Die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person hat Name, Vorname, Wohnadresse, Wohnsitzland, Geburtsdatum und Nationalität von folgenden Personen zu enthalten:
a |
Zahlung erfolgt durch eine natürliche Person: Angaben zur natürlichen Person. |
b |
Zahlung erfolgt durch eine Sitzgesellschaft: Angaben zu den natürlichen Personen, welchen das Vermögen der Sitzgesellschaft zuzurechnen ist. |
c |
Zahlung erfolgt durch eine operativ tätige, nicht börsenkotierte juristische Person oder Personengesellschaft: Angaben zu den Kontrollinhabern. |
d |
Zahlung erfolgt durch eine börsenkotierte, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Gesellschaft in Staatsbesitz oder einen Finanzintermediär: Angaben beinhalten lediglich den Namen und Adresse. |
zu Art. 10:
Der Finanzintermediär muss sich vergewissern, ob die Vermutung, dass die Vertragspartei auf eigene Rechnung handelt, nicht durch ungewöhnliche Feststellungen zerstört wird. Ist dies der Fall oder liegt ein Fall von Art. 9 lit. a.–d. GwG vor, muss er sich von der Vertragspartei den Namen, Vornamen, Adresse, Wohnsitz, Geburtsdatum und Nationalität der wirtschaftlich berechtigten Person schriftlich mitteilen lassen. Diese Unterlagen müssen in einer Gesamtsicht vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in der schriftlichen Erklärung zwar das Geburtsdatum oder Wohnsitzland fehlt, diese Daten sich aber aus anderen Unterlagen (z. B. Ausweiskopie) oder sich aus weiteren Angaben der Vertragspartei ergeben (z. B. Postleitzahl eines Ortes in der Schweiz ergibt Wohnsitzland Schweiz).
Gemäss den Vorgaben im neuen GwG muss die wirtschaftlich berechtigte Person grundsätzlich immer eine natürliche Person sein. Ausnahmen bestehen nur bei börsenkotierten Gesellschaften, öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Staatsbesitz oder bei Finanzintermediären sowie bei von ihnen mehrheitlich kontrollierten Tochtergesellschaften. Diesfalls kann auf die Feststellung der beherrschenden natürlichen Personen (Kontrollinhaber) verzichtet werden. Stattdessen sind Name und Adresse der Gesellschaft festzuhalten.
zu lit. d:
In lit. d sind die Ausnahmen geregelt, wann bei Gesellschaften auf die Feststellung des Kontrollinhabers (wirtschaftlich Berechtigten) verzichtet werden kann. Dies ist einerseits bei börsenkotierten sowie sich in Staatsbesitz befindenden Gesellschaften der Fall (die «Beteiligungsverhältnisse» sind in diesen Fällen durch die Publizitätsvorschriften allgemein bekannt). Dies gilt auch für börsenkotierte Sitzgesellschaften (z. B. Immobiliengesellschaften) und bei Gesellschaften, welche Teil eines börsenkotierten Konzerns sind (z. B. Tochtergesellschaften, vgl. dazu auch Art. 58 GwV-FINMA).
Andererseits besteht keine Pflicht zur Feststellung der Kontrollinhaber, wenn es sich bei der Vertragspartei um einen Finanzintermediär oder um eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG handelt. Dies ist der Fall, wenn eine Aufsicht durch eine in- oder ausländische Finanzmarktaufsicht oder eine Selbstregulierungsorganisation (Finanzintermediär) oder durch eine kantonale Aufsichtsbehörde (steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge) besteht. Grund für die Ausnahme von der Feststellungspflicht des Kontrollinhabers in diesen Fällen ist, dass die Beteiligungsverhältnisse an Finanzintermediären gegenüber der Aufsichtsbehörde offengelegt werden müssen (vgl. z. B. Art. 3 BankG) resp. gesetzliche Vorschriften über die Zwecksetzung und Beteiligten an einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung sowie eine Aufsicht bestehen (vgl. z. B. Art. 48 ff BVG).
Im Weiteren müssen in analoger Anwendung der für Sitzgesellschaften geltenden Grundsätze (vgl. Art 2 lit. f R SRO-SVV) die Kontrollinhaber bei operativ tätigen juristischen Personen/Personengesellschaften nicht festgestellt werden, falls diese politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen. Zudem müssen bei einfachen Gesellschaften oder anderen ähnlichen Gesellschafts- oder Gemeinschaftsformen, welche nicht die Rechtsform einer juristischen Person oder Personengesellschaft aufweisen, die Kontrollinhaber nicht festgestellt werden (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 VSB 16).
Für die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei Trusts, Stiftungen oder ähnlichen Vermögenseinheiten bestehen spezifische Vorgaben (vgl. Kommentar von Art. 2 lit. c R SRO-SVV).