Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 15

Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans



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Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:

  1. die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, bei welcher eine ausländische oder eine als erhöhtes Risiko qualifizierte inländische politisch exponierte Person oder eine politisch exponierte Person bei einer zwischenstaatlichen Organisation Vertragspartei oder wirtschaftlich berechtigte Person ist und über allfällige Änderungen in der Geschäftsbeziehung;
  2. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Auswertung und Überwachung. Die Anordnung ist schriftlich festzuhalten. Eine Delegation dieser Aufgaben an die Geldwäschereifachstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder an andere gleichwertige Stellen ist zulässig. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall beim obersten Geschäftsführungsorgan oder bei mindestens einem seiner Mitglieder.

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Liegen mehrstufige hierarchische Strukturen vor, so können diese Aufgaben der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen werden.



Vorbemerkungen


Zweck dieser Bestimmung ist es, deutlich zu machen, dass die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung mit zu den Aufgaben des obersten Geschäftsführungsorgans gehört.


Die Aufnahme und Führung von Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen ist besonders heikel. Dabei geht es einerseits um die Vermeidung der Gefahr von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, andererseits aber auch um das Reputationsrisiko für das Versicherungsunternehmen. Über Aufnahme oder Änderung solcher Beziehungen muss deshalb zwingend das oberste Geschäftsführungsorgan – mindestens aber eines seiner Mitglieder – entscheiden.


Mit dem obersten Geschäftsführungsorgan ist das operative Organ gemeint, dem die Geschäftsführung obliegt, also die Geschäftsleitung der für die Anwendung des Reglements zuständigen juristischen Person, Niederlassungsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens, nicht aber der Verwaltungsrat.


zu Art. 15:


Das oberste Geschäftsführungsorgan kann Teile dieser Verantwortung an eines oder mehrere seiner Mitglieder delegieren.


zu lit. a:


Zur Definition von politisch exponierten Personen (PEP): vgl. Art. 2 lit. b R SRO-SVV.


Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP gehören zu den Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Geldwäschereirisiko (vgl. Art. 13 R SRO-SVV). Das besondere oder erhöhte Risiko besteht einerseits bezüglich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, andererseits aber auch in der möglichen Gefährdung der Reputation des Versicherungsunternehmens.


Der besonderen beziehungsweise erhöhten Risiken wegen liegt der Entscheid für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP ausschliesslich bei der obersten Geschäftsführung, zumindest aber bei einem ihrer Mitglieder. Auch wesentliche Änderungen in der Geschäftsbeziehung obliegen dem Entscheid der obersten Geschäftsführung oder einem ihrer Mitglieder. Solche Änderungen in der Geschäftsbeziehung sind:

  • Vertragsparteiwechsel;
  • Wesentliche Vertragsänderungen (wie Erhöhung von Prämien/Leistungen);
  • Darlehen.

zu lit. b:


Das Versicherungsunternehmen hat Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Geldwäschereirisiko (Art. 13 R SRO-SVV) zu definieren und zu kennzeichnen. Solche Geschäftsbeziehungen sind zu kontrollieren.


Art, Inhalt, Umfang und Periodizität solcher Kontrollen sind zu definieren und schriftlich festzuhalten. Zu dokumentieren ist auch das Ergebnis der Kontrollen.


Das oberste Geschäftsführungsorgan oder eines seiner Mitglieder kann die Kontrollen selber definieren und/oder durchführen. Es kann Definition und/oder Kontrollen an die interne Fachstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung delegieren.


Hat die oberste Geschäftsführung oder eines seiner Mitglieder die Definition und/oder Durchführung der Kontrollen der Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko an die interne Fachstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung delegiert, darf diese die Definition und/oder Kontrolle weder ganz noch teilweise weiter delegieren. In jedem Falle bleibt die Verantwortung beim obersten Geschäftsführungsorgan oder mindestens einem seiner Mitglieder.