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Das Versicherungsunternehmen kann Personen und Unternehmen unter folgenden Bedingungen mit der Identifizierung der Vertragspartei, der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den besonderen Abklärungspflichten schriftlich beauftragen:
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Die Weiterdelegation durch die beauftragte Person ist ausgeschlossen. |
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Die Dokumentation nach Art. 16 muss beim Versicherungsunternehmen selbst vorliegen. Sie ist nach Art. 17 aufzubewahren. |
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Das Versicherungsunternehmen überprüft die Ergebnisse der besonderen Abklärungen auf ihre Plausibilität hin. |
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Die Delegation der Sorgfaltspflichten an Dritte entbindet das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG. |
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Die Sorgfaltspflichten können einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe ohne schriftliche Vereinbarung anvertraut werden vorausgesetzt, dass ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird. Ist diese Stelle ein Finanzintermediär oder wird sie von der Geldwäschereifachstelle des Versicherungsunternehmens überwacht, kann die Dokumentationspflicht ausschliesslich durch diese Stelle erfüllt werden, sofern das Versicherungsunternehmen jederzeit auf die Dokumente in der Schweiz zugreifen kann. Eine Weiterdelegation durch diese Stelle ist unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1–5 zulässig. Die bereits vom Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Delegationsvereinbarungen gelten auch für die vorgenannte Stelle. |
Vorbemerkungen
Im Rahmen der 3. Länderprüfung der Schweiz im Jahre 2005 hat die FATF angeregt, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach das Versicherungsunternehmen letztlich für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich ist. Dies soll unbesehen einer Delegation an Dritte gelten. Die Revision des Reglements wurde zum Anlass genommen, neben der Einführung einer solchen Bestimmung, die Delegation der Sorgfaltspflichten umfassend zu regeln.
Mit der Delegation überträgt das Versicherungsunternehmen gewisse Handlungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einem Dritten. Zu diesem Zwecke schliessen die Parteien eine Delegationsvereinbarung ab. Davon zu unterscheiden ist der Fall, wonach der Dritte kraft seiner Eigenschaft als Finanzintermediär die Identifikation und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei der Entgegennahme eines Versicherungsantrags vornimmt (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d R SRO-SVV).
zu Abs. 1:
Auf die Delegation der umschriebenen Sorgfaltspflichten sind die Regelungen des Auftragsrechts nach Art. 398 ff. OR anwendbar. Entsprechend dem Auftragsrecht ist das Versicherungsunternehmen verantwortlich für die Auswahl, Instruktion und Überwachung des Beauftragten (vgl. Art. 399 Abs. 2 OR). Diesen Pflichten kommt eine besonders grosse Bedeutung zu, da die Verantwortlichkeit gemäss Art. 18 Abs. 5 R SRO-SVV stets beim Versicherungsunternehmen verbleibt.
Die zu delegierenden Sorgfaltspflichten werden in der Bestimmung beschränkt auf die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und auf die besonderen Abklärungspflichten. Die möglichen zu delegieren Sorgfaltspflichten entsprechen damit jenen gemäss Art. 3 bis Art. 6 GwG.
Die Delegationsvereinbarung ist in schriftlicher Form und unterzeichnet auszustellen. Die Pflichten des beauftragten Dritten sind in der Vereinbarung festzuhalten.
Die Delegation erfolgt unbefristet und kann mit sofortiger Wirkung des Versicherungsunternehmens, aber auch des Delegierten, aufgelöst werden (vgl. Art. 404 OR).
1 Es steht dem Versicherungsunternehmen frei, mit welchen Drittpersonen oder Unternehmen (juristische Personen wie auch rechtsfähige Gesellschaften) es eine Delegationsvereinbarung schliessen will. Im Vordergrund dürften als Parteien jedoch die Vermittler stehen. Keine Delegationsvereinbarung muss mit den Mitarbeitenden (vgl. Kommentar zu Art. 2 lit. d) geschlossen werden.
Erfolgt die Delegation an eine juristische Person/Personengesellschaft, kann diese mit der Vornahme der Sorgfaltspflichten nur ihre im Arbeitsverhältnis angestellten Mitarbeitenden oder vertraglich in ihre Organisation eingebundenen Personen betrauen, welche ihren Prozessen, Ausbildungen und Kontrollen unterliegen.
zu Abs. 1 lit. a:
Die Auswahl der beauftragten Dritten ist sorgfältig zu treffen. Es muss von den beauftragten Dritten erwartetet werden können, dass diese die Sorgfaltspflichten mit der gleichen Sorgfalt wie das Versicherungsunternehmen ausführen.
Objektive Gesichtspunkte/Kriterien für die Auswahl vor der Delegation der Sorgfaltspflichten können sein:
- Bestehen der regulatorisch vorgesehenen Registereinträge zum beauftragten Dritten (insbesondere Eintrag im Vermittlerregister oder anderer Nachweise, falls diese notwendig sind),
- Fehlen von Einträgen im Straf- und Betreibungsregister beim beauftragten Dritten und seinem Geschäftsführer, sofern diese nicht Basis für einen aktuellen Registereintrag sind.; und
- fachspezifische Ausbildung.
Untersteht der beauftragte Dritte selber einer Beaufsichtigung im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, so können weniger gewichtige Auswahlkriterien anwendbar sein. Insbesondere kann auf die Einholung von Schulungsnachweisen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verzichtet werden.
Die Kriterien für die sorgfältige Auswahl der beauftragten Dritten sind vor Ausstellung des Delegationsvertrages zu prüfen. Eine Überwachungspflicht, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind (z. B. Einholung von neuen Auszügen aus dem Straf- oder Betreibungsregister) besteht nicht.
zu Abs. 1 lit. b:
Das Versicherungsunternehmen hat den beauftragten Dritten zu instruieren, wie er die Sorgfaltspflichten vorzunehmen hat.
zu Abs. 1 lit. c:
Das Versicherungsunternehmen hat sicherzustellen, dass es die sorgfältige Erfüllung des Auftrages sicherstellen kann. Dies bedeutet, dass es zumindest stichprobenweise überprüft, ob die Sorgfaltspflichten korrekt erfüllt werden. Dies kann auch im normalen Arbeitsprozess bei der Antragsprüfung etc. erfolgen. Ein bestimmtes Verfahren wird den Versicherungsunternehmen nicht vorgeschrieben. Das Interesse des Versicherungsunternehmens an einer Kontrolle ergibt sich auch aus Abs. 5.
zu Abs. 2:
2 Eine Weiterdelegation ist grundsätzlich unzulässig (vgl. demgegenüber die Delegation im Konzern gemäss Abs. 6 nachstehend). Das Versicherungsunternehmen muss seine Delegierten sorgfältig auswählen, instruieren und überwachen können. Dazu muss es seine Delegierten kennen, was im Falle einer Weiterdelegation nicht sichergestellt ist.
In der Praxis arbeiten viele Broker mit weiteren Vermittlern zusammen. Bei den so vermittelten Abschlüssen haben die Broker keinen Kontakt zum Kunden. Dies bedeutet, dass die Broker die Sorgfaltspflichten nicht selbst wahrnehmen können. Da eine Weiterdelegation nicht zulässig ist, ist ein solches Geschäft wie ein Geschäft «ohne persönlichen Kontakt» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV zu behandeln (vgl. Kommentar zu Art. 4).
Ein Praxisbeispiel für eine Zusammenarbeit verschiedener Vermittler sind die sogenannten Makler-Pools. Bei dieser Konstellation erbringt ein Vermittler Dienstleistungen für andere Vermittler (insbesondere im Administrationsbereich). Eine Delegation der Sorgfaltspflichten beschränkt sich dabei auf den Vertragspartner, seine im Arbeitsverhältnis angestellten Mitarbeitenden sowie andere, vertraglich in seine Organisation eingebundenen Personen (vgl. dazu Ausführungen in Rz 7). Ist dies nicht der Fall, so muss die Versicherungsgesellschaft mit den anderen Vermittlern selbst eine Delegationsvereinbarung abschliessen.
zu Abs. 3:
Ein Outsourcing der gesamten Geldwäscherei-Datenbank bleibt möglich.
Zu Abs. 4:
Falls besondere Abklärungen durch den beauftragten Dritten vorgenommen wurden, ist die Dokumentation dem Versicherungsunternehmen auszuhändigen. Die Beurteilung der Ergebnisse sowie eine Plausibilitätskontrolle sind stets vom Versicherungsunternehmen vorzunehmen. Diese Aufgabe kann nicht delegiert werden. Die persönliche Würdigung der Informationen stellt die Vorstufe zu einem begründeten Entscheid über eine allfällige Meldung gemäss Art. 9 GwG dar (Ralph Wyss, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger, Kommentar zum Geldwäschereigesetz [GwG], Zürich 2003, N 6 zu Art. 19 GwV EBK).
zu Abs. 5:
Das Versicherungsunternehmen trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Sorgfaltspflichten und nicht der beauftragte Dritte. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden. Stellt sich heraus, dass die übertragene Identifikation mangelhaft oder ungenügend vorgenommen worden ist, stellt dies direkt beim Versicherungsunternehmen eine Verletzung der Sorgfaltspflichten dar, sofern es den Mangel nicht behebt.
zu Abs. 6:
In Abs. 6 wird geregelt, welche Rahmenbedingungen einzuhalten sind, wenn innerhalb des Konzerns die Pflichten gemäss dem Reglement von anderen Konzerngesellschaften erfüllt werden. Dies ist in der Praxis beispielsweise im Hypothekarbereich der Fall, wenn eine spezialisierte Konzerngesellschaft für andere Gesellschaften die Hypothekarkreditvergabe operativ abwickelt. Mit dem neu formulierten Absatz 6 soll klargestellt werden, dass bei einer konzerninternen Delegation an einen Finanzintermediär oder an eine Stelle, die gesamthaft von der Geldwäschereifachstelle des Versicherungsunternehmens überwacht wird, die Dokumentationspflicht lediglich durch die Stelle, an welche die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten delegiert worden ist, wahrgenommen werden muss. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Dokumente in der Schweiz aufbewahrt werden und das Versicherungsunternehmen jederzeit darauf zurückgreifen kann (vgl. Art. 19 R SRO-SVV).
Abs. 6 stellt zudem klar, dass die Konzernstelle, an welche die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten delegiert worden ist, auf die vom Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Delegationsvereinbarungen abstellen darf und selber keine neuen Delegationsvereinbarungen abschliessen muss. Dies ist vor dem Hintergrund sachlich gerechtfertigt, dass das Versicherungsunternehmen Vertragspartei ist und selbst die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch den Delegierten sicherstellen muss.