Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 7

Ausnahmen von der Identifizierungspflicht



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Die Identifizierung entfällt:

  1. bei einer Änderung des Vertrages oder beim Abschluss eines neuen Vertrages, wenn die Vertragspartei schon beim Abschluss eines anderen Vertrages identifiziert worden ist;
  2. wenn die Vertragspartei eine allgemein «bekannte juristische Person» oder Personengesellschaft ist;
  3. wenn die Vertragspartei bereits nach den grundlegenden Prinzipien des GwG innerhalb des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen angehört, identifiziert worden ist;
  4. wenn der Antrag von einem Finanzintermediär, der dem GwG untersteht, entgegengenommen wurde, sofern dieser die Vertragspartei identifiziert und die wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt hat.

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Verzichtet das Versicherungsunternehmen aus einem dieser Gründe auf die Identifikation der Vertragspartei, hält es den Grund aktenkundig fest.



Vorbemerkungen


In Art. 7 Abs. 1 R SRO-SVV werden die Sachverhalte aufgeführt, in denen das Versicherungsunternehmen auf die Vornahme einer Identifikation des Vertragspartners verzichten kann, da er bereits anderweitig identifiziert wurde.


Die aufgezählten Sachverhalte in Art. 7 Abs. 1 lit. a–d R SRO-SVV sind abschliessend.


zu Abs. 1 lit. a:


In den folgenden Fällen kann beim Abschluss eines neuen Vertrages oder bei der Änderung eines bestehenden Vertrages auf die Identifikation verzichtet werden:

  • Bei der Wiederinkraftsetzung eines Vertrages, wenn nur der Vertragszustand wiederhergestellt wird, wie er unmittelbar vor der Umwandlung oder Annullation bestand.
  • Beim Wechsel des Versicherungsproduktes und beim Wechsel der versicherten Person sowie beim Hinzukommen oder Wegfall eines Risikos (z.B. Invaliditätsrisiko).
  • Beim Abschluss eines neuen Vertrages, sofern die Vertragspartei bereits früher identifiziert wurde. Massgebend ist, dass die bei der Eröffnung der ersten Geschäftsbeziehungen geltenden Bestimmungen des R SRO-SVV oder alternativ die aktuell geltenden Bestimmungen des R SRO-SVV eingehalten worden sind (lex mitior). Ein neuer Vertragsabschluss stellt z. B. auch die Verlängerung einer Hypothekarfinanzierung dar (neuer Abschluss einer Festhypothek etc.).
  • Bei der Rückzahlung eines Policendarlehens.
  • Bei der Reinvestition von Ablaufleistungen aus Lebensversicherungsverträgen.

zu Abs. 1 lit. b:


Auf eine Identifizierung kann verzichtet werden, wenn es sich bei der Vertragspartei um eine allgemein bekannte juristische Person handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vertragspartei:

  • im In- oder Ausland an der Börse kotiert ist,
  • zu einem an einer in- oder ausländischen Börse kotierten Konzern gehört oder
  • eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft/Körperschaft ist (z. B. Gemeinde, Kanton, Staatsfonds etc.).

zu Abs. 1 lit. c:


Es genügt, die Vertragspartei innerhalb eines Konzerns oder innerhalb eines Versicherungsunternehmens einmal zu identifizieren.


Für den Konzernbegriff wird auf den Kommentar zu Art. 2 lit. a R SRO-SVV verwiesen.


zu Abs. 1 lit. d:


Nach geltendem Wortlaut kann das Versicherungsunternehmen stets auf die Identifikation und auf die Einholung einer schriftlichen Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person verzichten, wenn diese Sorgfaltspflichten vom Finanzintermediär, welcher den Antrag entgegennimmt, vorgenommen werden.


Als Finanzintermediäre gelten nach Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG:

  • Banken;
  • Fondsleitungen;
  • Investmentgesellschaften;
  • Versicherungen;
  • Effektenhändler;
  • Vermögensverwalter
  • Spielbanken
  • sämtliche Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen,

sofern sie durch die FINMA oder die Eidg. Spielbankenkommission beaufsichtigt werden oder einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.


Die Identifikation durch einen dritten Finanzintermediär, welcher den Versicherungsantrag entgegen genommen hat, erfolgt kraft dessen Qualifikation als Finanzintermediär. Art. 7 Abs. 2 lit. d R SRO-SVV ist deshalb von Art. 18 R SRO-SVV (Delegationsvereinbarung) zu unterscheiden, wonach das Versicherungsunternehmen einen Dritten mit der Vornahme der Sorgfaltspflichten beauftragen kann. Der Abschluss einer Delegationsvereinbarung ist somit für den Finanzintermediär, der einen Versicherungsantrag entgegennimmt und die Identifikation vornimmt, nicht zwingend vorausgesetzt. Verantwortlich für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bleibt in jedem Fall das Versicherungsunternehmen.


zu Abs. 2:


Verzichtet das Versicherungsunternehmen in den Fällen von lit. b darauf, die Vertragspartner zu identifizieren, ist dies in den Akten festzuhalten. Eine Pflicht, eine Kopie der Identifizierungsakten im neuen Kundendossier abzulegen, besteht nicht. Im Weiteren ist es auch möglich, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten benötigen Dokumente an einem anderen Ort physisch oder elektronisch abzulegen (z. B. in einer zentralen Ablage). Massgebend ist, dass auf die Dokumente in der Schweiz zugegriffen werden kann (vgl. auch Art. 17 R SRO-SVV).


Das Identifikationsdokument muss bei der Aufnahme/Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei (erste Identifikation des Kunden) aktuell sein. Dies ist auch der Fall, wenn bei nachfolgenden Geschäften das Dokument, mit welchem die Vertragspartei erstmals identifiziert wurde, zwischenzeitlich abgelaufen ist (z.B. abgelaufene Identitätskarte). Dies löst keine neue Identifikationspflicht des Versicherungsunternehmens aus.