Präambel

Das Geldwäschereigesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Der Verein Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV) hat sich mit dem Erlass des ursprünglichen Reglements als Selbstregulierungsorganisation konstituiert. Er untersteht der Aufsicht der FINMA.



Der Vollzug des GwG basiert weitgehend auf dem Prinzip der Selbstregulierung, insbesondere Art. 17 GwG sowie 41 GwG (letzterer ist bezüglich Selbstregulierung in der bis am 31.12.2009 gültigen Fassung zu lesen) i.V.m. 42 GwV-FINMA. Damit wird grundsätzlich allen Finanzintermediären die Möglichkeit geboten, innerhalb der verschiedenen Bereiche des Finanzsektors Selbstregulierungsorganisationen (SRO) zu bilden und Reglemente zu erlassen, die gleichzeitig den besonderen Gegebenheiten und Erfordernissen ihres Dienstleistungsbereiches und dem Zweck des Gesetzes entsprechen (Botschaft-1996, Erläuterungen zu Art. 25 Abs. 1 E-GwG).


Nach Art. 12 lit. a GwG liegt die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel für Finanzintermediäre, insbesondere Banken und Versicherungen, bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA). Die FINMA konkretisiert gestützt auf die Art. 17 des Geldwäschereigesetzes die Sorgfaltspflichten, «soweit keine anerkannte Selbstregulierung besteht» (Wortlaut gemäss Art. 17 GwG in der am 1.1.2020 in Kraft tretenden Fassung).


Für die Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 2 lit. c GwG hat der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) eine als Verein ausgestaltete, unabhängige Selbstregulierungsorganisation geschaffen. Ihr können sich Verbandsmitglieder sowie Versicherungsunternehmen, welche nicht Mitglied des SVV sind, anschliessen. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsunternehmen in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind. Das Betreiben einer brancheneigenen Selbstregulierungsorganisation hat für die Versicherungsunternehmen sowie für die Aufsicht nur Vorteile. Einerseits können sich die Versicherungsunternehmen über Massnahmen und Umsetzungsfragen fachspezifisch austauschen und nach dem Grundsatz «same business, same risk, same rules» branchenspezifische Standards schaffen und andererseits besteht für die beigetretenen Gesellschaften in Fragen der Geldwäscherei nur ein Ansprechpartner, nämlich die SRO-SVV.


Gestützt auf Art. 17 GwG hat die SRO-SVV im Rahmen des Prinzips der Selbstregulierung von ihrem Recht Gebrauch gemacht und ihr brancheneigenes Reglement (R SRO-SVV) erlassen, welches die rahmengesetzlich umschriebenen Sorgfaltspflichten branchenspezifisch umsetzt und den Gesellschaften und ihren Mitarbeitenden praktikable Verhaltensvorschriften für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gibt. Es wurde von der FINMA in der Fassung vom 12. Juni 2015 mit Verfügung vom 10. Juni 2015 anerkannt und geht für die der SRO-SVV angeschlossenen Versicherungsunternehmen der GwV-FINMA grundsätzlich vor (vgl. Kommentar zu Art. 1). Seit dem 1.1.2011 findet das Reglement in seiner jeweiligen, in der Verordnung explizit aufgeführten Fassung, für alle Versicherungseinrichtungen als Mindeststandard ebenfalls Anwendung (Art. 42 GwV-FINMA).


Für den Vollzug, die Einhaltung und Kontrolle des Reglements haben die Mitglieder der SRO-SVV interne Weisungen und Vorschriften erlassen.