1 |
Das R SRO-SVV konkretisiert die Pflichten der Versicherungsunternehmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG vom 10. Oktober 1997; SR 955.0) und der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA vom 3. Juni 2015; SR 955.033.0). |
2 |
Es gilt für Versicherungsunternehmen im Umfang der in Art. 42 Abs. 1 GwV-FINMA umschriebenen Tätigkeit. Ausgenommen ist die Tätigkeit in den Bereichen der beruflichen Vorsorge, der Säule 3a, von Art. 3 der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV vom 11. November 2015; SR 955.01) und der Risikoversicherungen (Versicherungen ohne Sparanteil). |
3 |
Die Versicherungsunternehmen sorgen dafür, dass ihre Zweigniederlassungen oder im Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien des GwG befolgen. Sie informieren den Vorstand SRO-SVV zuhanden der FINMA, wenn:
|
4 |
Staatsvertragliche Regelungen mit direkter Anwendbarkeit auf Versicherungsunternehmen bleiben vorbehalten. |
5 |
Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der SRO-SVV sowie die übrigen aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in den Vereinsstatuten SRO-SVV geregelt. |
Aufgrund der per 1.1.2023 in Kraft getretenen Änderungen im R SRO-SVV befindet sich der Kommentar dieses Artikels aktuell in Überarbeitung. Die Vorversion kann über das entsprechende Menü aufgerufen werden.