Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 13bis

Geschäftsbezeichnungen mit erhöhten Risiken



1

Das Versicherungsunternehmen legt die Kriterien fest, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.

2

Als Kriterien, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, kommen insbesondere in Frage:

a.

die Höhe der eingebrachten Vermögenswerte lassen sich nicht mit dem wirtschaftlichen Umfeld, den Kenntnissen und Erfahrungen über die Vertragspartei vereinbaren;

b.

die Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte (namentlich Wrapper Produkte);

bbis.

die Konstruktion des Versicherungsantrages deutet darauf hin, dass ein krimineller Zweck erreicht werden soll;

c.

Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und/oder des wirtschaftlich Berechtigten;

d.

der Zweck des Vertragsabschlusses ist wirtschaftlich unsinnig;

e.

Erteilen einer Vollmacht an eine Person, welche erkennbar nicht in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht;

f.

Erteilen einer Anweisung, die Versicherungssumme der begünstigten Person bar auszuzahlen;

g.

die Vertragspartei hat Diskretionsbedürfnisse, die über das branchenübliche Mass hinausgehen, oder es fehlt der persönliche Kontakt;

h.

die Vertragspartei verlangt zusätzlich zur Versicherungspolice eine Garantieerklärung;

i.

Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einer Sitzgesellschaft oder mit Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist;

j.

Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit natürlichen oder juristischen Personen bzw. mit einer wirtschaftlich berechtigten Person mit Nationalität, Wohnsitz oder Sitz in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den grundlegenden Prinzipien des GwG nicht entsprechen, insbesondere in den von der FATF als Hochrisiko- und nicht kooperativ beurteilten Ländern;

k.

Auftreten von Verdachtsmomenten, wonach die Vertragspartei oder die wirtschaftlich berechtigte Person zu einer terroristischen oder einer anderen kriminellen Organisation gehört oder Verbindungen zu Personen hat, welche solchen Organisationen angehören, sie unterstützen oder ihr sonst wie nahe stehen;

l.

Gewährung eines Hypothekarkredites in einer anderen Währung als CHF oder für eine nicht in der Schweiz gelegene Liegenschaft;

m.

Häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.

3

Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sind zu kennzeichnen. Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken muss von einer vorgesetzten Stelle (Teamleiter, Managementfunktion etc.) genehmigt werden. Mutiert eine bestehende Geschäftsbeziehung zu einer solchen mit erhöhten Risiken und kann diese aus zivilrechtlichen Gründen nicht einseitig durch das Versicherungsunternehmen aufgelöst werden, so muss dies einer vorgesetzten Stelle zur Kenntnis gebracht werden.

4

Geschäftsbeziehungen, bei welchen eine inländische politisch exponierte Person oder eine politisch exponierte Person bei internationalen Organisationen oder eine diesen nahestehende Person Vertragspartei, wirtschaftliche berechtigte Person oder Begünstigter ist, gelten erst dann als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, wenn zusätzlich ein weiteres Kriterium, welches auf eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken hinweist, erfüllt ist. Eine Genehmigung oder Kenntnisnahme dieser Geschäftsbeziehungen durch die Geschäftsleitung oder der zuständigen Person gemäss Art. 15 ist nicht notwendig, solange sie nicht als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken zu qualifizieren sind.

5

Geschäftsbeziehungen, bei welchen eine ausländische politisch exponierte Person oder eine dieser nahestehende Person Vertragspartei, wirtschaftlich berechtigte Person oder Begünstigter ist, gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. Die Aufnahme oder Änderung dieser Geschäftsbeziehungen muss von der Geschäftsleitung oder der zuständigen Person gemäss Art. 15 genehmigt werden.

6

Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, gelten Geschäftsbeziehungen mit Personen, welche in einem solchen Land ansässig sind, als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.



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