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Das Versicherungsunternehmen legt die Kriterien fest, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
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Als Kriterien, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, kommen insbesondere in Frage:
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Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sind zu kennzeichnen. Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken muss von einer vorgesetzten Stelle (Teamleiter, Managementfunktion etc.) genehmigt werden. Mutiert eine bestehende Geschäftsbeziehung zu einer solchen mit erhöhten Risiken und kann diese aus zivilrechtlichen Gründen nicht einseitig durch das Versicherungsunternehmen aufgelöst werden, so muss dies einer vorgesetzten Stelle zur Kenntnis gebracht werden. |
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4 |
Geschäftsbeziehungen, bei welchen eine inländische politisch exponierte Person oder eine politisch exponierte Person bei internationalen Organisationen oder eine diesen nahestehende Person Vertragspartei, wirtschaftliche berechtigte Person oder Begünstigter ist, gelten erst dann als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, wenn zusätzlich ein weiteres Kriterium, welches auf eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken hinweist, erfüllt ist. Eine Genehmigung oder Kenntnisnahme dieser Geschäftsbeziehungen durch die Geschäftsleitung oder der zuständigen Person gemäss Art. 15 ist nicht notwendig, solange sie nicht als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken zu qualifizieren sind. |
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Geschäftsbeziehungen, bei welchen eine ausländische politisch exponierte Person oder eine dieser nahestehende Person Vertragspartei, wirtschaftlich berechtigte Person oder Begünstigter ist, gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. Die Aufnahme oder Änderung dieser Geschäftsbeziehungen muss von der Geschäftsleitung oder der zuständigen Person gemäss Art. 15 genehmigt werden. |
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Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, gelten Geschäftsbeziehungen mit Personen, welche in einem solchen Land ansässig sind, als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. |
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