Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 13ter

Transaktionen mit erhöhten Risiken



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Das Versicherungsunternehmen legt die Kriterien fest, welche auf Transaktionen mit erhöhten Risiken hinweisen.

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Als Kriterien, welche auf Transaktionen mit erhöhten Risiken hinweisen, kommen insbesondere in Frage:

  1. die Vertragspartei zahlt einen Betrag von mehr als CHF 15'000 in bar ein- oder erhält eine CHF 15'000 übersteigende Barauszahlung;
  2. die Vertragspartei verlangt kurz nach Leistung einer hohen Einmaleinlage ein hohes Policendarlehen;
  3. die Vertragspartei verlangt kurz nach Leistung einer hohen Einmaleinlage einen vollständigen oder hohen Rückkauf des Vertrages;
  4. die Prämien-, Zins- oder Amortisationszahlungen sollen von nichtnahestehenden Dritten oder Dritten mit Sitz oder Wohnsitz in Ländern erfolgen, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den grundlegenden Prinzipien des GwG nicht entsprechen, insbesondere in den von der FATF als Hochrisiko- und nicht kooperativ beurteilten Ländern. Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, so liegt in jedem Fall eine Transaktion mit erhöhten Risiken vor;
  5. es erfolgt eine hohe, nicht im Voraus vertraglich vereinbarte Rückzahlung (Amortisation) eines Hypothekarkredites oder eine hohe Einlage in eine Lebensversicherung;
  6. die Hypothekarzinsen oder Amortisationen werden nicht durch den Vertragspartner, sondern durch eine Drittperson bezahlt und es liegt weder eine Ablösung durch einen schweizerischen Finanzintermediär (Bank, Versicherung) oder eine schweizerische Pensionskasse vor noch wird diese von einem Schweizer Notar abgewickelt;
  7. eine Auszahlung über CHF 15‘000 erfolgt an einen Begünstigten, der dem Versicherungsnehmer weder aus familiären noch persönlichen noch geschäftlichen Gründen erkennbar nahesteht;
  8. Überweisungen von Lebensversicherungsleistungen auf ein Konto in einem Land, das von der FATF als Hochrisiko- und nicht kooperatives Land beurteilt wird. Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, so liegt in jedem Fall eine Transaktion mit erhöhten Risiken vor.



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