Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 14

Besondere Abklärungen bei erhöhten Risiken



1

Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand besondere Abklärungen, wenn Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken vorliegen. Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:

  1. ob es sich bei der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt;
  2. die wirtschaftliche Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
  3. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;
  4. die finanzielle Lage der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;
  5. wenn der Begünstigte eine juristische Person ist: wer diese beherrscht;
  6. der Verwendungszweck von Vertragsleistungen.

2

Das Versicherungsunternehmen überprüft die Ergebnisse der besonderen Abklärungen auf ihre Plausibilität hin.



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