Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 15

Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans



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Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:

  1. die Aufnahme sowie allfällige Änderungen einer Geschäftsbeziehung, bei welcher die Vertragspartei, die wirtschaftlich berechtigte Person oder der Begünstigte eine politisch exponierte oder dieser nahestehende Person gemäss Art. 2 lit. b oder c ist, und sie als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken nach Art. 13bis Abs. 4 und 5 qualifiziert wird;
  2. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Auswertung und Überwachung. Die Anordnung ist schriftlich festzuhalten. Eine Delegation dieser Aufgaben an die interne Geldwäschereifachstelle oder an andere gleichwertige Stellen ist zulässig. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall beim obersten Geschäftsführungsorgan oder bei mindestens einem seiner Mitglieder. Geschäftsbeziehungen gemäss lit. a müssen jährlich kontrolliert und die Liste dieser Geschäftsbeziehungen (PEP-Liste) muss durch das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder jährlich abgenommen werden.

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Liegen mehrstufige hierarchische Strukturen vor, so können diese Aufgaben der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen werden.



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