1 |
Das Versicherungsunternehmen bewahrt während mindestens zehn Jahren nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags folgende Unterlagen auf:
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2 |
Daten, die im Zusammenhang mit einer Meldung nach Art. 9 GwG stehen, sind gesondert aufzubewahren. Sie sind fünf Jahre nach erfolgter Meldung an die zuständige Behörde zu vernichten. |
3 |
Die Unterlagen müssen an einem sicheren Ort so aufbewahrt werden, dass das Versicherungsunternehmen Auskunfts- und Beschlagnahmungsbegehren der Strafverfolgungsbehörden innert der auferlegten Frist nachkommen kann. Sie müssen für die dazu ermächtigten Personen jederzeit zugänglich sein. |
4 |
Werden elektronische Informationsträger verwendet, müssen Papierunterlagen nicht aufbewahrt werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung, GeBüV vom 24. April 2002; SR 221.431) sind zu beachten. Befindet sich der Server nicht in der Schweiz, so muss das Versicherungsunternehmen über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen. |
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