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Konzern
Als Konzern wird der Zusammenschluss von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Gesellschaften zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung verstanden.
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b |
Politisch exponierte Personen
Als politisch exponierte Personen gelten:
I. |
Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefs, hohe Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen). |
II. |
Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen); 18 Monate nach Aufgabe der Funktion fällt diese Qualifikation weg. |
III. |
Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretäre, Direktoren, Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen). Als internationale Sportverbände gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln. |
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Politisch exponierten nahestehende Personen
Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach lit. b aus familiären persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
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d |
Wirtschaftlich berechtigte Person
Als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten gilt jede natürliche Person, die tatsächlich, wirtschaftlich betrachtet, die Prämien bezahlt, für die Zahlung der Zinsen und Rückzahlungen (Amortisationen) aufkommt oder den Kauf von Anteilen einer kollektiven Kapitalanlage finanziert.
Kontrollinhaber
Als Kontrollinhaber gelten diejenigen natürlichen Personen, welche an einer operativ tätigen nicht börsenkotierten juristischen Person oder Personengesellschaft wirtschaftlich berechtigt sind. Dabei handelt es sich um diejenigen natürlichen Personen, welche die Gesellschaft letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs (Geschäftsführer) festzustellen. Die Feststellung der Kontrollinhaber erfolgt durch Einholung einer schriftlichen Erklärung von der Vertragspartei.
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e |
Mitarbeiter
Als Mitarbeiter gelten diejenigen natürlichen Person, die mit dem Versicherungsunternehmen durch einen Arbeits-, einen Handelsreisenden- oder einen Agenturvertrag direkt oder durch den Agenturvertrag eines Dritten indirekt verbunden sind, sofern sie hauptberuflich für das betreffende Unternehmen tätig sind. Den Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens gleichgestellt sind die Mitarbeiter von Geschäftsstellen, Vertretungen oder Konzerngesellschaften des Unternehmens.
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f |
Vermittler
Als Vermittler gelten diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die für ein Versicherungsunternehmen auf der Grundlage eines Auftrages Finanzgeschäfte gemäss Art. 3 Abs. 1 anbieten, vermitteln oder abschliessen.
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g |
Sitzgesellschaften
Als Sitzgesellschaften gelten alle in- oder ausländischen juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts oder Treuhandunternehmen sowie ähnliche Verbindungen, die keinen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen.
Juristische Personen und weitere Gesellschaftsformen gemäss vorstehender Ziffer, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, gelten nicht als Sitzgesellschaften, solange sie ausschliesslich die genannten statutarischen Zwecke verfolgen.
Ebenfalls nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften inkl. Subholdinggesellschaften).
Indizien für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind gegeben, wenn
I) |
keine eigenen Geschäftsräume bestehen (c/o-Adresse, Sitz bei einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft, bei einer Bank usw.) oder |
II) |
kein eigenes Personal angestellt ist. |
Qualifiziert das Versicherungsunternehmen den Vertragspartner trotz Vorliegen eines oder beider Indizien nicht als Sitzgesellschaft, hält es den Grund dafür aktenkundig fest.
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h |
Begünstigte
Begünstigte (begünstigte Personen) sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche im Erlebens- oder Todesfall (Versicherungsfall) einen vertraglichen Anspruch auf die Lebensversicherungsleistung besitzen.
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