Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 20

Informations- und Dokumentationspflicht bei Geldwäschereiverdacht



1

Das Versicherungsunternehmen informiert die FINMA über Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert es, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Versicherungsunternehmens oder des Finanzplatzes haben könnte.

2

Erstattet das Versicherungsunternehmen nach erfolgten Abklärungen gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG keine Verdachtsmeldung, so dokumentiert es die zugrundeliegenden Gründe.



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