Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 21

Geldwäschereifachstelle



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Jedes Versicherungsunternehmen bezeichnet eine interne Geldwäschereifachstelle, der die Überwachung der Vorschriften des GwG und des R SRO-SVV sowie die genügende Ausbildung des Personals in Bezug auf Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung obliegt (Geldwäschereifachstelle).

Bei folgenden Tätigkeiten handelt die interne Geldwäschereifachstelle weisungsunabhängig:

  • Vornahme besonderer Abklärungen bei erhöhten Risiken nach Art. 13 ff.;
  • Meldungen an die Meldestelle nach Art. 9 GwG oder Art. 305ter Abs. 2 StGB;
  • Vermögenssperre nach Art. 10 GwG.

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Die Geldwäschereifachstelle erarbeitet ein Reglement zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welches den betroffenen Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen ist. Das Reglement ist vom obersten Geschäftsführungsorgan genehmigen zu lassen.

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Das Reglement bestimmt insbesondere:

  1. Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach GwG;
  2. wie die erhöhten Risiken erfasst, bewirtschaftet und überwacht werden;
  3. die Geschäftspolitik hinsichtlich der politisch exponierten Personen;
  4. die Fälle, in denen das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder einbezogen werden muss;
  5. die Fälle, in denen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen werden muss;
  6. die Grundzüge der Ausbildung des Personals;
  7. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;
  8. die Aktualisierung von Kundenbelegen nach den Vorgaben von Art. 16 Abs. 2.

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Die Geldwäschereifachstelle erstattet dem Vorstand SRO-SVV jährlich Bericht. Die Berichterstattung erfolgt auf dem hierfür vorgesehenen Formular der Geschäftsstelle SRO-SVV.

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Die Geldwäschereifachstelle erstellt unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kunden, die eigene geografische Präsenz, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.



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