1 |
Jedes Versicherungsunternehmen bezeichnet eine interne Geldwäschereifachstelle, der die Überwachung der Vorschriften des GwG und des R SRO-SVV sowie die genügende Ausbildung des Personals in Bezug auf Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung obliegt (Geldwäschereifachstelle). Bei folgenden Tätigkeiten handelt die interne Geldwäschereifachstelle weisungsunabhängig:
|
2 |
Die Geldwäschereifachstelle erarbeitet ein Reglement zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welches den betroffenen Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen ist. Das Reglement ist vom obersten Geschäftsführungsorgan genehmigen zu lassen. |
3 |
Das Reglement bestimmt insbesondere:
|
4 |
Die Geldwäschereifachstelle erstattet dem Vorstand SRO-SVV jährlich Bericht. Die Berichterstattung erfolgt auf dem hierfür vorgesehenen Formular der Geschäftsstelle SRO-SVV. |
5 |
Die Geldwäschereifachstelle erstellt unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kunden, die eigene geografische Präsenz, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren. |
Aufgrund der per 1.1.2023 in Kraft getretenen Änderungen im R SRO-SVV befindet sich der Kommentar dieses Artikels aktuell in Überarbeitung. Die Vorversion kann über das entsprechende Menü aufgerufen werden.