1 |
Der Vorstand erlässt gestützt auf Art. 10 der Statuten ein Kontroll-, Prüf- und Sanktionsreglement (KPS SRO-SVV) und legt darin die erforderlichen internen und externen Kontrollvorgänge, das Sanktionswesen und die entsprechenden Rechtsmittel fest. |
2 |
Der Bericht der internen Revisions- oder Kontrollstelle ist dem jährlichen Bericht der Geldwäschereifachstelle nach Art. 21 Abs. 4 beizulegen. |
3 |
Verfügt ein Versicherungsunternehmen über keine Revisions- oder Kontrollstelle hält der Vorstand SRO-SVV im Einzelfall fest, welche internen Kontrollen das betreffende Unternehmen einzuhalten hat. |
Aufgrund der per 1.1.2023 in Kraft getretenen Änderungen im R SRO-SVV befindet sich der Kommentar dieses Artikels aktuell in Überarbeitung. Die Vorversion kann über das entsprechende Menü aufgerufen werden.