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Das Versicherungsunternehmen muss die Vertragspartei identifizieren:
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2 |
Die Vertragspartei ist in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 GwG vorliegen. |
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Bei Lebensversicherungsverträgen muss die Identifizierung im Zeitpunkt der Zustellung der Police erfolgt sein. Bei Hypothekargeschäften muss die Identifizierung vor Auszahlung von Vermögenswerten abgeschlossen sein. |
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