Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 3
Massgebliche Beträge und Zeitpunkt


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Das Versicherungsunternehmen muss die Vertragspartei identifizieren:

  1. beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Sparanteil (inklusive Kapitalisationsgeschäfte), wenn die Prämien den Betrag von CHF 15'000 pro Vertrag innert fünf Jahren übersteigen;
  2. bei einer Einzahlung von mehr als CHF 15'000 auf ein Prämienkonto zu Gunsten einer Lebensversicherung mit Sparanteil, sofern noch keine Identifizierung erfolgt ist;
  3. beim Anbieten oder Vertreiben von kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG vom 23. Juni 2006; SR 951.31), sofern die Zeichnung den Betrag von CHF 15‘000 übersteigt;
  4. beim Abschluss von Hypothekarverträgen im Rahmen der berufsmässigen Ausübung des Kreditgeschäfts gemäss GwV.

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Die Vertragspartei ist in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 GwG vorliegen.

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Bei Lebensversicherungsverträgen muss die Identifizierung im Zeitpunkt der Zustellung der Police erfolgt sein. Bei Hypothekargeschäften muss die Identifizierung vor Auszahlung von Vermögenswerten abgeschlossen sein.



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