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Zur Vertragspartei sind folgende Angaben auf geeignete Weise festzuhalten:
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Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. |
Art. 3bis R SRO-SVV stellt klar, dass die Kerndaten zur Vertragspartei (Name, Vorname Geburtsdatum, Nationalität und Wohnsitzadresse beziehungsweise Firma und Domiziladresse) nicht nur im Rahmen der Identifizierung eingesehen, sondern auch festgehalten werden müssen. Formelle Vorgaben dazu bestehen nicht. Die Vorgaben sind insbesondere erfüllt, wenn die Daten im Verwaltungssystem der Versicherungsgesellschaft oder auf einem Formular aufgenommen werden. Die notwendigen Angaben müssen insgesamt vorliegen und müssen somit nicht aus einem einzelnen Dokument oder Eintrag hervorgehen. In einem Dokument oder Eintrag fehlende Elemente (z.B. Wohnsitzland oder Nationalität) können aus weiteren Dokumenten oder Erklärungen des Vertragspartners (z.B. Ausweiskopie, Handelsregisterauszug, andere eingeholte Unterlagen) hervorgehen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften gilt als Domiziladresse die effektive Sitzadresse, welche in erster Linie aus dem Identifikationsdokument (z.B. Handelsregisterauszug) ermittelt werden kann.
Die festzuhaltenden Kerndaten der Vertragspartei werden nicht in allen Ländern verwendet. Abs. 2 von Art. 3bis R SRO-SVV stellt deshalb klar, dass nur eine Pflicht zur Erhebung dieser Daten besteht, wenn diese im Wohnsitzstaat des Kunden auch verwendet werden.