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Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt auf Grund:
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Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifikationsdokuments kann ausgestellt werden durch:
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3 | Als gültige Echtheitsbestätigung gilt auch das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES vom 18. März 2016; SR 943.03) in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch den Kunden. |
4 | Auf eine Echtheitsbestätigung kann verzichtet werden, wenn das Versicherungsunternehmen andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren. |
5 | Die Identifizierung einer einfachen Gesellschaft bzw. Erbengemeinschaft erfolgt durch Identifizierung derjenigen Gesellschafter bzw. Erben, welche den Vertrag unterzeichnen. |
6 | Bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung für eine minderjährige Person ist die eröffnende volljährige Person oder die minderjährige Person zu identifizieren. Art. 3bis ist sinngemäss anwendbar |
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