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Vertragspartei verfügt über einen Eintrag im Handelsregister oder in einem ausländischen Register: |
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Vertragspartei verfügt über keinen Registereintrag:
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Die in Art. 5 Abs. 1 und 2 genannten Auszüge aus dem Handelsregister oder privat verwalteten Datenbanken, dem SHAB sowie Publikationen oder schriftliche Bestätigungen der Aufsichtsbehörden und Revisionsstellen dürfen höchsten zwölf Monate alt sein. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss das Versicherungsunternehmen die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der Vertragspartei die Antragsdokumente unterzeichnen. Die Prüfung der Identität erfolgt gemäss den Vorgaben in Art. 4 Abs. 1 oder durch Einholung einer einfachen Kopie eines amtlichen Ausweispapiers mit Foto und Unterschrift derjenigen Person, welche die Antragsdokumente unterzeichnet. |
Aufgrund der per 1.1.2023 in Kraft getretenen Änderungen im R SRO-SVV befindet sich der Kommentar dieses Artikels aktuell in Überarbeitung. Die Vorversion kann über das entsprechende Menü aufgerufen werden.