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Wechselt bei einem bestehenden Vertrag eine Vertragspartei, ist die neue Vertragspartei nach Massgabe der Art. 4 bis 7 R SRO-SVV zu identifizieren und allenfalls die wirtschaftlich berechtigte Person nach Massgabe der Art. 9 und 10 R SRO-SVV festzustellen. |
2 |
Der Wechsel der Vertragspartei infolge Erbfalls löst keine Pflicht zur Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung aus. |
Aufgrund der per 1.1.2023 in Kraft getretenen Änderungen im R SRO-SVV befindet sich der Kommentar dieses Artikels aktuell in Überarbeitung. Die Vorversion kann über das entsprechende Menü aufgerufen werden.