Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 8

Wechsel der Vertragspartei



1

Wechselt bei einem bestehenden Vertrag eine Vertragspartei, ist die neue Vertragspartei nach Massgabe der Art. 4 bis 7 R SRO-SVV zu identifizieren und allenfalls die wirtschaftlich berechtigte Person nach Massgabe der Art. 9 und 10 R SRO-SVV festzustellen.

2

Der Wechsel der Vertragspartei infolge Erbfalls löst keine Pflicht zur Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung aus.



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