Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich



1

Das Reglement SRO-SVV (nachstehend R SRO-SVV) konkretisiert die Pflichten der Versicherungsunternehmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG; SR 955.0) und der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (SR 955.033.0; GwV-FINMA).

2

Es gilt für Versicherungsunternehmen, die Finanzintermediäre nach Art. 2 GwG und Mitglieder der SRO-SVV sind, im Umfang ihrer von Art. 2 GwG erfassten Tätigkeit. Ausgenommen ist die Tätigkeit in den Bereichen der beruflichen Vorsorge, der Säule 3a, von Art. 3 der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (SR 955.071; VBF1 – ab 1. Januar 2016 Geldwäschereiverordnung, GwV; SR 955.01) und der Risikoversicherungen (Versicherungen ohne Sparanteil). und der Risikoversicherungen (Versicherungen ohne Sparanteil).

3

Die Versicherungsunternehmen sorgen dafür, dass ihre Zweigniederlassungen oder im Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien des GwG befolgen.

Sie informieren den Vorstand SRO-SVV zuhanden der FINMA, wenn:

  1. lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien entgegenstehen;
  2. ihnen daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht;
  3. die Durchsetzung von Abs. 3 aus gruppeninternen Gründen nicht möglich ist.

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Staatsvertragliche Regelungen mit direkter Anwendbarkeit auf Versicherungsunternehmen bleiben vorbehalten.

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Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der SRO-SVV sowie die übrigen aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in den Vereinsstatuten SRO-SVV geregelt.



Vorbemerkung
Das Aufsichts- und Regulierun
gssystem im GwG


Gemäss Art. 12 GwG liegt die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 bei der FINMA. Somit unterstehen Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben, der Aufsicht der FINMA.


Die FINMA konkretisiert nach Art. 17 GwG für die ihr unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind, «soweit keine anerkannte Selbstregulierung besteht».


Sodann erlässt der Bundesrat im Rahmen des Vollzugs die zur Umsetzung des Geldwäschereigesetzes (GwG) notwendigen Bestimmungen. Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 41 GwG).


Der Wortlaut von Art. 17 GwG, insbesondere der Satzteil «soweit keine Selbstregulierung besteht» geht von der Subsidiarität der Regulierungskompetenz der FINMA aus. Die Selbstregulierungsorganisationen sind primär für die Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach GwG zuständig. Erst bei in Bezug auf das GwG mangelhafter (gesetzeswidrig, unvollständig oder unzureichend) oder bei fehlender Konkretisierung durch die SRO hat die FINMA eine subsidiäre Regulierungskompetenz (vgl. hierzu Botschaft-1996, a.a.O., Erläuterungen zu Art. 40 E-GwG und Heierli Christian, Das Konzept der Selbstregulierung im GwG, GesKR 2010, S. 1 ff.; a. A. offenbar das Bundesgericht in 2C_71/2018, E. 3.).


Die GwV-FINMA vom 3. Juni 2015 verweist in Art. 42 auf das R SRO-SVV und hält fest: «Für die Sorgfaltspflichten von Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen des «Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (SRO-SVV)» vom 22. Juni 2018.» Damit gilt auch das aktuelle, vorliegende kommentierte Reglement für alle Versicherungsunternehmen mit Ausnahme weniger Bestimmungen, die sich ausdrücklich an die Vereinsmitglieder richten (so zum Beispiel Art. 21 Abs. 4 R SRO-SVV betreffend die jährliche Berichterstattung der Mitglieder an den Vorstand der SRO-SVV).


Das Reglement geht als spezieller Erlass den allgemeinen Bestimmungen der GwV-FINMA vor mit Ausnahme von Art. 6 und Art. 20 Abs. 5 GwV-FINMA (geregelt in Art. 42 GwV-FINMA).


zu Absatz 1:


Die im Geldwäschereigesetz festgelegten Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bilden zusammen mit den Ausführungsbestimmungen der Selbstregulierungsorganisationen den Massstab für die nach Art. 305ter Abs. 1 StGB zu beachtenden Sorgfaltspflichten. Ein Finanzintermediär, der die gesetzlichen Sorgfaltspflichten beachtet, soll grundsätzlich davon ausgehen können, dass er nicht wegen Verstosses gegen Art. 305ter Abs.1 StGB belangt wird. Den Sorgfaltspflichten kommt jedoch nicht lediglich formaler Charakter zu. Es genügt nicht, wenn der Finanzintermediär routinemässig Überprüfungen seines Geschäftspartners vornimmt (Rule-Based-Approach). Das Gesetz geht von einem materiellen Sorgfaltsbegriff aus. Es verlangt vom Finanzintermediär eine gewisse Wachsamkeit beim Kontakt mit Kunden (Risk-Based-Approach). Der Finanzintermediär muss mit angemessenem Aufwand Unklarheiten über den Ursprung von oder die Berechtigung an Vermögenswerten erkennen und entsprechende Massnahmen treffen (Botschaft-1996, Erläuterungen zu Art. 1 E-GwG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Sorgfaltspflichtregelungen der Finanzintermediäre aber lediglich die Funktion einer Auslegungshilfe zu. Sie binden den Strafrichter nicht (BGE 125 IV 144 f.).


Ein wichtiges Anliegen der SRO-SVV ist es, die Sorgfaltspflichten möglichst konkret zu umschreiben und so den gesellschaftsinternen Fachstellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und den Mitarbeitern der Versicherungsunternehmen praktikable Verhaltensvorschriften vorzugeben. Diese dienen sowohl dem Schutz der Mitarbeitenden in den operativen Bereichen als auch den Mitarbeitenden der Fachstellen vor einer Strafverfolgung. Denn eine Verletzung der Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person stellt in der Regel eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 305ter Abs. 1 StGB dar. Deshalb müssen gerade in dieser Hinsicht zum Schutze der Mitarbeitenden möglichst klare Regelungen gelten. Wesentlich ist, dass alle Mitarbeitenden der Versicherungsunternehmen auf allen Stufen die ihnen obliegenden Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aktiv erfüllen. Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid (BGE 136 IV 188 ff.) festgehalten, dass Geldwäscherei auch durch Unterlassung begangen werden kann.


Die aus dem GwG fliessenden Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre im Versicherungsbereich werden im Reglement (unter Vorbehalt der Art. 6 und 20 Abs. 5 GwV-FINMA) abschliessend aufgezählt. Die der SRO-SVV beigetretenen Versicherungsunternehmen haben keine zusätzlichen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu beachten. Vorbehalten bleiben Verfügungen der FINMA im Einzelfall, welche sich jedoch im Rahmen des Geldwäschereigesetzes bewegen müssen.


Bezüglich des Vorranges des Reglements gegenüber der GwV-FINMA vom 3. Juni 2015 über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwV-FINMA) wird auf Rz 3 vorstehend verwiesen.


zu Abs. 2:


Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c GwG sind unter anderen Finanzintermediäre «die Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben». Als Finanzintermediation gilt im Weiteren gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG auch die Vergabe von Hypothekarkrediten durch Versicherungsgesellschaften.


Lebensversicherung bedeutet einmal Personenversicherung im Gegensatz zur Sachversicherung und sodann, dass andere Formen der Personenversicherung (Kranken- und Unfallversicherung) nicht erfasst werden (De Capitani, a.a.O., Komm. zu Art. 2 N 61). Die Personenversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass das versicherte Ereignis an eine Person geknüpft ist (Erleben, Tod, Erwerbsunfähigkeit).


Der Kommentar Thelesklaf/Wyss/Zollinger zum Geldwäschereigesetz versteht unter direkter Lebensversicherung «Einzel-Lebensversicherungsverträge mit Sparanteil». Zu diesen zählen auch die Auszahlungspläne, die als Kapitalisationsgeschäfte gemäss A6 des Anhangs 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) qualifizieren. Nicht erfasst sind reine Risikoversicherungen (Art. 43 GwV-FINMA), selbst wenn sie ein «kalkulatorisches Deckungskapital aufweisen» (Wyss, Komm. zu Art. 2 Abs. 2 lit. c GwG, 3. Auflage, N 21). Die Botschaft des Bundesrates zum Geldwäschereigesetz aus dem Jahr 1996 hält fest, dass im Bereich des Versicherungsgeschäfts «ausschliesslich die direkten Lebensversicherungsunternehmen dem Gesetz unterstellt» sind (Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 lit. c E-GwG), also keine Sachversicherungsunternehmen und keine indirekten Lebensversicherungsunternehmen, sprich Rückversicherungsunternehmen.


Ein Hypothekarkredit ist ein grundpfandgesicherter Kredit, welcher der Finanzierung des Kaufs oder Baus einer Liegenschaft dient (Arpagaus/Emch/Renz, Das Schweizerische Bankenrecht, Auflage 6, Zürich 2004, N 1059). Beim Hypothekarkreditgeschäft verläuft der Zahlungsfluss – jedenfalls zu Beginn der Geschäftsbeziehung – vom Hypothekarkreditgeber zum Hypothekarkreditnehmer, und somit vom Finanzintermediär zur Vertragspartei. Der Finanzintermediär als Hypothekarkreditgeber nimmt demnach zunächst gar keine fremden Vermögenswerte entgegen. Das Geldwäschereirisiko besteht erst später bei Zins- und Amortisationszahlungen. Dafür könnte der Hypothekarkreditnehmer verbrecherisch erworbene Vermögenswerte einsetzen. Auf Hypothekarkrediten nicht anwendbar sind die ausschliesslich auf Lebensversicherungen zugeschnittenen Art. 3 R SRO-SVV «Massgebliche Beträge» und Art. 11 R SRO-SVV «Feststellung des Begünstigten». Dies ergibt sich aus den verwendeten Begriffen «Lebensversicherung». In den Artikeln, welche auch für das Hypothekargeschäft gelten, wird stattdessen der Begriff «Vertragspartei» anstelle von «Versicherungsnehmer» oder Vertrag anstelle von «Lebensversicherung» verwendet.


In der Praxis bestehen Konstellationen, in welchen eine Versicherungsgesellschaft von einem anderen Finanzintermediär (z. B. andere Versicherungsgesellschaft oder Bank) Pflichten aus Verträgen übernimmt, welche dem Geltungsbereich des R SRO-SVV unterstehen. Dies kann z. B. durch Abtretung von Hypothekarforderungen zwecks Refinanzierung oder mittels Fusion oder Übernahme einer anderen Versicherungsgesellschaft geschehen. Die Pflichten aus dem Reglement SRO-SVV sind dabei wie folgt auf die übernehmende Versicherungsgesellschaft anwendbar:

  • Nachträgliche Übernahmen oder Beitritte zu Verträgen (z. B. als Rechtsnachfolgerin bei Fusionen oder durch Erwerb von einzelnen Verträgen):
    Übernimmt eine Versicherungsgesellschaft ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis (z. B. Hypothekarkreditverhältnis) oder tritt sie einem solchen nachträglich bei, so entsteht ein direktes Vertrags- und Geschäftsverhältnis mit dem Vertragspartner (z. B. Hypothekarkreditnehmer). Ab diesem Zeitpunkt muss die Versicherungsgesellschaft daher auch die Pflichten gemäss Reglement SRO-SVV erfüllen (Pflicht zur Identifikation, zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Abklärungspflichten bzgl. Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, Meldepflichten, etc.). Allerdings kann die Versicherungsgesellschaft auf die bereits vorgenommenen Abklärungen durch den früheren Vertragspartner (Finanzintermediär) des Endkunden abstellen und muss diese Abklärungen nicht wiederholen, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Reglement SRO-SVV erfolgt sind. Die Dokumente über die Identifikation des Kunden und Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung müssen ihr allerdings zur Verfügung gestellt werden, ausser es liege ein Fall vor, bei dem eine Ausnahme von der Identifizierungspflicht besteht. Dabei ist es ausreichend, wenn die Versicherungsgesellschaft über eine Kopie der Unterlagen oder über ein vertragliches Recht auf Herausgabe verfügt, wenn die Vorgaben gemäss Art. 18 R SRO-SVV erfüllt sind (insbesondere Aufbewahrung in der Schweiz). Im Weiteren müssen bei Vorliegen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken gemäss Art. 13ter R SRO-SVV die notwendigen Abklärungen getroffen sowie die sonstigen Sorgfaltspflichten des GwG sowie des Reglements SRO-SVV während laufenden Geschäftsbeziehungen eingehalten werden. Gerade bei einer stillen Vertragsübertragung kann die übernehmende Versicherungsgesellschaft daran interessiert sein, dass der gesamte Kontakt zum Hypothekarschuldner über den bisherigen Hypothekargläubiger läuft. In diesen Fällen kann der bisherige Hypothekargläubiger auch zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem GwG beigezogen werden, soweit diese gemäss dem Reglement SRO-SVV delegiert werden können.
  • Bei Abtretung von Forderungen aus bestehenden Verträgen (Forderungszessionen mit oder ohne Notifikation des bestehenden Schuldners): Vereinbart eine Versicherungsgesellschaft z. B. mit einem Hypothekarkreditgeber, dass dieser nach Abschluss eines Hypothekarkreditvertrages einen Teil oder alle der Forderungen mittels separaten Erklärungen – mit oder ohne Notifikation des Hypothekarkreditnehmers – abtritt, wird die Versicherungsgesellschaft lediglich Gläubiger einer abgetretenen Forderung und übernimmt nicht die Parteistellung im Grundvertrag als solche (wie z.B. bei der Fusion oder der Vertragsübertragung). Mangels Übernahme der Parteistellung ist es gerechtfertigt, dass die Sorgfaltspflichten aus dem GwG weiterhin durch den ursprünglichen Hypothekargläubiger als Partei des Grundvertrages wahrgenommen werden. Die Sorgfaltspflichten aus dem GwG sind durch den ursprünglichen Hypothekargläubiger zu erfüllen, welcher üblicherweise auch für das Inkasso dieser Forderungen zuständig bleibt.

Dem Verein SRO-SVV können nach Art. 3 der Statuten in der Schweiz konzessionierte Versicherungsgesellschaften beitreten. Die Zugehörigkeit zum Schweizerischen Versicherungsverband wird nicht verlangt. Auch Geschäftsstellen von ausländischen Versicherungseinrichtungen steht der Beitritt offen, sofern sie über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Art. 14 VAG verfügen. Versicherungsvermittlern (Broker) steht der Beitritt zur Selbstregulierungsorganisation des SVV jedoch nicht offen.


Die Frage, ob Makler bzw. Broker dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind und sich demzufolge einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen müssen, ist differenziert zu betrachten.


Der Broker ist Vertreter des Versicherungsnehmers. Ob der Broker dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist oder nicht, richtet sich nach Art. 2 Abs. 3 GwG: Er ist beispielsweise dann dem Gesetz unterstellt, wenn er Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr (lit. b) erbringt. Beschränkt sich seine Tätigkeit darauf, Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer zusammenzuführen, ist er dem Gesetz nicht unterstellt. Er untersteht hingegen dem GwG, wenn er Geldbeträge annimmt und weiterleitet. Zur Frage der Delegation der Identifikationsvornahme an Broker: vgl. Kommentar zu Art. 7 und Art. 18).


Dem GwG unterstehen als Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 lit. c Versicherungseinrichtungen, welche «Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben». Nach Art. 13 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 KKV sind Versicherungseinrichtungen im Sinne des VAG, welche Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben, jedoch von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger durch die FINMA befreit, da sie schon als Versicherungseinrichtung einer Bewilligung bedürfen und einer strengen staatlichen Aufsicht unterstehen. Festzuhalten gilt, dass eine Versicherungseinrichtung, welche nicht die direkte Lebensversicherung betreibt, durch das Anbieten und Vertreiben von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen bei gleichzeitiger Entgegennahme von Vermögenswerten zum Finanzintermediär wird.


Gemäss Art. 8 Abs. 4 Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (Kollektivanlagenverordnung, KKV; SR 951.311) unterstehen Agenten von Versicherungseinrichtungen, die aufgrund des Agenturvertrages rechtlich und faktisch in die Organisation der Versicherungseinrichtung eingebunden sind, der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger nicht. Mit dem Kriterium der organisatorischen Einbindung wird nicht die Frage der rechtlichen Qualifizierung des Verhältnisses zwischen Versicherungseinrichtung und Agent adressiert. Der Agent kann vom Versicherungsunternehmen angestellt sein, aber auch die Tätigkeit als selbständiger Unternehmer schliesst das Vorliegen der organisatorischen Einbindung im Sinne von Art. 8 KKV nicht von Vornherein aus. Auf jeden Fall muss das Versicherungsunternehmen in der Lage sein, gegenüber dem Agenten die ihm obliegenden Überwachungspflichten wahrzunehmen und diesem verbindliche Anweisungen zu erteilen. Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, der FINMA das konkrete Verhältnis darzulegen und um Erlass einer Feststellungsverfügung zu ersuchen.


Selbständige Agenten oder Makler, die nicht rechtlich und faktisch in das Versicherungsunternehmen integriert sind und kollektive Kapitalanlagen anbieten oder vertreiben, bedürfen einer Vertriebsbewilligung nach KAG. Diesfalls ist bei der FINMA um die Erteilung der Bewilligung als Vertriebsträger zu ersuchen. Der Bundesrat hat in Art. 30 KKV die massgeblichen Voraussetzungen definiert. Zudem stellt die FINMA auf ihrer Website eine «Wegleitung für Gesuche betreffend die Bewilligung als Vertriebsträger» zur Verfügung (www.finma.ch). Seit der Revision des VAG sind Vertriebsträger, die Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben und nicht einer spezialgesetzlichen Aufsicht unterstellt sind, nicht mehr dem GwG unterstellt, sofern diese Unterstellung ausschliesslich durch diese Vertriebstätigkeit ausgelöst wurde (AS 2005 5269). Allerdings wird der Vertriebsträger aufgrund einer mit dem Fondsanbieter abzuschliessenden Delegationsvereinbarung in sein Dispositiv für die Bekämpfung der Geldwäscherei einbezogen, womit die Einhaltung der Bestimmungen des GwG weiterhin gewährleistet ist.


Dem GwG nicht unterstellt sind nach Art. 1 Abs. 2 R SRO-SVV ausdrücklich Tätigkeiten der beruflichen Vorsorge bzw. nach Art. 2 Abs. 4 lit. b GwG die «steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge». Hierunter fallen nach Art. 80 Abs. 2 BVG die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen und von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden oder des massgebenden ausländischen Gemeinwesens befreit sind (Säule 2a und 2b).


In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass autonome (steuerbefreite) Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Rahmen eines Kollektiv-Versicherungsvertrages als Versicherungsnehmer das Personal des eigenen Betriebs zum Zwecke der Personalvorsorge versichern, nicht zu identifizieren sind. Ebenso sind auch Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, welche ihr Personal zum Zwecke der Personalvorsorge mittels eines Anschlussvertrages bei einer (steuerbefreiten) Vorsorgeeinrichtungen (Sammelstiftung) mit Sitz in der Schweiz versichern, nicht zu identifizieren. Dasselbe gilt in beiden Konstrukten auch für die einzelnen Versicherten bzw. für die Begünstigten (siehe auch Botschaft-1996, Erläuterungen zu Art. 25 Abs. 2 E-GwG).


Dem GwG nicht unterstellt sind Versicherungen der Säule 3a (Art. 43 GwV-FINMA).


Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich des GwG sind die reinen Risikoversicherungen. Zudem sind auch die nicht sehr bedeutsamen Restschuld- und Reiserisiko-Versicherungen nicht den Vorschriften des GwG und des Reglements unterstellt. Massgebende Kriterien im Versicherungsbereich sind somit, ob das Versicherungsprodukt der Säule 3b angehört und einen Sparanteil aufweist. Vorbehalten bleibt eine Unterstellung der Anbieter solcher Versicherungsprodukte unter das GwG bei einer Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3 GwG, insbesondere bei der Vergabe von Hypotheken.


Vom Geltungsbereich des GwG ebenfalls ausgenommen sind Dienstleistungen, welche gemäss der Geldwäschereiverordnung (GwV) nicht als Finanzintermediation gelten. Mit dem Verweis auf die GwV wird klargestellt, dass diese öffentlich-rechtlichen Regeln Vorrang haben. Gemäss GwV stellen beispielsweise Hypothekarkreditgewährungen an Mitarbeitende keine Finanzgeschäfte dar, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die am Hypothekarkreditverhältnis beteiligten Mitarbeitende Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Wird ein Hypothekarkredit an mehrere Kreditnehmer gewährt (z. B. Ehepaar) und sind nicht alle Kreditnehmer Mitarbeitende des Versicherungsunternehmens, so müssen diejenigen Kreditnehmer identifiziert werden, welche über keinen Arbeitsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen verfügen.


Die Gewährung von Hypothekarkrediten ist nach Art. 2 Abs. 3 GwG zudem nur dann dem GwG unterstellt, wenn diese Tätigkeit berufsmässig stattfindet (vgl. Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 19. April 2012, II. Erwägungen, a) Gesetzliche Grundlagen). Der Begriff «berufsmässig» wird für die Kreditgewährung in Art. 8 GwV speziell definiert.


zu Abs. 3:


Anlässlich des FATF-Länderexamens Schweiz 2005 wurde angeregt, in angemessener Weise die grundlegenden Prinzipien der Geldwäschereibekämpfung nach GwG konzernweit zu etablieren. Gemäss Art. 1 Abs. 3 R SRO-SVV haben die Versicherungsunternehmen nunmehr dafür zu sorgen, dass ihre Zweigniederlassungen oder im Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien des GwG befolgen. Dies kann mittels Bestätigung der einzelnen Gruppengesellschaften erfolgen. Zu den grundlegenden Prinzipien des GwG gehören die Pflichten gemäss Art. 3 bis Art. 9 GwG:

  • Identifizierung der Vertragspartei: Massgebend ist, dass die Identität des Vertragspartners festgestellt werden muss; das konkrete Vorgehen (z. B. Form und Art der akzeptierten Dokumente) gehört hingegen nicht mehr zu den grundlegenden Prinzipien.
  • Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung: Eine allfällige Definition des wirtschaftlich Berechtigten oder eine Vorgabe, wie die Feststellung zu erfolgen hat, gehören nicht zu den grundlegenden Prinzipien des GwG.
  • Pflicht zur Risikokategorisierung der Kunden sowie Durchführung von zusätzlichen Abklärungen in erhöhten Risikosituationen.
  • Dokumentationspflichten.
  • Meldepflichten bei einem Geldwäschereiverdacht: Massgebend ist, ob bei schweren Delikten eine Meldepflicht gestützt auf das lokale Geldwäschereigesetz besteht. Nicht mehr zu den grundlegenden Prinzipien des GwG gehört die Definition der schweren Delikte. Eine Gleichwertigkeit zum schweizerischen Strafrecht ist deshalb nicht notwendig.


Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Vorstand SRO-SVV zuhanden der FINMA zu informieren, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien des GwG entgegenstehen, ihnen daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht oder die Durchsetzung der grundlegenden Prinzipien des GwG im Ausland aus gruppeninternen Gründen nicht möglich ist. Diese letztere Informationspflicht ist gegenüber der Regelung im bisherigen Reglement eine Erleichterung. Bisher war eine Umsetzung von Abs. 3 in den Gruppengesellschaften ohne Ausnahme vorgeschrieben. Damit wurde nicht berücksichtigt, dass die Versicherungsunternehmen oftmals gar nicht in der Lage sind, eine solche Umsetzung zu gewährleisten, da sie nicht über die nötigen Weisungsbefugnisse in der Gruppe verfügen. Die Information des Vorstandes zuhanden der FINMA ersetzt diese Umsetzung von Abs. 4 in solchen Fällen.


Art. 6 GwV-FINMA, welcher im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 GwV-FINMA ausdrücklich Anwendung findet, konkretisiert, dass Versicherungsunternehmen, die Zweigniederlassungen im Ausland besitzen oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leiten, ihre mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen müssen.


zu Abs. 4:


Aus der Bestimmung geht hervor, das lediglich Self-Executing-Staatsverträge Vorrang haben. Alle übrigen staatsvertraglichen Regelungen finden keine Anwendung.


Im Lebensversicherungsbereich besteht zurzeit als Self-Executing-Staatsvertrag nur das Versicherungsabkommen Schweiz-Fürstentum Liechtenstein. Im Einzelnen wird auf den Kommentar zu Art. 23 R SRO-SVV verwiesen.


1Die VBF wurde in die Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) des Bundesrates vom 11. November 2015 (AS 2015 4819; in Kraft ab 1. Januar 2016) integriert.