Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 6

Fehlen der Identifikationsdokumente



Verfügt die Vertragspartei über keine Identifikationsdokumente im Sinne dieses Reglements, kann die Identität ausnahmsweise an Hand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Beweiskräftige Ersatzdokumente können Bestätigungen von öffentlichen Stellen, ein von der Revisionsstelle unterzeichneter aktueller Geschäftsbericht oder ähnliche Dokumente sein. Die Identifikation durch beweiskräftige Ersatzdokumente ist in einer Aktennotiz zu begründen.



Vorbemerkungen


Der Finanzintermediär ist verpflichtet, die Vertragspartei beim Vertragsabschluss, d.h. bei der Aufnahme/Eröffnung der geschäftlichen Beziehungen anhand von beweiskräftigen Originaldokumenten zu identifizieren. Dieses Vorgehen dient der Transparenz von Geschäftsbeziehungen im Finanzsektor.


Identifikationsdokumente können für natürliche Personen wie für juristische Personen fehlen.


Man spricht dann von fehlenden Dokumenten, wenn diese für die Identifizierung von natürlichen Personen (vgl. Art. 4 R SRO-SVV) bzw. für die Identifizierung von juristischen Personen (vgl. Art. 5 R SRO-SVV) nicht beigebracht werden können.


zu Art. 6:


Können im konkreten Fall die für die Identifizierung notwendigen Dokumente gemäss Art. 4 bzw. Art. 5 R SRO-SVV durch die Vertragspartei nicht beigebracht werden, legt die Geldwäscherei-Fachstelle des Versicherungsunternehmens fest, welches die in Frage kommenden Ersatzdokumente sind.


Solche Ersatzdokumente können etwa Bestätigungen von öffentlichen Stellen, Schriftenempfangsschein, amtlicher Wohnsitznachweis, Geburtsschein, Familienschein, Aufenthaltsbestätigung durch die Heimleitung (Altersheim, Pflegeheim) oder ein von der Revisionsstelle unterzeichneter aktueller Geschäftsbericht sein.


Kann die Vertragspartei von ihrem Heimatstaat kein beweiskräftiges Dokument (vgl. Art. 4 Abs. 1 R SRO-SVV) beschaffen, muss sie eine Identitätsbescheinigung der an ihrem Wohnort zuständigen Behörde beibringen.


Die Aktennotiz mit der Begründung der Ausnahme ist zusammen mit dem Antrag abzulegen.