Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 8

Wechsel der Vertragspartei



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Wechselt bei einem bestehenden Vertrag eine Vertragspartei, ist die neue Vertragspartei nach Massgabe der Art. 4–7 R SRO-SVV zu identifizieren und allenfalls die wirtschaftlich berechtigte Person nach Massgabe der Art. 9 und 10 R SRO-SVV festzustellen.

2

Der Wechsel der Vertragspartei infolge Erbfalls löst keine Pflicht zur Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung aus.



Sollte bei einem bestehenden Vertrag (Lebensversicherungsvertrag mit Sparanteil, Kapitalisationsgeschäft, Prämiendepot/Prämienkonten, Hypothekarkredit) die Vertragspartei wechseln, so ist die neue Vertragspartei zu identifizieren (vgl. Kommentar zu Art. 4 bis 7) und falls notwendig, der wirtschaftlich Berechtigte/Kontrollinhaber der neuen Vertragspartei feststellen zu lassen (vgl. Kommentar zu Art. 9 und 10).


Wünscht die bisherige Vertragspartei einen Vertragsparteiwechsel, so ist die neue Vertragspartei gemäss den vorgenannten Regeln beim Abschluss eines neuen Vertrags (vgl. Kommentar zu Art. 4) zu identifizieren.


In Abs. 2 wird klargestellt, dass eine korrekt vorgenommen Identifizierung resp. Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung/Kontrollinhaber während der ganzen Vertragsdauer Gültigkeit hat. Verstirbt eine Vertragspartei während der Dauer des Vertrags, so besteht keine Pflicht zur erneuten Identifizierung oder Einholung einer schriftlichen Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung, da die Erben aufgrund der gesetzlichen Erbvorschriften in die Rechtsstellung des früheren Kunden eintreten (vgl. Art. 8 Abs. 2 R SRO-SVV).


Wird hingegen mit einer Erbengemeinschaft ein neuer Vertrag abgeschlossen (z. B. Verlängerung einer bestehenden Hypothekarfinanzierung), so besteht eine Pflicht zur Identifizierung und Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung beim Abschluss dieses (neuen) Vertrags. Die diesbezüglichen Vorgaben sind in Art. 4 Abs. 5 R SRO-SVV geregelt. Dabei gilt es zu beachten, dass nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einzeln identifiziert werden müssen, sondern nur jene, die den Vertrag unterzeichnen.