Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 12

Erneute Identifizierung der Vertragspartei oder erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person



Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel an der Identität der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person, wiederholt das Versicherungsunternehmen die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach den Art. 4 bis 10. Es wiederholt dies insbesondere dann, wenn Zweifel auftreten an:

  1. der Richtigkeit der Angaben über die Identität der Vertragspartei;
  2. der Tatsache, dass die Vertragspartei oder der Kontrollinhaber die wirtschaftlich berechtigte Person ist;
  3. der Glaubwürdigkeit der Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person;
  4. beim Rückkauf einer Versicherung, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.


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