Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 4

Beweiskräftige Dokumente für natürliche Personen


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Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt auf Grund:

  1. eines amtlichen Ausweispapiers mit Foto und Unterschrift, wenn zwischen der Vertragspartei und einem Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens oder einem Vermittler mit einer Delegationsvereinbarung nach Art. 18 bzw. einem Finanzintermediär nach Art. 2 GwG ein direkter Kontakt besteht.
    Der Mitarbeiter bzw. der Vermittler oder Finanzintermediär hält Ausweisart, Ausstellungsnummer, Ausstellungsort und Ausstellungsland des geprüften Ausweispapiers fest oder erstellt eine lesbare Fotokopie.
  2. einer echtheitsbestätigten Fotokopie eines amtlichen Ausweispapiers nach lit. a, wenn die Geschäftsbeziehung ohne persönlichen Kontakt, namentlich auf dem Korrespondenzweg, telefonisch, elektronisch oder über einen Vermittler ohne Delegationsvereinbarung nach Art. 18 zu Stande kommt.
  3. Anstelle der Identifizierung nach lit. a und b genügt in beiden Fällen die Zustellung der Versicherungspolice bzw. die Bestätigung der Eröffnung des Prämienkontos durch eine in- oder ausländische Poststelle per Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Kurierdienst mit Empfangsschein, sofern gewährleistet ist, dass die Zustellung eigenhändig an die zu identifizierende Person erfolgt, und diese anhand eines amtlichen Ausweispapiers nach lit. a identifiziert wird. Das Versicherungsunternehmen muss den Rückschein/Empfangsschein sowie eine einfache Kopie des Ausweisdokumentes zu den Akten nehmen.
  4. Weitere seitens FINMA zugelassene Verfahren (z. B. mittels neuer Technologien) stellen ebenfalls eine gültige Identifizierung dar.

2

Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifikationsdokuments kann ausgestellt werden durch:

  1. eine Niederlassung, Vertretung oder Konzerngesellschaft des Versicherungsunternehmens;
  2. einen Notar, einen Rechtsanwalt mit Eintrag in einem Anwaltsregister in der Schweiz oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
  3. einen schweizerischen Finanzintermediär nach Art. 2 GwG oder einen ausländischen Finanzintermediär, der eine Tätigkeit nach Art. 2 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.

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Als gültige Echtheitsbestätigung gilt auch das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES vom 18. März 2016; SR 943.03) in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch den Kunden.

4

Auf eine Echtheitsbestätigung kann verzichtet werden, wenn das Versicherungsunternehmen andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.

5

Die Identifizierung einer einfachen Gesellschaft bzw. Erbengemeinschaft erfolgt durch Identifizierung derjenigen Gesellschafter bzw. Erben, welche den Vertrag unterzeichnen.

6

Bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung für eine minderjährige Person ist die eröffnende volljährige Person oder die minderjährige Person zu identifizieren. Art. 3bis ist sinngemäss anwendbar



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