Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 18

Delegation von Sorgfaltspflichten



1

Das Versicherungsunternehmen kann Personen und Unternehmen unter folgenden Bedingungen mit der Identifizierung der Vertragspartei, der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den besonderen Abklärungspflichten schriftlich beauftragen:

  1. es stellt sicher, dass die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten nach GwG mit derselben Sorgfalt wahrnimmt wie es selbst;
  2. es instruiert die beauftragte Person über ihre Aufgaben;
  3. es stellt sicher, dass es die sorgfältige Erfüllung des Auftrages kontrollieren kann.

2

Die Weiterdelegation durch die beauftragte Person ist ausgeschlossen.

3

Die Dokumentation nach Art. 16 muss beim Versicherungsunternehmen selbst vorliegen. Sie ist nach Art. 17 aufzubewahren.

4

Das Versicherungsunternehmen überprüft die Ergebnisse der besonderen Abklärungen auf ihre Plausibilität hin.

5

Die Delegation der Sorgfaltspflichten an Dritte entbindet das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG.

6

Die Sorgfaltspflichten können einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe ohne schriftliche Vereinbarung anvertraut werden vorausgesetzt, dass ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird. Ist diese Stelle ein Finanzintermediär oder wird sie von der Geldwäschereifachstelle des Versicherungsunternehmens überwacht, kann die Dokumentationspflicht ausschliesslich durch diese Stelle erfüllt werden, sofern das Versicherungsunternehmen jederzeit auf die Dokumente in der Schweiz zugreifen kann. Eine Weiterdelegation durch diese Stelle ist unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 bis 5 zulässig. Die bereits vom Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Delegationsvereinbarungen gelten auch für die vorgenannte Stelle.



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