Drittes Kapitel: Organisation, Kosten und Kontrollen

Art. 25

Kontrolle über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten



1

Der Vorstand erlässt gestützt auf Art. 10 der Statuten ein Kontroll-, Prüf- und Sanktionsreglement (KPS SRO-SVV) und legt darin die erforderlichen internen und externen Kontrollvorgänge, das Sanktionswesen und die entsprechenden Rechtsmittel fest.

2

Der Bericht der internen Revisions- oder Kontrollstelle ist dem jährlichen Bericht der Geldwäschereifachstelle nach Art. 21 Abs. 4 beizulegen.

3

Verfügt ein Versicherungsunternehmen über keine Revisions- oder Kontrollstelle hält der Vorstand SRO-SVV im Einzelfall fest, welche internen Kontrollen das betreffende Unternehmen einzuhalten hat.



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