Hiergegen hat ein sich der ordentlichen Wahl stellender Kandidat für das Amt als Appellationsgerichtspräsident Wahlbeschwerde ans Bundesgericht erhoben, mit der er beantragt, der Antrag des Gerichtsrats sei als verfassungswidrig zu erklären. Sein gleichzeitig gestelltes Gesuch, der Grosse Rat sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Wahlgeschäft (Zuwahl) bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde nicht durchzuführen, wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 5. Mai 2020 abgewiesen.
Der Grosse Rat hat in der Folge in seiner Sitzung vom 3. Juni 2020 die Amtstätigkeit von Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Gabriella Matefi bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens bis Ende Januar 2021, verlängert und das Pensum von Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Eva Christ ab Juli 2020 bis drei Monate nach Amtsantritt des neu zu wählenden Präsidiums von 50 auf 90 Stellenprozent erhöht.
Comments
Here you can leave your opinion on this topic. We reserve the right to remove comments that violate our guidelines.