Publikationsrichtlinien

Publizieren in Online-Zeitschriften

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Bitte schicken Sie uns Ihren Beitrag per E-Mail an jusletter@weblaw.ch.

Publikationsrichtlinien

Mit diesen Richtlinien möchte Editions Weblaw eine möglichst einheitliche, formale Gestaltung der bei Editions Weblaw erscheinenden Online-Zeitschriften erreichen. Diese Richtlinien gelten, soweit nichts anderes bestimmt, für die Online-Zeitschriften Jusletter, Jusletter IT – Die Zeitschrift für IT und Recht, Die Schweizer Richterzeitung «Justice - Justiz - Giustizia», LeGes – Gesetzgebung und Evaluation und für den dRSK (digitaler Rechtsprechungs-Kommentar). Die formale Vereinheitlichung erleichtert Ihnen als Autorinnen und Autoren sowie uns bei der reibungslosen Verarbeitung die Arbeit.

Das vorliegende Dokument ist folgendermassen aufgebaut: Zunächst erhalten Sie einen Einblick in den grundsätzlichen Ablauf bei unseren Online-Zeitschriften, von der Einreichung des Manuskriptes bis hin zur Veröffentlichung (Kap. 1). Im 2. Kapitel sehen Sie, welche Form- und Zitierregeln Sie beachten sollten. Danach werden Besonderheiten der einzelnen Online-Zeitschriften dargestellt (Kap. 3–8). Zudem erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Autorinnen und Autoren einer der oben genannten Online-Zeitschriften haben (Kap. 9).

Eine Word-Vorlage, die für alle unsere Online-Zeitschriften gilt, finden Sie hier.

Für die Zeitschrift ASA verweisen wir auf die gesonderten Publikationsrichtlinien ASA.

1. Ablauf der Publikation bei Editions Weblaw – Online-Zeitschriften (Peer-Review-Verfahren).

Bei den Online-Zeitschriften der Editions Weblaw liest eine Fachredaktion bzw. ein Herausgeberteam alle Beiträge gegen und beurteilt diese. Die Fachredaktion bzw. die Fachherausgeber entscheiden letztlich auch, ob und in welcher Form ein Beitrag publiziert werden kann.

Wir sind stolz darauf, renommierte Expertinnen und Experten zu unserer Fachredaktion zählen zu dürfen.

Formelle Erstkontrolle
Nachdem ein Manuskript bei der Leitung der jeweiligen Online-Zeitschrift eingegangen ist, wird dieses einer kurzen, formellen Erstkontrolle unterzogen und danach an die jeweilige Fachredaktion bzw. an die Fachherausgeber weitergeleitet. Nach ca. zwei bis vier Wochen erhalten Sie per E-Mail einen Bericht, ob und wann Ihr Beitrag publiziert werden kann. Sollten Sie innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung von uns erhalten, bedeutet dies nicht automatisch, dass Ihr Beitrag abgelehnt wurde. Es kann aber, trotz aller Sorgfalt, um die wir uns stets bemühen, zu Verzögerungen kommen. Wir bitten Sie, uns dann kurz an das Säumnis zu erinnern.

Fachkontrolle durch die Fachredaktion
Nachdem die Fachkontrolle durchgeführt wurde, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Ihr Beitrag wurde zur Publikation angenommen.
    In diesem Fall werden Sie von der Leitung der jeweiligen Online-Zeitschrift per E-Mail benachrichtigt und Ihnen wird das Publikationsdatum mitgeteilt.
  2. Ihr Beitrag wurde unter der Bedingung, noch inhaltliche Korrekturen vorzunehmen, zur Publikation angenommen.
    In diesem Fall werden Ihnen die Korrekturvorschläge der Fachredaktion bzw. der Herausgeberschaft von der jeweiligen Leitung der Online-Zeitschrift mit der Bitte um Überarbeitung weitergeleitet. Gleichzeitig wird Ihnen eine Frist zur Überarbeitung gesetzt. Bitte arbeiten Sie dabei mit der Funktion «Änderungen nachverfolgen». Das überabeitete Manuskript wird erneut einer Prüfung durch die Fachredaktion bzw. durch die Herausgeber unterzogen. Es können dann nur noch Fall a. oder c. eintreten. Eine dritte Fachkontrolle ist nicht vorgesehen.
  3. Ihr Beitrag wurde abgelehnt.
    Im Falle der Ablehnung Ihres Textes gilt diese als verbindlich und unwiderruflich, eine Überarbeitung des Textes ist nicht vorgesehen. Gründe für eine Ablehnung können u.a. die fehlende Aktualität bzw. wissenschaftliche Wichtigkeit, schwerwiegende juristische Defizite bei der Argumentation, fehlender logischer Aufbau, sprachlich schwerwiegende Unzulänglichkeiten etc. sein. Das Vertreten einer anderen Meinung (aus Lehre oder Praxis) wird von unserer objektiven Fachredaktion bzw. der Herausgeberschaft nicht als Ablehnungsgrund bewertet, es sei denn andere – z.B. oben genannte – Fehler liegen vor.
     

Korrektorat durch Editions Weblaw
Nachdem das «Gut zur Publikation» der Fachredaktion bzw. der Herausgeberschaft vorliegt, wird Ihr Text intern in unser System eingelesen. Editions Weblaw nimmt ein massvolles Korrektorat vor, d.h. es werden grammatikalische Fehler, Rechtschreibfehler sowie Zitierweisen verbessert und angepasst. Diese werden der Autorin / dem Autor nicht mitgeteilt. Werden weitergehende Verbesserungen vorgeschlagen (Satzstellungsanpassungen, inhaltliche Korrekturen), werden diese mit der Autorin / dem Autor abgesprochen.

Kontrolle und «Gut zur Publikation» durch die Autorin / den Autor
Anschliessend erhalten Sie zur Kontrolle einen Link auf Ihren intern korrigierten Beitrag. Sie können uns dann Änderungswünsche und Korrekturen am liebsten per E-Mail (oder per Fax) zusenden. Hierfür drucken Sie entweder das Dokument aus, bringen Ihre Änderungen handschriftlich an und senden uns den Scan zu oder Sie kopieren den Text in ein Word-Dokument und bearbeiten dieses mit der Funktion «Änderungen nachverfolgen». Bitte senden Sie uns nicht Ihr ursprüngliches Dokument zu, in welchem Sie gegebenenfalls Änderungen direkt vorgenommen haben. Zum einen können Sie so von unserer Seite bereits durchgeführte Anpassungen im Text übersehen und zum anderen müssen wir den Text neu einlesen, wenn Ihre Korrekturen für uns nicht sichtbar sind.

Gleichzeitig oder nach erneuter Zustellung des Beitrags nach Vornahme der Korrekturen der Autorin / des Autors erteilt diese/r das «Gut zur Publikation». Dazu stehen der Autorin / dem Autor im Regelfall ein bis drei Tage zur Verfügung.

Nach der Publikation: Korrekturen und Rückzüge
Kleine inhaltliche Fehler, insbesondere in der Zitierweise, werden direkt im entsprechenden Beitrag korrigiert. Auf eine solche Korrektur wird durch eckige Klammern – unter Angabe des Korrekturdatums – hingewiesen, z.B. [Version vom 1. Januar 2015].

Die Fachredaktorinnen und -redaktoren überprüfen die Artikel mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Können. Die Autoren versichern und stehen dafür ein, dass sie alleine über das Urheberrecht an ihrem Werk verfügen und dass sie bisher keine Verfügungen getroffen haben, welche den Rechtseinräumungen dieser Richtlinien entgegenstehen (siehe Kap. 9. Urheberrecht / Rechteübertragung / Zugriffsrechte.). Sollten Ehrverletzungen oder Urheberrechtsverletzungen nicht während des Überprüfungsverfahrens, sondern erst nach der Publikation entdeckt werden, wird der entsprechende Beitrag bzw., falls möglich, nur der betroffene Teil davon (z.B. ein urheberrechtlich geschütztes Bild) entfernt.

2. Gestaltung Ihres Textes – Online-Zeitschriften.

Format und Formatierung.
Bitte reichen Sie die Texte in einem PC-kompatiblen Microsoft Word-Format ohne Makros oder Feldfunktionen ein. Schalten Sie die automatische Silbentrennung aus bzw. entfernen Sie diese aus Ihrem Text. Für allfällige Fussnoten benutzen Sie bitte die Fussnotenfunktion von Word. Verwenden Sie bitte unsere Formatvorlage.

Sprache.
Online-Zeitschriften von Editions Weblaw erscheinen grundsätzlich in den Sprachen Deutsch, Französisch und Englisch; LeGes erscheint in allen vier Landessprachen. Beiträge auf Italienisch werden angenommen, es wird aber darauf hingewiesen, dass lediglich eine inhaltliche Kontrolle stattfinden kann, sofern die Fachredaktion die Sprache beherrscht. Ein Korrektorat übernimmt Editions Weblaw in diesen Fällen nicht. Publikationen in englischer Sprache werden ebenfalls (ausser bei Jusletter IT) einem eingeschränkten Korrektorat unterzogen.

Aufbau und Umfang.
Grundsätzlich gibt es dem Medium entsprechend keine Vorgaben zum Umfang der Texte bzw. es findet eine Absprache mit der Redaktion statt. Im dRSK sollten die Ausführungen 10‘000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Bei Jusletter, Jusletter IT, LeGes und der Schweizer Richterzeitung «Justice - Justiz - Giustizia» werden je nach Umfang unterschiedliche Kategorien vergeben (vgl. Kap. 3–7, Besonderheiten der jeweiligen Online-Zeitschrift).

Die Beiträge der Online-Zeitschriften sind nach folgendem Schema aufgebaut:

  • Titel (obligatorisch; ca. 60 Zeichen inkl. Leerzeichen; keine Fussnotenverweise)
  • Untertitel (fakultativ; keine Fussnotenverweise)
  • Name Autorin / Name Autor (obligatorisch; keine Angabe von akademischen Titeln oder Berufsbezeichnungen; keine Fussnotenverweise)
  • Lead (obligatorisch; eine kurze Zusammenfassung des Textes, ca. 2–5 Sätze; max. 650 Zeichen inkl. Leerzeichen. Aus technischen Gründen darf der Lead keine Fussnoten oder Hyperlinks enthalten. Idealerweise verfassen Sie den Lead in beiden Publikationssprachen der Online-Zeitschrift.)
  • Inhaltsverzeichnis (wird von Editions Weblaw automatisch erstellt; Ausnahme: dRSK hat kein Inhaltsverzeichnis)
  • Text (obligatorisch; Randziffern werden durch Editions Weblaw vergeben)
  • Personenbeschreibung (obligatorisch; Name mit vollständigem akademischem Titel und aktuelle Tätigkeit(en) sowie weitere Angaben [Zusatztitel, sonstige Beschäftigungen etc.]. Bitte geben Sie diese am Ende des Textes an, nicht in einer Fussnote.)
  • Interessenbindungen offenlegen: Handelt es sich beim Text um ein Rechtsgutachten für einen bestimmten Interessenkreis oder haben Sie im Rahmen der behandelten Rechtsfrage eine Partei oder sonstige persönliche Interessen vertreten, ist dies gegenüber der Leserschaft unbedingt bei der Personenbeschreibung offenzulegen. Besondere Anmerkungen (z.B. Danksagungen) stehen ebenfalls bei der Personenbeschreibung und nicht in einer Fussnote.
  • Fussnoten (fakultativ; Verweise zu Quellenangaben im Text sind grundsätzlich nicht vorgesehen, Ausnahme ist der dRSK, bei welchem es keine Fussnoten gibt und alle Hinweise im Text anzugeben sind.)

Wir möchten weitgehend auf die Verwendung von Literaturverzeichnissen in unseren Online-Zeitschriften verzichten (eine Ausnahme bildet LeGes). Die zitierten Werke sind daher fortlaufend in den Fussnoten als Vollzitate mit Fundstelle aufzuführen.

Abkürzungsverzeichnisse werden nicht abgebildet.

Zitierweise.
Wo immer ein mehrseitiges Dokument zitiert wird, geben Sie bitte grundsätzlich zuerst die erste Seite an und setzen danach den Hinweis auf die genaue Fundstelle. Dies erleichtert die Auffindung der Textstelle (z.B. bei BGE, AS-Publikationen, BBl).

Zitierweise für die Urteile des Bundesgerichts.

BGE 127 I 164
BGE 127 I 164 E. 3c S. 171 (wenn nötig)

Zitierweise für Urteile, die in der Amtlichen Sammlung (AS, Papier und Internet) publiziert wurden. Allfällige Angabe der Erwägung ist freiwillig; sie kommt gegebenenfalls vor der Seitenangabe, die ebenfalls freiwillig ist. Kein Komma innerhalb eines Hinweises, mehrere Hinweise durch Komma trennen.

Werden mehrere BGE hintereinander zitiert:

Jeder Hinweis besteht aus einer vollständigen Kette von BGE, Nummer des Bandes, römische Zahl des Teils und 1. Seite des Urteils, ggf. ergänzt durch «E.» und «S.».

Urteil des Bundesgerichts (oder des BGer) 9C_654/2007 vom 28. Januar 2008, zur Publikation
vorgesehen

Zitierweise für weder amtlich publizierte noch in Zeitschriften wiedergegebene Urteile, die für die AS vorgesehen sind.

Urteil des Bundesgerichts 2A.254/2000 vom 2. April 2001 E. 1

Zitierweise für Urteile, die weder in der amtlichen Sammlung publiziert noch in einer juristischen Zeitschrift wiedergegeben sind, unabhängig davon, ob sie im Internet publiziert sind.

Urteil des Bundesgerichts 1P.440/2000 vom 1. Februar 2001, (publ. in:) SJ 2001 I S. 221 oder SJ 2001 I S. 221, 1P.440/2000

Zitierweise für Urteile, die in einer Fachzeitschrift publiziert worden sind.

Weitere Informationen: www.bger.ch/01_zitierregeln_d.pdf, Zitierregeln des Bundesgerichts, publiziert im Mai 2013.

Zitierweise für Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.

BVGE 2007/1 E. 1.1.1 S. 4

Zitierweise für Urteile, die in der AS publiziert wurden. Allfällige Angabe der Erwägung ist freiwillig; sie kommt gegebenenfalls vor der Seitenangabe, die ebenfalls freiwillig ist. Kein Komma innerhalb eines Hinweises, mehrere Hinweise durch Komma trennen.

Werden mehrere BVGE hintereinander zitiert:

Jeder Hinweis besteht aus einer vollständigen Kette von BVGE Entscheidjahr und Entscheidnummer, ggf. ergänzt durch «E.» und «S.».

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (oder des BVGer) B-2125/2006 vom 26. April 2007,
zur Publikation vorgesehen

Zitierweise für weder amtlich publizierte noch in Zeitschriften wiedergegebene Urteile, die für die AS vorgesehen sind.

Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-3478/2007 vom 1. September 2007 E. 1.1.1

Zitierweise für Urteile, die weder in der amtlichen Sammlung publiziert noch in einer juristischen Zeitschrift wiedergegeben sind, unabhängig davon, ob sie im Internet publiziert sind.

Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-3478/2007 vom 1. September 2007, (publ. in:) SJ 2001 I S. 221 oder SJ 2001 I S. 221, A-3478/2007

Zitierweise für Urteile, die in einer Fachzeitschrift publiziert worden sind.

Weitere Informationen: www.bger.ch/01_zitierregeln_d.pdf, Zitierregeln des Bundesgerichts, publiziert im Mai 2013.

Zitierweise für Urteile des Bundesstrafgerichts.

TPF 2004 40 E. 2.1 p. 43

Zitierweise für Urteile, die in der AS publiziert wurden. Allfällige Angabe der Erwägung ist freiwillig; sie kommt gegebenenfalls vor der Seitenangabe, die ebenfalls freiwillig ist. Kein Komma innerhalb eines Hinweises, mehrere Hinweise durch Komma trennen.

Werden mehrere TPF hintereinander zitiert:

Jeder Hinweis besteht aus einer vollständigen Kette von TPF Entscheidjahr oder Band und 1. Seite des Urteils, ggf. ergänzt durch «E.» und «S.».

Urteil des Bundesstrafgerichts (oder des BStGer) TK.2006.133 vom 21. September 2006,
zur Publikation vorgesehen

Zitierweise für weder amtlich publizierte noch in Zeitschriften wiedergegebene Urteile, die für die AS vorgesehen sind.

Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2005.35 vom 10. Oktober 2005 E. 2

Zitierweise für Urteile, die weder in der amtlichen Sammlung publiziert noch in einer juristischen Zeitschrift wiedergegeben sind, unabhängig davon, ob sie im Internet publiziert sind.

Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2005.35 vom 10. Oktober 2005, (publ. in:) SJ 2001 I S. 221 oder SJ 2001 I S. 221, BB.2005.35

Zitierweise für Urteile, die in einer Fachzeitschrift publiziert worden sind.

Weitere Informationen: www.bger.ch/01_zitierregeln_d.pdf, Zitierregeln des Bundesgerichts, publiziert im Mai 2013.

Dokumente des Bundesblatts (BBl).

  • BBl 2002 7859, S. 7864 (S. ist fakultativ)

Bei der Erstzitierung bitte weitere Angaben zum Dokument machen. Beispiel: 
Botschaft zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Genehmigung zweier Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zu deren Umsetzung vom 6. Februar 2018 (BBl 2018 591). 

Dokumente des Amtlichen Bulletins (AB).

  • AB 2017 S 546

Bei der Erstzitierung bitte weitere Angaben zum Dokument machen. Beispiel: 
Anfrage Comte Raphaël 17.1020, Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse. Sind gewisse Gemeinden in Eile?, AB 2017 S 546.

Dokumente aus der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS).

  • AS 2004 1677, S. 1687 (S. ist fakultativ)

Bei der Erstzitierung bitte weitere Angaben zum Dokument machen.

Zitierweisen für Urteile deutscher Bundesgerichte.

Bundesverfassungsgericht
= BVerfG

zitiert z.B.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/0, BVerfGE 57, 70 <98 f.>

Bundesgerichtshof
= BGH

zitiert z.B.

BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234;

BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08;

BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345;

BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, Rn. 12, BGHZ 128, 280, 283

Senat für Anwaltssachen: AnwZ (B) 22/09

Senat für Notarsachen: NotZ 9/09)

Bundesverwaltungsgericht
= BVerwG

zitiert z.B.
Beschluss vom 3. Februar 2011 - BVerwG 10 B 32.10;
BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 37.09

Bundesarbeitsgericht
= BAG

zitiert z.B.
BAG, Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 20, BAGE 128, 317

 

Literatur.
Zitierte Autorinnen/Autoren schreiben wir in der Regel in Kapitälchen.

Zur Vereinheitlichung der Zitierweise bitten wir Sie, folgende Regeln einzuhalten: Beim ersten Zitieren eines Buches oder Aufsatzes Angabe der vollständigen Vor- und Nachnamen der Autorin/des Autors; Vor- und Nachnamen der Herausgeber; Titel des Buches oder des Aufsatzes; Titel und Jahrgang der Zeitschrift bzw. Titel des Sammelwerkes und Erscheinungsort bzw. -jahr; Seite bzw. Rz. oder Fn. (für die Angabe der zitierten Fussnote im zitierten Werk).

Kommentare und Online-Zeitschriften der Editions Weblaw werden entsprechend deren eigenen Zitiervorschlägen zitiert.

Beim zweiten Zitat kann auf eine abgekürzte Schreibweise zurückgegriffen werden, z.B. ohne Vorname, ohne Titelangabe, allerdings unter Verweis auf das erste ausführliche Zitat (Fn.).

Im Übrigen empfehlen wir die üblichen Zitierweisen, wie sie z.B. in Martin Wyss/Franz Kummer/Rafael Häcki, Suchen – Finden – Überzeugen, Arbeitstechniken im juristischen Alltag, 2. Auflage, Editions Weblaw, Bern 2014, wiedergegeben werden. Für die Zitierweise in der Zeitschrift LeGes verweisen wir auf Kap. 6 (Besonderheiten LeGes). 

Bitte nur Fussnoten verwenden, keine Endnoten. Fussnoten immer gross beginnen, mit Strichpunkt zwei Quellen trennen und mit Punkt abschliessen.

Beispiele:

1 Christoph Leuenberger, Die Zusammenarbeit von Richter und Gerichtsschreiber, ZBl 87/1986, S. 97 ff., S. 99; Peter Uebersax, Die Stellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in der Gerichtsverfassung, in: Benjamin Schindler/Patrick Sutter (Hrsg.), Akteure der Gerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2007, S. 77 ff., S. 110.

2 Peter Uebersax, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 24 N. 52 (zit. BSK BGG-Autor).

3 BSK BGG-Uebersax (Fn. 2), Art. 24 N. 8 ff.

4 Vgl. «Der Bund» und «Tages-Anzeiger» vom 22. Mai 2017, «Bundesrichter nicken Urteile oft nur noch ab» (https://www.derbund.ch/schweiz/standard/Bundesrichter-nicken-Urteile-oft-nur-noch-ab/story/17105283 bzw. https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/bundesrichter-nicken-urteile-oft-nur-noch-ab/story/17105283, alle Websites zuletzt besucht am 14. Oktober 2017).

Abkürzungen.
Auch in Bezug auf den Gebrauch von Abkürzungen streben wir eine möglichst einheitliche Anwendung an. Wir unterscheiden dabei zwei Kategorien:

  1. Durch die Autorin / den Autor eingeführte Abkürzungen: Abkürzungen, die die Autorenschaft einführt, sind konsequent zu benutzen. Eine Ausschreibung ist nur an erstgenannter Stelle erwünscht, gefolgt von der in Klammern gesetzten Abkürzung.
  2. Die allgemeingebräuchlichen Abkürzungen müssen nie ausgeschrieben werden. Allgemeingebräuchliche Abkürzungen sind  z.B., u.a., m.E., i.V.m., bzw., bspw., GmbH, EuGH, EGMR, EU, EDA, EDI, EJPD, VBS, EFD, WBF, UVEK (7 Bundes-Departemente).


Verlinkungen.
Für Verlinkungen von online zugänglichen Zusatzinformationen sind wir dankbar. Korrekt zitierte Urteile des Bundesgerichts (BGE-Publikationen, zur Publikation vorgesehene Urteile und nicht zur Publikation vorgesehene Urteile), VPB-Ausgaben, SR-Nummern, AS-Ausgaben werden von uns automatisch verlinkt.

3. Besonderheiten Jusletter.

Jusletter – Die generalistisch ausgelegte Fachzeitschrift für Schweizer Juristen erscheint seit dem Jahr 2000 jeden Montag, ca. 45 Mal im Jahr.

Die wichtigsten Beitragskategorien.

  • Wissenschaftliche Beiträge
  • Kommentierte Rechtsprechungsübersicht
  • Urteilsbesprechungen
  • Beiträge
  • Essays
  • Tagungsberichte
  • Rezensionen

Anforderungen an Beiträge.

  • Inhaltlich «richtig» bzw. vertretbare / nachvollziehbare Argumentation;
  • richtet sich in seiner Ausformulierung erkennbar an ein jur. Publikum;
  • zitiert die Fundstellen im Gesetz;
  • enthält Hinweise auf die wichtigste Literatur;
  • enthält Hinweise auf die wichtigste Rechtsprechung;
  • inhaltlich übersichtlich strukturiert und gegliedert;
  • bietet an Thema interessierter Leserschaft einen Mehrwert.

Zusätzliche Anforderungen an wissenschaftliche Beiträge.

  • Behandelt i.d.R. ein Thema vertiefter und breiter als ein Beitrag. Tendenziell ist er auch umfangreicher als der Beitrag, wobei dies weder zwingend ist noch als alleiniges Merkmal dienen kann. Der wissenschaftliche Beitrag ist unerlässlich oder zumindest wichtig für die Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Gebiet.
  • Entwickelt i.d.R. in Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung systematisch, wissenschaftlich und formal korrekt eigene Gedanken bzw. eigene Standpunkte.
  • Relevante Literatur ist verarbeitet und zitiert;
  • relevante Rechtsprechung ist verarbeitet und zitiert;
  • Fundstellen im Gesetz sind umfassend zitiert;
  • wo nötig, werden Gesetzesmaterialen zitiert;
  • wünschenswert sind Querverweise innerhalb eines Beitrags.

Anforderungen an Urteilsbesprechungen.

  • Besprechung bzw. Kommentierung eines Urteils (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, kantonale Gerichte, wenn ein Entscheid von besonderer Bedeutung ist);
  • enthält mindestens konkrete Hinweise darauf, in welchen Erwägungen das Gericht sich zu welchen Punkten geäussert hat.

Anforderungen an einen Essay.

  • Kurzer, geistreicher Aufsatz;
  • juristisches Thema, aber nicht zwingend rein juristischer Beitrag;
  • möglich sind auch z.B. rechtspolitische Themen;
  • im Mittelpunkt steht die persönliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Thema;
  • inhaltlich «richtig» bzw. nachvollziehbare Argumentation;
  • Kriterien streng wissenschaftlicher Methodik können ausser Acht gelassen werden.

Anforderungen an eine Rezension.

  • Titel wie folgt: «Rezension: Titel des Buches»;
  • Beurteilende Inhaltsangabe des Buches mit Fazit;
  • Die bibliografischen Angaben am Ende einer Rezension sollen folgende Angaben umfassen: Autor/in (bzw.: Herausgeber/in), Titel, Untertitel, Reihe mit Bandnummer, Ort, Verlag, Jahr, Umfang, ISBN, Preis.
Jusletter wird als Abonnement angeboten. Einzelne Artikel können in unserem Shop erworben werden.
 
 

4. Besonderheiten Jusletter IT – Die Zeitschrift für IT und Recht.

Jusletter IT erscheint viermal im Jahr und ist länder-, sprach- und rechtsgebietsübergreifend strukturiert. Der Fokus der Zeitschrift Jusletter IT liegt auf IT und Recht. Sortiert sind die Beiträge nach Rechtsgebieten, Region und Beitragsart (Wissenschaftliche Beiträge, Beiträge und Urteilsbesprechungen – vgl. Punkt 3. Besonderheiten Jusletter).

Seit Dezember 2015 gibt es zusätzlich das Format Jusletter IT Flash. In unregelmässigen Abständen werden hier Beiträge (kurz und bündig bis ca. 10 Seiten), Podcasts und wichtige Informationen zwischen den regelmässigen Jusletter IT-Ausgaben publiziert.

Jusletter IT wird als Abonnement angeboten.
 
 

5. Besonderheiten der Schweizer Richterzeitung «Justice - Justiz - Giustizia».

«Justice - Justiz - Giustizia» berichtet über alle Belange der Judikative in der Schweiz, inklusive der Strafuntersuchungsbehörden, und erscheint viermal jährlich. Die Zeitschrift ist insbesondere offizielles Publikationsorgan der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR).

Die wichtigsten Kategorien:

  • Science;
  • Forum;
  • Kolumne SVR;
  • Associations;
  • News CH;
  • News Abroad;
  • Literature.

Das Redaktionsteam zeichnet für die Qualität von «Justice - Justiz - Giustizia».

Die Korrespondentinnen und Korrespondenten der Richterzeitung beobachten wichtige Entwicklungen zur Justiz in ihrem Berichtskreis. Regelmässig berichten sie insbesondere über strukturelle, rechtspolitische und personelle Veränderungen.

Die Schweizer Richterzeitung «Justice - Justiz - Giustizia» wird als Abonnement angeboten. Einzelne Artikel können in unserem Shop erworben werden. 
 

6. Besonderheiten LeGes – Gesetzgebung & Evaluation

Die Zeitschrift LeGes – Gesetzgebung & Evaluation publiziert wissenschaftliche Beiträge zu den Themen Recht, Politikwissenschaft, Linguistik und Soziologie. Die Beiträge beziehen sich auf die normative Tätigkeit, die Rechtssprache und die Evaluation der öffentlichen Politik, unabhängig von der jeweiligen Verwaltungsebende (Bund, Kantonen und Gemeinden). LeGes erscheint dreimal jährlich: Anfang Mai, Mitte September und Ende Dezember.

Die Beiträge können auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch sowie in begründeten Fällen auf Englisch verfasst sein.

Die LeGes-Publikationsrichtlinien finden Sie hier.

Rubriken und Umfang.

  • Wissenschaftliche Beiträge diskutieren ein wissenschaftliches Thema, geben einen Einblick in die dazu publizierten Theorien und die verschiedenen Diskussionsstandpunkte. Umfang: 22‘000–45‘000 Zeichen.
  • Werkstattberichte beschreiben die Abläufe, Ziele und Ergebnisse von Projekten aus der Praxis. Umfang: 9‘000–27‘000 Zeichen.
  • Kritiken / Unter der Lupe: Diese Rubrik bietet die Möglichkeit, die eigene Meinung zu einem bestimmten Thema zu äussern oder einen bestimmten Sachverhalt aus der Praxis kurz darzustellen. Umfang: 3‘600–18‘000 Zeichen, wird ohne Lead publiziert.
  • Rezensionen: Umfang: 3‘600–9‘000 Zeichen; Kurzrezension: max.1‘800 Zeichen, wird ohne Lead publiziert.

Das Redaktionsteam zeichnet für die Qualität von LeGes verantwortlich.

Zitate und Zitierweise.

Kürzere Zitate sind in gewinkelten Anführungs- und Schlusszeichen («») in den Textfluss zu integrieren. Längere Zitate (ab 4 Zeilen) kommen – ohne Anführungszeichen – in einen eigenen Absatz. In LeGes wird nach dem sogenannten «Autor-Jahr-System» zitiert.

Beispiel: (Kuffner 2000), (Widmer/Kälin 2000, 257).

Literaturverzeichnis.

Das Literaturverzeichnis sollte alle Quellen umfassen, die im Text genannt werden. Zitierweise: Name, Vorname, Jahr, Titel, Ort, Seitenangabe:

  • Hotz, Reinhold, 1983, Methodische Rechtsetzung, Zürich.
  • Cancelleria federale svizzera, 2003, Direttive di tecnica legislative (DTL), Berna.
  • Drosdeck, Thomas, 1997, Der Rechtsfall als Konstrukt, in: Schmid, Jeannette / Drosdeck, Thomas / Koch, Detlef (Hrsg.), Der Rechtsfall – ein richterliches Konstrukt, Baden-Baden, S. 5–30.
  • Wyss, Martin, 2000, Normative Umsetzung internationaler Policy-Standards, LeGes, H. 1, S. 27–40.

 

Kontakt: leges@weblaw.ch

7. Besonderheiten dRSK.

Der dRSK umfasst Rechtsprechungskommentare von über 100 Spezialisten auf mehr als 30 Rechtsgebieten. Die Expertenkommentierungen durchlaufen ein internes Peer Review anhand einer renommierten Redaktion, welches einen hohen Qualitätsstandard gewährleistet.

Neben den Expertenkommentierungen sind im dRSK Blog-Beiträge enthalten. Für die Inhalte dieser Beiträge zeichnen die Verfasser und Inhaber der Blogs verantwortlich (eine Liste der Blogs findet sich hier).

Im Weiteren  stehen Ihnen die Podcasts von Swisslaw-Speeches zu Bundesgerichtsurteilen u.a. aus dem Haftpflicht-, Sozialversicherungs- und Zivilprozessrecht zur Verfügung.

Der dRSK wird separat und als Teil des Informations- und Rechercheportals Push-Service Entscheide angeboten. Die Besprechungen sind über einen Zitiervorschlag und Randziffern zitierfähig.

Die Kommentierungen, Blogs und Podcasts erscheinen einerseits im Push-Service Entscheide und werden andererseits im dRSK (digitaler Rechtsprechungs-Kommentar) Anfang Monat als «Monatsübersicht» publiziert.

Besonderheiten.

  • Umfang der Kommentierung: max. 10‘000 Zeichen inkl. Leerzeichen;
  • Urteilsnummer und Entscheiddatum des kommentierten Urteils ist anzugeben.
Der Beitrag ist in folgende Kategorien aufzuteilen:
  • Sachverhalt;
  • Erwägungen;
  • Kommentar.

dRSK wird als Abonnement angeboten.

Kontakt: drsk@weblaw.ch

8. Besonderheiten Podcasts / Videos / Videocasts (im Folgenden Podcasts genannt).

In den Online-Zeitschriften Jusletter, Jusletter IT, LeGes, «Justice - Justiz - Giustizia» und dRSK können als weiteres «Beitragsformat» Podcasts publiziert werden.

Es handelt sich dabei i.d.R. um Film- und Tonaufnahmen eines Referates, Präsentationen inklusive Tonaufnahmen eines Referates oder um reine Tonaufnahmen mit einer Länge, die 30 Minuten nicht überschreiten sollte.

Um die Durchsuchbarkeit zu gewährleisten benötigen auch diese «Beiträge» einen Abstract/Lead gemäss der Formatvorlage. Zusätzlich können Informationen wie Literatur, Materialien, Medienmitteilungen oder Urteile hinterlegt und verlinkt werden. 

Im Übrigen gelten die unter Kap. 1. Ablauf der Publikation bei Editions Weblaw – Online-Zeitschriften und Kap. 2 Gestaltung Ihres Textes – Online-Zeitschriften gemachten Vorgaben.

Kontakt:philip.hanke@weblaw.ch

9. Urheberrecht / Rechteübertragung / Zugriffsrechte.

Urheberrechte.
Die Autoren versichern und stehen dafür ein, dass sie alleine über das Urheberrecht an ihrem Werk verfügen und dass sie bisher keine Verfügungen getroffen haben, welche den Rechtseinräumungen dieser Richtlinien entgegenstehen.

Handelt es sich um ein Werk, in das Teile von anderen Werken (Sprach-, Text-, Bild- oder Musikwerke von geringerem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke) aufgenommen werden, so ist die Autorin / der Autor verpflichtet, die aufgenommenen Teile von Werken bzw. die aufgenommenen Werke zu bezeichnen (Quellenangaben).

Die Einholung der Reproduktionserlaubnis von Abbildungen und Textübernahmen ist Sache der Autorin / des Autors. Die Kosten dafür tragen die Autoren.

Rechteübertragung.
Der Verlag (Editions Weblaw) erhält die folgenden Verwertungsrechte ohne Exklusivitätsanspruch:

Die Autorin / der Autor überträgt dem Verlag das Recht, seine Beiträge online in Jusletter, Jusletter IT, dRSK, LeGes, der Schweizer Richterzeitung «Justice - Justiz - Giustizia» und in gedruckter oder sonstiger digitaler Form (z.B. E-Book, Podcasts) zu veröffentlichen. Der Verlag hat das Recht, Zusammenfassungen zu verfassen und zu veröffentlichen, Register (Stichwortverzeichnis, Gesetzesregister, Abkürzungsverzeichnisse etc.) automatisiert zu erstellen und zu veröffentlichen, sowie das Recht, das Werk mit technischen Hilfsmitteln um Verweise zu den Originalquellen (Gerichtsentscheide, Gesetzgebung etc.) zu erweitern.

Bibliografische Randdaten sowie der Lead (Abstract) dürfen in frei oder kostenpflichtig zugänglichen Datenbanken aufgenommen werden. Zum Abrufen des Volltextes des Beitrags ist auf die Originalquelle zu verweisen. Die Aufnahme des Volltextes in kommerzielle Datenbanken wie sog. Online-Repositories bzw. Open Access-Datenbanken ist nicht erlaubt (Ausnahmen bilden Beiträge und Podcasts, die von vornherein frei verfügbar durch den Verlag veröffentlicht wurden). Der Verlag erhält das ausschliessliche Recht, den Beitrag in freien und kostenpflichtigen Datenbanken zugänglich zu machen.

Alle Beiträge werden zukünftig von der Schweizer Nationalbibliothek in e-Helvetica/Helveticat archiviert.

Der Verlag ist verpflichtet, das Datum der Erstpublikation und den Autor auszuweisen. Die Nachpublikation durch den Autor bedarf der Zustimmung des Verlags.

Ansonsten bleibt die Autorin / der Autor in der Verwendung seines Beitrages grundsätzlich frei, insbesondere darf er ihn auf seiner eigenen Webseite ohne Sperrfrist veröffentlichen. Er behält seine Urheberrechte und kann seine Beiträge auch in anderen Medien (Zeitschriften o.Ä.) publizieren. Er weist mit einem Zitiervorschlag auf seine (Erst-) Publikation in unserer Online-Zeitschrift hin. Die Veröffentlichung von in Online-Zeitschriften erschienenen Podcasts hat eine Sperrfrist von 6 Monaten und bedarf der Einwilligung durch den Verlag. Im Übrigen gelten die eben genannten Regelungen zu Zitierhinweisen und Quellenangaben. Vom Verlag frei zugänglich gemachte Podcasts dürfen ohne Sperrfrist auf der eigenen Website des Referenten aufgeschaltet werden unter Einhaltung der oben genannten Zitier- und Verweisregeln. In sonstigen Reihen erschienene Podcasts (z.B. Podcasts@Weblaw Finanzmarktrecht), die durch eine Zugriffberechtigung bzw. ein entgeltliches Abonnement geschützt sind, dürfen nicht auf anderen Medien zugänglich gemacht werden, ausser der Verlag genehmigt dies ausdrücklich.

Zugriffsrechte.
Autorinnen und Autoren erhalten für zwei Jahre kostenfreien Zugriff auf diejenige(n) Online-Zeitschrift(en), für die Sie als Autorin / Autor tätig geworden sind. Danach läuft Ihr Vertrag automatisch aus. Mit jedem neu veröffentlichten Text beginnt eine erneute Zweijahresfrist. Es erfolgt keine Rückerstattung auf bereits abgeschlossene kostenpflichtige Abonnemente, diese laufen automatisch nach Vertragsdauer (i.d.R. ein Jahr) aus, die Autorin / der Autor ist von der Kündigungsfrist befreit.

Die Online-Zeitschriften von Editions Weblaw sind an vielen Universitäten für Studenten und Universitätsmitglieder kostenfrei zugänglich (Campus).

Stand der vorliegenden Publikationsrichtlinien ist der 28. März 2018.