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Jusletter – Sozialhilfemissbrauch.

Die SKOS-Richtlinien und die kantonalen Sozialhilfegesetze sehen vor, dass unter gewissen Voraussetzungen Leistungen der Sozialhilfe gekürzt oder eingestellt werden können. Tobias Hobi, Rechtsanwalt und juristischer Mitarbeiter der unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) Zürich, weist darauf hin, dass in der Praxis der vorsätzliche Sozialhilfemissbrauch – entgegen der dem Tatbestand zugemessenen Aufmerksamkeit durch die Medien – die grosse Ausnahme darstellt. Er sagt: «Die Sozialhilfe soll dazu beitragen, Armutsbetroffene vor Verwahrlosung und Kriminalisierung zu bewahren. Sie ist damit ein immanent wichtiges Instrument zur Bekämpfung der Armut und zur Wahrung des sozialen Friedens.»
 
Tobias Hobi, Leistungsreduktionen als Sanktion, wegen fehlender Bedürftigkeit oder gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, in: Jusletter 14. November 2016 
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Weitere spannende Beiträge finden Sie in unserer Jusletter Schwerpunkt-Ausgabe «Sozialhilferecht und Soziale Sicherheit» vom 14. November 2016.