Literatur
Barth, Christian, SUP – Stand Up Paddling: Material – Technik – Spots, Delius, Klasing & Co. KG, 5. Aufl., Bielefeld 2019; Bull, Matthias/Rödl, Thomas, Stand Up Paddling (SUP): Eine neue Trendsportart als Problem für überwinternde und rastende Wasservögel? in Berichte zum Vogelschutz 55/2018, S. 25–52; Chismar, Steve, Stand Up Paddling, Faszination einer neuen Sportart, Delius, Klasing & Co. KG, 1. Aufl., Bielefeld 2013; Werner, Stefan/Strebel, Nicolas: Avifaunistische Bedeutung des WZV-Reservats Nr. 113: Aare bei Solothurn und Naturschutzreservat Aare Flumenthal (SO). Schweizerische Vogelwarte, Sempach, 2021 (zit. Gutachten Vogelwarte Sempach); Gfeller, Katja, Wassersport auf öffentlichen Gewässern der Schweiz, in: Anne Mirjam Schneuwly (Hrsg.), Wassersportkommentar; Märki, Raphaël/Wyss, Karl-Marc, Bungeesurfen im Recht, Eine verwaltungsrechtliche Einordnung des Bungeesurfens im Kanton Bern sowie haftpflicht- und versicherungsrechtliche Hinweise, in: Jusletter 8. April 2019; Schneuwly, Anne Mirjam, Kitesurfen, in: Anne Mirjam Schneuwly (Hrsg.), Wassersportkommentar.
Materialien
Medienmitteilung der SUVA vom 6. August 2019; vks, Vereinigung der Schifffahrtsämter, vks-Merkblatt Nr. 6: Stehpaddler SUP (Stand Up Paddling), Ausgabe 2-2017 (zit. vks-Mekblatt); Wettkampfbestimmungen Stand Up Paddling der SUP Alliance Germany (SUP AG) von DKV, DWV und GSUPA vom 17. Januar 2019; Swiss SUP Flatwater Championships Race Rules der Swiss Stand Up Paddle Boarding Associaton SUP Suisse, Version 1.1 vom 5. August 2021 (zit Wettkampfbestimmungen SUP AG).
I. Allgemeines zur Wassersportart
A. Entstehung
Das heutige Stand Up Paddling (SUP) lässt sich auf das in Hawaii entstandenen Wellenreiten zurückführen. Es werden verschiedene Geschichten zur Erfindung des SUP erzählt. So soll John «Pops» Ah Choy, der 1920 in O’okala auf Hawaii geboren war, jede freie Minute auf seinem Surfbrett verbracht haben und sich, als ihm mit dem zunehmenden Alter seine Knie zu schaffen machten, in den 1950er-Jahren dazu entschieden haben, eine Art Gehhilfe auf dem Wasser zu verwenden (Steve Chismar, Stand Up Paddling, S. 17; Christian Barth, SUP – Stand Up Paddling, S. 17). Dazu nutzte er ein grosses Kanupaddel, um schnell genug die Wellen zu erreichen. Andere «Beach Boys» sollen dann die Technik nachgeahmt und weiterentwickelt haben (Christian Barth, SUP – Stand Up Paddling, S. 17). Ab den 1960er-Jahren benutzten Surflehrer ebenfalls ein Paddel, um auf dem Surfbrett stehend einerseits ihre Schüler besser beobachten zu können und andererseits Fotos von den surfenden Touristen zu machen. Ein Pionier dabei war John «Zapped» Zapotocky, der bis ins hohe Alter von über 90 Jahre noch auf dem SUP anzutreffen war (Steve Chismar, Stand Up Paddling, S. 12 und S. 17; Christian Barth, SUP – Stand Up Paddling, S. 17 f.).
Richtig wiederentdeckt und dadurch zum eigentlichen Sport entwickelt hat sich das SUP Mitte der 1990er-Jahre erneut in Hawaii: Es wird berichtet, dass die Surfer Laird Hamilton und Dave Kalama im Sommer 1995 auf sog. Longboards Fotos für eine bekannte Surfmarke schiessen wollten. Da die Wellen aber klein waren, war es ihnen schnell zu langweilig und Dave Kalama kam auf die Idee, ein Kanupaddel zu holen, das er zufällig im Auto hatte. Beim Surfen mit dem Paddel bemerkten sie, wie viel Spass dies machte. Da das damals verwendete Kanupaddel aber eher zu kurz war, liess Laird Hamilton ein längeres Holzpaddel anfertigen. Und so soll das moderne SUP geboren worden sein (Christian Barth, SUP – Stand Up Paddling, S. 18.; Steve Chismar, Stand Up Paddling, S. 12 und S. 21).
B. Einsatzgebiete
Es kann in verschiedenen Gewässern auf SUP-Boards gepaddelt werden. In der Schweiz ist das Befahren von Flachwasser, insb. Seen, wohl am verbreitetsten. Aber auch Flüsse sind reizvoll. In der Schweiz ist das SUP-Surfen auf einer Welle in der freien Natur schwierig. Dazu muss ein entsprechender Surfpark, eine stehende Flusswelle oder im Ausland das Meer aufgesucht werden. Bei Sturm kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass auf grösseren Schweizer Seen Wellen entstehen, die gesurft werden können (Wellenreiten auf dem Genfersee, Beitrag vom 02.11.2010 auf supsurf.ch).
C. Sportvarianten
Grob können beim SUP die Sportvarianten Race, Whitewater und Wave unterschieden werden (Wettkampfbestimmungen SUP AG, Ziff. 2.3). Dazu kommen Freizeitvarianten wie Touring oder auch SUP-Yoga (Christian Barth, SUP – Stand Up Paddling, S. 131 f.; Steve Chismar, Stand Up Paddling, S. 31). Für die verschiedenen Sportvarianten werden unterschiedlich geformte Boards (Länge, Breite, Dicke etc.) verwendet: Im Bereich Race werden bspw. lange und eher schmale Bretter verwendet. Diese dürfen gemäss den Wettkampfbestimmungen der German SUP League bei den Damen/Herren und Junior*innen eine Länge von max. 14' (428 cm) haben, bei den Schüler*innen und Jugendklassen max. 12' 6'' (381 cm).
Ausserdem ist auf verschiedene Wettkampfstile hinzuweisen: In der German SUP League gibt es die Werteklassen Sprint (max. 500 m), Distance (zwischen mind. 2000 m bei Schüler*innen im Alter von 10 bis 15 Jahren bis mind. 8000 m bei Erwachsenen) und Technical Race (Wettkampfbestimmungen SUP AG, Ziff. 1.34 und 2.5). Ein Technical Race hat keine vorgeschriebene Distanz und wird meistens auf dem Meer ausgetragen (Wettkampfbestimmungen SUP AG, Ziff. 2.5). Beim Whitewater-SUP werden breitere Bretter genutzt, die mehr Stabilität geben. In dieser Disziplin erfolgen die Wettkämpfe als Zeitrennen oder im Heat Eliminationsverfahren (Wettkampfbestimmungen SUP AG, Ziff. 2.5). Die Kategorie Wave orientiert sich an den Wettkampfregeln der International Surfing Association ISA (Wettkampfbestimmungen SUP AG, Ziff. 2.5). Gemäss den Bestimmungen der German SUP League gibt es bezüglich Boardgrösse bei der Disziplin Wave keine speziellen Vorschriften (Wettkampfbestimmungen SUP AG, Ziff. 2.3). Üblicherweise sind Wave-SUP-Board eher kürzer. Für die in der Schweiz durchgeführten Flachwasser-Meisterschaften hat die Swiss Stand Up Paddle Boarding Association – SUP Suisse entsprechende Regeln erlassen (Swiss SUP Flatwater Championships Race Rules).
II. Öffentlich-rechtliche Aspekte
A. Grundlagen und Begrifflichkeiten
Für das Befahren von Gewässer in der Schweiz sind grundsätzlich das Binnenschifffahrtsgesetz (BSG) und die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) massgebend. Ausgenommen sind dabei die Grenzseen Bodensee, Genfersee, Langensee (Lago Maggiore) und der Luganersee. Für diese Seen gelten teilweise andere Grundlagen (siehe unten; vgl. auch Gfeller, Rz. 31 ff.).
1. Definition des Bretts nach BSV
Ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein Schwimmkörper wird als Schiff bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BSV). Gemäss Ziff. 11 gilt als Ruderboot ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann. Ein Ruderboot wird nach Ziff. 21 als Paddelboot bezeichnet, wenn das Schiff von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetrieben wird; Paddelboote gelten als Untergruppe der Ruderboote. Ein SUP-Board wird normalerweise mittels langem Stechpaddel fortbewegt. Entsprechend handelt es sich bei einem SUP um ein Paddelboot im Sinne der BSV (so auch vks-Merkblatt).
2. Definition des Bretts nach anderen Verordnungen
a. Bodensee
Für das Paddeln auf dem Bodensee ist ergänzend zum BSG die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO, SR 747.223.1) massgebend. Art. 0.02 lit. a BSO bezeichnet als Fahrzeuge Binnenschiffe, einschliesslich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte. Nach Art. 0.02 lit. j BSO handelt es sich bei einem Fahrzeug um ein Ruderboot, wenn es nur durch Ruder oder andere mit andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird. Da ein SUP mit einem Paddel, folglich mit menschlicher Kraft fortbewegt wird, handelt es sich bei einem SUP um ein Ruderboot im Sinne der Definition der BSO.
b. Genfersee
Wer auf dem Genfersee mit dem SUP unterwegs ist, muss sich an die Bestimmungen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee vom 7. Dezember 1976 (SR 0.747.221.1) und an das darauf basierende Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee (SR 0.747.221.11) halten. In der Definition des Reglements über die Schifffahrt auf dem Genfersee werden Fahrzeuge jeglicher Art, die zur Fortbewegung auf und im Wasser bestimmt sind, Schiff genannt (Art. 1 lit. a). Ruderboote sind gemäss Art. 1 lit. ebis des Reglements Schiffe, die nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden können. Nach der erwähnten Definition des Reglements über die Schifffahrt auf dem Genfersee fallen SUP in die Kategorie Ruderboote.
c. Langen- und Luganersee
Die rechtliche Einordnung eines SUP auf den beiden grossen Tessiner Grenzseen richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee sowie nach den Ausführungsbestimmungen im Internationalen Reglement über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (SR 0.7.47.225.1). Nach Art. 1 lit. a dieses Reglements ist ein Schiff ein zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmtes Fahrzeug, Boot, mobiles Gerät oder eine Anlage. Ein Ruderboot ist ein Schiff, das nur mit Rudern fortbewegt wird. Schiffe, die nur mit menschlicher Kraft fortbewegt werden, wie Pedalos, gelten als Ruderboote (Art. 1 lit. d des Internationalen Reglements über die Schifffahrt auf dem Langen- und Luganersee). Auf dem Langen- und dem Luganersee gilt ein SUP folglich als Ruderboot.
3. Fazit betreffend die verschiedenen Definitionen
Abgesehen von Art. 134a BSV, Art. 2.01 Abs. 1 lit. b und Art. 13.20 Abs. 5 lit. a BSO ist das SUP in den Schweizerischen Normen zur Schifffahrt in keiner Bestimmung explizit erwähnt. Um zu wissen, welche Rechte und Pflichten sowie Verbote für SUP gelten, sind daher die oben aufgeführten Definitionen ausschlaggebend. Grundsätzlich gelten SUP als Schiffe. Entsprechend sind alle Bestimmungen, die auf Schiffe anwendbar sind, auch für SUP verbindlich. Je nach Bestimmung gibt es aber Ausnahmen. Diese Ausnahmen beziehen sich auf die verschiedenen Schiffskategorien. Daher ist es von Bedeutung, dass ein SUP als Ruder- oder Paddelboot definiert ist.
B. Stand Up Paddling auf Schweizer Gewässern
Gemäss Art. 42 BSV dürfen Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b BSV), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. Da SUP meistens über 2.70m (9') lang sind und nicht als Strandboote gelten, dürfen sie nicht nur innerhalb der inneren und äusseren Uferzone, sondern auch ausserhalb der Uferzone verkehren. Es gelten in diesem Fall aber gewisse Regeln, die nachfolgend erläutert werden.
1. Uferzone
Für das Verständnis der geltenden Regeln, z.B. bezüglich Rettungsmittel und der Verkehrsregeln, ist die Definition des Begriffs Uferzone von Bedeutung. Gemäss Art. 53 Abs. 1 BSV gilt als innere Uferzone der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer (vgl. Gfeller, Rz. 25). Auf dem Bodensee wird nicht zwischen der inneren und äusseren Uferzone unterschieden. Als Uferzone gilt dort der Bereich von 300 m Abstand vom Ufer oder einem dem Ufer vorgelagerter Schilfgürtel (Art. 6.11 Abs. 1 BSO). Im Abkommen und dem Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee findet sich der Begriff Uferzone nicht. Im internationalen Reglement über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee wird wie in der BSV zwischen innerer und äussere Uferzone unterschieden. Dabei gelten die gleichen Werte wie in der BSV von 150 m vom Ufer für die innere Uferzone und 300 m für die äussere Uferzone (Art. 1 lit. t und lit. u des Reglements).
2. Zugangs- und Fahrverbote
Auf Schweizer Gewässern gibt es Bereiche, in denen ein Fahrverbot gilt. Das allgemeine Fahrverbotszeichen (Verbot der Durchfahrt) zeigt drei übereinander liegende Balken (rot-weiss-rot, siehe Anhang 4 BSV, A.1) und gilt für alle Schiffe – auch für SUP. Ein besonderes Verbots- oder Erlaubniszeichen für SUP – wie bspw. das Verbot des Fahrens mit Segelbrettern (Anhang 4 BSV, A.4bis) oder die Erlaubnis zum Fahren mit Drachensegelbrettern (Anhang 4 BSV, E.5ter) – gibt es gemäss BSV nicht. Die Verbotszeichen müssen für die Benutzer*innen der Wasserflächen sichtbar und klar erkennbar sein. So ist auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu verweisen, der 2021 das Missachten eines Fahrverbots durch einen SUP-Paddler behandelte. Gegenstand des Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2021 war eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen einen Paddler, der gegen ein Zugangsverbot auf dem Areal einer Schifffahrtsanlage verstossen habe, weil er in diesem verbotenen Bereich mit seinem SUP gepaddelt habe (Entscheid Kantonsgericht BL 470 21 42 vom 04.05.2021). Zunächst war der Paddler von der Staatsanwaltschaft wegen des verbotenen Aufenthalts mittels Strafbefehls zu einer Busse verurteilt worden. Der Paddler erhob Einsprache mit der Begründung, das entsprechende am Uferweg montierte Verbotsschild sei zwar vom Ufer, jedoch nicht vom Wasser aus zu sehen. Dieser Begründung folgend, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügung wehrte sich die Betreiberin der fraglichen Anlage mittels Beschwerde an das Kantonsgericht, welches diese Beschwerde u.a. mit der Begründung abwies, dass das entsprechende Schild bzw. die darauf befindliche Schrift vom Wasser aus effektiv nicht lesbar war und darum vom Paddler nicht hatte wahrgenommen werden können.
C. Kennzeichnung des SUP
1. Binnengewässer (BSV)
Grundsätzlich müssen Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen werden (Art. 16 Abs. 1 BSV). Da SUP als Paddelboote gelten, sind sie gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d BSV von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen, jedoch müssen sie gemäss Art. 16 Abs. 3 BSV gut sichtbar den Namen und die Adresse des Eigentümers oder des Halters des SUP tragen (so auch vks-Merkblatt). Durch die Beschriftung können herrenlose Bretter auf den Gewässern identifiziert werden, was u.a. die Arbeit der Polizei- und Rettungskräfte unterstützt sowie unnötige Such- und Rettungsaktionen vermeiden kann (Märki/Wyss, Rz. 21; Schneuwly, Rz. 15).
2. Bodensee
Auf dem Bodensee muss gemäss Art. 2.01 Abs. 1 BSO jedes Fahrzeug mit einem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein. SUP sind von dieser Pflicht explizit ausgenommen; sie müssen aber den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen (Art. 2.01 Abs. 1 lit. b BSO).
3. Genfersee
Das Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee verweist betreffend Kennzeichnung der auf dem Genfersee verkehrenden Schiffe und schwimmenden Geräte auf die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen (Art. 18 Abs. 1 des Reglements). Entsprechend kommen für die Schweiz die Regelungen des BSG und der BSV zur Anwendung. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d BSV sind SUP von der Anbringung eines behördlich zugeteilten Kennzeichens ausgenommen. Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Reglements über die Schifffahrt auf dem Genfersee müssen jedoch Schiffe, die keine Registrierungs- oder Immatrikulationskennzeichen tragen, an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und dem Wohnort des Halters versehen sein.
4. Langen- und Luganersee
Auf dem Langensee und dem Luganersee muss ebenfalls jedes Schiff mit einem behördlich zugeteilten Kennzeichen versehen sein (Art. 17 Abs. 1 Internationales Reglement über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee). Jedoch sind gemäss Abs. 5 lit. c der erwähnten Bestimmung die als Paddelboote geltenden SUP von dieser Pflicht ausgenommen; sie müssen aber gut sichtbar ein Schild oder dergleichen mit Angaben über den Eigentümer oder Halter tragen (Art. 17 Abs. 5 zweiter Satz).
D. Ausrüstung
1. Rundumlicht
a. Binnengewässer (BSV)
Bei Nacht und unsichtigem Wetter müssen Schiffe ohne Maschinenantrieb, so auch ein SUP, ein weisses gewöhnliches Rundumlicht mitführen. Dieses kann auch als Blitzlicht ausgeführt sein (Art. 25 Abs. 1 BSV, Art. 18 BSV). Dieses Rundumlicht ist gut sichtbar zu installieren und darf den Schiffsführer nicht blenden (Art. 18b Abs. 1 BSV). Bei einem SUP empfiehlt es sich daher, das vorgesehene Licht am Heck, also hinter der paddelnden Person zu montieren, damit diese nicht geblendet wird.
b. Bodensee, Genfersee, Langen- und Luganersee
Auf dem Bodensee müssen SUP bei Dunkelheit und schlechter Sicht ebenfalls ein weisses Rundumlicht führen (Art. 3.06 Abs. 4 BSO). Wer nachts mit dem SUP auf dem Genfersee paddelt oder wenn es die Witterungsverhältnisse (Nebel, Schneetreiben usw.) erfordern, muss die vorgeschriebenen Lichter mitführen (Art. 20 Abs. 1 des Reglements über die Schifffahrt auf dem Genfersee). Dabei genügt beim SUP ein weisses gewöhnliches Rundumlicht, welches auch als Blitzlicht ausgeführt sein kann (Art. 30 Abs. 1 des Reglements). Auf dem Langensee und dem Luganersee ist nachts ebenfalls ein gewöhnliches weisses Licht auf dem SUP anzubringen (Art. 20, Art. 27 Abs. 1 des Internationales Reglements über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee).
2. Rettungsmittel
a. Binnengewässer (BSV)
Art. 134 Abs. 4 BSV sieht vor, dass auf Schiffen für jede an Bord befindliche Person ein Rettungsmittel vorhanden sein muss. Von dieser Regelung gibt es u.a. Ausnahmen für wettkampftaugliche Wassersportgeräte, sofern diese auf Seen in der inneren oder äusseren Uferzone verkehren (Art. 134 Abs. 4bis BSV). Sollte nur innerhalb der Uferzone von 300 m gepaddelt werden, muss folglich kein Rettungsmittel mitgeführt oder getragen werden. Gemäss Art. 134a Abs. 1 BSV werden SUP explizit als wettkampftaugliche Wassersportgeräte eingestuft (siehe auch vks-Mekblatt). Für wettkampftaugliche Wassersportgeräte wie SUP gilt, dass anstelle von Rettungsgeräten gemäss Art. 134 BSV das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig ist, wenn diese Wassersportgeräte auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren (Art. 134a Abs. 2 BSV).
Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 in der Fassung vom November 2006 entsprechen, gelten als Schwimmhilfen (vgl. Art. 134a Abs. 3 BSV; mittlerweile sollte aber auf die aktualisierte ISO-Norm 12402-5:2020 verwiesen werden). Die ISO-Norm 12402-5:2020 legt die Sicherheitsanforderungen für Schwimmhilfen mit einem Auftrieb von mindestens 50 N fest, die in geschützten Gewässern mit Hilfe und Rettung in unmittelbarer Nähe und in Situationen verwendet werden, in denen sperrige oder schwimmfähige Geräte die Aktivität des Benutzers beeinträchtigen können, was gerade beim Wassersport häufig der Fall sein wird (siehe auch Schneuwly, Rz. 14 f.). Die Norm gilt für Schwimmhilfen, die von Erwachsenen oder Kindern verwendet werden. Die Schwimmhilfe muss zudem der Grösse der sie tragenden Person entsprechen (Art. 134a Abs. 4 BSV).
b. Bodensee
Auf dem Bodensee muss für jede an Bord eines ausserhalb der Uferzone aufhaltenden Ruderboots befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden (Art. 13.20 Abs. 3 BSO). Für Personen von weniger als 40 kg muss eine geeignete Rettungsweste mit Kragen und entsprechendem Auftrieb vorhanden sein (Art. 13.20 Abs. 4 BSO). Für SUP gibt es davon eine Ausnahme, weil diese über keinen ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zum Mitführen von Rettungsmitteln gemäss Art. 13.20 Abs. 3 BSO verfügen. Auf einem SUP muss daher ausserhalb der Uferzone (300 m und mehr Abstand zum Ufer) eine Schwimmhilfe der bereits erwähnten ISO-Norm 12402-5:2006 mitgeführt oder getragen werden, also eine Weste mit mindestens 50 N Auftrieb (Art. 13.20 Abs. 5 BSO).
c. Genfersee
Für den Genfersee gibt es keine expliziten Regelungen zum Mitführen von Rettungsmitteln im entsprechenden Reglement. In Art. 4 Ziff. 2 des Abkommens betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee heisst es, dass «Bau, Ausrüstung und Besatzung der Schiffe den Bestimmungen des Reglementes und den Vorschriften der an ihrem Standort geltenden nationalen Gesetzgebung genügen müssen.» Folglich gelten auf dem Genfersee betreffend Rettungsmittel die oben erörterten Bestimmungen der BSV.
d. Langen- und Luganersee
Für die beiden grossen Tessiner Seen gibt es bezüglich Rettungsmittel weder im entsprechenden Abkommen noch im darauf basierenden Reglement ausdrückliche Regelungen. Folglich muss in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien auf die nationalen Bestimmungen am gewöhnlichen Standort des SUP-Brett bzw. bei Fehlen eines solchen Standorts in einem der Vertragsstaaten auf die Bestimmungen des Staats abgestellt werden, von dessen Gebiet das betreffende SUP-Brett in einen der beiden Seen gelangt (Art. 4 Abs. 5 des Abkommens). Für Paddelnde mit Wohnort in der Schweiz kommt daher die BSV zur Anwendung mit den bereits aufgeführten Bestimmungen.
e. Fazit
Bemerkenswert ist, dass beim SUP auf keinem Schweizer Gewässer das Tragen einer Rettungs- oder Schwimmhilfe gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern nur das Mitführen des Rettungsmittels, wenn sich die paddelnde Person ausserhalb der Uferzone (300 m oder mehr Abstand zum Ufer) befindet.
E. Verkehrsregeln
Das SUPeist keiner Führerscheinpflicht unterstellt. Es gelten jedoch für SUP die Schifffahrtsverkehrsregeln gemäss BSV und der weiteren Erlasse, welche nachfolgend erläutert werden. Die Missachtung dieser Regeln ist nach Art. 40 f. BSG unter Strafe gestellt.
1. Vortritts- und Abstandsregeln
a. Binnengewässer (BSV)
Art. 44 BSV regelt, welche Schiffe beim Begegnen und Überholen ausweichen müssen. Sogenannten Vorrangschiffen müssen alle anderen Schiffe ausweichen (Abs. 1 lit. a). Als Vorrangschiffe gelten insb. die Kursschiffe sowie andere Fahrgastschiffe, sofern diesen nach Art. 14a BSV der Vorrang eingeräumt wurde (Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 22 BSV). Danach kommen gemäss Art. 44 Abs. 1 BSV in der Hierarchie der ausweichbegünstigten Schiffe die Güterschiffe (lit. b), die Schiffe der Berufsfischer (lit. c), wenn diese die Zeichen nach Art. 31 BSV (gelben oder weissen Ball, bei Nacht gelbes Rundlicht) führen, die Segelschiffe (lit. d), die Ruderboote (lit. e), die maschinenbetriebenen Schiffe (lit. e) und schliesslich Segelbretter und Drachensegelbretter (lit. f).
Da SUP als Ruderboote (Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 21 BSV) gelten, sind sie gegenüber Motorbooten (und Segelbrettern und Drachensegelbrettern) vortrittsberechtigt und müssen diesen nicht ausweichen. Eine besondere Situation stellen Häfen und Landestellen dar (Art. 52 BSV). Ein aus dem Hafen ausfahrendes Schiff hat Vorrang gegenüber einfahrenden Schiffen. Wenn Paddelnde ihre SUP-Tour an einem Steg oder Slip eines Hafens starten, haben sie beim Herauspaddeln aus dem Hafen Vorfahrt gegenüber den anderen Schiffen, ausser in Bezug auf allfällige Vorrangschiffe (insb. Kursschiffe), die in den Hafen einfahren (Art. 52 Abs. 1 BSV). Verboten ist das Befahren oder sich Aufhalten des Hafeneinfahrtbereichs, wenn nicht in den Hafen hineingefahren werden will (Art. 52 Abs. 2 BSV). Übungen mit dem SUP müssen also ausserhalb dieses Bereichs stattfinden. Auch dürfen Vorrangschiffe (Kursschiffe) beim An- und Ablegen an einer Landestelle nicht behindert werden. Zudem ist das Festmachen des SUP an einer derartigen Landestelle nicht erlaubt (Art. 52 Abs. 3 BSV).
Sollten im oder am zu befahrenen Gewässer aktive Tauchstellen gekennzeichnet sein (Tafel mit Buchstaben «A», dessen Hälfte am Stock weiss und die andere Hälfte blau ist, Art. 32 BSV), ist zu diesen Stellen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten (Art. 49 BSV).
Befinden sich am Ufer Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen oder Seerosen, dürfen diese nicht bepaddelt werden und es ist ein Abstand von mindestens 25 m zu diesen Pflanzen einzuhalten (Art. 53 Abs. 3 BSV).
b. Bodensee
Auf dem Bodensee gelten gemäss Art. 6.05 BSO die gleichen Vortritts- und Ausweichregeln wie auf den Schweizer Binnengewässern (Art. 44 BSV). Welche Schiffe als sog. Vorrangfahrzeuge gelten, ist in Art. 1.15 BSO geregelt. Dazu gehören insb. Fahrgastschiffe. Auch auf dem Bodensee hat ein aus dem Hafen ausfahrendes Schiff Vorrang vor einem einfahrenden Schiff (Art. 6.10 Abs. 2 BSO). Zudem dürfen sich SUP-Paddelnde nicht im Bereich des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt aufhalten, wenn sie nicht in den Hafen einfahren wollen (Art. 6.10 Abs. 3 BSO). Auch sind die Landestellen von Fahrgastschiffen freizuhalten (Art. 6.10 Abs. 4 BSO). Diese Landestellen sind folglich nicht geeignet, um eine Paddeltour zu starten. Im Weiteren hat die paddelnde Person zu gekennzeichneten Tauchplätzen einen Abstand von 50 m einzuhalten (Art. 6.06 Abs. 1 BSO) und zu Beständen von Wasserpflanzen einen Abstand von 25 m (Art. 6.11 Abs. 3 BSO).
c. Genfersee
Auch auf dem Genfersee gelten die gleichen Ausweichpflichten, wie sie in der BSV geregelt sind (Art. 64 des Reglements über die Schifffahrt auf dem Genfersee). Aus dem Hafen ausfahrende Schiffe geniessen Vorfahrt (Art. 68 Abs. 2 des Reglements), Landestellen dürfen nicht behindert werden (Art. 68 Abs. 4 des Reglements) und das Anlegen mit dem SUP an einer Landesstelle eines Kursschiffes ist verboten (Art. 68 Abs. 5 des Reglements). Im Gegensatz zu den Binnengewässern und zu Bodensee und den Tessiner Grenzseen muss die paddelnde Person einen grösseren Abstand zu Tauchern einhalten. Dieser beträgt auf dem Genfersee 100 m (Art. 78 Abs. 2 des Reglements) und nicht 50 m wie auf den anderen Seen. Interessant ist, dass das Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee keine explizite Abstandsregeln zu Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen oder Seerosen enthält. Es ist anzunehmen, dass entsprechende Wasserflächen mit den allgemeinen Verbotszeichen (rot-weiss-rotes Schild oder gelbe Bojen gemäss Anhang III A. und C. des Reglements) gekennzeichnet sind.
d. Langen- und Luganersee
Die auf den beiden Tessiner Seen geltenden Ausweichpflichten gemäss Art. 45 des Internationalen Reglements über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee entsprechen den Regelungen der BSV. Aus dem Hafen ausfahrende Schiffe haben vor einfahrenden Vorrang (Art. 53 Abs. 1 Reglement). Die Ein- und Ausfahrt der Häfen darf nicht behindert werden. So ist es verboten, in der Nähe der Hafeneinfahrt anzuhalten (Art. 53 Abs. 2 Reglement). Gleiches gilt bei Landestellen des regelmässigen Linienverkehrs, wenn das Annähern mit dem SUP die Manöver der landenden oder abfahrenden Schiffe behindert. Auch dürfen Paddelnde an diesen Landestellen nicht anlegen (Art. 53 Abs. 3 Reglement).
Wie in der BSV und in der BSO gilt es, einen Abstand von 50 m zu Tauchern einzuhalten (Art. 50 Reglement) und das Befahren von Schutzzonen und Beständen von Wasserpflanzen ist verboten (Art. 54 Abs. 2 Reglement).
Für den Luganersee gibt es zwei spezielle Vorschriften: Bei der Dammbrücke von Melide ist die Fahrt durch die mittlere Durchfahrtsöffnung nur für Kursschiffe (Art. 61 Abs. 2 Reglement) erlaubt. Die übrigen Schiffe müssen die anderen Durchfahrtsöffnungen nutzen. In der Enge von Lavena haben zudem die Schiffe Vorrang, welche in Richtung Ponte Tresa unterwegs sind. Ausgenommen davon sind die Kursschiffe, welche immer Vorrang haben (Art. 62 Reglement).
2. Allgemeine Verhaltensregeln
a. Grundlegendes
Art. 5 BSV statuiert allgemeine Sorgfaltspflichten für Schiffsführende und damit auch für Paddelnde. So haben Paddelnde die Gefährdung oder Belästigung von Menschen, die Beschädigung von anderen Schiffen, fremden Gutes, des Ufers, der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer oder an dessen Ufer, die Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei und die Verunreinigung des Wassers zu vermeiden. Die gleichen Sorgfaltspflichten gelten auch auf dem Bodensee (Art. 1.03 BSO), dem Genfersee (Art. 4 Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee) und dem Langen- und dem Luganersee (Art. 4 Internationales Reglement über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee).
b. Verbot des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
Als weitere allgemeine Verhaltensregel gilt das Verbot, in fahrunfähigem Zustand zu paddeln. Sei dies wegen Alkohol- oder Drogenkonsums oder aufgrund Beeinträchtigungen durch Medikamente oder Übermüdung (Art. 40a BSV). Dieses Verbot gilt auch für Paddelnde auf dem Bodensee (Art. 6.01 Abs. 2 BSO), auf dem Genfersee (Art. 2 Abs. 5 Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee) und auf dem Langen- und dem Luganersee (Art. 2 Abs. 3 Internationales Reglement über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee).
F. Vogelschutz und SUP
In Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Art. 1 WZVV) ist das Paddeln eingeschränkt (siehe das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 15. Juli 2015). Im Sinne des Vogelschutzes wurde das SUP in einigen Gebieten mit der Begründung verboten, dass das SUP ein hohes Störungspotential für brütende Zugvögel bedeute. Dies war beispielsweise auf einem Abschnitt der Aare im Kanton Solothurn der Fall. Das Befahren dieser Gebiete mit einem Motorboot war jedoch nach wie vor erlaubt, das Paddeln mit dem SUP aber nur im Sitzen gestattet), was in der SUP-Community zu Unverständnis führte SRF-Beitrag vom 08.04.2021; Solothurner Zeitung vom 08.04.2021).
Gemäss einer Studie des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern (LVB) wurden die potentiellen Störungen von SUP untersucht und dokumentiert. Dementsprechend seien die Fluchtdistanzen der Wasservögel von über 500 m bei Störungen durch SUP und Kanufahrende häufiger als bei anderen untersuchten Wassersportarten vorgekommen (Bull/Rödl, S. 28). Im Weiteren waren bei keiner anderen untersuchten Wassersportart die maximal festgestellten Fluchtdistanzen höher als bei SUP. Vögel, welche durch SUP gestört worden waren, flogen überdurchschnittlich oft weite Strecken, bevor sie wieder landeten. Da sich der Oktober als Monat mit besonderer Störungsintensität herausstellte, wird von den Autoren empfohlen, mindestens für den Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende März Rückzugsräume für Wasservögel einzurichten und vor Freizeitnutzung zu beruhigen. Zudem sei es essentiell, Schutzgebiete und Schutzzonen, besser zu kennzeichnen (Bull/Rödl, S. 48 f.).
Im Kanton Solothurn wurde das oben erwähnte Stehpaddel-Verbot und «Sitzpaddel-Gebot» wieder aufgehoben, nachdem ein Gutachten der Vogelwarte Sempach zum Schluss gelangt war, dass das betroffene Reservat im Sommerhalbjahr für die meisten Wasservogelarten eine untergeordnete Bedeutung habe (Gutachten Vogelwarte Sempach, Ziff. 5.2). Der Kanton Solothurn erlaubt somit das Befahren der Aare in den fraglichen Gebieten vom 1. Mai bis 31. Oktober für SUP wie für alle anderen Wasserfahrzeuge auch. Im Winterhalbjahr gilt in den betreffenden Gebieten jedoch für alle ein Fahrverbot (Solothurner Zeitung vom 15.12.2021).
Eine gute Übersicht über Schutzzonen in Kartenform und auch zu geeigneten Ein- und Auswasserungsstellen findet sich unter https://www.paddle-spots.com/schweiz. Im Weiteren gibt es sinnvolle Regeln zum Verhalten gegenüber Wasservögel auf der Webseite der Vogelwarte Sempach oder des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern (Knigge für Stehpaddler).
III. Haftpflichtrechtliches
Grundsätzlich besteht in der Schweiz für Schiffe ein Haftpflichtversicherungsobligatorium (Art. 153 Abs. 1 BSV; siehe weiter hierzu Gfeller, Rz. 21; Schneuwly, Rz. 30 ff.). Von dieser Versicherungspflicht sind gemäss Art. 153 Abs. 2 BSV Schiffe ohne Maschinenantrieb, Rafts unter einer Länge von 2,5 m und für Segelschiffe ohne Motor, deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt, ausgenommen, sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden. Entsprechend ist das SUP von dieser Pflicht ausgenommen. Auch fällt das SUP nicht unter eine Sonderregelung wie das Drachensegelbrett (Art. 153 Abs. 2bis BSV; vgl. Schneuwly, Rz. 30 ff.). Bei einem Unfall gilt allgemein die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR.