1 |
Das Versicherungsunternehmen legt die Kriterien fest, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
||||||||||||||||||||||||||||
2 |
Als Kriterien, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, kommen insbesondere in Frage:
|
||||||||||||||||||||||||||||
3 |
Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sind zu kennzeichnen. Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken muss von einer vorgesetzten Stelle (Teamleiter, Managementfunktion etc.) genehmigt werden. Mutiert eine bestehende Geschäftsbeziehung zu einer solchen mit erhöhten Risiken und kann diese aus zivilrechtlichen Gründen nicht einseitig durch das Versicherungsunternehmen aufgelöst werden, so muss dies einer vorgesetzten Stelle zur Kenntnis gebracht werden. |
||||||||||||||||||||||||||||
4 |
Geschäftsbeziehungen, bei welchen eine inländische politisch exponierte Person oder eine politisch exponierte Person bei internationalen Organisationen oder eine diesen nahestehende Person Vertragspartei, wirtschaftliche berechtigte Person oder Begünstigter ist, gelten erst dann als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, wenn zusätzlich ein weiteres Kriterium, welches auf eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken hinweist, erfüllt ist. Eine Genehmigung oder Kenntnisnahme dieser Geschäftsbeziehungen durch die Geschäftsleitung oder der zuständigen Person gemäss Art. 15 ist nicht notwendig, solange sie nicht als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken zu qualifizieren sind. |
||||||||||||||||||||||||||||
5 |
Geschäftsbeziehungen, bei welchen eine ausländische politisch exponierte Person oder eine dieser nahestehende Person Vertragspartei, wirtschaftlich berechtigte Person oder Begünstigter ist, gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. Die Aufnahme oder Änderung dieser Geschäftsbeziehungen muss von der Geschäftsleitung oder der zuständigen Person gemäss Art. 15 genehmigt werden. |
||||||||||||||||||||||||||||
6 |
Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, gelten Geschäftsbeziehungen mit Personen, welche in einem solchen Land ansässig sind, als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. |
Vorbemerkungen
Das Reglement SRO-SVV unterscheidet zwischen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken (analog Art. 13 und 14 GwV-FINMA) und regelt diese in eigenen Artikeln (Art. 13bis und Art. 13ter R SRO-SVV). Eine klare Unterscheidung drängt sich aufgrund der Formulierung von Art. 6 GwG auf und bietet zudem folgende Vorteile:
- Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken muss eine einmalige Abklärung erfolgen (und keine regelmässige Kontrolle wie bei Geschäftsbeziehungen, vgl. Art. 15 R SRO-SVV und Neuformulierung von Art. 6 GwG). Bei einer hohen Einmaleinlage (und keinen weiteren Auffälligkeiten) können so die Abklärungsaufwände minimiert werden.
- Ist ein vom Versicherungsunternehmen festgelegtes Kriterium für eine Transaktion mit erhöhten Risiken erfüllt (z. B. Erreichen der definierten Betragsgrenze), ist grundsätzlich nicht bzw. nicht zwangsläufig vom Vorliegen einer Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken auszugehen. Massgebend sind die Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, welche in aller Regel anders als die Kriterien für Transaktionen mit erhöhten Risiken formuliert sind.
- Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken müssen genehmigt werden (im Gegensatz zu Transaktionen, vgl. Formulierung von Art. 6 Abs. 1 GwG).
Der Abschluss einer Lebensversicherung oder Hypothekarfinanzierung unterscheidet sich grundlegend von der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen in anderen Bereichen. Bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, also bereits im Zeitpunkt des Eintreffens des unterzeichneten Versicherungs- oder Hypothekarkreditantrages beim Versicherungsunternehmen, wird der wirtschaftliche Umfang des Geschäfts ersichtlich und es werden umfangreiche Informationen zur Beurteilung der Tragbarkeit des Hypothekarkredites eingeholt. Von diesem Zeitpunkt an ist ebenfalls bekannt, wie hoch die Summe der gesamten künftigen (kapitalbildenden) Prämienzahlungen sein soll. Es kann somit bereits im Verhandlungsstadium und vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung abgeschätzt werden, ob ein vom involvierten Betrag einer Hypothek resp. der Höhe einer Versicherungsprämie her erkennbarer geldwäschereirelevanter Sachverhalt vorliegen kann oder nicht. Die betragsmässig unproblematischen Verträge müssen deshalb nicht näher geprüft werden. Hingegen kann ein besonderes Augenmerk auf diejenigen Verträge gelegt werden, deren Prämien- oder Kreditvolumen einen erheblichen Wert erreichen (so schon die Botschaft-1996, S. 1122 in den Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 3 E-GwG).
Bei unplausiblen Geschäften darf sich das Versicherungsunternehmen nicht auf die Identifikation der Vertragspartei, des Inhabers eines Prämienkontos oder eines -depots und auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person/Kontrollinhaber beschränken. Vielmehr besteht für das Unternehmen die weitergehende, konkrete Sorgfaltspflicht, beim Vorliegen von Ungewöhnlichkeiten, zusätzliche Abklärungen über die Hintergründe und den Zweck des beabsichtigten Geschäftes zu treffen.
Die Pflicht zur Abklärung der Hintergründe beschränkt sich auf ungewöhnliche Geschäfte oder Geschäftsbeziehungen. Es geht nicht darum, systematisch alle Kundenbeziehungen auf einen möglichen deliktischen Zusammenhang hin zu prüfen. Dies entspricht dem risikobasierten Ansatz, der in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung international allgemein anerkannt und im Reglement verankert ist. Das Ergebnis der besonderen Abklärungen nach Art. 14 R SRO-SVV kann zur Nichtaufnahme der Geschäftsbeziehung bzw. zur Ablehnung des Antrages und allenfalls zu einer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 9 Abs. 2 GwG oder 305ter StGB führen.
Die Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe eines Vertragsabschlusses gehört zu den präventiven Sorgfaltspflichten eines Versicherungsunternehmens und entspricht internationalen Standards (Empfehlungen der FATF). Zusammen mit der Meldepflicht nach Art. 9 GwG stellt die besondere Abklärungspflicht nach Art. 6 GwG eine zentrale Vorgabe im Bereich der Geldwäschereibekämpfung dar.
Die Abklärungspflicht besteht nicht dauernd, sondern muss durch eine Ungewöhnlichkeit oder Anhaltspunkt für ein erhöhtes Risiko ausgelöst werden (vgl. OFK GwG, Art. 6, N 24). Dies setzt gleichzeitig voraus, dass ein angemessenes Konzept für die Erkennung der Risikosituationen besteht, welche die Pflicht zur Durchführung von besonderen Abklärungen auslösen.
zu Abs. 2:Das Versicherungsunternehmen legt Kriterien fest, welche auf das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken hinweisen. Im Sinne einer (nicht als abschliessend zu betrachtenden) Richtlinie findet sich ein Kriterien-Katalog in Art. 13bis Abs. 2 R SRO-SVV. Der Kriterienkatalog ist in den internen Weisungen des Versicherungsunternehmens zu konkretisieren. Dabei ist es auch möglich, dass verschiedene Kriterien miteinander kombiniert werden (z. B. Höhe der Prämie und Nationalität eines Risikolandes).
Ungewöhnlichkeiten, welche sich auf Grund der Plausibilitätsprüfung ergeben können und eine besondere Abklärungspflicht auslösen, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
«a) |
die Höhe der eingebrachten Vermögenswerte lässt sich nicht mit dem wirtschaftlichen Umfeld, den Kenntnissen und Erfahrungen über die Vertragspartei vereinbaren;" Dieser Tatbestand liegt etwa dann vor, wenn aufgrund der vorhandenen Informationen davon ausgegangen wird, dass die Vertragspartei, welche eine kapitalbildende Lebensversicherung mit hoher Einmalprämie oder hoher Jahresprämie beantragt, ein geringes steuerbares Einkommen/Vermögen oder gar kein Einkommen/Vermögen hat. |
«b) |
die Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte (namentlich Wrapper Produkte);" Ein Beispiel für ein Produkt mit erhöhten Risiken sind Lebensversicherungen mit separater Konto-/Depotführung (Wrapper Produkte resp. Mantelversicherungen). Hier führt ein Versicherungsunternehmen ein Anlagedepot-/Konto oder Unterdepot-/Konto für spezifische Kunden bei einer Bank oder einem Effektenhändler. Die Einlagen in solche Produkte sind in der Regel im Hinblick auf die individuelle Ausgestaltung sehr hoch und weichen von einem normalen Produkt ab, welches für eine grosse Anzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird. |
«bbis) |
die Konstruktion des Versicherungsantrages darauf hindeutet, dass ein krimineller Zweck erreicht werden soll;" Unter kriminellem Zweck ist der Missbrauch eines Versicherungsvertrages zur Begehung eines Verbrechens, insbesondere zur Geldwäscherei selbst, zu verstehen.
Beispiel: |
«c) |
Art und Ort der Geschäftstätigkeiten der Vertragspartei und/oder des wirtschaftlich Berechtigten;“ Was den Ort der Geschäftstätigkeiten anbelangt, kann auf die Ausführungen zu lit. k (Eingehen einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion in Verbindung mit natürlichen oder juristischen Personen resp. wirtschaftlich Berechtigten mit Nationalität, Wohnsitz oder Sitz in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung den grundlegenden Prinzipien des GwG nicht entsprechen) verwiesen werden. Bei der Art der Geschäftstätigkeit ist an Tätigkeiten zu denken, die vielmals im Dunstkreis krimineller Aktivitäten genannt werden. Das Kriterium ist relevant, wenn der Kunde die Tätigkeit selbst ausführt (z. B. als selbständige Tätigkeit) oder wenn er bei einem Unternehmen über eine Schlüsselfunktion mit Entscheidungskompetenz verfügt (z. B. Mitglied der Geschäftsleitung). Als Risikobranchen gelten insbesondere Rüstungsgüter- und Waffenhandel, Diamantenhandel, Wechselstuben, Glücksspiel, Rohstoffhandel, Kunsthandel und Handeln mit Luxusgütern; doch auch andere bargeldintensive Unternehmen bedürfen einer erhöhten Aufmerksamkeit (OFK-GwG, Art. 6, N 20). Aufgrund ihrer technischen Eigenschaften bieten virtuelle Währungen Gelegenheit zur grenzüberschreitenden Übermittlung von Vermögenswerten und zur Anonymität. Daraus folgt, dass der Handel mit virtuellen Währungen erhöhte Risiken zur Geldwäscherei birgt und u.U. auch als Risikobranche zu gelten hat (vgl. Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz zu Art. 6). |
«d) |
der Zweck des Vertragsabschlusses wirtschaftlich unsinnig ist;" Die Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte selbst oder der damit angestrebte Zweck, können Indikatoren für ein erhöhtes Risiko sein.
In solchen Fällen hat als Grundsatz zu gelten: |
«e) |
eine Vollmacht an eine Person erteilt werden soll, welche erkennbar nicht in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht;" Der Bevollmächtigte ist als solcher an den eingebrachten Vermögenswerten verfügungsberechtigt. Die Vollmachterteilung an eine aussenstehende Person kann deshalb ungewöhnlich sein und muss näher abgeklärt werden. Kann die Vertragspartei keine plausible Erklärung für die erteilte Vollmacht geben und kann die Ungewöhnlichkeit nicht durch zusätzliche Abklärungen beseitigt werden, ist das Geschäft abzulehnen und allenfalls Meldung nach Art. 9 Abs. 2 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei zu erstatten. |
«f) |
eine Anweisung erteilt wird, die Versicherungssumme der begünstigten Person bar auszuzahlen;" Barauszahlungen sind per se nicht verboten. Aufgrund der fehlenden Rückverfolgbarkeit (kein «paper trail») können Barzahlungen aber auf erhöhte Risiken hinweisen. Entscheidend ist, dass sich aus der privaten oder geschäftlichen Tätigkeit der begünstigten Person für die Barauszahlung der Versicherungsleistung ein plausibler Grund finden lässt. |
«g) |
die Vertragspartei Diskretionsbedürfnisse hat, die über das branchenübliche Mass hinausgehen, oder es fehlt der persönliche Kontakt;" Die Vertragspartei hat über das branchenübliche Mass hinausgehende Diskretionsbedürfnisse, insbesondere dann, wenn sie verlangt, dass der Vertrag nicht in die Datenbank aufgenommen oder unter einer Nummer oder unter einem Decknamen geführt werden soll oder, wenn sie versucht, den vom Versicherungsunternehmen angestrebten persönlichen Kontakt zu vermeiden. Das Fehlen eines persönlichen Kontaktes für sich allein ist nicht zwingend ein Hinweis auf eine erhöhte Geldwäschereigefahr. Dies zumal dann nicht, wenn für Vertragsanbahnung und -abschluss von den Parteien bewusst der Korrespondenzweg gewählt wird, was beispielsweise für Vertragsabschlüsse via Direct-Marketing typisch ist, oder auch aus der Benutzung von IT-gestützten Vertriebssystemen folgt. Für die Identifizierung der Vertragspartner bestehen in solchen Fällen spezielle Regelungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b und c R SRO-SVV). Vielmehr muss sich die Abwesenheit des Kunden aus den gesamten Umständen als unüblich und seltsam erweisen. |
«h) |
die Vertragspartei zusätzlich zur Versicherungspolice eine Garantieerklärung verlangt;" Der Wunsch einer Vertragspartei nach einem «letter of intent» vor der Policierung oder nach einer schriftlichen Garantie, welche vom Versicherungsunternehmen zusätzlich zur Police abgegeben werden soll, ist eine erhöhte Risikosituation. Die Hintergründe müssen deshalb abgeklärt werden. |
«i) |
Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einer Sitzgesellschaft oder mit Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist;" Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten ist oft aufgrund des Antrages nicht erkennbar, wer wirklich wirtschaftlich berechtigte Person ist, und was genau die Hintergründe des Einsetzens der Personenverbindung, des Trusts oder der Vermögenseinheiten als Vertragspartei sind. Daher drängt sich in diesen Fällen auf, die Hintergründe abzuklären. Sitzgesellschaften, Trusts, Stiftungen und ähnliche Strukturen können komplexe Strukturen und intrasparente Kundenbeziehungen darstellen, bei welchen die Evaluierung der Herkunft der Vermögenswerte erschwert ist. Diesfalls liegt eine Beziehung mit erhöhten Risiken vor. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sitzgesellschaften, Trusts, Stiftungen und ähnliche Strukturen in Offshore-Domizilen errichtet oder als Teil einer Vermögensverwaltungsstruktur verwendet werden (vgl. auch Art. 13 GwV-FINMA). Offshore-Domizile sind Länder, welche keinen automatischen Informationsaustausch mit der Schweiz oder dem Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten kennen. Ebenfalls gelten Länder als Offshore-Domizile, wenn sie keine oder nur minimale Gewinnsteuern erheben. In solchen Staaten gibt es zusammenfassend mangelnde strafrechtliche Bestimmungen, erschwerte Rechtshilfegewährung und niedrigere Standards in der Regulierung und Finanzmarktaufsicht. Unter einer Vermögensverwaltungsstruktur ist ein ganzes Gebilde zu verstehen, in welches die Vertragspartei eingebettet ist. Nicht jeder Trust oder jede Sitzgesellschaft führt zu einer komplexen Struktur. Beispielsweise ist eine komplexe Struktur anzunehmen, wenn mehrere Sitzgesellschaften oder eine Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung verwendet werden (vgl. hierzu BSK GwG, Art. 6) Eine Immobiliengesellschaft mit Eintrag im Schweizerischen Handelsregister ist dagegen keine komplexe Struktur und erfüllt somit kein Kriterium für erhöhte Risiken, wenn die wirtschaftlich berechtigten Personen direkt die Aktionäre sind und nicht über einen ausländischen Wohnsitz verfügen. |
«j) |
eine Geschäftsbeziehung in Verbindung mit natürlichen oder juristischen Personen resp. wirtschaftlich Berechtigten mit Nationalität, Wohnsitz oder Sitz in Ländern eingegangen wird, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung den grundlegenden Prinzipien des GwG nicht entsprechen, insbesondere in den von der FATF als Hochrisiko- und nicht kooperativ beurteilten Ländern." Obwohl Art. 13 Abs 2 lit. j vom „Eingehen einer Geschäftsbeziehung“ spricht, ist das Risikokriterium „Risikoland“ auch dann anwendbar, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung ein Bezug zu einem Risikoland entsteht (z. B. durch Verlegung des Wohnsitzes in ein solches Land). Diese Präzisierung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Geschäftsbeziehungen einer laufenden risikobasierten Überwachung zu unterziehen sind. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die Vertragspartei als auch auf die wirtschaftlich berechtigte Person. Nebst Wohnsitz oder Sitz ist auch die Nationalität der Vertragspartei respektive der wirtschaftlich berechtigten Person als Anhaltspunkt für ein erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person sowie deren Staatsangehörigkeit können Indizien für ein erhöhtes Risiko in der Geschäftsbeziehung sein. Es geht hier insbesondere um Länder, in deren Rechtssystemen der Missbrauch der staatlichen Macht (z.B. durch verbreitete Korruption oder generell kriminelle Handlungen aller Art) bekanntermassen an der Tagesordnung sind und somit die Wahrscheinlichkeit, dass Vermögenswerte von Kunden aus diesen Ländern aus krimineller Herkunft stammen, stark erhöht ist. (Dabei müssen die seitens FATF als «High-risk and other monitored jurisdictions» qualifizierten Länder bei der Bestimmung der Risikoländer berücksichtigt werden. Die betreffenden Länder sind auf der Website der FATF unter der Rubrik «Publications» – «High-risk and other monitored jurisdictions» publiziert (vgl. http://www.fatf-gafi.org/countries/#high-risk). Das Versicherungsunternehmen kann in seinen Richtlinien weitere konkretisierende Kriterien zu den Risikoländern festlegen (z. B. Berücksichtigung der Länder in Kombination mit der Höhe der Einmaleinlage oder Jahresprämie für die Definition der Risikokriterien). |
«k) |
Verdachtsmomente auftreten, wonach die Vertragspartei oder die wirtschaftlich berechtigte Person zu einer terroristischen oder anderen kriminellen Organisation gehört oder Verbindungen zu Personen hat, welche solchen Organisationen angehören, sie unterstützen oder ihr sonst wie nahestehen;" Das Versicherungsunternehmen muss, wenn es dementsprechende Hinweise erhält, besondere Abklärungen vornehmen. |
«l) |
Gewährung eines Hypothekarkredites in einer anderen Währung als Schweizer Franken oder für eine nicht in der Schweiz gelegene Liegenschaft." Grenzüberschreitende Elemente können auf erhöhte Risiken hinweisen, da mit der räumlichen Distanz in der Regel weniger tiefe Kenntnisse zu den ortsüblichen Gegebenheiten bestehen. Hypotheken mit Ausland-Bezug erfüllen deshalb ein Kriterium für ein erhöhtes Risiko. Das pfandbelastete Grundstück kann sowohl in der Schweiz als auch im Ausland liegen. Deshalb gilt beispielsweise ein Hypothekarkredit in Schweizer Franken, wenn das Grundstück in Deutschland liegt, oder eine Hypothek in EURO, wenn das Grundstück in der Schweiz oder in Liechtenstein liegt, als mögliches Kriterium für ein erhöhtes Geldwäschereirisiko. |
«m) |
Häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken" Stellt ein Finanzintermediär bei einer Geschäftsbeziehung mehrere Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 13ter R SRO-SVV innerhalb eines Kalenderjahres fest (z.B. Überweisung hoher Einmaleinlagen, Anträge für hohe Policendarlehen, hohe Bareinzahlungen), kann dies ein Hinweis für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken sein. |
Weitere Ungewöhnlichkeiten, die mögliche Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten und die eine besondere Abklärungspflicht auslösen können, sind:
- Wenn der Vertragsabschluss ausserhalb der üblichen Geschäftstätigkeit oder des übli¬chen Kundenkreises des Versicherungsunternehmens oder einer seiner Geschäftsstellen liegt und keine plausiblen Gründe erkennbar sind, warum die Vertragspartei zum Abschluss des Geschäftes gerade dieses Versicherungsunternehmen oder eine deren Geschäftsstellen gewählt hat («Ein unerwarteter Kunde trägt ein unerwartetes Geschäft an das Versicherungsunternehmen heran»).
- Falsche oder irreführende Auskünfte oder Verweigerung von Auskünften und Unter¬lagen, welche für den Vertragsabschluss notwendig oder üblich sind, ohne ersichtlichen Grund.
- Unklarheit über die Herkunft der Gelder.
- Die Herkunft der Gelder oder die Zahlungsart sollen später bekannt gegeben werden.
- Geldüberweisungen von Finanzintermediären ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder Auftraggebers.
- Die Vertragspartei zeigt sich beim Vertragsabschluss nicht am Umfang des Versicherungsproduktes und an der Anlagerendite interessiert, sondern erkundigt sich nach den Modalitäten einer Kündigung vor Vertragsablauf und nach der Höhe des Rückkaufswertes.
- Die Vertragspartei oder die begünstigte Person wünschen die Auszahlung der Versicherungssumme mittels Schecks an Order (Inhaber).
- Die Vertragspartei beantragt bereits beim Vertragsabschluss eine Sofortbelehnung oder -abtretung der Versicherungspolice.
- Die Vertragspartei macht aus nicht nachvollziehbaren Gründen grossen Zeitdruck geltend.
Die aufgeführten Ungewöhnlichkeiten sind als Anhaltspunkte zu verstehen, welche auf Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hinweisen könnten. Die Regelbeispiele in Art. 13bis Abs. 2 R SRO-SVV sind nicht als abschliessender Katalog oder gar verbindliche Checkliste zu verstehen. Vielmehr dienen sie dazu, die Versicherungsunternehmen für mögliche Risiken zu sensibilisieren. Die internen Weisungen befassen sich detaillierter und umfangreicher mit möglichen Risikokriterien. Eine interne Analyse kann durchaus ergeben, dass eines oder mehrere der aufgeführten Risiken keine Relevanz für die individuelle Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens haben. Als Werkzeug unterstützt der Katalog weiterhin die Versicherungen bei ihrem Handlungsauftrag nach Art. 21 Abs. 5 R SRO-SVV, das eigene Geschäftsmodell auf das Vorhandensein der genannten oder weiterer Risiken zu hinterfragen und die geeigneten Massnahmen daraus abzuleiten.
Eine Abklärungspflicht ist anzunehmen, wenn eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion dem Versicherungsunternehmen subjektiv ungewöhnlich erscheint, auch dann, wenn sie objektiv, d.h. einem fachkundigen Dritten, nicht ungewöhnlich erscheinen würde. Eine Abklärungspflicht ist selbstredend immer auch dann gegeben, wenn eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion auch bei Vorhandensein von Fachkenntnissen, d.h. objektiv, ungewöhnlich erscheint (Kriminelles Vermögen-HUTZLER, N 38; OFK-GwG, Art. 6, N 28). Liegen eine oder mehrere Ungewöhnlichkeiten vor, sind besondere, zusätzliche Abklärungen vorzukehren. Das Ergebnis der Abklärungen ist schriftlich festzuhalten und im Vertragsdossier oder in elektronischer Form aufzubewahren.
zu Abs. 3:
In Abs. 3 wird klargestellt, dass einerseits die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, welche von Anfang an als erhöhtes Risiko gilt, von einer vorgesetzten Stelle zu genehmigen ist. Andererseits besteht auch bei Geschäftsbeziehungen, die während der Vertragsdauer zu einer Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken mutiert, eine Handlungspflicht. Da im Regelfall im Versicherungsbereich aus zivilrechtlichen Gründen eine Geschäftsbeziehung nicht einseitig aufgelöst werden kann, ist eine Genehmigung der Geschäftsbeziehung faktisch nicht möglich. Dies wird durch Verwendung des Begriffs «zur Kenntnis bringen» zum Ausdruck gebracht.
Um solche Geschäftsbeziehungen, die von vornherein als erhöhtes Risiko einzustufen sind, erkennen zu können, ist ein flächendeckendes Screening erforderlich (vgl. hierzu Kommentar zu Art. 13, Vorbemerkungen, Rz. 2).
Neben der Genehmigung besteht eine Pflicht zur speziellen Kennzeichnung der Geschäftsbeziehung. Dabei handelt es sich um eine rein interne Kennzeichnung, welche gegenüber Kunden und Dritten nicht zu kommunizieren ist. Die interne Kennzeichnung soll sicherstellen, dass Mitarbeitende erkennen können, dass im Umgang mit der Geschäftsbeziehung besondere Sorgfaltspflichten gelten.
Vorbemerkung zu Abs. 4 bis 6:
Da für die Geschäftsbeziehungen mit den unterschiedlichen PEP-Kategorien neben der Kennzeichnungspflicht spezifische Regeln gelten, werden diese in separaten Absätzen 4 bis 6 geregelt. Auf diese Weise geht aus dem Reglementtext klar hervor, wann eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken vorliegt und auf welcher Hierarchiestufe die Geschäftsbeziehung genehmigt resp. zur Kenntnis genommen werden muss.
zu Abs. 4:
Bei Geschäftsbeziehungen mit inländischen PEP und PEP bei internationalen Organisationen gelten nur zusätzliche Sorgfaltspflichten, wenn mindestens ein zusätzliches Risikokriterium vorliegt. Diesfalls ist die Kennzeichnung als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko und die Genehmigung durch die Geschäftsleitung oder eine zuständige Person gemäss Art. 15 R SRO-SVV notwendig. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine analoge Behandlung wie bei einer Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen PEP gemäss Abs. 5. Liegt hingegen neben der PEP-Eigenschaft kein zusätzliches Risikokriterium vor, so bestehen keine zusätzlichen Pflichten. Insbesondere besteht keine Pflicht, Geschäftsbeziehungen mit PEP gemäss Abs. 4 besonders zu kennzeichnen oder durch die Geschäftsleitung genehmigen zu lassen. Auch besteht keine Verpflichtung eine Liste sämtlicher Geschäftsbeziehungen zu führen, in welche eine PEP gemäss dieser Kategorien involviert ist. Die Versicherungsunternehmen müssen aber Massnahmen treffen, dass bei Vorliegen eines Risikokriteriums die Geschäftsbeziehung durch die Geschäftsleitung genehmigt wird, wenn eine PEP gemäss Absatz 4 involviert ist.
zu Abs. 5:
Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP sind zwingend als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko einzustufen. Für die Einstufung der Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit den zwingenden (Ausland-PEP) und bedingt zwingenden (Inland-PEP und PEP bei internationalen Organisationen) Kriterien sind alle wesentlichen Rollen, also die Vertragspartei, die wirtschaftlich berechtigte Person (bzw. der Kontrollinhaber) wie auch ein Bevollmächtigter, massgebend. Als «Bevollmächtigten in diesem Sinne haben auch Zeichnungsberechtigte von Gesellschaften zu gelten, selbst wenn sie nur über Kollektivunterschrift verfügen, denn es geht auch um die Frage der materiellen und nicht nur der formellen Risikoexposition des Finanzintermediärs gegenüber dem «PEP-Risiko». (GWG/AMLA Kommentar, Nr. 1 GwG Art. 6 Rz. 36). Relevant sind dabei diejenigen Personen, welche selbst ein wirtschaftliches Interesse an den eingebrachten Vermögensrechten haben. Verfügt der Bevollmächtigte über eine PEP-Eigenschaft, ist aber rein aus beruflichen Gründen in die Geschäftsbeziehung involviert (z. B. als Anwalt bei Betreuung eines Nachlasses), so muss die Geschäftsbeziehung selber nicht als PEP qualifiziert werden. Angesichts des erhöhten Risikos bedarf die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen PEP immer einer Genehmigung durch die Geschäftsleitung oder durch die zuständige Person gemäss Art. 15 R SRO-SVV.
zu Abs. 6:
Geschäftsbeziehungen, bei denen der Vertragspartner über ein Domizil in einem Land verfügt, gegen welches die FATF zur Ergreifung von Massnahmen aufruft («Call for action»), sind zwingend als solche mit erhöhten Risiken zu behandeln. Die FATF publiziert auf ihrer Website unter der Rubrik «Publications» – «High-risk and other monitored jurisdictions» unter der Spalte «Call for action» die Liste der betroffenen Länder (vgl. http://www.fatf-gafi.org/countries/#high-risk).