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Publikationsrichtlinien

   

Publikationsrichtlinien

Mit diesen Richtlinien möchte Editions Weblaw eine möglichst einheitliche, formale Gestaltung der bei Editions Weblaw erscheinenden Journals erreichen. Diese Richtlinien gelten, soweit nichts anderes bestimmt, für die Online-Zeitschriften Jusletter, Jusletter IT – Die Zeitschrift für IT und Recht, Die Schweizer Richterzeitung «Justice - Justiz - Giustizia», LeGes – Gesetzgebung und Evaluation und für den dRSK (digitaler Rechtsprechungs-Kommentar). Die formale Vereinheitlichung erleichtert Ihnen als Autor*innen sowie uns bei der reibungslosen Verarbeitung die Arbeit.

 

Das vorliegende Dokument ist folgendermassen aufgebaut:

  1. 1. Nutzung von KI-Tools
  2. 2. 2. Ablauf der Publikation bei Editions Weblaw
  3. 3. Gestaltung Ihres Textes – Formregeln
  4. 4. Gestaltung Ihres Textes – Zitierweise
  5. 5. Besonderheiten der einzelnen Journals
  6. 6. Rechte und Pflichten der Autor*innen


Eine Word-Vorlage, die für alle unsere Journals gilt, finden Sie hier.

1. Nutzung von KI-Tools

Die Verantwortung für Inhalt, Richtigkeit und Rechtskonformität liegt stets vollständig bei den Autor*innen.

  • Zweck der KI-Nutzung: KI-Tools dürfen ausschliesslich zur Unterstützung genutzt werden (z. B. Recherche, Strukturierung, sprachliche Glättung, Zusammenfassungen).
  • Pflicht zur vollständigen Prüfung: Alle KI-Ausgaben müssen von den Autor*innen vollständig überprüft, korrigiert und fachlich verantwortet werden. Ungeprüfte KI-Texte dürfen nicht eingereicht werden.
  • Umgang mit Quellen: KI-Angaben zu Normen, Rechtsprechung oder Literatur sind nicht zitierfähig und müssen von den Autor*innen systematisch verifiziert und korrekt nachgewiesen werden.
  • Transparenzpflicht: Der Einsatz von KI-Tools ist bei Manuskriptabgabe offen zu legen (Art und Umfang der Nutzung).

2. Ablauf der Publikation bei Editions Weblaw

Bei den Online-Zeitschriften der Editions Weblaw liest eine Fachredaktion bzw. ein Herausgeberteam alle Beiträge gegen und beurteilt diese. Die Fachredaktion bzw. die Fachherausgeber entscheiden letztlich auch, ob und in welcher Form ein Beitrag publiziert werden kann.

Wir sind stolz darauf, renommierte Expert*innen zu unserer Fachredaktion zählen zu dürfen.


Formelle Erstkontrolle
Nachdem ein Manuskript bei der Leitung der jeweiligen Online-Zeitschrift eingegangen ist, wird dieses einer kurzen, formellen Erstkontrolle unterzogen und danach an die jeweilige Fachredaktion bzw. an die Fachherausgeber weitergeleitet. Nach ca. zwei bis vier Wochen erhalten Sie per E-Mail einen Bericht, ob und wann Ihr Beitrag publiziert werden kann. Sollten Sie innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung von uns erhalten, bedeutet dies nicht automatisch, dass Ihr Beitrag abgelehnt wurde. Es kann aber, trotz aller Sorgfalt, um die wir uns stets bemühen, zu Verzögerungen kommen. Wir bitten Sie, uns dann kurz an das Säumnis zu erinnern.


Fachkontrolle durch die Fachredaktion
Nachdem die Fachkontrolle durchgeführt wurde, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Ihr Beitrag wurde zur Publikation angenommen.
    In diesem Fall werden Sie von der Leitung der jeweiligen Online-Zeitschrift per E-Mail benachrichtigt und Ihnen wird das Publikationsdatum mitgeteilt.
  • Ihr Beitrag wurde unter der Bedingung, noch inhaltliche Korrekturen vorzunehmen, zur Publikation angenommen.
    In diesem Fall werden Ihnen die Korrekturvorschläge der Fachredaktion bzw. der Herausgeberschaft von der jeweiligen Leitung der Online-Zeitschrift mit der Bitte um Überarbeitung weitergeleitet. Gleichzeitig wird Ihnen eine Frist zur Überarbeitung gesetzt. Bitte arbeiten Sie dabei mit der Funktion «Änderungen nachverfolgen». Das überabeitete Manuskript wird erneut einer Prüfung durch die Fachredaktion bzw. durch die Herausgeber unterzogen. Es können dann nur noch Fall a. oder c. eintreten. Eine dritte Fachkontrolle ist nicht vorgesehen.
  • Ihr Beitrag wurde abgelehnt.
    Im Falle der Ablehnung Ihres Textes gilt diese als verbindlich und unwiderruflich, eine Überarbeitung des Textes ist nicht vorgesehen. Gründe für eine Ablehnung können u.a. die fehlende Aktualität bzw. wissenschaftliche Wichtigkeit, schwerwiegende juristische Defizite bei der Argumentation, fehlender logischer Aufbau, sprachlich schwerwiegende Unzulänglichkeiten etc. sein. Das Vertreten einer anderen Meinung (aus Lehre oder Praxis) wird von unserer objektiven Fachredaktion bzw. der Herausgeberschaft nicht als Ablehnungsgrund bewertet, es sei denn andere – z.B. oben genannte – Fehler liegen vor.
     

Korrektorat durch Editions Weblaw
Nachdem das «Gut zur Publikation» der Fachredaktion bzw. der Herausgeberschaft vorliegt, wird Ihr Text intern in unser System eingelesen. Editions Weblaw nimmt ein massvolles Korrektorat vor, d.h. es werden grammatikalische Fehler, Rechtschreibfehler sowie Zitierweisen verbessert und angepasst. Diese werden den Autor*innen nicht mitgeteilt. Werden weitergehende Verbesserungen vorgeschlagen (Satzstellungsanpassungen, inhaltliche Korrekturen), werden diese mit den Autor*innen abgesprochen.


Kontrolle und «Gut zur Publikation» durch die Autor*innen
Anschliessend erhalten Sie zur Kontrolle einen Link auf Ihren intern korrigierten Beitrag. Sie können uns dann Änderungswünsche und Korrekturen am liebsten per E-Mail (oder per Fax) zusenden. Hierfür drucken Sie entweder das Dokument aus, bringen Ihre Änderungen handschriftlich an und senden uns den Scan zu oder Sie kopieren den Text in ein Word-Dokument und bearbeiten dieses mit der Funktion «Änderungen nachverfolgen». Bitte senden Sie uns nicht Ihr ursprüngliches Dokument zu, in welchem Sie gegebenenfalls Änderungen direkt vorgenommen haben. Zum einen können Sie so von unserer Seite bereits durchgeführte Anpassungen im Text übersehen und zum anderen müssen wir den Text neu einlesen, wenn Ihre Korrekturen für uns nicht sichtbar sind.

Gleichzeitig oder nach erneuter Zustellung des Beitrags nach Vornahme der Korrekturen erteilen die Autor*innen das «Gut zur Publikation». Dafür stehen in der Regel ein bis drei Tage zur Verfügung.


Nach der Publikation: Korrekturen und Rückzüge
Kleine inhaltliche Fehler, insbesondere in der Zitierweise, werden direkt im entsprechenden Beitrag korrigiert. Auf eine solche Korrektur wird durch eckige Klammern – unter Angabe des Korrekturdatums – hingewiesen, z.B. [Version vom 1. Januar 2015].

Die Fachredaktor*innen überprüfen die Artikel mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Können. Die Autor*innen versichern und stehen dafür ein, dass sie alleine über das Urheberrecht an ihrem Werk verfügen und dass sie bisher keine Verfügungen getroffen haben, welche den Rechtseinräumungen dieser Richtlinien entgegenstehen (siehe Kap. 6. Rechte und Pflichten der Autor*innen). Sollten Ehrverletzungen oder Urheberrechtsverletzungen nicht während des Überprüfungsverfahrens, sondern erst nach der Publikation entdeckt werden, wird der entsprechende Beitrag bzw., falls möglich, nur der betroffene Teil davon (z.B. ein urheberrechtlich geschütztes Bild) entfernt.

3. Gestaltung Ihres Textes – Formregeln

Format und Formatierung

  • Bitte reichen Sie Ihre Texte im mit PC kompatiblen Microsoft-Word-Format ohne Makros oder Feldfunktionen ein.
  • Deaktivieren Sie die automatische Silbentrennung.
  • Utilisez la fonction de gestion des notes de bas de page de Word.
  • Verwenden Sie die bereitgestellte Formatvorlage.


Sprache
Online-Zeitschriften von Editions Weblaw erscheinen grundsätzlich in den Sprachen Deutsch, Französisch und Englisch; LeGes erscheint in allen vier Landessprachen. Beiträge auf Italienisch werden angenommen, es wird aber darauf hingewiesen, dass lediglich eine inhaltliche Kontrolle stattfinden kann, sofern die Fachredaktion die Sprache beherrscht. Ein Korrektorat übernimmt Editions Weblaw in diesen Fällen nicht. Publikationen in englischer Sprache werden ebenfalls (ausser bei Jusletter IT) einem eingeschränkten Korrektorat unterzogen.


Aufbau und Umfang
Grundsätzlich gibt es dem Medium entsprechend keine Vorgaben zum Umfang der Texte bzw. es findet eine Absprache mit der Redaktion statt. Im dRSK sollten die Ausführungen 10‘000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Bei Jusletter, Jusletter IT, LeGes und der Schweizer Richterzeitung «Justice - Justiz - Giustizia» werden je nach Umfang unterschiedliche Kategorien vergeben (vgl. Kap. 5, Besonderheiten der einzelnen Journals).


Die Beiträge der Journals sind nach folgendem Schema aufgebaut:

  • Tite : obligatorisch; ca. 60 Zeichen inkl. Leerzeichen; keine Fussnotenverweise.
  • Untertitel: fakultativ; keine Fussnotenverweise.
  • Name Autor*in: obligatorisch; keine Angabe von akademischen Titeln oder Berufsbezeichnungen; keine Fussnotenverweise.
  • Lead:obligatorisch; eine kurze Zusammenfassung des Textes, ca. 2–5 Sätze; max. 650 Zeichen inkl. Leerzeichen. Aus technischen Gründen darf der Lead keine Fussnoten oder Hyperlinks enthalten. Idealerweise verfassen Sie den Lead in beiden Publikationssprachen der Journals.
  • Inhaltsverzeichnis: wird von Editions Weblaw automatisch erstellt; Ausnahme: dRSK hat kein Inhaltsverzeichnis.
  • Text: obligatorisch; Randziffern werden durch Editions Weblaw vergeben.
  • Personenbeschreibung: obligatorisch; Name mit vollständigem akademischem Titel und aktuelle Tätigkeit(en) sowie weitere Angaben [Zusatztitel, sonstige Beschäftigungen etc.]. Bitte geben Sie diese am Ende des Textes an, nicht in einer Fussnote.
  • Interessenbindungen offenlegen: Handelt es sich beim Text um ein Rechtsgutachten für einen bestimmten Interessenkreis oder haben Sie im Rahmen der behandelten Rechtsfrage eine Partei oder sonstige persönliche Interessen vertreten, ist dies gegenüber der Leserschaft unbedingt bei der Personenbeschreibung offenzulegen. Besondere Anmerkungen (z.B. Danksagungen) stehen ebenfalls bei der Personenbeschreibung und nicht in einer Fussnote.
  • Fussnoten:fakultativ; Verweise zu Quellenangaben im Text sind grundsätzlich nicht vorgesehen, Ausnahme ist der dRSK, bei welchem es keine Fussnoten gibt und alle Hinweise im Text anzugeben sind.


Wir möchten weitgehend auf die Verwendung von Literaturverzeichnissen in unseren Journals verzichten (eine Ausnahme bildet LeGes). Die zitierten Werke sind daher fortlaufend in den Fussnoten als Vollzitate mit Fundstelle aufzuführen.


Abkürzungsverzeichnisse werden nicht abgebildet.

4. Gestaltung Ihres Textes – Zitierweise

Wo immer ein mehrseitiges Dokument zitiert wird, geben Sie bitte grundsätzlich zuerst die erste Seite an und setzen danach den Hinweis auf die genaue Fundstelle. Dies erleichtert die Auffindung der Textstelle (z.B. bei BGE, AS-Publikationen, BBl).


Zitierweise für die Urteile des Bundesgerichts

BGE 127 I 164
BGE 127 I 164 E. 3c S. 171 (wenn nötig)

Zitierweise für Urteile, die in der Amtlichen Sammlung (AS, Papier und Internet) publiziert wurden. Allfällige Angabe der Erwägung ist freiwillig; sie kommt gegebenenfalls vor der Seitenangabe, die ebenfalls freiwillig ist. Kein Komma innerhalb eines Hinweises, mehrere Hinweise durch Komma trennen.


Werden mehrere BGE hintereinander zitiert:

Jeder Hinweis besteht aus einer vollständigen Kette von BGE, Nummer des Bandes, römische Zahl des Teils und 1. Seite des Urteils, ggf. ergänzt durch «E.» und «S.».


Urteil des Bundesgerichts (oder des BGer) 9C_654/2007 vom 28. Januar 2008, zur Publikation vorgesehen

Zitierweise für weder amtlich publizierte noch in Zeitschriften wiedergegebene Urteile, die für die AS vorgesehen sind.


Urteil des Bundesgerichts 2A.254/2000 vom 2. April 2001 E. 1

Zitierweise für Urteile, die weder in der amtlichen Sammlung publiziert noch in einer juristischen Zeitschrift wiedergegeben sind, unabhängig davon, ob sie im Internet publiziert sind.


Urteil des Bundesgerichts 1P.440/2000 vom 1. Februar 2001, (publ. in:) SJ 2001 I S. 221 oder SJ 2001 I S. 221, 1P.440/2000

Zitierweise für Urteile, die in einer Fachzeitschrift publiziert worden sind.


Weitere Informationen: Zitierregeln des Bundesgerichts, publiziert in Januar 2021.


Zitierweise für Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

BVGE 2007/1 E. 1.1.1 S. 4

Zitierweise für Urteile, die in der AS publiziert wurden. Allfällige Angabe der Erwägung ist freiwillig; sie kommt gegebenenfalls vor der Seitenangabe, die ebenfalls freiwillig ist. Kein Komma innerhalb eines Hinweises, mehrere Hinweise durch Komma trennen.


Werden mehrere BVGE hintereinander zitiert:

Jeder Hinweis besteht aus einer vollständigen Kette von BVGE Entscheidjahr und Entscheidnummer, ggf. ergänzt durch «E.» und «S.».


Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (oder des BVGer) B-2125/2006 vom 26. April 2007,
zur Publikation vorgesehen

Zitierweise für weder amtlich publizierte noch in Zeitschriften wiedergegebene Urteile, die für die AS vorgesehen sind.


Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-3478/2007 vom 1. September 2007 E. 1.1.1

Zitierweise für Urteile, die weder in der amtlichen Sammlung publiziert noch in einer juristischen Zeitschrift wiedergegeben sind, unabhängig davon, ob sie im Internet publiziert sind.


Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-3478/2007 vom 1. September 2007, (publ. in:) SJ 2001 I S. 221 oder SJ 2001 I S. 221, A-3478/2007

Zitierweise für Urteile, die in einer Fachzeitschrift publiziert worden sind.


Weitere Informationen: Zitierregeln des Bundesgerichts, publiziert in Januar 2021.


Zitierweise für Urteile des Bundesstrafgerichts

TPF 2004 40 E. 2.1 p. 43

Zitierweise für Urteile, die in der AS publiziert wurden. Allfällige Angabe der Erwägung ist freiwillig; sie kommt gegebenenfalls vor der Seitenangabe, die ebenfalls freiwillig ist. Kein Komma innerhalb eines Hinweises, mehrere Hinweise durch Komma trennen.


Werden mehrere TPF hintereinander zitiert:

Jeder Hinweis besteht aus einer vollständigen Kette von TPF Entscheidjahr oder Band und 1. Seite des Urteils, ggf. ergänzt durch «E.» und «S.».


Urteil des Bundesstrafgerichts (oder des BStGer) TK.2006.133 vom 21. September 2006,
zur Publikation vorgesehen

Zitierweise für weder amtlich publizierte noch in Zeitschriften wiedergegebene Urteile, die für die AS vorgesehen sind.


Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2005.35 vom 10. Oktober 2005 E. 2

Zitierweise für Urteile, die weder in der amtlichen Sammlung publiziert noch in einer juristischen Zeitschrift wiedergegeben sind, unabhängig davon, ob sie im Internet publiziert sind.


Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2005.35 vom 10. Oktober 2005, (publ. in:) SJ 2001 I S. 221 oder SJ 2001 I S. 221, BB.2005.35

Zitierweise für Urteile, die in einer Fachzeitschrift publiziert worden sind.


Weitere Informationen: Zitierregeln des Bundesgerichts, publiziert in Januar 2021.


Dokumente des Bundesblatts (BBl)

  • BBl 2002 7859, S. 7864 (S. ist fakultativ)

Bei der Erstzitierung bitte weitere Angaben zum Dokument machen. Beispiel: 
Botschaft zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Genehmigung zweier Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zu deren Umsetzung vom 6. Februar 2018 (BBl 2018 591). 


Dokumente des Amtlichen Bulletins (AB)

  • AB 2017 S 546

Bei der Erstzitierung bitte weitere Angaben zum Dokument machen. Beispiel: 
Anfrage Comte Raphaël 17.1020, Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse. Sind gewisse Gemeinden in Eile?, AB 2017 S 546.

Dokumente aus der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS)

  • AS 2004 1677, S. 1687 (S. ist fakultativ)

Bei der Erstzitierung bitte weitere Angaben zum Dokument machen.


Zitierweisen für Urteile deutscher Bundesgerichte


Bundesverfassungsgericht
= BVerfG

zitiert z.B.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/0, BVerfGE 57, 70 <98 f.>


Bundesgerichtshof
= BGH

zitiert z.B.

BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234;

BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08;

BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345;

BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, Rn. 12, BGHZ 128, 280, 283

Senat für Anwaltssachen: AnwZ (B) 22/09

Senat für Notarsachen: NotZ 9/09)


Bundesverwaltungsgericht
= BVerwG

zitiert z.B.
Beschluss vom 3. Februar 2011 - BVerwG 10 B 32.10;
BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 37.09


Bundesarbeitsgericht
= BAG

zitiert z.B.
BAG, Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 20, BAGE 128, 317


Literatur
Zitierte Autor*innen schreiben wir in der Regel in Kapitälchen.

 

Zur Vereinheitlichung der Zitierweise bitten wir Sie, folgende Regeln einzuhalten: Beim ersten Zitieren eines Buches oder Aufsatzes Angabe der vollständigen Vor- und Nachnamen der Autor*in; Vor- und Nachnamen der Herausgeber; Titel des Buches oder des Aufsatzes; Titel und Jahrgang der Zeitschrift bzw. Titel des Sammelwerkes und Erscheinungsort bzw. -jahr; Seite bzw. Rz. oder Fn. (für die Angabe der zitierten Fussnote im zitierten Werk).

 

Kommentare und Online-Zeitschriften der Editions Weblaw werden entsprechend deren eigenen Zitiervorschlägen zitiert.

 

Beim zweiten Zitat kann auf eine abgekürzte Schreibweise zurückgegriffen werden, z.B. ohne Vorname, ohne Titelangabe, allerdings unter Verweis auf das erste ausführliche Zitat (Fn.).

 

Im Übrigen empfehlen wir die üblichen Zitierweisen, wie sie z.B. in Martin Wyss/Franz Kummer/Rafael Häcki, Suchen – Finden – Überzeugen, Arbeitstechniken im juristischen Alltag, 2. Auflage, Editions Weblaw, Bern 2014, wiedergegeben werden. Für die Zitierweise in der Zeitschrift LeGes verweisen wir auf Kap. 5 (Besonderheiten der einzelnen Journals).

 

Bitte nur Fussnoten verwenden, keine Endnoten. Fussnoten immer gross beginnen, mit Strichpunkt zwei Quellen trennen und mit Punkt abschliessen.

 

Beispiele:

1 Christoph Leuenberger, Die Zusammenarbeit von Richter und Gerichtsschreiber, ZBl 87/1986, S. 97 ff., S. 99; Peter Uebersax, Die Stellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in der Gerichtsverfassung, in: Benjamin Schindler/Patrick Sutter (Hrsg.), Akteure der Gerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2007, S. 77 ff., S. 110.

 

2 Peter Uebersax, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 24 N. 52 (zit. BSK BGG-Autor).

 

3 BSK BGG-Uebersax (Fn. 2), Art. 24 N. 8 ff.

 

4 Vgl. «Der Bund» und «Tages-Anzeiger» vom 22. Mai 2017, «Bundesrichter nicken Urteile oft nur noch ab» (https://www.derbund.ch/schweiz/standard/Bundesrichter-nicken-Urteile-oft-nur-noch-ab/story/17105283 bzw. https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/bundesrichter-nicken-urteile-oft-nur-noch-ab/story/17105283, alle Websites zuletzt besucht am 14. Oktober 2017).


Abkürzungen
Auch in Bezug auf den Gebrauch von Abkürzungen streben wir eine möglichst einheitliche Anwendung an. Wir unterscheiden dabei zwei Kategorien:

  1. Durch die Autor*innen eingeführte Abkürzungen: Abkürzungen, die die Autorenschaft einführt, sind konsequent zu benutzen. Eine Ausschreibung ist nur an erstgenannter Stelle erwünscht, gefolgt von der in Klammern gesetzten Abkürzung.
  2. Die allgemeingebräuchlichen Abkürzungen müssen nie ausgeschrieben werden. Allgemeingebräuchliche Abkürzungen sind  z.B., u.a., m.E., i.V.m., bzw., bspw., GmbH, EuGH, EGMR, EU, EDA, EDI, EJPD, VBS, EFD, WBF, UVEK (7 Bundes-Departemente).


Verlinkungen
Für Verlinkungen von online zugänglichen Zusatzinformationen sind wir dankbar. Korrekt zitierte Urteile des Bundesgerichts (BGE-Publikationen, zur Publikation vorgesehene Urteile und nicht zur Publikation vorgesehene Urteile), VPB-Ausgaben, SR-Nummern, AS-Ausgaben werden von uns automatisch verlinkt.

5. Besonderheiten der einzelnen Journals

Besonderheiten Jusletter


Anforderungen an Beiträge

  • Inhaltlich «richtig» bzw. vertretbare / nachvollziehbare Argumentation;
  • richtet sich in seiner Ausformulierung erkennbar an ein jur. Publikum;
  • zitiert die Fundstellen im Gesetz;
  • enthält Hinweise auf die wichtigste Literatur;
  • enthält Hinweise auf die wichtigste Rechtsprechung;
  • inhaltlich übersichtlich strukturiert und gegliedert;
  • bietet an Thema interessierter Leserschaft einen Mehrwert.


Zusätzliche Anforderungen an wissenschaftliche Beiträge

  • Behandelt i.d.R. ein Thema vertiefter und breiter als ein Beitrag. Tendenziell ist er auch umfangreicher als der Beitrag, wobei dies weder zwingend ist noch als alleiniges Merkmal dienen kann. Der wissenschaftliche Beitrag ist unerlässlich oder zumindest wichtig für die Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Gebiet.
  • Entwickelt i.d.R. in Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung systematisch, wissenschaftlich und formal korrekt eigene Gedanken bzw. eigene Standpunkte.
  • Relevante Literatur ist verarbeitet und zitiert;
  • relevante Rechtsprechung ist verarbeitet und zitiert;
  • Fundstellen im Gesetz sind umfassend zitiert;
  • wo nötig, werden Gesetzesmaterialen zitiert;
  • wünschenswert sind Querverweise innerhalb eines Beitrags.


Anforderungen an Urteilsbesprechungen

  • Besprechung bzw. Kommentierung eines Urteils (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, kantonale Gerichte, wenn ein Entscheid von besonderer Bedeutung ist);
  • enthält mindestens konkrete Hinweise darauf, in welchen Erwägungen das Gericht sich zu welchen Punkten geäussert hat.


Anforderungen an einen Essay

  • Kurzer, geistreicher Aufsatz;
  • juristisches Thema, aber nicht zwingend rein juristischer Beitrag;
  • möglich sind auch z.B. rechtspolitische Themen;
  • im Mittelpunkt steht die persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema;
  • inhaltlich «richtig» bzw. nachvollziehbare Argumentation;
  • Kriterien streng wissenschaftlicher Methodik können ausser Acht gelassen werden.


Anforderungen an eine Rezension

  • Titel wie folgt: «Rezension: Titel des Buches»;
  • Beurteilende Inhaltsangabe des Buches mit Fazit;
  • Die bibliografischen Angaben am Ende einer Rezension sollen folgende Angaben umfassen: Autor*in (bzw.: Herausgeber*in), Titel, Untertitel, Reihe mit Bandnummer, Ort, Verlag, Jahr, Umfang, ISBN, Preis.

 

Besonderheiten LeGes – Gesetzgebung & Evaluation

Die LeGes-Publikationsrichtlinien finden Sie hier.

 

Besonderheiten ASA

Wir verweisen auf die gesonderten Publikationsrichtlinien ASA.

 

Besonderheiten BlSchK

  • Maximal 10 bis 12 Heftdruckseiten
  • Namensnennung der Autoren ohne Angabe der Anwaltskanzlei
  • Bitte kein Inhaltsverzeichnis mitliefern
  • Sie sichern uns die Exklusivität der Publikation in den BlSchK zu

 

Besonderheiten dRSK

  • Umfang der Kommentierung: max. 10‘000 Zeichen inkl. Leerzeichen;
  • Urteilsnummer und Entscheiddatum des kommentierten Urteils ist anzugeben.
  • Der Beitrag ist in folgende Kategorien aufzuteilen: Sachverhalt / Erwägungen / Kommentar.

 

Besonderheiten Podcasts / Videos / Videocasts (im Folgenden Podcasts genannt)

In den Journals Jusletter, Jusletter IT, LeGes, «Justice - Justiz - Giustizia» und dRSK können als weiteres «Beitragsformat» Podcasts publiziert werden.

Es handelt sich dabei i.d.R. um Film- und Tonaufnahmen eines Referates, Präsentationen inklusive Tonaufnahmen eines Referates oder um reine Tonaufnahmen mit einer Länge, die 30 Minuten nicht überschreiten sollte.

Um die Durchsuchbarkeit zu gewährleisten benötigen auch diese «Beiträge» einen Abstract/Lead gemäss der Formatvorlage. Zusätzlich können Informationen wie Literatur, Materialien, Medienmitteilungen oder Urteile hinterlegt und verlinkt werden. 

Im Übrigen gelten die unter Kap. 2. Ablauf der Publikation bei Editions Weblaw und Kap. 3 und 4 Gestaltung Ihres Textes gemachten Vorgaben.

6. Rechte und Pflichten der Autor*innen

Urheberrechte
Die Autor*innen versichern und stehen dafür ein, dass sie alleine über das Urheberrecht an ihrem Werk verfügen und dass sie bisher keine Verfügungen getroffen haben, welche den Rechtseinräumungen dieser Richtlinien entgegenstehen.

 

Handelt es sich um ein Werk, in das Teile von anderen Werken (Sprach-, Text-, Bild- oder Musikwerke von geringerem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke) aufgenommen werden, sind die Autor*innen verpflichtet, die aufgenommenen Teile von Werken bzw. die aufgenommenen Werke zu bezeichnen (Quellenangaben).

 

Die Einholung der Reproduktionserlaubnis für Abbildungen und Textübernahmen ist Sache der Verfassenden. Die Kosten dafür tragen die Verfassenden.


Rechteübertragung
Der Verlag (Editions Weblaw) erhält die folgenden Verwertungsrechte ohne Exklusivitätsanspruch:

Die Autor*innen übertragen dem Verlag das Recht, ihre Beiträge online in Jusletter, Jusletter IT, dRSK, LeGes, der Schweizer Richterzeitung «Justice - Justiz - Giustizia» und in gedruckter oder sonstiger digitaler Form (z.B. E-Book, Podcasts) zu veröffentlichen. Der Verlag hat das Recht, Zusammenfassungen zu verfassen und zu veröffentlichen, Register (Stichwortverzeichnis, Gesetzesregister, Abkürzungsverzeichnisse etc.) automatisiert zu erstellen und zu veröffentlichen, sowie das Recht, das Werk mit technischen Hilfsmitteln um Verweise zu den Originalquellen (Gerichtsentscheide, Gesetzgebung etc.) zu erweitern.

 

Bibliografische Randdaten sowie der Lead (Abstract) dürfen in frei oder kostenpflichtig zugänglichen Datenbanken aufgenommen werden. Zum Abrufen des Volltextes des Beitrags ist auf die Originalquelle zu verweisen. Die Aufnahme des Volltextes in kommerzielle Datenbanken wie sog. Online-Repositories bzw. Open Access-Datenbanken ist nicht erlaubt (Ausnahmen bilden Beiträge und Podcasts, die von vornherein frei verfügbar durch den Verlag veröffentlicht wurden). Der Verlag erhält das ausschliessliche Recht, den Beitrag in freien und kostenpflichtigen Datenbanken zugänglich zu machen.

 

Alle Beiträge werden zukünftig von der Schweizer Nationalbibliothek in e-Helvetica/Helveticat archiviert.

 

Der Verlag ist verpflichtet, das Datum der Erstpublikation und die Autor*innen auszuweisen. Die Nachpublikation durch die Autor*innen bedarf der Zustimmung des Verlags.

 

Ansonsten bleiben die Autor*innen in der Verwendung ihrer Beiträge grundsätzlich frei, insbesondere dürfen sie diese auf ihrer eigenen Webseite ohne Sperrfrist veröffentlichen. Er behält seine Urheberrechte und kann seine Beiträge auch in anderen Medien (Zeitschriften o.Ä.) publizieren. Er weist mit einem Zitiervorschlag auf seine (Erst-) Publikation in unserer Online-Zeitschrift hin. Die Veröffentlichung von in Online-Zeitschriften erschienenen Podcasts hat eine Sperrfrist von 6 Monaten und bedarf der Einwilligung durch den Verlag. Im Übrigen gelten die eben genannten Regelungen zu Zitierhinweisen und Quellenangaben. Vom Verlag frei zugänglich gemachte Podcasts dürfen ohne Sperrfrist auf der eigenen Website des Referenten aufgeschaltet werden unter Einhaltung der oben genannten Zitier- und Verweisregeln. In sonstigen Reihen erschienene Podcasts (z.B. Podcasts@Weblaw Finanzmarktrecht), die durch eine Zugriffberechtigung bzw. ein entgeltliches Abonnement geschützt sind, dürfen nicht auf anderen Medien zugänglich gemacht werden, ausser der Verlag genehmigt dies ausdrücklich.


Zugriffsrechte
Autor*innen erhalten für zwei Jahre kostenfreien Zugriff auf das jeweilige Journal bzw. die jeweiligen Journals, für die Sie als Autor*in tätig geworden sind. Danach läuft Ihr Vertrag automatisch aus. Mit jedem neu veröffentlichten Text beginnt eine erneute Zweijahresfrist. Es erfolgt keine Rückerstattung auf bereits abgeschlossene kostenpflichtige Abonnemente, diese laufen automatisch nach Vertragsdauer (i.d.R. ein Jahr) aus, die Autor*in ist von der Kündigungsfrist befreit.

 

Die Journals von Editions Weblaw sind an vielen Universitäten für Studenten und Universitätsmitglieder kostenfrei zugänglich (Campus).

 

Stand der vorliegenden Publikationsrichtlinien ist der 22. Juni 2026.