Literatur
Amacher Urs/Wolfgang Geiger, «Fischerei», in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 15.01.2021; Bütler Michael, Besonderer Teil: JSG/BGF, Ausgewählte Aspekte zum Jagd- und Fischereirecht, in: Keller Peter M./Zufferey Jean-Baptiste/Fahrländer Karl-Ludwig (Hrsg.), Kommentar NHG, Ergänzt um Erläuterungen zu JSG und BGF, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019; Demarmels Mischa/Vonwil Alexandre, in: Graf Damian K. (Hrsg.), StGB annotierter Kommentar, Bern 2020; Donatsch Andreas/Godenzi Gunhild/Tag Brigitte, Strafrecht I, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Zürich 2022; Griffel Alain, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich 2022; Gähwiler Fabian, Art. 15 BGF, in: Haftpflichtkommentar – Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich 2016; Goetschel Antoine F./Ferrari Alexander, GAL Tierleitfaden 1.1, Zürich 2018; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020; Hess Robert, Revier und Pacht nach Thurgauer Jagdrecht – Eine einlässliche Darstellung zu Auslegung, Sache und Verfahren, Universität für Bodenkultur (BOKU), Wien 2023; Kunz Daniel, Die Konzessionserteilung, in: Häner Isabelle/Waldmann Bernhard (Hrsg.), Die Konzession, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 27-49; Kunz Peter V., Tierrecht der Schweiz, Basel 2023; Niklaus Jürg/Käser Lisa/Lotz Maximiliane, Tierschutzrecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen, 2022; Roth Florian C., Kapitel 7: Strafbestimmungen und Rechtsschutz, in: Donauer Daniel/Reeves Hugh/Weber Celine (Hrsg.), Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 199 ff.; Roth Simon, Die Geltung von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 17. Februar 2014; Sutter Kaspar/Müller Markus, Historische Rechtspositionen – Fortwirkung oder Untergang?, ZBl 114/2013, S. 471-490; Schärmeli Liliane/Griffel Alain, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015; Tschentscher Axel/Lienhard Andreas/Sprecher Franziska, Öffentliches Recht – Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019; Waldmann Bernhard/Wiederkehr René, Allgemeines Verwaltungsrecht, IV. Konzessionen, Zürich 2019; Waldmann Bernhard, Die Konzession – Eine Einführung, in: Häner Isabelle/Waldmann Bernhard (Hrsg.), Die Konzession, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 1-26; Weder Ulrich, in: Heimgartner Stefan/Isenring Bernhard/Maurer Hans/Riesen-Kupper Marcel/Weder Ulrich (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar (OFK) StGB/JStG, 21. Aufl., Zürich 2022.
Materialien
BAFU, Berechnung von Schäden bei Fischsterben in Fliessgewässern. Grundlage und Vorgehen. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1912, Bern 2020 (zit. BAFU Nr. 1912); Jagd- und Fischereiverwaltung, Merkblatt zum Magnetfischen im Kanton Thurgau, Februar 2024 (zit. Magnetfischen im Kanton Thurgau); Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich, Information zum Magnetfischen (zit. Information zum Magnetfischen); BBl 1988 1333 ff.; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 3. Juni 1887 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Fischerei, in Revision desjenigen vom 18. September 1875, BBl 1887 II 363 ff.; Botschaft vom 9. Februar 1977 über ein Tierschutzgesetz, BBl 1977 I 1075 ff.; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. Januar 1973 zum Bundesgesetz über die Fischerei, BBl 1973 I 677 ff.; Botschaft vom 21. Dezember 1937 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, BBl 1937 III 625 ff.; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 23. Juli 1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV 1 ff.; BAFU, Vollzugshilfe Anforderungen an die Fangberechtigung 2007, Nachweis zur Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen, Umwelt-Vollzug Nr. 073 (zit. Vollzugshilfe Nr. 073); BAFU, Vollzugshilfe «Angelfischerei: Freilassen von Fischen» (Ref. N092-1355) vom 12. August 2014 (zit. Vollzugshilfe N092-1355); Erläuternder Bericht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 22.03.2017 zur Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF), Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 (zit. Erläuternder Bericht vom 22.03.2017); Standortbestimmung zur Fischerei in Schweizer Seen und Fliessgewässern, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 15.3795 UREK-N vom 22. Juni 2015 (zit. Standortbestimmung vom 22. Juni 2015); Anfrage (21.1018) NR Fridez Pierre-Alain, Private Fischereirechte. Ehehafte Fischereirechte? vom 18. März 2021, Antwort des Bundesrates vom 12. Mai 2021.
I. Das Sportfischen
A. Historische und gegenwärtige Bedeutung der Fischerei
Unter «Fischerei» versteht man den Fang oder versuchten Fang von Fischen und anderen (nutzbaren) Wassertieren, wobei dies zumeist unter Zuhilfenahme eines geeigneten Fanggeräts erfolgt (Duden: Fischerei, die und fischen).
Die Fischerei ist so alt wie die Menschheit selbst und gehört, neben dem Jagen und Sammeln, zu den ursprünglichsten aller Arten der menschlichen Nahrungsbeschaffung (Amacher/Geiger, S. 1). Archäologische Funde aus der Altsteinzeit belegen, dass bereits damals mit Harpunen, Spiessen und Angelhaken den Fischen nachgestellt wurde. Die Verwendung von Fischernetzen wurde erstmals für die Jungsteinzeit nachgewiesen (Amacher/Geiger, S. 2; auch UNESCO Welterbe – Prähistorische Pfahlbauten um die Alpen, International Coordination Group UNESCO Palafittes [ICG], S. 11). Seit der Antike wird die Fischerei auch in der Form von Fischzuchten als sog. Teichwirtschaft betrieben. Solche Fisch- und Krebszuchten werden auch heute noch betrieben (Amacher/Geiger, S. 2;). Zur reinen Teichwirtschaft für die Speisefischgewinnung traten in der Schweiz ab Mitte des 19. Jahrhunderts auch Fischzuchtanlagen, die als Brutanstalten die Besatzfische zur Beschickung der Gewässer lieferten um so die Fischbestände zu erhalten bzw. aufzubauen (vgl. nachstehend Rz. 18 f.).
Mit der Zeit nahm die Bedeutung der Fischerei für die Lebensmittelversorgung ab, gewann aber gleichzeitig als Sport- und Freizeitbeschäftigung an Bedeutung. Dieser Trend setzte mit der Industrialisierung ein und setzt sich bis heute fort. Heutzutage wird der Fischfang in Schweizerischen Gefilden vornehmlich mit der Angelrute (vgl. nachstehend Rz. 15 f.), im gewerblichen Bereich zusätzlich mit Netzen betrieben (vgl. nachstehend Rz. 17). In der Besatzfischerei finden ferner auch elektrische Fangmethoden Anwendung (vgl. nachstehend Rz. 18 f.).
In der Schweiz leben 54 einheimische Fischarten und 3 einheimische Krebsarten. Zusätzlich kommen hier etwa 20 eingeführte Fischarten und 4 eingeführte Krebsarten vor (Fischereistatistik). Schweizweit wurden 2021 insgesamt 7'930'127 Fische gefangen. Mit Abstand am häufigsten werden Egli bzw. Flussbarsche (45 %) und Felchen (40 %) angelandet. Mit grossem Abstand folgen die Karpfenartigen (7 %), die Forellen (4 %) und Saiblinge (2 %) sowie der Hecht (1 %) (Fischereistatistik). Die Schweizer Bevölkerung konsumiert pro Person und Jahr durchschnittlich 7.7 kg Fisch (2016), was im internationalen Vergleich klar unterdurchschnittlich ist. Der europaweite Pro-Kopf-Konsum liegt bei 22.2 kg; der weltweite bei 19.7 kg. Der Bedarf an Speisefischen kann durch die inländische Produktion (Fischzucht, Sport- und Berufsfischerei) dennoch nur zu einem sehr geringen Teil gedeckt werden. Zwischen 2012 und 2016 stammten 72 % der in der Schweiz konsumierten Süsswasserfische aus dem Ausland. Gar 95.4 % aller in der Schweiz konsumierten Fische mussten importiert werden. Die gesamtschweizerische Fischproduktion vermochte vom inländischen Bedarf an Speisefischen demnach nur 26 % (bei den Süsswasserfischen) bzw. 4.6 % (bei allen Fischen) zu decken (Fischereistatistik).
In den Schweizer Gewässern üben jährlich ca. 150'000 Personen die Sportfischerei aus (Standortbestimmung vom 22. Juni 2015). Dabei wurden in den Jahren 2012-2016 jeweils jährlich insgesamt rund 483 t Fisch gefangen. Davon entfielen 277 t auf die Seen; der Rest auf die Flüsse und Bäche (Fischereistatistik). Seit 1975 hat sich die Zahl der Berufsfischerinnen und -fischer in der Schweiz etwa halbiert. 2016 waren nur noch 270 als solche tätig. Davon betrieben 163 Personen die Fischerei als einziges Gewerbe. 58 Personen betrieben sie hauptgewerblich und 49 Personen im Nebenerwerb. Insgesamt waren 18 Frauen als Berufsfischerinnen tätig, was einem Anteil von 7 % entspricht. In den Jahren 2012-2016 fingen die Berufsfischerinnen und -fischer gesamthaft durchschnittlich 1'492 t Fisch pro Jahr, wobei die Felche (54.7 %) und das Egli (33.4 %) die am häufigsten gefangenen Fischarten waren (Fischereistatistik). 2022 belief sich der Fangertrag der Berufsfischerei noch auf 1'100 t und jener der Sportfischerei auf 440 t, was zumindest in Bezug auf die Berufsfischerei einem deutlichen Rückgang entspricht, der sich seit Jahren trendgemäss fortsetzt. In Schweizer Fischzuchtanlagen wurden 2022 insgesamt 2'500 t Fische und Krebstiere produziert. Im Jahre 2000 waren es erst 1'200 t, womit hier ertragsmässig ein klar gegenteiliger Trend zur Berufsfischerei auszumachen ist (Bundesamt für Statistik). Die durchschnittliche Bruttowertschöpfung für eine hauptberufliche Berufsfischerin, einen hauptberuflichen Berufsfischer liegt bei Fr. 60'000 pro Jahr. Diese Zahl beinhaltet weder die vorgelagerte Wertschöpfung (Ausgaben für Infrastruktur, Arbeitsgeräte etc.) noch die nachgelagerte Wertschöpfung (Veredelung der Fische). Die wirtschaftliche Bedeutung der Sportfischerei wird auf rund Fr. 212 Mio. pro Jahr geschätzt, wobei deren soziale und gesellschaftliche Bedeutung sowie die ehrenamtliche Arbeit der Sportfischerinnen und Sportfischer für den Lebensraum, die Gewässer und Fischbestände nicht inkludiert sind (Standortbestimmung vom 22. Juni 2015).
Auf nationaler Ebene werden die Interessen der Fischerinnen und Fischer vom Schweizerischen Fischerei-Verband (SFV) wahrgenommen, welcher bereits 1883 gegründet wurde (Amacher/Geiger, S. 8). Als Dachorganisation gehören diesem auch die kantonalen Fischereiverbände an. Die Interessen der Berufsfischerinnen und -fischer werden für die italienische und die deutsche Schweiz vom 1924 gegründeten Schweizerischen Berufsfischerverband (SBFV) und für die welsche Schweiz von der Association suisse romande des pêcheurs professionnels (ASRPP) wahrgenommen. Die Fischereizüchterinnen und -züchter werden durch den Verband Schweizer Fischzüchter (VSF-APS) vertreten, welcher schon 1915 gegründet und 2022 in Schweizer Aquakultur Verband (SAV-ASA) umbenannt wurde.
B. Rechtsquellen des Fischereirechts
Während in früheren Zeitaltern, hinsichtlich der Fischerei noch der freie Tierfang galt, wonach sich jedermann weitestgehend uneingeschränkt den Fischen und anderem Wassergetier behändigen und sich selbige aneignen konnte, setzte mit der Feudalisierung der Gesellschaft auch eine rechtliche Verselbständigung des Fischereirechts ein. Diese ging mit entsprechenden Einschränkungen für die generelle Fischereiausübung einher, da das Fischereirecht als Feudalrecht zumeist an die (hoheitlichen) Eigentumsverhältnisse von Grund- und Boden bzw. die entsprechenden Wassernutzungsrechte geknüpft und dementsprechend vorab dem Adel und Klerus, später dann auch den freien Städten und Ständen, vorbehalten war. Diese übten die Fischereirechte entweder selbst aus oder verliehen selbige an ihre Lehensnehmer, welche die ihnen übertragenen Fischereirechte ihrerseits monetarisierten und dazu bereits entsprechende Regulierungen und Vorschriften in der Form von Fangbeschränkungen, Schonzeiten, Mindestfangmassen etc. erliessen (vgl. Amacher/Geiger, S. 3 f.). Diese Vorschriften waren indes noch nicht von (modernen) tier- oder artenschutzgehaltlichen Überlegungen geleitet, sondern dienten – wie auch noch spätere Vorschriften – vorab dem Erhalt der wirtschaftlichen Nutzung der Fisch- und Krebsbestände. Seit der Helvetik steht das Fischereirecht den Kantonen als sog. Regalrecht zu. Womit den Kantonen seither nicht nur die alleinige wirtschaftliche Nutzung desselben zufällt, sondern ihnen auch die Regulierung der Fischerei weitestgehend überlassen ist (vgl. BBl 1988 1392; auch nachstehend Rz. 24 ff.). Dies führte u.a. aufgrund der Vielfalt an uneinheitlichen, teils laschen kantonalen Vorschriften schon bald zu einer drastischen Überfischung (vgl. BSK BV-Schärmeli/Griffel, Art. 79 N 1). Um dieser zu begegnen erhielt der Bund mit der Bundesverfassung von 1874 (Art. 25 aBV) erstmals die Kompetenz, die Fischerei auf dem gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich zu regeln. Bereits 1875 wurde ein erstes eher rudimentäres (nationales) Fischereigesetz in Kraft gesetzt, welches indes schon 1888 von einem zweiten abgelöst wurde (BBl 1887 II 363 ff.). Letzteres berücksichtigte bereits gewisse Aspekte des Gewässerschutzes (vgl. Amacher/Geiger, S. 5). Erst 1973 folgte dann eine weitere Anpassung, wobei dieses Bundesgesetz über die Fischerei vom 14. Dezember 1973, erstmals den Grundsatz der Nachhaltigkeit gesetzlich firmierte (BBl 1973 I 677). Die letzte grössere fischereirechtliche Gesetzesrevision trat am 1. Januar 1994 mit dem Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 in Kraft. Dieses ist auch heute noch gültig und stellt die Arten-, Bestandes- und Lebensraumerhaltung, sowie den Artenschutz und eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände ins Zentrum.
Auf Verfassungsebene ist die Fischerei zusammen mit der Jagd im 4. Abschnitt «Umwelt und Raumplanung» in Art. 79 BV verankert. Dieser bestimmt, dass der Bund die Grundsätze über die Ausübung der Fischerei festlegt. Dies insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische. Dem Bund wird dadurch hinsichtlich der Fischerei, gleich wie bei der Jagd, «lediglich» die Kompetenz eingeräumt, eine Rahmengesetzgebung zu schaffen (vgl. BSK BV-Schärmeli/Griffel, Art. 79 N 3). Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit belassen werden, bei der Regulierung der Fischerei im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, den jeweiligen (kantonalen und regionalen ggf. auch interkantonalen; siehe nachstehend Rz. 11) Besonderheiten und Gebräuchen angemessen Rechnung tragen zu können (vgl. dazu auch BBl 1988 1393). Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf die Rechtsnatur der Fischerei als althergebrachtes (kantonales) Regalrecht zweckmässig und zu begrüssen.
Auf Stufe Bund wird die Fischerei weitestgehend durch das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923.0) und die dazugehörige Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) geregelt. Das BGF stützt sich nebst Art. 79 BV auch auf Art. 78 Abs. 4 BV, welcher den Bund dazu ermächtigt, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt aufzustellen und ferner den Schutz bedrohter Arten vor der Ausrottung verfolgt. Zudem besteht ein enger Konnex zur Tierschutzgesetzgebung. Schutzobjekt von Art. 79 BV und damit des BGF ist aber nicht das einzelne Tier, sondern die (übergeordnete) Erhaltung der Tierbestände (vgl. BSK BV-Schärmeli/Griffel, Art. 79 N 14). In Art. 1 Abs. 1 BGF wird der Zweck der Fischereigesetzgebung festgelegt, welcher darauf ausgerichtet ist, die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (lit. a); bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen (lit. b); eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten (lit. c); sowie die Fischereiforschung zu fördern (lit. d). Das BGF und die VBGF bilden – wie erwähnt – die fischereirechtliche Rahmengesetzgebung und stellen damit die Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und Krebsfang bzw. die Fischerei zu regeln haben (Art. 1 Abs. 2 BGF). Das BGF enthält namentlich die erforderlichen (grundsätzlichen) Bestimmungen für den Schutz und die Nutzung der der Fischerei gegenständlichen Tiere (Art. 3 ff. BGF), sowie den Schutz von deren Lebensräumen (Art. 7 ff. BGF). Darüber hinaus werden die Förderung der Fischerei (Art. 12 ff. BGF), die haftpflichtrechtlichen Belange (Art. 15 BGF), das spezialgesetzliche Nebenstrafrecht (Art. 16 ff. BGF) sowie der Vollzug der Fischereigesetzgebung (Art. 21 ff. BGF) geregelt. Die dazugehörigen (bundesrätlichen) Ausführungsbestimmungen finden sich in der VBGF, wobei hier insbesondere die Vorgaben betreffend die Schonzeiten (Art. 1 VBGF), die Fangmindestmasse (Art. 2 VBGF), die Fangverbote (Art. 2a VBGF), die Anforderungen an die Fangberechtigung (Art. 5a VBGF) sowie den Tierschutz bei der Fangausübung (Art. 5b VBGF) von praktischem Interesse sind. Mit der Einführung des BGF wurde vom früheren Grundsatz, wonach der Bund die erlaubten Fanggeräte und -methoden zu regeln hat, Abstand genommen und diese Regelungskompetenz (wieder) den Kantonen zugehalten. Dieser Grundsatz wurde mit der Revision der BV von 1999 auch im ausdrücklichen Verfassungswortlaut so abgebildet. Das BGF regelt den Fisch- und Krebsfang nur noch in den Grundzügen, welche sich am Zweck des BGF selbst orientieren. Es bildet damit, gleich wie bei der Jagd, die Rahmengesetzgebung für die in praktischer Hinsicht weit massgeblicheren kantonalen fischereirechtlichen Bestimmungen (vgl. BBl 1988 1392 f.).
Zum BGF hinzu treten die weiteren spezialgesetzlichen Vorgaben des Bundes, soweit diese für die Fischerei einschlägig sind. So etwa die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20), des Tierseuchengesetzes (TSG; 916.40), des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0), des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) und des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01). Das NHG und das TSchG enthalten indes ausdrückliche Vorbehalte zugunsten des BGF (Art. 18 Abs. 4 NHG; Art. 2 Abs. 2 TSchG) und sind damit diesem gegenüber nachrangig, soweit das BGF von der Tierschutz- sowie der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung abweichende Bestimmungen enthält (vgl. Peter V. Kunz, § 11 Rz. 66 f.). Auch das USG enthält einen entsprechenden Vorbehalt allerdings lediglich einen solchen pro duriore (Art. 3 Abs. 1 USG), womit dieser nur von untergeordneter praktischer Bedeutung ist. Dessen unbesehen ist das BGF sowohl gegenüber dem NHG, dem TSchG als auch dem USG als lex specialis einzustufen (Bütler, Rz. 87); nicht so in Bezug auf das TSG und das LMG, welche – auch in Anbetracht des damit verfolgten Zwecks des Schutzes der öffentlichen Gesundheit – ihrerseits gegenüber dem BGF spezialgesetzliche Vorrangigkeit geniessen.
Besonders zu erwähnen sind aufgrund ihrer praktischen Relevanz in Zusammenhang mit der Fischerei auch die zahlreichen internationalen Fischereiabkommen (SR 0.923). Der Bundesrat ist nach Anhören der betroffenen Kantone ermächtigt, mit anderen Staaten über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern Vereinbarungen abzuschliessen. Diese können vom BGF abweichende Bestimmungen enthalten (Art. 25 BGF), die dem BGF vorgehen (Art. 15 VBGF). Solche Abkommen, welche teilweise ins 19. Jahrhundert zurückreichen, bestehen für alle internationalen Gewässer, an denen die Schweizerische Eidgenossenschaft Anrainer ist. Ebenso zu erwähnen sind die interkantonalen Abkommen bzw. Konkordate, welche von den Kantonen zur (bundesgesetzlich) verlangten, einheitlichen Regelung der Fischerei in interkantonalen Gewässern abgeschlossen wurden (Art. 24 BGF). Diesen kommt ihrer normenhierarchischen Natur nach indes keine Vorrangigkeit vor den Bestimmungen des BGF zu, so dass darin auch keine abweichenden Bestimmungen hierzu zulässig sind.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGF haben die Kantone die nachhaltige Nutzung der Bestände zu regeln und dafür zu sorgen, dass die natürliche Artenvielfalt der Fische und Krebse erhalten bleibt (lit. a) und die Tiere beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden (lit. b). Sie haben dazu insbesondere die erlaubten Fanggeräte und ihre Verwendung; die erlaubten Hilfsgeräte; den Fang von Köderfischen; den Fang von Fischnährtieren; den Besatz von befischten Gewässern; und das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen, zu regeln (Art. 3 Abs. 2 BGF). Ebenso haben die Kantone Bestimmungen über die Schaffung von Schongebieten, dort wo der Schutz der Fisch- und Krebsbestände es erfordert, sowie das Zurücksetzen von noch lebensfähigen Fischen und Krebsen, wenn diese während der Schonzeit gefangen werden oder das Fangmindestmass nicht erreichen, zu erlassen (Art. 4 Abs. 3 BGF). Damit geniessen die Kantone, was die Regelung der eigentlichen Fischereiausübung angeht, weitestgehende Gestaltungsfreiheit, wobei ihnen ein weiter Ermessenspielraum zukommt. Die in Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 BGF genannten Regelungsbereiche sind von den Kantonen indes zwingend zu regeln, ihre Regelungskompetenz ist aber nicht auf diese Bereiche beschränkt. Vielmehr steht es den Kantonen ausfliessend aus dem ihnen zustehenden Regalrecht frei, die Fischerei auf ihrem Hoheitsgebiet umfassend und nach ihrem Gutdünken zu regeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.142/2003 vom 7. November 2003 E. 3.3, m.w.H.), solange dies nicht in Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben, vorab die vom Bundesrat bestimmten Schonzeiten (Art. 1 VBGF), Fangmindestmasse (Art. 2 VBGF) etc. steht (Art. 49 BV). Die geforderte Bundesrechtskonformität wird u.a. über Art. 26 BGF sichergestellt, welcher bestimmt, dass kantonale Vorschriften, welche die Bewirtschaftung, die Schonbestimmungen oder gefährdete Arten und Rassen zum Gegenstand haben, einer Genehmigung durch den Bund bedürfen. Die meisten Kantone sind ihrer diesbezüglichen Regelungspflicht bzw. -kompetenz nachgekommen, indem sie eigene Fischereigesetze erlassen haben. Vgl. dazu exemplarisch:
Kanton | Gesetze; Verordnungen; Reglemente basierend auf kantonalen Verfassungen |
Bern | Fischereigesetz (FiG/BE; RB 923.11); Verordnung über die Fischerei (FiV/BE; RB 923.111); Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV/BE; RB 923.111.1); Reglement über die Fischerei (FiR/BE); Art. 52 Abs. 1 lit. d der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; SR 131.212) |
Freiburg | Gesetz über die Fischerei (FischG/FR; SGF 923.1); Reglement über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2022, 2023 und 2024 (FischR/FR; SGF 923.12); Art. 58 der Verfassung des Kantons Freiburg (KV/FR; SR 131.219) |
Graubünden | Kantonales Fischereigesetz (KFG/GR; BR 760.100); Kantonale Fischereiverordnung (KFV/GR; BR 760.150); Art. 85 Abs. 1 Ziff. 3 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV/GR; SR 131.226) |
Luzern | Fischereigesetz (FiG/LU; SRL Nr. 720); Fischereiverordnung (FiV/LU; SRL Nr. 721) |
Thurgau | Fischereigesetz (FiG/TG; RB 923.1); Fischereiverordnung (FiV/TG; RB 923.11); § 84 Abs. 1 Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Thurgau (KV/TG; SR 131.228) |
Zürich | Gesetz über die Fischerei (FiG/ZH; RB 923.1); Fischereiverordnung (FiV/ZH; RB 923.11); Fischereireglement (FiR ZH; RB 923.12) |
Auch den Politischen Gemeinden kann im Bereich der Fischerei eine gewisse Regelungskompetenz zukommen (Art. 50 Abs. 1 BV). Dies soweit ihnen entsprechende Kompetenzen und Aufgaben durch die kantonalen Verfassungen und Gesetze zugeordnet sind (vgl. dazu etwa § 6 FiG/TG oder § 1 FiG/ZH).
C. Begrifflichkeiten und Abgrenzungen
Die vorliegende Kommentierung hat vorab die Sportfischerei zum Gegenstand. Diese stellt indes nur eine Form der heute noch betriebenen und relevanten Fischereiausübungsarten dar, weshalb sich einige begriffliche Erläuterungen und Abgrenzungen aufdrängen. Vorab gilt es dabei die Sportfischerei von der Berufsfischerei und der Fischzucht zu unterscheiden, da für diese drei unterschiedlichen Fischereiarten auch unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen gelten (vgl. etwa zur Fischzucht Art. 2 Abs. 2 BGF, welcher diese in weiten Teilen vom Geltungsbereich des BGF ausnimmt). Weder das BGF noch die dazugehörige VBGF enthalten entsprechende Begriffsdefinitionen (vgl. dazu auch BBl 1988 1394). Dies im Gegensatz zum (alten) Bundesgesetz über die Fischerei vom 14. Dezember 1973, welches noch ausdrücklich definierte, wer im Sinne des Gesetzes als «Berufsfischer», als «Sportfischer» oder als «Fischzüchter» zu gelten hat (vgl. dort Art. 3 «Begriffe»). Da die fraglichen Arten der Fischereiausübung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen unverändert geblieben sind, kann für die allgemeine Definition und Abgrenzung derselben im Grundsatz weiterhin auf diese vormaligen Begriffsdefinitionen abgestellt werden. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil einzelne Kantone seither eine fast identisch lautende Begriffsdefinition in ihre jeweilige Fischereigesetzgebung aufgenommen haben (vgl. hierzu etwa Art. 3 FiG/BE oder § 5 FiG/LU).
1. Sportfischerei
Sportfischerei betreibt, und als Sportfischerin oder Sportfischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und hierfür in der Regel nur Angelgeräte verwendet. Die Sportfischerei wird daher auch als «Angelfischerei» bezeichnet (vgl. Art. 3 Abs. 3 FiG/BE). Der sportfischereilichen Betätigung steht eine gewisse (eingeschränkte) wirtschaftliche Nutzung der Fangerträge (bspw. durch Veräusserung einzelner Fische oder Fänge) grundsätzlich nicht entgegen, sofern eine solche gemäss den jeweiligen kantonalen Vorschriften zulässig ist (vgl. dazu auch nachstehend Rz. 48) und diese nicht eine derart gewerbsmässige Ausprägung annimmt, dass die der Sportfischerei inhärente Freizeit- und Erholungscharakteristik als untergeordnet erscheint. Die Ausübung der Sportfischerei ist sodann nicht auf die Verwendung von Angelgeräten beschränkt, obwohl grossmehrheitlich nur solche Gerätschaften dafür eingesetzt werden. Die Sportfischerei kann grundsätzlich mit sämtlichen dafür gesetzlich zugelassenen Mitteln und Methoden ausgeübt werden. Zu denken ist hier etwa an den Einsatz von Reusen für den Fang von Krebsen und Fischen. Die Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen setzt sodann (meistens) den Nachweis voraus, dass ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei bestehen (Art. 5a VBGF; siehe auch Art. 97 Abs. 3 TSchV). Als solcher Nachweis gilt der Sachkundenachweis (SaNa) (vgl. dazu auch Steiner P./Staub E. 2007: Vollzugshilfe Anforderungen an die Fangberechtigung. Nachweis zur Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen. Umwelt-Vollzug Nr. 0738. Bundesamt für Umwelt, Bern; siehe auch: https://www.anglerausbildung.ch/). Keinen solchen Nachweis benötigt hingegen, wer die Sportfischerei im Rahmen der Freiangelei (vgl. nachstehend Rz. 35 ff.) betreibt oder mit einem Kurzzeitpatent ausübt (Art. 97 Abs. 3 Satz 2 TSchV) (siehe auch: BAFU, Nachhaltiges Fischereimanagement; dort «Vollzugshilfe Anforderung an die Fangberechtigung»).
Aufgrund des Umstandes, dass die Sportfischerei in erster Linie mit Angelgeräten ausgeübt wird, ist ihr in Bezug auf die blosse Regulierung von Fischbeständen nur eine bedingte Rolle zugedacht, da sich ein Fischbestand mit Angelgeräten alleine auf die Dauer kaum ausreichend regulieren lässt (BBl 1977 I 1083). Anders sieht es hingegen aus, wenn es um die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und der Lebensräume sowie den Schutz bedrohter Fisch- und Krebsarten geht. Hier leistet die Sportfischerei einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der gesetzlichen Ziele nach Art. 1 Abs. 1 BGF (siehe auch: Leitbild des SFV/FSP)
2. Berufsfischerei
Berufsfischerei betreibt, und als Berufsfischerin oder Berufsfischer gilt, wer den Fischfang gewerblich ausübt und hierfür vorwiegend Netze, Garne und Reusen verwendet. Die Berufsfischerei wird daher gelegentlich auch als «Netzfischerei» bezeichnet. Die Berufsfischerei hat klar die wirtschaftliche – mithin kommerzielle – Nutzung der freilebenden Fisch- und Krebsbestände zum Gegenstand. Die hauptberufliche Ausübung der Berufsfischerei ist zwar die Regel (vgl. vorgängig Rz. 5), eine solche ist für den Erwerb einer entsprechenden Berechtigung indes nicht (immer) zwingende Voraussetzung; wird aber von den Kantonen gelegentlich ausdrücklich verlangt (§ 18 Abs. 2 FiG/TG) oder dann implizit vorausgesetzt (so etwa § 12 FiG/LU). Die Ausübung der Berufsfischerei bzw. die Erteilung einer entsprechenden Berechtigung ist zudem von Bundesrechts wegen an zusätzliche Ausbildungsvoraussetzungen geknüpft. So muss, wer die Berufsfischerei betreibt, über eine Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer, als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher (je mit eidgenössischem Fachausweis nach Art. 42 des Berufsbildungsgesetzes [BBG; SR 412.10]) oder dann über eine von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung bzw. praktische Erfahrung von min. drei Jahren verfügen (Art. 97 Abs. 1 i.V. mit Art. 196 TSchV). Zudem ist die Anzahl der erhältlichen Berechtigungen oft beschränkt. Dies alles um einerseits eine sach- und fachgerechte Ausübung der Berufsfischerei zu gewährleisten und andererseits um einer dem Zweck des BGF zuwiderlaufenden (neuerlichen) Übernutzung der freilebenden Fisch- und Krebsbestände (vgl. dazu vorgängig Rz. 7) präventiv zu begegnen. Die Ausübung der Berufsfischerei ist sodann nicht auf die Verwendung von Netzen, Reusen und dergleichen beschränkt, obwohl diese – nicht zuletzt aus Effektivitäts- und Effizienzgründen – hauptsächlich dafür eingesetzt werden. Die Berufsfischerei kann grundsätzlich mit sämtlichen dafür gesetzlich zugelassenen Mitteln und Methoden, und damit auch mit den für die Sportfischerei üblichen, ausgeübt werden.
3. Fischzucht und Besatzfischerei
Fischzucht betreibt, und als Fischzüchterin oder Fischzüchter gilt, wer zur Erzeugung von Speisefischen und -krebsen oder zum Besatz offener Gewässer entsprechende Zuchtanstalten unterhält bzw. bewirtschaftet. Die Fischzucht unterscheidet sich damit massgeblich von der Berufs- und Sportfischerei. Anders als bei diesen geht es bei der Fischzucht nicht um die direkte Nutzung von freilebenden Fisch- und Krebsbeständen, sondern um die artifizielle Produktion von fisch- und krebsartigen Tieren, welche entweder direkt für den menschlichen (und ggf. tierischen) Verzehr vorgesehen sind oder dann zur Erhaltung und Förderung der freilebenden Bestände als sog. Besatzfische ausgesetzt werden sollen. Letzteres wird auch als Besatzfischerei bezeichnet. Dementsprechend untersteht die Fischzucht dem BGF lediglich insofern, als dass die dortigen Gebote und Verbote betreffend die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 und Art. 16 Abs. 1 lit. c und d BGF) sowie jene betreffend die technischen Eingriffe und Anlagen (Art. 8-10 BGF) einzuhalten sind (Art. 2 Abs. 2 BGF). Eine Fisch- oder Krebszucht gilt zudem als gewerbsmässige Wildtierhaltung und bedarf einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Bewilligung (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c TSchV). Nicht als solche bewilligungspflichtigen Haltungen gelten indes reine Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie sowie einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen (Art. 90 Abs. 3 lit. a und b TSchV). Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss ferner über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) verfügen, welche die entsprechenden Fachkenntnisse und praktischen Fähigkeiten vermittelt, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind (Art. 97 Abs. 2 i.V. mit Art. 197 Abs. 1 TSchV). Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren (Art. 100 Abs. 3 TSchV).
Ebenfalls der Erhaltung und Förderung der freilebenden Fisch- und Krebsbestände dient das sog. Abfischen als Unterform der Besatzfischerei. Hierbei werden (bspw. durch Wasser- oder Sauerstoffmangel) gefährdete Fischpopulationen eines Gewässers (lebend) gefangen, um sie in einem anderen Gewässer wieder auszusetzen bzw. anzusiedeln. Teilweise werden so auch Laichfische behändigt, deren Eier bzw. Samen durch Abstreifen als Brutmaterial gewonnen wird. Das Fangen von Fischen zur Verwendung von Samen und Eiern wird auch als «Laichfischerei» bezeichnet (so etwa § 16 FiG/TG). Das Abfischen erfolgt zumeist mittels Elektrogeräten, weshalb auch von «Elektrofischerei» gesprochen wird. In der Schweiz ist die Elektrofischerei nur zu Untersuchungszwecken sowie zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Fischpopulationen zugelassen. Bei sachgemässer Verwendung ist diese Fangmethode für die Fische i.d.R. nicht letal. Wer die Elektrofischerei ausüben will, bedarf einer kantonalen Bewilligung (Art. 3 VBGF; Erläuternder Bericht vom 22.03.2017).
4. Exkurs: Magnetfischerei
Beim Magnetfischen handelt es sich nicht um ein «Fischen» im Sinne des BGF. Da sich diese Freizeitbeschäftigung, u.a. auch aufgrund einer Verbreitung bzw. Bekanntmachung über die Social-Media-Kanäle, aber zunehmender Beliebtheit erfreut, scheint es geboten als kurzen Exkurs, auf die wesentlichsten diesen Freizeittrend betreffenden (gesetzlichen) Rahmenbedingungen einzugehen.
Beim sog. Magnetfischen oder Magnetangeln, wird unter Zuhilfenahme eines zumeist aus einer Metalllegierung bestehenden leistungsstarken Dauermagneten in stehenden oder fliessenden Gewässern nach magnetischen Gegenständen «gefischt». Dabei wird der Dauermagnet an einem Seil oder ähnlichem befestigt, ins Gewässer ausgeworfen und wieder eingebracht, wobei die «befischten» Gegenstände am Magneten haften bleiben und so behändigt werden können. Obwohl das Magnetfischen in den meisten Fällen, zumindest wenn eine korrekte Entsorgung resp. Behändigung der «gefangenen» Gegenstände erfolgt, zu einem saubereren Gewässer beiträgt, kann es durchaus auch schädlich sein. So kann man etwa dem biologischen Gleichgewicht schaden, wenn man zu Laichzeiten das Magnetfischen betreibt. Dies gilt besonders für Gewässer mit bedrohten Arten. Ebenfalls können archäologische Fundstellen zerstört werden (Information zum Magnetfischen). Dies insbesondere dann, wenn grosse oder schwere Gegenstände (bspw. Fahrräder und Einkaufswagen) an den Magneten haften bleiben, welche oft eine Haftkraft von mehreren hundert bis über tausend Kilogramm aufweisen. Die metallischen Gegenstände werden beim Einholen über den Gewässergrund geschleift und können so entsprechende Schäden bei Flora und Fauna anrichten. Den Gewässergrund von solchem Metallschrott zu befreien, ist durchaus ein positiver Effekt. Das Magnetfischen hat jedoch, insbesondere auf die Wasserlebewesen und ihre Lebensräume, vielseitige, schädliche Auswirkungen, die den Nutzen des Entfernens von Unrat aus dem Gewässer regelmässig übersteigen (Merkblatt Magnetfischen im Kanton Thurgau).
Das Magnetfischen stellt daher einen technischen Eingriff in das Gewässer, dessen Ufer bzw. Grund gemäss Art. 8 BGF dar und ist damit entsprechend bewilligungspflichtig. Diese fischereirechtliche Bewilligung ist bei der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde, i.d.R. der kantonalen Fischereiverwaltung (vgl. dazu auch nachstehend Rz. 41 ff.), einzuholen. Die Bewilligung kann unter Bedingungen gestellt oder mit entsprechenden Auflagen versehen werden (Art. 9 Abs. 1 BGF), die die Eingriffsschwere der Magnetfischerei zugunsten der Wassertiere reduzieren. Die Bewilligung kann als Einzelbewilligung oder dann als General- resp. Allgemeinbewilligung ausgestaltet werden. Abhängig von den konkreten Verhältnissen und örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Gewässers kann das Magnetfischen aber auch ganz untersagt werden, sofern sich damit schwere Beeinträchtigungen der Fischereiinteressen im Sinne von Art. 1 BGF verhindern lassen (vgl. nachstehend Rz. 41 ff.). Hierzu ist jeweils eine umfassende Abwägung der Gesamtinteressenlage vorzunehmen, wobei den im Zweck des BGF gründenden (öffentlichen wie privaten) Interessen ein hohes Gewicht beizumessen ist (Art. 9 Abs. 2 BGF).
Wird die Magnetfischerei ohne entsprechende Bewilligung ausgeübt oder werden die entsprechenden Bewilligungsauflagen und -bedingungen nicht eingehalten, kann dies die Straftatbestände von Art. 16 Abs. 1 lit. a und b BGF erfüllen, was einen mit Geldstrafe bedrohten Vergehensstraftatbestand darstellt (vgl. dazu nachstehend Rz. 59 ff.).
II. Öffentliches Recht
A. Fischereiregal
Das Fischereiregal gehört, wie etwa auch das Jagd-, Berg- und Salzregal, zu den historischen (hoheitlichen) Grund- und Bodenmonopolen. Es räumt den Kantonen das alleinige Recht zur wirtschaftlichen – mithin fiskalischen – Nutzung der Fischerei auf ihrem Hoheitsgebiet ein (vgl. dazu auch vorgängig Rz. 7 ff.). Als Träger des Fischereiregals kann der Kanton über das Recht zur Ausübung der Fischerei daher grundsätzlich frei verfügen, indem er etwa das Fischereisystem festlegt (Pacht- oder Patentsystem) und die Voraussetzungen der Fischereiberechtigungen bestimmt, wobei er über ein weites Ermessen verfügt und ihm umfassende Nutzungs- und Normsetzungsbefugnisse zukommen (vgl. BGE 119 Ia 123 E. 2b; auch BGE 95 I 497 E. 2, je m.w.H.). Ebenso kann er Gewässer, die unter das Fischereiregal fallen, der Freiangelei (vgl. dazu nachfolgend Rz. 35 ff.) unterstellen oder diese, unter Einhaltung der bundesrechtlichen und internationalen Vorgaben, auch ganz von der fischereilichen Nutzung ausnehmen, um bspw. den dortigen Fisch- bzw. Krebsbestand zu schützen. Bei der kantonalen Organisation der Fischerei im Rahmen des Regalrechts sind ferner Abweichungen vom (verfassungsmässigen) Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, zulässig (Art. 94 Abs. 4 BV). Die Kantone sind demnach «ausgehend von der Überlegung [des kantonalen Gesetzgebers], dass die Nutzung des in seinem Gebiet vorhandenen Wild- und Fischbestandes in erster Linie den Angehörigen und Steuerzahlern des betreffenden Gemeinwesens zustehen soll (zit. Urteil des Bundesgerichts 2P.142/2003 vom 7. November 2003 E. 3.3)» bspw. befugt Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner gegenüber ausserkantonalen Personen zu bevorzugen indem sie etwa ein unterschiedlich hohes Entgelt für die Verleihung von Fischereirechten verlangen oder ausserkantonale Personen ganz von der Ausübung der Fischerei ausschliessen (vgl. BGE 119 Ia 123 E. 2b und 3b). Hiervon machen die Kantone regelmässig Gebrauch (Art. 38 Abs. 2 FiG/BE; Art. 9 Abs. 2 KFG/GR; Art. 13 Abs. 3 FischG/FR; § 11 FiV/LU). Eine Unterscheidung zwischen Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern mit Bürgerrecht des Kantons und den übrigen im Kanton wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern ist hingegen unzulässig (vgl. BGE 95 I 497 E. 2). Massgebender Anknüpfungspunkt kann nur der Wohnsitz bzw. die Niederlassung sein (vgl. BGE 119 Ia 123 E. 3b). Unzulässig ist es auch von im Kanton niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern, die gemäss den kantonalen Vorgaben zur Fischerei zugelassen sind, hierfür ein höheres Entgelt abzuverlangen als den Schweizer Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern (vgl. BGE 114 Ia 8 E. 3b; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2P.142/2003 vom 7. November 2003 E. 3.3, je m.w.H.). Inwieweit solche Ungleichbehandlungen auch bei der Verleihung von Berufsfischereirechten zulässig sind, liess das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.142/2003 vom 7. November 2003 E. 3.4). Nach der hier vertretenen Auffassung, dürften solche mit Blick auf die Natur des Fischereiregals und dem Vorbehalt von Art. 94 Abs. 4 BV indes ebenso zulässig sein, sofern keine abweichenden (übergeordneten) spezialgesetzlichen Bestimmungen (vorab jene der fischerrechtlichen Staatsverträge gemäss Art. 25 BGF) greifen und die entsprechende Ungleichbehandlung sachlich geboten erscheint. Dies auch deshalb, weil das Einräumen von Fischereiberechtigungen generell keine staatliche Leistung im eigentlichen Sinn darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.142/2003 vom 7. November 2003 E. 3.4) und ein Anspruch auf Verleihung (oder Verlängerung) eines Berufsfischereirechts von einzelnen Kantonen gesetzlich gar ausdrücklich ausgeschlossen wird (Art. 30 Abs. 2 FiG/BE).
B. Fang- und Fischereiberechtigung, Fischereibewilligung
Wer die Sportfischerei auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausüben will muss von Bundesrechts wegen über die sog. Fangberechtigung verfügen. Diese berechtigt grundsätzlich zur Ausübung der Fischerei im Rahmen und unter Vorbehalt der (weiteren) fischereirechtlichen Vorgaben von Bund und Kanton. Die Fangberechtigung setzt im Regelfall (vgl. zu den Ausnahmen hiervon vorgängig Rz. 15 f.) den Nachweis voraus, dass die entsprechende Person ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat (Art. 5a VBGF). Die Beweislast hierfür trägt die Person, die den Bestand der Fangberechtigung für sich in Anspruch nimmt bzw. behauptet (Art. 8 ZGB). Weitere bundesrechtliche Voraussetzungen für die Fangberechtigung bestehen keine. Es besteht – anders als etwa für das Erlangen der Jagdberechtigung – insbesondere auch keine bundesrechtliche Verpflichtung eine fischereispezifische Haftpflichtversicherung abzuschliessen (vgl. dazu auch nachstehend Rz. 52). Es steht den Kantonen indes frei, zusätzliche kantonale Voraussetzungen oder Ausschluss- bzw. Verweigerungsgründe für die Ausübung der Fischerei vorzusehen (bspw. Mindestalter, keine Verbeiständung, ungetrübter finanzieller, strafrechtlicher oder fischereirechtlicher Leumund, innerkantonaler Wohnsitz); was viele Kantone auch tun (vgl. § 7 FiG/ZH, § 12 FiG/TG, Art. 10 FischG/FR). Den Kantonen kommt bei der Selektion solcher Voraussetzungen bzw. Kriterien, ausfliessend aus ihrer Regalhoheit, ein erhebliches Ermessen zu. Dieses ist indes pflichtgemäss auszuüben, so dass nur solche Kriterien zulässig sind, welche einen (direkten oder indirekten) sachlichen Bezug zur Fischerei aufweisen und objektiv betrachtet einer Beförderung der der Fischereigesetzgebung inhärenten Ziele und Zwecke oder den Interessen der Regalnutzung dienen resp. einer Beeinträchtigung oder Gefährdung derselben begegnen. Keinen solch hinreichenden Grund für eine Verweigerung stellt etwa die blosse Mitgliedschaft in einer (auch extremen) politischen Partei oder die blosse (gewaltlose) Bekundung extremer politischer Ansichten dar. Es gilt: cogitationis poenam nemo patitur (vgl. hierzu auch Hess, S. 126). Sind nebst der Fangberechtigung auch die weiteren kantonalen Voraussetzungen erfüllt, ist die Fischereiberechtigung gegeben. Der Bestand derselben wird durch Erteilung einer separaten (polizeilichen) Fischereibewilligung ausgewiesen (vgl. etwa § 19 f. KFG/GR, § 12 FiG/TG), soweit die Erteilung nicht mit der Verleihung des Fischereirechts zusammenfällt (vgl. dazu nachstehend Rz. 26). Im Falle der Freiangelei ist regelmässig kein solcher Nachweis erforderlich, da sich die entsprechende Berechtigung direkt aus dem Gesetz selbst ergibt und hierfür zumeist auch keine Fangberechtigung im Sinne von Art. 5a VBGF verlangt ist (vgl. dazu auch nachstehend Rz. 35 ff.).
Die Fischereibewilligung wird in den massgeblichen kantonalen Fischereigesetzgebungen auch als Fischereiberechtigung, Fischereikarte oder Ähnliches bezeichnet. Die (umgangssprachlich aber auch gesetzlich) unterschiedlichen Bezeichnungen können aufgrund der sehr heterogenen, teils aber auch synonymen Verwendung (z.B. zum Patent), zuweilen etwas verwirrend sein. Sie sind jedoch rein terminologisch und damit sowohl in formeller wie materieller Hinsicht unbeachtlich. Die polizeiliche Fischereibewilligung resp. deren Erteilung ist ihrer Rechtsnatur nach von der eigentlichen Verleihung des Fischereirechts bzw. der entsprechenden Patent- oder Pachtvergabe zu unterscheiden. Die Fischereibewilligung hat anders als die Patent- oder Pachtvergabe nicht die Verleihung oder Übertragung eines Fischereirechts zum Gegenstand, sondern weist in erster Linie die Inhaberin oder den Inhaber als zur Fischereiausübung grundsätzlich berechtigte oder befähigte Person aus. Es handelt sich bei der Fischereibewilligung daher um eine klassische Polizeibewilligung (vgl. zur Polizeibewilligung bzw. -erlaubnis ganz grundsätzlich Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2650 ff.). Die Erteilung der Fischereibewilligung kann aber mit der Verleihung des Fischereirechts sowohl verfahrensmässig als auch in tatsächlicher Hinsicht zusammenfallen, wie es bspw. bei der Patenverleihung regelmässig der Fall ist. Verlangt die kantonale Fischereigesetzgebung keine separate Fischereibewilligung, als Nachweis für die Fischereiberechtigung, so ist eine solche bzw. das Erfüllen der entsprechenden Kriterien aber dennoch für die Verleihung eines Patentes oder einer Pacht verlangt. Der Fischereibewilligung bzw. der dieser inhärenten Fang- und Fischereiberechtigung, kommt damit in koordinativer Hinsicht eine «Scharnierfunktion» zwischen kantonalem Fischereiregal und der konzessionsrechtlichen Verleihung desselben zu (vgl. dazu etwa auch Hess, S. 95).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fischereibewilligung erfüllt, so besteht – und damit anders als etwa bei der Verleihung der Fischereipacht, aber gleich wie bei der Verleihung des Fischereipatents (vgl. dazu nachstehend Rz. 34) – ein direkter Anspruch auf Erteilung. Dies gilt nicht für Fischereikarten oder Ähnlichem, welche für Fischenzgewässer oder Pachtgewässer durch die Fischenzinhaberinnen und -inhaber oder die Pächterinnen und Pächter in der Ausübung ihres diesbezüglichen wirtschaftlichen Nutzungsrechts ausgestellt werden. Hierbei handelt es sich nicht um (hoheitliche) polizeiliche Fischereibewilligungen, sondern vorab um eine direkt aus dem fischereirechtlichen Nutzungsrecht fliessende (entgeltliche oder unentgeltliche) Ermächtigung vertraglicher – mithin zivilrechtlicher – Natur.
Wird die Fischereiberechtigung bzw. das Ausstellen der entsprechenden Fischereibewilligung verweigert, so hat dies aufgrund der rechtsgestaltenden Natur des Akts in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 848 ff.). Geht eine Person nach Erteilung der Fischereibewilligung eine der Voraussetzungen hierfür verlustig, so hat die zuständige Behörde diese, ebenfalls in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu entziehen. Fischereibewilligungen die zeitlich befristet ausgestellt wurden oder ihrer Natur nach einer solchen Befristung unterliegen, fallen mit entsprechendem Zeitablauf ohne Weiteres dahin. Es bedarf hierfür keines zusätzlichen Verwaltungsakts. Gemäss Art. 23 Abs. 3 BGF besteht seitens der Vollzugsunterworfenen eine Pflicht der zuständigen Behörde die für die Überprüfung der Fang- oder Fischereiberechtigung bzw. der der Fischereibewilligung zugrundeliegenden Voraussetzungen wahrheitsgemäss die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Verweigerung desselben stellt seinerseits bereits einen hinreichenden Verweigerungsgrund dar. Dies gilt ebenso für die Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte; was ferner auch einen nachträglichen Entzug einer bereits erteilten Bewilligung rechtfertigt. Eine Pflicht, die zuständige Behörde aktiv und unaufgefordert über den Wegfall einer Fischereibewilligungsvoraussetzung zu informieren, besteht hingegen nicht. Vorbehalten bleiben hinsichtlich Letzterem anderslautende kantonale Vorschriften (vgl. dazu auch nachstehend Rz. 41 ff.).
C. Fischereipacht und Fischereipatent
Die Kantone sind als Träger des hoheitlichen Fischereiregals frei das Fischereisystem für ihr Kantonsgebiet festzulegen (vgl. vorgängig Rz. 24). Viele Kantone haben sich dabei für ein gemischtes System entschieden, welches die Verleihung des Fischereirechts sowohl mittels Vergabe von Patenten als auch durch Verpachtung vorsieht (vgl. etwa § 4 FiG/ZH; Art. 28 FiG/BE; § 3 FiG/LU; § 19 FiG/TG). Einige Kantone kennen nur das Patentsystem (Art. 4 KFG/GR). Die meisten Kantone kennen zudem die Institute der Freiangelei (vgl. nachstehend Rz. 34 ff.) und der Fischenzen (vgl. nachstehend Rz. 38 ff.), welche zu Pacht und Patent ergänzend hinzutreten, indes keine eigentliche Verleihung – zumindest keine konzessionsrechtliche Verleihung – des Fischereirechts darstellen.
Sowohl die Fischereipacht als auch das Fischereipatent stellen eine Konzession dar (so ausdrücklich etwa Art. 4 FischG/FR). Ihrer Natur nach handelt es sich um eine sog. Regalkonzession als Unterform der Monopolkonzession (vgl. Waldmann, S. 20). Die Verleihung des Fischereirechts ist daher grundsätzlich eine solche konzessionsrechtlicher Natur und zwar unabhängig davon, ob diese unter der (ohnehin bloss terminologischen) Bezeichnung des Fischereipatents, der Fischereipacht oder einer anderen vom Gesetzgeber gewählten Begrifflichkeit läuft (vgl. Griffel, Rz. 377; auch Waldmann, S. 2). Insbesondere der Begriff Fischereipacht kann indes zuweilen etwas verwirrlich sein, da damit eine Nähe zum zivilrechtlichen Pachtverhältnis suggeriert wird. Die Fischereipacht hat aber nichts mit der zivilrechtlichen Pacht nach Art. 275 ff. OR zu tun, sondern ist – anders als ihr terminologisches zivilrechtliches Pendant – ausschliesslich Gegenstand des staatlichen (Fischerei-)Sonderrechts (Waldmann, S. 3). Das Fischereipatent hat – dies sei lediglich der Vollständigkeit halber angeführt – sodann auch nichts mit einem Patent immaterialgüterrechtlicher Natur zu tun; was sich indes von selbst versteht und keiner weiteren Erörterung bedarf.
Die Verleihung des Fischereirechts stellt keine öffentliche Beschaffung dar und hat sich damit nicht nach den Vorgaben des Vergaberechts zu richten, weil auch die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Unterstellung unter das Vergaberecht in Bezug auf das Fischereiregal klarerweise nicht erfüllt sind (vgl. Kunz, S. 29 ff.; auch Waldmann/Wiederkehr, Rz. 45). Bei der Konzessionsvergabe sind aber gewisse prozedurale Minimalgarantien einzuhalten, insbesondere jene von Art. 9 Abs. 1 und 2 des Binnenmarktgesetzes (BGBM; SR 943.02). Diese bestimmen, dass Marktzugangsbeschränkungen in der Form einer Verfügung zu erlassen sind und dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vorzusehen hat (vgl. dazu auch Hess, S. 100, m.w.H.). Die öffentliche Ausschreibung von fischereirechtlichen Konzessionsverleihungen ist hingegen (binnenmarktrechtlich) nicht verlangt. Dies nicht nur aufgrund des verfassungsmässigen Vorbehalts von Art. 94 Abs. 4 BV, sondern auch weil die gängigen Verleihungssysteme der Patent- und Pachtvergabe und die dazu ausgestalteten spezialgesetzlichen Rahmenbedingungen in den kantonalen Fischereigesetzgebungen die entsprechende Verleihung abschliessend regeln (vgl. zur Ausschreibungspflicht ausführlich Kunz, III./lit. A, S. 34 ff.). Hinzukommt, dass gerade beim Patensystem die mit einer Ausschreibung angestrebte Publizitätswirkung (systembedingt) ohnehin schon gegeben ist und zudem viele kantonale Fischereigesetzgebungen, gerade bei der Verleihung von Fischereipachten, unabhängig davon eine solche Ausschreibung ihrerseits ausdrücklich vorsehen (vgl. § 3 Abs. 1 FiV/TG; § 10 Abs. 5 FiG/ZH; § 10 Abs. 1 FiG/LU). Damit besteht auch in rein praktischer Hinsicht keine Notwendigkeit für eine Unterstellung unter die binnenmarktgesetzliche Ausschreibungspflicht von Art. 2 Abs. 7 BGBM, da dem dem Ausschreibungsgebot zugrundeliegenden Transparenz- und Publizitätsprinzip schon (anderweitig) Genüge getan ist. Das Verfahren zur Verleihung einer Konzession, der Inhalt des Verleihungsakts, die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem konzedierenden Gemeinwesen und der Konzessionärin sowie die Dauer und das Ende der Konzession werden – wie erwähnt – in den jeweiligen Sachgesetzgebungen, also den kantonalen Fischereigesetzgebungen, bestimmt (vgl. Waldmann/Wiederkehr, Rz. 41). Eine gewisse Ungleichbehandlung bzw. Bevorteilung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern gegenüber ausserkantonal ansässigen Personen ist nicht nur zulässig (vgl. hierzu vorgängig Rz. 24), sondern regelmässig auch sachlich geboten; bspw. um einer Übernutzung der Fischbestände zu begegnen (vgl. BGE 95 I 497 E. 3 f., m.w.H.). Zu den spezialgesetzlichen Verleihungsvorschriften hinzutretend, finden (ergänzend) die jeweiligen Bestimmungen der kantonalen Verwaltungsrechtspflege Anwendung. Dies da es sich bei der Verleihung des Fischereirechts um einen hoheitlichen Verfügungsakt mittels mitwirkungsbedürftiger, einseitig hoheitlicher Verfügung handelt und die Konzession somit in einem Verwaltungsverfahren zu erteilen ist (vgl. Waldmann/Wiederkehr, Rz. 42).
Obwohl die fischereirechtliche Konzession in einem Verwaltungsverfahren verliehen wird und daher bei einer rein formalen Betrachtung Verfügungscharakter annimmt, kann sie in materieller Hinsicht einen gemischt-rechtlichen Akt darstellen, welcher Elemente der Verfügung und des öffentlich-rechtlichen Vertrags kombiniert (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1). Inhalte, die durch das Gesetz bereits weitgehend vorgegeben sind oder die Pflichten des Konzessionärs betreffen, an deren Erfüllung ein öffentliches Interesse besteht, werden dem Verfügungsteil zugerechnet. Eher vertraglichen Charakter haben jene Elemente der Konzession, die zwischen der Konzedentin und dem Konzessionär ausgehandelt werden können (vgl. Waldmann/Wiederkehr, Rz. 42). Im Falle der Verleihung des Fischereirechts überwiegen, auch wenn in einigen kantonalen Fischereigesetzgebungen nebst der verfügungsweisen Verleihung (zusätzlich) noch der Abschluss eines «Pachtvertrags» ausdrücklich verlangt oder zumindest von einem solchen gesprochen wird (so etwa Art. 35 Abs. 2 FiG/BE, § 3 Abs. 2 FiV/TG), regelmässig die von Gesetzes wegen hoheitlich vorgegebenen (zwingenden) Inhalte (vgl. etwa § 10 ff. FiG/ZH; § 6 ff. FiG/LU; Art. 18 f. FischG/FR; § 3 FiV/TG), so dass – gleich wie bei der Jagd – die «vertragliche» Komponente zumeist klar untergeordneter Natur und damit für die Verleihung nicht charakteristisch ist (vgl. hierzu auch Hess, S. 99 ff.). Dies gilt nicht nur für die Verleihung des Fischereirechts mittels Pacht, sondern (in erhöhtem Masse) auch für die Verleihung mittels Patent, da bei letzterer üblicherweise gar kein Raum für die Aushandlung einzelner Konzessionsbedingungen bzw. die Ausgestaltung des entsprechenden Fischereirechts besteht. Nicht gefolgt werden kann der teilweise vertretenen Auffassung, wonach es sich bei der Verleihung von fischereirechtlichen Pachten und Patenten nicht um eigentliche Konzessionsverleihungen sondern um «konzessionsähnliche Bewilligungsformen» handelt (vgl. Waldmann, Fn. 4 m.w.H.). Gegenstand von Fischereipatent und -pacht ist das konkrete Fischereirecht, wohingegen der Gegenstand der Fischereibewilligung die generelle Fischerei- bzw. Fangberechtigung ist. Die Verleihung des Fischereirechts sowie die Erteilung der Fischereibewilligung können jedoch zusammenfallen; so etwa beim Fischereipatent (vgl. dazu vorgängig Rz. 26 f.). Bei der Verleihung des Fischereirechts kommt der Konzessionsverleihungsbehörde, im Rahmen der gesetzlichen Verleihungsvorgaben, grundsätzlich ein gewisses Ermessen zu. Sie hat dieses indes pflichtgemäss auszuüben; was u.a. bedingt, dass bei der Ermessensausübung auf sachgerechte Kriterien abzustellen und willkürfrei zu entscheiden ist (vgl. Waldmann/Wiederkehr, Rz. 44).
Die Fischereipacht und das Fischereipatent haben zwar beide die Übertragung des dem Kanton zustehenden Fischereirechts zum Gegenstand. Sie unterscheiden sich in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung aber dennoch deutlich. Dies vorallem in Bezug auf den Umfang der mit der jeweiligen Verleihart überbundenen Rechte und Pflichten. Beiden gleich ist der Umstand, dass mit ihrer Verleihung das Recht erworben wird, in einem bestimmten Gebiet (i.d.R. einem Gewässer oder Gewässerteil resp. -abschnitt) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fische (und ggf. Krebse) zu fangen und sich diese als Eigentum anzueignen bzw. zu nutzen und zu verwerten. Bei dem von einer Fischereipacht erfassten Gewässer bzw. Gebiet spricht man auch vom Fischereirevier (§ 4 FiG/ZH). Fischereipatente können ihrerseits, anders als die Pacht, zur (grundsätzlichen) Ausübung der Fischerei auf dem gesamten Kantonsgebiet berechtigen (Art. 5 Abs. 4 KFG/GR). Beiden gleich ist zudem, dass hierfür dem Staat als verleihendem Gemeinwesen ein entsprechendes Entgelt geschuldet ist. Mit der Verleihung der Fischereipacht geht in aller Regel die Übertragung des generellen Hege- und Bewirtschaftungsrechts für das der Verleihung gegenständliche Gewässer, aber auch die diesbezügliche Pflicht einher (Art. 35 Abs. 2 FiG/BE). Ebenso sind damit regelmässig weitere Berechtigungen verbunden (vgl. etwa Art. 58 FiG/BE oder Art. 9b Abs. 3 lit. c FiV/BE). Ferner kann die Verleihung einer Fischereipacht auch mit der Übertragung gewisser fischereipolizeilicher Aufgaben und Verantwortlichkeiten bzw. Kompetenzen verbunden sein (§ 5 FiG/ZH; § 5b FiG/LU i.V. mit § 32 FiV/LU). Den Fischereipächterinnen und -pächtern fällt damit hinsichtlich der gesetzeskonformen Bewirtschaftung ihres Pachtgewässers, welcher auch eine Verwirklichung der fischereigesetzlichen Schutz- und Förderziele inhärent ist, eine umfassende Aufgabe – mithin eine Garantenstellung – zu. Dies alles ist beim Fischereipatent klassischerweise nicht der Fall. Das Patent ist zumeist durch die (blosse) fischereiliche Nutzung charakterisiert. Ferner wird die Fischereipacht üblicherweise für eine längere Dauer (etwa mehrere Jahre) verliehen. Fischereipatente werden hingegen zumeist nur für Tage, Wochen, Monate oder eine «Saison» vergeben. Sie unterscheiden sich damit auch in ihrem zeitlichen Bestand klar voneinander. Patente sind oft auch auf gewisse Fischarten oder auf gewisse Fischereiausübungsarten beschränkt; Pachten weniger. Patente werden ferner ausschliesslich an Einzelpersonen verliehen und sind in aller Regel auch nicht übertragbar (so ausdrücklich Art. 14 Abs. 1 FischG/FR; Art. 31 FiG/BE; Art. 5 Abs. 4 Satz 1 KFG/GR); wohingegen die Verleihung einer Fischereipacht regelmässig an mehrere Personen bzw. an Personengemeinschaften erfolgen kann (bspw. § 14 FiG/ZH; Art. 35 Abs. 2 FiG/BE). Summa summarum ist die Rechtsposition der Fischereipächterinnen und -pächter gegenüber jenen der Patentnehmerinnen und -nehmer, vorallem mit Blick auf ihre Funktion bei der Realisation der übergeordneten Zwecke und Ziele der Fischereigesetzgebung, insgesamt eine stärkere, was sich verfahrensrechtlich bspw. bei der Prozesslegitimation oder Beteiligtenstellung zeigen kann und soll.
Pacht und Patent unterscheiden sich zudem auch darin, dass beim Patent – entgegen den ansonsten geltenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen – ein konkreter Anspruch auf Verleihung besteht, wenn seitens der patentwilligen Person die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten bzw. erfüllt sind und keine Ausschlussgründe bestehen. Dies hat mit der Ausgestaltung des Verleihungssystems des Patents und der Natur desselben zu tun, welchem unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Anforderungen und Bedingungen im Weiteren eine generelle wie indiskriminierende Zugänglichkeit eigen ist. Der diesbezügliche Anspruch wird in gewissen kantonalen Fischereigesetzen aber auch (implizit) anerkannt (bspw. Art. 30 Abs. 2 FiG/BE e contrario). Kein solch genereller Anspruch besteht hingegen bei den Fischereipachten. Dies nicht nur aufgrund des dort greifenden diesbezüglichen konzessionsrechtlichen Grundsatzes (vgl. etwa Griffel, Rz. 387), sondern weil teilweise in den jeweiligen kantonalen Fischereigesetzgebungen ein solcher gar ausdrücklich wegbedungen wird (Art. 35 Abs. 3 FiG/BE). Vorbehalten bleiben indes diejenigen Fälle, in denen die kantonale Gesetzgebung einen (impliziten oder expliziten) Verleihungszwang kennt und dazu zwingende Verleihungskriterien festgelegt hat, die die Vergabe an bestimmte Konzessionsbewerberinnen und -bewerber, bspw. die bisherige Pächterschaft, vorsieht (so etwa § 10 FiG/LU), so dass diese zumindest einen de facto-Anspruch auf Verleihung haben (vgl. dazu auch Hess, S. 95 f.). Kein Anspruch besteht grundsätzlich auf Verleihung (oder Verlängerung) eines Berufsfischerrechts (so etwa ausdrücklich Art. 30 Abs. 2 FiG/BE); wobei auch hier die gleichen Vorbehalte wie bei der Verleihung mittels Pacht zu gelten haben (vgl. dazu auch vorgängig Rz. 24).
D. Freiangelei
Die Freiangelei, auch Freiangelfischerei oder freie Fischerei genannt, ist ein dem freien Tierfang des Altertums entsprungenes Institut, dem die gemeine Ursprünglichkeit des Fischfangs charakteristisch ist, welche dadurch Eingang in die geltende Rechtsordnung findet. Sie ist eine «Konzession» an Gewohnheit, Brauch und das plebejische Volksgemüt eidgenössischer Prägung. Dabei räumt der Kanton Kraft seiner Regalhoheit der breiten Bevölkerung die Möglichkeit ein in gewissen Gewässern die Fischerei auszuüben, ohne dass dafür vorgängig eine konzessionsmässige Übertragung dieses Rechts erfolgt ist oder spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Die Freiangelei stellt somit einen niederschwelligen Zugang zur Fischerei dar, welche ohne grossen materiellen Aufwand betrieben werden kann und so den Einstieg in die gehobenere Patent- und Pachtfischerei erleichtert, womit die Fischerei insgesamt gefördert wird, was seinerseits im öffentlichen Interesse liegt. Die meisten Kantone kennen das Institut der Freiangelei (§ 3 FiG/ZH; § 18 FiG/LU; § 8 FiG/TG; Art. 29 FiG/BE).
Die Art und Weise der Fischereiausübung wird bei der Freiangelei fast immer stark eingeschränkt, so dass diese zumeist auf die Verwendung einer Rute mit einfacher Angel und festem Zapfen oder Ähnlichem beschränkt ist. Ebenso können die Fischarten oder die Anzahl Fänge limitiert sein. Ferner ist die Freiangelei auch regelmässig strikten örtlichen Beschränkungen unterworfen, so dass sie zumeist nur für gewisse im Gesetz genau bezeichnete Gewässer zugelassen wird und oft auf das Befischen eines Gewässers vom Ufer aus beschränkt ist. Ebenso berechtigt die Freiangelei vielerorts nicht auch zur Ausübung des dem Fischereirecht sonst inhärenten Betretungsrechts, sondern enthält auch diesbezügliche Beschränkungen (vgl. etwa § 14 FiV/TG; § 15 FiR/ZH, Art. 12 FiDV/BE). In einzelnen Kantonen ist die Freiangelei auch als sog. Mitangelrecht ausgestaltet, welche die Begleitung einer fischereiberechtigten Person voraussetzt (Art. 6 KFG/GR). Die Freiangelei kann auch auf bestimmte Personengruppen (bspw. Minderjährige) beschränkt werden (Art. 11 FischG/FR). Ebenso bestehen zugunsten von Fischenzen regelmässig entsprechende Vorbehalte (§ 3 Abs. 2 FiG/LU; siehe zur Freiangelei in der Schweiz die Informationen auf den Webseiten Alpenforellen.ch oder in den Kantonen TG und ZH).
Die Ausübung der Freiangelei ist vom Sachkundenachweis nach Art. 5a VBGF befreit (Art. 97 Abs. 3 TSchV). Vorbehalten bleiben kantonalrechtliche Bestimmungen, die einen solchen Nachweis auch für die Freiangelei voraussetzen (so etwa Art. 10 FiDV/BE). Ein allfälliges Fangen und Töten freigeangelter Tiere ohne entsprechenden Nachweis bleibt unter Verweis auf Art. 14 StGB aber auch dann straffrei, wenn das kantonale Recht einen solchen verlangt. Dies weil Art. 97 Abs. 3 TSchV ausdrücklich festhält: «Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.» Vorbehalten bleibt allerdings eine Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen etwaige kantonale fischereirechtliche Vorgaben betreffend Freiangelei nach kantonalem Übertretungsstrafrecht (vgl. dazu nachstehend ausführlich Rz. 82 ff.). Dessen unbesehen ist aber auch beim Fangen und Töten von Tieren im Rahmen der Freiangelei den tierschutzrechtlichen Grundsätzen von Art. 4 TSchG, wonach einem Tier nicht ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden darf, gehörig Rechnung zu tragen. Gleiches gilt auch für die weiteren für die Fischerei einschlägigen spezialgesetzlichen Bestimmungen (bspw. GSchG, TSG, USG, NHG, LMG); auch diese sind bei der Freiangelei einzuhalten (so ausdrücklich etwa § 3 Abs. 1 Satz 2 FiG/ZH).
E. Fischenzen
Unter einer Fischenz, auch Fischereigerechtigkeit, Fischereigerechtsame oder ehehaftes Fischereirecht genannt, ist das meist unter einer früheren Rechtsordnung entstandene, ausschliessliche, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht zu verstehen, sich die Fische oder Krebse in einem örtlich begrenzten Teil eines Gewässers unentgeltlich anzueignen (vgl. zu Begriff und Bedeutung der ehehaften Rechte auch Sutter/Müller, S. 475). Die Fischenz ist ein dingliches Privatrecht, das gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als selbständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch aufgenommen werden kann, sofern es nicht an ein herrschendes Grundstück oder an eine bestimmte Person gebunden ist (vgl. BGE 97 II 25 E. 2a; vgl. zur Fischenz als irreguläre Personaldienstbarkeit BGE 95 II 14 E. 2). Gegenstand von Fischenzen können auch körperschaftliche Fischereirechte sein (§ 4 Abs. 1 FiG/TG). Fischenzen berechtigen i.d.R. auch dazu, das bestehende Fischereirecht Dritten zur Nutzung zu übertragen, sofern diesbezüglich nicht ausdrückliche Beschränkungen bestehen. Zu denken ist hierbei insbesondere an die (entgeltliche oder unentgeltliche) Abgabe von Fischereikarten für das von der Fischenz erfasste Gewässer (vgl. hierzu auch vorgängig Rz. 27). Als dingliches Privatrecht ist grundsätzlich auch eine Veräusserung solcher Fischenzen möglich, wobei hier gewisse kantonale Einschränkungen, wie bspw. Vorkaufs- oder Heimfallsrechte des Gemeinwesens, bestehen können (so etwa Art. 45 FiG/BE oder § 10 FiG/TG).
Viele Kantone anerkennen im Sinne einer Bestandesgarantie solche Fischenzen und enthalten in ihren kantonalen Fischereigesetzgebungen entsprechende, als Einschränkung ihres eigenen Fischereiregals ausgestaltete, Vorbehalte zugunsten derselben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FiG/ZH; Art. 3 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 3 sowie Art. 44 Abs. 1 FiG/BE; § 4 FiG/TG; Art. 4 Abs. 1 und Art. 27 KFG/GR; Art. 3 Abs. 2 FischG/FR; § 3 Abs. 2 FiG/LU). Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind solche Sonderrechte heute wohl grundsätzlich als verfassungswidrig zu qualifizieren, da das Gemeinwesen die Möglichkeit haben muss, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob die fragliche Nutzung weiterhin mit dem daran bestehenden öffentlichen Interesse in Einklang steht oder nicht; andernfalls es sich seines entsprechenden Hoheitsrechts entäussern würde. Dies zumindest dann, wenn keine zeitliche Begrenzung für ein solches Recht besteht (vgl. BGE 145 II 140 E. 4.4, m.w.H.). Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf ehehafte Wasserrechte, muss nach der hier vertretenen Auffassung aber im Grundsatz auch für Fischenzen gelten, zumal die Natur derselben mit jener der ehehaften Wasserrechte zumindest vergleichbar ist und Fischenzen auch kaum je mit grösseren Investitionen als jenen bei ehehaften Wasserrechten verbunden sein dürften, was allenfalls einen weitergehenden Bestandes- bzw. Vertrauensschutz zu begründen vermögte. Nach Auffassung des Bundesrats ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fischereirechtlichen Schutzvorschriften in Bezug auf die Frage der Ablösung von Fischenzen entscheidendes Gewicht beizumessen, wobei es letztlich im Ermessen der Kantone liege, wie sie den Erwerb von solch ehehaften Fischereirechten durch das Gemeinwesen festlegen und wie etwaig daraus entstehende finanzielle Folgen zu bewerten seien (vgl. dazu Anfrage [21.1018] NR Fridez Pierre-Alain, Private Fischereirechte. Ehehafte Fischereirechte? vom 18. März 2021, Antwort des Bundesrates vom 12. Mai 2021, m.w.H.). Dieser Auffassung ist insoweit und unter dem Vorbehalt zuzustimmen, als dass den Kantonen als hoheitlichen Trägern des Fischereiregals zwar eine Ablösung solcher Fischenzen anheimgestellt, eine zwangsweise Ablösung aber nur gegen entsprechende Entschädigung erfolgen kann, da darin mit Blick auf den diesen Fischereirechten naturgemäss inhärenten (wirtschaftlichen) Nutzen nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Enteignung zu sehen ist, was eine solche Entschädigungspflicht zeitigt. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht unmissverständlich festgehalten, dass Eingriffe in wohlerworbene Rechte grundsätzlich zulässig sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegenden Interesse liegen, verhältnismässig sind und voll entschädigt werden, sofern sie einer Enteignung gleichkommen (vgl. BGE 113 Ia 357 E. 6b, m.w.H.). Folgerichtig sehen gewisse Kantone in ihrer Fischereigesetzgebung denn bereits auch ausdrücklich entsprechende (entschädigungspflichtige) Ablösungen vor, wenn hierfür gewisse Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind (so etwa § 4 FiG/LU, Art. 44 f. FiG/BE und § 9 f. FiG/TG). Der Nachweis für den Bestand einer Fischenz ist nach den allgemeinen Beweislastregeln sodann von derjenigen Person zu erbringen, die dieses Recht für sich in Anspruch nimmt bzw. behauptet (Art. 8 ZGB).
Die Ausübung der Fischerei im Rahmen eines privaten Fischereirechts fällt in den Geltungsbereich des BGF, welcher ausdrücklich sämtliche öffentlichen wie privaten Gewässer umfasst. Damit sind die entsprechenden bundesrechtlichen Vorgaben, so etwa die Schonzeiten und Fangmindestmasse gemäss Art. 1 ff. VBGF und ebenso die von den Kantonen gemäss Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 BGF zu erlassenden kantonalen fischereirechtlichen bzw. fischereipolizeilichen Vorgaben, grundsätzlich auch bei der Ausübung der Fischerei aufgrund einer Fischenz einzuhalten. Gewisse Kantone halten dies in ihrer Fischereigesetzgebung explizit so fest (so etwa § 1 Abs. 2 FiG/ZH; Art. 29 KFG/GR und Art. 2 Abs. 2 FischG/FR). Dies gilt aber, mit Blick auf Zweck und Geltungsbereich des BGF sowie der gestützt darauf verabschiedeten Erlasse, in gratiam consilii et causae ungeachtet einer solchen ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz. Hiervon ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 BGF einzig künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können. In solchen Fällen greifen nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 sowie Art. 16 lit. c und d BGF). Anwendung finden ebenso die weiteren für die Ausübung der Fischerei einschlägigen spezialgesetzlichen Vorgaben, so etwa jene der Tierschutzgesetzgebung (vgl. dazu vorgängig Rz. 10). Den Inhaberinnen und Inhabern von Fischenzen können gewisse fischereipolizeiliche (oder auch andere) Aufgaben und Verantwortlichkeiten bzw. Kompetenzen übertragen werden resp. zufallen (vgl. dazu etwa § 5b Abs. 2 FiG/LU; § 26b Abs. 2 FiG/TG i.V. mit § 57 FiV/TG; ferner Art. 60 Abs. 4 TSV). Ihnen kommt damit eine ähnliche diesbezügliche Garantenstellung zu wie etwa den Fischereipächterinnen und -pächtern (vgl. dazu vorgängig Rz. 33).
F. Vollzug und Aufsicht
Der Bundesrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Fischereigesetzgebung (Art. 21 Abs. 1 BGF). Die Kantone vollziehen das BGF, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 22 BGF). Die vom Bund bzw. den Bundesbehörden zu vollziehenden Belange ergeben sich vorab aus den in Art. 17a und Art. 17b VBGF bestimmten Bereichen. Diese beschlagen in erster Linie die Angelegenheiten der Fischereiabkommen sowie der gesamtschweizerischen (fischereispezifischen) Information und Datenerhebung. Damit obliegt die massgebliche fischereiliche Vollzugs- und Aufsichtsverantwortung den Kantonen. Diese haben denn auch die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen zu ergreifen und können zudem weitere Massnahmen, insbesondere Fangverbote, anordnen (Art. 5 Abs. 2 BGF). Die in Art. 5 BGF gelisteten Massnahmen sind damit nicht abschliessend. Es steht den Kantonen aufgrund ihrer umfassenden fischereirechtlichen Regelungskompetenz frei, auch andere, den Zweck der Fischereigesetzgebung befördernde Massnahmen anzuordnen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben oder der Ausübung ihres Regalrechts sachlich geboten erscheint. Weit verbreitet (und zulässig) ist etwa die Einschränkung der Benützung der im einfachen oder gesteigerten Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Gewässer zugunsten der Fischerei; insbesondere auch zugunsten der Sportfischerei (vgl. BGE 88 I 18 E. 5 ff.; so ausdrücklich Art. 14 FiG/BE).
Die Kantone haben ferner auch für eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Die Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist, jederzeit Zutritt zu allen Werkanlagen und Grundstücken. Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug des BGF notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 23 BGF). Eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht im Sinne von Art. 23 BGF ist dann gegeben, wenn damit die Einhaltung der bundesfischereigesetzlichen Vorschriften sowie der gemäss Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 BGF zwingend von den Kantonen zu treffenden Regelungen sichergestellt ist. Mit Art. 23 BGF hat der Gesetzgeber, gleich wie etwa in der Tierschutz-, Tierseuchen- und Jagdgesetzgebung (vgl. dort Art. 39 TSchG; Art. 8 TSG und Art. 26 des Jagdgesetzes [JSG; SR 922.0]), eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um (direkt) in die Grundrechtspositionen Privater einzugreifen. Für die Ausübung des gesetzlichen Zutrittsrechts nach Art. 23 BGF ist daher keine richterliche Genehmigung erforderlich (vgl. Urteil des Bundegerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2). Ebensowenig ist eine (vorgängige) schriftliche Verfügung der Vollzugsbehörde selbst verlangt (vgl. Urteil des Bundegerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2). Bestehen ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass ein Verstoss gegen die Fischereigesetzgebung vorliegt, kann das Betretungsrecht entsprechend ausgeübt werden (vgl. Urteil des Bundegerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 5.1). In diesem Sinne kommt den fischereirechtlichen Vollzugs- und Aufsichtsorganen, gleich wie jenen des jagdrechtlichen Vollzugs, die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei zu. Die Kantone sind dabei frei zu bestimmen, wem auf ihrem Kantonsgebiet die fischereipolizeilichen Aufgaben obliegen. Zumeist werden diese Aufgaben durch eine kantonale Fachstelle (etwa die kantonale Fischereiverwaltung) und den dieser unterstellten (haupt- oder nebenamtlichen) Fischereiaufseherinnen und -aufsehern wahrgenommen, welche dabei zumeist von den ordentlichen Polizeikräften unterstützt werden (vgl. etwa § 26a FiG/TG; § 5b FiG/LU i.V. mit § 31 ff. FiV/LU; Art. 52 FiG/BE; § 35 ff. FiG/ZH; Art. 32 ff. KFG/GR; Art. 42 ff. FischG/FR). Die weiteren fischereipolizeilichen Aufgaben und Kompetenzen werden in den jeweiligen kantonalen Fischereigesetzgebungen genauer festgelegt, wobei die Kantone befugt sind, ihren fischereipolizeilichen Organen auch über das blosse Betretungsrecht von Art. 23 BGF hinausgehende Kompetenzen einzuräumen (vgl. etwa § 26b FiG/TG; Art. 53 FiG/BE; Art. 43 FischG/FR). Quasi als Ergänzung zu den fischereipolizeilichen Aufgaben und Kompetenzen ist die ebenfalls in Art. 23 BGF statuierte Auskunftspflicht Privater zu sehen. Diese betrifft zwar in erster Linie die fischereiausübenden Personen, ist aber nicht auf selbige beschränkt. Die Kantone können zudem ebenfalls weitere, weitergehende Mitwirkungspflichten vorsehen. Eine Verletzung dieser gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten kann ihrerseits eine verwaltungsrechtliche, oder wo so ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, auch eine strafrechtliche Sanktionierung, nach sich ziehen. Sollen in einem Verwaltungsverfahren gestützt auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht erhobene Beweise strafrechtlich verwertet werden, so hat hierfür – dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare folgend – i.d.R. aber eine vorgängige Belehrung bzgl. verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflicht, bestehender strafrechtlicher Anzeigepflicht und möglicher strafrechtlicher Verwertung zu erfolgen; andernfalls eine (generelle oder teilweise) Unverwertbarkeit drohen könnte (vgl. dazu ganz grundsätzlich Roth S., Rz. 1 ff.).
Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann das Gericht dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten, sofern die Gefahr besteht, dass der Täter weitere solche Taten begeht. Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist. Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde bleibt vorbehalten (Art. 19 BGF).
Das Fischereiverbot stellt fischereirechtlich die wohl die härteste Massnahme bzw. Sanktion dar. Ein solches Verbot kann entweder im Rahmen eines Strafverfahrens durch den Strafrichter verhängt werden oder dann durch die dazu ermächtige kantonale verwaltungsrechtliche Vollzugsbehörde. Wird die Massnahme im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet, so ist dies nur möglich, wenn dem Verfahren eine Verurteilung nach Art. 16 BGF oder mehrere Verurteilungen nach Art. 17 BGF gegenständlich sind und die Gefahr besteht, dass es zu weiteren fischereigesetzlichen Verstössen kommt. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei seitens des Strafrichters auch bei Vorliegen derselben keine Pflicht besteht, ein solches Verbot auch (zwingend) aussprechen zu müssen. Es handelt sich bei Art. 19 Abs. 1 BGF um eine sog. Kann-Bestimmung, bei der dem Richter ein gewisses Ermessen zugebilligt wird, wobei dieses pflichtgemäss und willkürfrei auszuüben ist. Der Strafrichter kann ein solches Verbot aber auch aussprechen, wenn eine vollständige oder teilweise Schuldunfähigkeit gegeben ist (Art. 19 Abs. 1bis BGF). Keine strafrechtliche Verurteilung ist für das Aussprechen eines verwaltungsrechtlichen Fischereiverbots bzw. den Entzug der entsprechenden Fischereibewilligung resp. des Patentes oder der Pacht vorausgesetzt. Hier spielt ferner auch das Verschulden keine Rolle, da es sich – gleich wie etwa beim tierschutzrechtlichen Tierhalteverbot – um eine administrative Verwaltungsmassnahme handelt, welche vorab die Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen ggf. auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zum Ziel hat (vgl. Goetschel/Ferrari, S. 32). Massgeblich ist einzig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entzug der Fischereibewilligung gegeben sind. Diese finden sich in den jeweiligen kantonalen Fischereigesetzgebungen (vgl. etwa § 27 FiG/TG; § 40 FiG/LU; Art. 46 f. FischG/FR; Art. 38 KFG/GR); womit gleich auch gesagt ist, dass für einen Entzug eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage verlangt ist und ein solcher auch den weiteren verfassungsmässigen Anforderungen an das rechtstaatliche Handeln nach Art. 5 BV, so etwa dem Verhältnismässigkeitsgebot genügen und durch ein öffentliches Interesse begründet sein muss. Der in Art. 19 Abs. 2 BGF enthaltene Vorbehalt zugunsten des administrativen Entzugs der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde, stellt für sich alleine keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen administrativen (kantonalen) Entzug dar. Diese muss sich im kantonalen Recht selbst finden. Einen Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 BV ist mit Blick auf die (heutige) Natur der Fischereiausübung, welche einen zumeist freizeitlichen Charakter aufweist, sowie auch deren konzessionsrechtlichem Hintergrund, hingegen nicht offensichtlich; zumindest dann nicht, wenn es um die rein sportfischereiliche Betätigung und nicht etwa die Berechtigung zur Berufsfischerei geht. Verwaltungsbehörden, die dazu ermächtigt sind, ein Fischereiverbot oder den Entzug der Fischereibewilligung auszusprechen, sind ausfliessend aus dieser Kompetenz zudem auch dazu ermächtigt, eine einem solchen Verbot vorgelagerte (mildere) Massnahme resp. Sanktion (bspw. eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Fischereibeschränkung) anzuordnen oder die Fischereibewilligung unter entsprechende Auflagen und Bedingungen zu stellen. Dies ergibt sich schon aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, welcher die Behörden verpflichtet, die mildestmögliche Massnahme bzw. Sanktion anzuordnen, mit der das angestrebte (Präventions-)Ziel noch erreicht werden kann (vgl. dazu auch Niklaus/Käser/Lotz, S. 88, m.w.H.). Denkbar sind ferner andere (alternative) Verbote (bspw. ein generelles Seeverbot), sofern auch hier die rechtsstaatlichen Grundsätze eingehalten sind (vgl. Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2001 Nr. 33, E. 2b ff.). Aus dem Vorbehalt von Art. 19 Abs. 2 BGF ergibt sich auch, dass ein verwaltungsrechtlicher Entzug auch dann erfolgen kann, wenn das Strafgericht gemäss Art. 19 Abs. 1 BGF auf einen solchen verzichtet hat. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist nicht an das diesbezügliche strafrichterliche Urteil gebunden. Wird die Fischereibewilligung entzogen, so hat damit i.d.R. auch der Entzug des Fischereipatents bzw. der Fischereipacht einherzugehen (so ausdrücklich etwa Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 FischG/FR). Setzen letztere doch erstere voraus (vgl. vorgängig Rz. 26). Da der Vollzug der Fischereigesetzgebung, insbesondere was die Anordnung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Massnahmen angeht, Sache der Kantone ist, richtet sich auch das entsprechende Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Fischereigesetzgebung bzw. Verwaltungsrechtspflege. Ein verwaltungsrechtliches Fischereiverbot bzw. ein Entzug der Fischereibewilligung, des -patents oder der -pacht hat, wie die Verweigerung, ebenfalls mittels anfechtbarem Entscheid zu erfolgen (vgl. dazu auch vorgängig Rz. 28).
In koordinativer bzw. organisatorischer Hinsicht ist vollzugsseits (nebst dem Bund und den Kantonen) noch die Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft (KWL) zu erwähnen. Dieser sind die für die Fischerei zuständigen Direktorinnen und Direktoren der Kantone, also die zuständigen Magistratspersonen der jeweiligen kantonalen Exekutive, sowie des Fürstentums Liechtenstein angeschlossen. Diese interkantonale Konferenz befasst sich mit den Politikbereichen Wald und Wildtiere, Lebensräume und Landschaft, sowie mit deren Schutz und Nutzung durch Waldwirtschaft, Jagd und Fischerei. Die KWL ist ein Verbindungsorgan zwischen den Vorsteherinnen und den Vorstehern der für den Wald und die Wildtiere zuständigen kantonalen Departemente. Kernaufgaben der KWL sind eine nachhaltige Politik für das Wald- und Landschaftsmanagement, das Wildtiermanagement zu Land und zu Wasser sowie das Lebensraum- und Ökosystemmanagement. Der KWL zugeordnet ist die Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz (JFK). Die JFK ist die nationale Konferenz kantonaler Fachleute für das Artenmanagement, die Jagd und die Fischerei. Mitglieder der JFK sind die für Jagd und Fischerei zuständigen Beauftragten der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein. Die JFK ist das beratende Organ der KWL. Sie bezweckt die Förderung der Information und Zusammenarbeit der Beauftragten der kantonalen Fachstellen. In fachlicher Hinsicht wird die JFK auch durch die Fischereiberatungsstelle (FIBER) unterstützt. Die mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung beauftragten Fischereiaufseherinnen und -aufseher sind in der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseher (SVFA) zusammengeschlossen.
III. Privatrecht
In privatrechtlicher Hinsicht sind betreffend das Sportfischen vorab zwei Themenfelder von Interesse. Zum einen sachenrechtliche und zum anderen haftungsrechtliche Belange.
A. Sachenrechtliches
Der rechtmässigen Ausübung des Fischereirechts sind – ähnlich wie der Ausübung der rechtmässigen Jagd (vgl. hierzu etwa Hess, S. 71, m.w.H.) – gewisse Rechte inhärent, die Auswirkungen auf Dritte zeitigen und damit auch eine zivilrechtliche Komponente aufweisen können. Diese Rechte fliessen direkt aus der hoheitlichen Übertragung des Fischereirechts resp. der erteilten Fischereiausübungsberechtigung. Sie gelten grundsätzlich für alle Formen der rechtmässigen Ausübung der Fischerei und damit unabhängig davon, ob diese Ausübung (direkt oder indirekt) aufgrund einer Pacht, eines Patentes, eines Freiangeleirechts oder einer Fischenz erfolgt. Zu diesen der rechtmässigen Fischereiausübung inhärenten Rechte gehören vorab drei durch die Natur des Fischens selbst begründete «Fischereigrundrechte»: Das Okkupationsrecht, das Hegerecht und das Betretungs- und Aufenthaltsrecht.
Das Okkupationsrecht umfasst die Befugnis während den gesetzlich festgelegten Fischereizeiten die gesetzlich bezeichneten Fisch- und Krebsarten mit den gesetzlich zulässigen Mitteln zu befischen bzw. zu fangen und sich diese als Eigentum im Sinne des Zivilrechts anzueignen und folgedessen im Rahmen der Gesetzgebung frei darüber zu verfügen. Die gefangenen Fische und Krebse können demnach im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Eigentumsfreiheit grundsätzlich auch veräussert werden, wobei hier insbesondere für die Sportfischerei gewisse Einschränkungen bestehen können. So ist es den Sportfischerinnen und -fischern u.U. untersagt, ihre Fänge zu verkaufen oder sonst wie in den Handel zu bringen (vgl. hierzu etwa § 47 Abs. 4 FiV/TG; wobei sich hier die Frage stellt, ob diese Verordnungsbestimmung eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für eine in derart absoluter Weise in die Eigentumsfreiheit eingreifende Grundrechtseinschränkung darstellt – wohl eher nicht). Eine Dereliktion ist ebenfalls zulässig. Hierfür gelten aber auch etliche spezialgesetzliche Gebote und Verbote die es zu berücksichtigen gilt. So ist etwa die Praxis des catch and release – anders als in vielen anderen Staaten – in der Schweiz aus Tierschutzgründen grundsätzlich verboten (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchV; siehe auch Vollzugshilfe «Angelfischerei: Freilassen von Fischen» des BAFU/BLV [Ref. N092-1355] vom 12. August 2014). Beim Verwerfen oder Entsorgen gefangener Fische oder Krebse sind sodann insbesondere die einschlägigen tierseuchengesetzlichen Vorschriften (vgl. hierzu etwa Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte [VTNP; SR 916.441.22]) zu berücksichtigen, so dass die entsprechenden Kadaver fachgerecht und üblicherweise in den dafür bezeichneten (öffentlichen) Sammelstellen zu entsorgen sind. Schliesslich unterliegen auch die Hälterung sowie das Verbringen gefangener Fische und Krebse in andere Gewässer strengen gesetzlichen Vorgaben. Letzteres bedarf zumeist einer (separaten) Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.
Das Hegerecht räumt den Fischereiausübungsberechtigten sodann das Recht ein, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, die der Gesunderhaltung des Fisch- und Krebsbestandes dienen und das natürliche Gleichgewicht unter diesen, sowie einen nachhaltigen Fangertrag und damit den Sinn und Zweck der Fischereigesetzgebung insgesamt zu befördern. Solche Massnahmen können auch kantonsseits angeordnet oder aber untersagt werden (vgl. hierzu etwa § 13 FiG/TG). Von diesem Hegerecht miterfasst ist grundsätzlich auch das Recht die für die Fischereiausübung und Hege erforderlichen Installationen, Anlagen und Infrastrukturen bzw. Bauten zu errichten. Dies indes wiederum nur soweit es aufgrund der einschlägigen spezialgesetzlichen Vorgaben zulässig ist, was ebenfalls regelmässig eine entsprechende (separate) kantonale Bewilligung voraussetzt (vgl. hierzu etwa § 21 FiG/BE). Das Hegerecht ist je nach Art der Fischereiausübung bzw. je nach Natur des dieser zugrundeliegenden Fischereirechts umfassender oder eingeschränkter Ausprägung. Umfassend ist es insbesondere dort, wo auch ein umfassendes Bewirtschaftungsrecht bzw. entsprechende -pflichten bestehen, so etwa bei der Fischereipacht und der Fischenz; eingeschränkt hingegen dort, wo eher die reine fischereiliche Nutzung überwiegt, wie etwa beim Fischereipatent (vgl. dazu vorgängig Rz. 33). Wobei auch hier spezialgesetzlich ausdrücklich entsprechende Hegerechte und -pflichten bestehen können (vgl. Art. 43a FiG/BE). Für die Freiangelei besteht grundsätzlich nur insoweit ein Hegerecht, als dass ein solches für die unmittelbare Ausübung des Freiangeleirechts tatsächlich erforderlich ist.
Das Betretungs- und Aufenthaltsrecht räumt den Fischereiausübungsberechtigten schliesslich das Recht ein, die in ihrem Fischereisprengel befindlichen Grundstücke, Flächen etc. zum Zwecke der Fischereiausübung aber auch zum Zwecke der Hege zu betreten und sich dort für die Dauer desselben aufzuhalten. Dieses Recht findet in den meisten kantonalen Fischereigesetzen ausdrückliche Erwähnung, gilt aber ipsa re ac ratione unabhängig einer solchen expliziten Kodifizierung. Die Ausübung des Betretungs- und Aufenthaltsrechts hat die jeweilige, dadurch belastete Eigentümer- und Besitzerschaft im Grundsatz zu dulden, was unter anderem auch bedeutet, dass sie alles zu unterlassen hat, was dieses Recht in unzulässiger Weise einschränken oder verhindern würde (so ausdrücklich etwa Art. 22 Abs. 2 FischG/FR und Art. 15 Abs. 1 und 2 KFG/GR). Häufig wird dieses generelle Betretungs- und Aufenthaltsrecht aber in den kantonalen Fischereigesetzgebungen, in zulässiger Weise (Art. 3 Abs. 2 BGF), relativ weitgehenden Einschränkungen unterworfen oder in Teilen wegbedungen, womit seine theoretische Absolutheit in der Praxis klar und teils stark relativiert wird. So kann bspw. das Betretungsrecht auf den freien Zutritt zu Ufern, Fluss- und Bachbetten und dergleichen oder zeitlich und räumlich beschränkt oder das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, Gärten etc. von einer Einwilligung der Grundeigentümerschaft abhängig gemacht werden (vgl. hierzu etwa § 11 FiG/TG; § 20 FiG/BE; § 9 Abs. 1 FiG/ZH; Art. 15 KFG/GR; Art. 22 Abs. 3 FischG/FR). Ebenso kann bestimmt sein, dass das (generelle oder eingeschränkte) Betretungsrecht für gewisse Grundstücke und Flächen oder Arten der Fischereiausübung, etwa die Freiangelei, nicht gilt (vgl. § 9 Abs. 3 FiG/ZH).
Das Okkupations- und Hegerecht aber insbesondere das Betretungs- und Aufenthaltsrecht sind im Grundsatz schonend auszuüben, und damit derart, dass die Ausübung mit möglichst wenig Immissionen für Dritte verbunden ist und diese schadlos bleiben, andernfalls entsprechende Ersatzpflichtigkeiten drohen können (vgl. hierzu etwa § 9 Abs. 2 FiG/ZH oder § 11 Abs. 1 Satz 2 FiG/TG).
B. Haftpflicht
Den oberwähnten Rechten quasi als Gegenstück gegenüber steht die Haftung bzw. die Haftplicht der Fischereiausübungsberechtigten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGF sind dabei die «Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung» anwendbar. Art. 15 BGF begründet aber keinen selbständigen Haftungsanspruch, sondern stellt lediglich eine Verweisnorm dar, wodurch sämtliche bundesgesetzlichen Haftungsbestimmungen in Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei zur Anwendung gelangen können. Es kommen somit grundsätzlich alle öffentlich- wie zivilrechtlichen Haftungstatbestände in Betracht, wobei die jeweiligen speziellen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine solche Haftpflicht auch tatsächlich begründet wird. Praxisgemäss kommt der allgemeinen Verschuldungshaftung nach Art. 41 ff. OR hierbei die grösste Bedeutung zu (vgl. BBl 1988 1396). Nebst diesem allgemeinen Verweis auf die bundesgesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hält Art. 15 BGF im Sinne einer haftpflichtrechtlichen lex specialis sodann fest, dass bei der Berechnung des Schadens das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen ist (Abs. 2) und dass der Empfänger eine allfällige Entschädigung, die er für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhält, möglichst bald einzusetzen hat, um den Schaden wiedergutzumachen (Abs. 3). In Bezug auf Art. 15 Abs. 2 BGF ist festzuhalten, dass nach den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen weiterhin die Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und eine Umtriebsentschädigung geschuldet sind, auch wenn dies anders als noch im Gesetz über die Fischerei aus dem Jahre 1973 nicht mehr ausdrücklich so erwähnt wird (vgl. BBl 1988 1396, m.w.H.). Mit Art. 15 Abs. 3 BGF soll verhindert werden, dass benachbarte Gewässer durch ungebührliches Zuwarten in ihrem Besatz bzw. Bestand oder artenmässig geschädigt werden (vgl. BBl 1988 1397). Diese besonderen Berechnungs- und Verwendungsvorschriften gründen im Zweck des BGF selbst, welcher vom Arten- und Bestandesschutz sowie der nachhaltigen Nutzung geprägt ist (Art. 1 Abs. 1 BGF) und sind zwingend zu berücksichtigen (vgl. zur Haftung nach BGF umfassend und ausführlich Gähwiler; siehe zur Schadensberechnung im Speziellen BAFU Nr. 1912, S. 30). Anders als etwa im Bereich der Jagd (vgl. Art. 15 ff. JSG i.V. mit Art. 14 der Jagdverordnung [JSV; SR 922.01]) kennt das BGF aber keine Pflicht zum Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung, als Voraussetzung für die Fischereiausübung; was durchaus sachgerecht ist, begründet die Fischereiausübung – ebenfalls anders als die Jagd – per se doch keinen Gefährdungshaftungstatbestand. Es stünde den Kantonen im Rahmen ihrer fischereirechtlichen Regelungskompetenz jedoch frei, den Abschluss einer solchen speziellen Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Fischereiberechtigung vorzusehen, was aber – soweit ersichtlich – kaum gemacht wird. Dessen unbesehen empfiehlt es sich als fischereiausübungsberechtigte Person indes eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen, welche auch die Fischereiausübung in angemessener Höhe deckt. Es gilt auch hier: est melius quam doleo tutum.
IV. Strafrecht
A. Allgemeines Strafrecht
Die besonderen Bestimmungen des StGB und damit das Kernstrafrecht spielen hinsichtlich der Sportfischerei zwar eine untergeordnete Rolle, die Erfüllung folgender Straftatbestände ist bei der Ausübung derselben jedoch denkbar. In erster Linie kommen «Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit» in Frage (Art. 230 ff. StGB). Insbesondere die Bestimmungen von Art. 232-234 StGB, die das Verbreiten von Tierseuchen und Schädlingen sowie die Verunreinigung von Trinkwasser unter Strafe stellen. So können Sportfischerinnen und Sportfischer, Seuchen und Schädlinge verbreiten oder Trinkwasser verunreinigen, indem sie die von ihnen gefangenen Tiere nicht fachgerecht verwenden oder entsorgen oder die für den Fang derselben verwendeten Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände unsachgemäss handhaben oder die notwendigen Biosicherheits- und Hygienemassnahmen unterlassen. Auch die fahrlässige Tatbegehung wird ausdrücklich unter Strafe gestellt und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Die Erfüllung dieser Straftatbestände dürfte sich aber nur in ganz aussergewöhnlichen Konstellationen eines Sportfischereigeschehens verwirklichen. Hier sei noch darauf hinzuweisen, dass das einschlägige Nebenstrafrecht regelmässig spezialgesetzliche Vorbehalts- oder Subsidiaritätsklauseln enthält (so etwa Art. 47 Abs. 1 TSG und Art. 72 GSchG).
1. Verbreitung von Tierseuchen
Art. 232 StGB stellt die vorsätzliche und fahrlässige Verbreitung einer Seuche unter Haustieren unter Strafe. Das Tatbestandselement der Verbreitung kann sowohl durch ein aktives Tun als auch durch Unterlassung erfüllt werden. Es setzt aber in jedem Fall eine relevante, in der Regel menschenverursachte oder -beförderte örtliche – mithin geografische – Ausbreitung voraus. Als Seuche im Sinne dieser Bestimmung kommen nur solche Seuchen in Frage, die von der Tierseuchengesetzgebung erfasst sind. Eine explizite Nennung bzw. Listung der jeweiligen Seuche in der Tierseuchengesetzgebung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BBl 1918 IV 1, VIII. Abschnitt, Ziff. 1 lit. b, S. 49). Daher kommen auch Tierseuchen in Betracht, die nicht vom Bundesrat gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TSG ausdrücklich als solche in der TSV bezeichnet wurden. Eine in den Anwendungsbereich von Art. 232 StGB fallende Seuche muss aber zumindest die in der Tierseuchengesetzgebung definierten Kriterien für eine Tierseuche erfüllen. Als Seuchen im Sinne von Art. 232 StGB kommen daher nur übertragbare Tierkrankheiten in Betracht, welche a. auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen); b. vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; c. einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können; d. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können; e. für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind (Art. 1 Abs. 1 TSG), wobei diese Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Niklaus/Käser/Lotz, S. 54). In Zusammenhang mit der Sportfischerei sind epidemiologisch gesehen dennoch vorab die ausdrücklich im 5. Kapitel der TSV gelisteten «Seuchen der Wassertiere» von Relevanz. Diese umfassen die Epizootische Hämatopische Nekrose, das Taura-Syndrom und die Gelbkopfkrankeit (Art. 279a ff. TSV), welche als hochansteckende Seuchen klassifiziert sind (Art. 2 lit. q-s TSV); die Infektiöse hämatopoetische Nekrose, Virale hämorrhagische Septikämie und Infektiöse Anämie der Salmonidae (Art. 280 ff. TSV), welche als auszurottende Seuchen klassifiziert sind (Art. 3 lit. p-r TSV); die Krebspest und Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren (Art. 288 ff. TSV), welche als zu bekämpfende Seuchen klassifiziert sind (Art. 4 lit. q und lit. r TSV) und schliesslich die Proliferartive Nierenkrankheit der Fische, welche als zu überwachende Seuche klassifiziert ist (Art. 5 lit. z TSV). Als Haustiere im Sinne von Art. 232 StGB haben sodann, dem klaren Wortlaut der Bestimmung folgend und da die Tierseuchengesetzgebung selbst (vgl. Art. 6 TSV «Begriffe und Abkürzungen») keine entsprechende Definition kennt, in absentia alternativer sach- und fachgerechter Qualifikationsgrundlagen, ausschliesslich die gemäss Tierschutzgesetzgebung als Haustiere bezeichneten Tiere zu gelten. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a TSchV gelten als Haustiere, alle domestizierten Tiere der Equiden-, Rinder, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten. Fische und Krebse fallen also nicht in die Kategorie der Haustiere und damit auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 232 StGB, was eine Erfüllung desselben durch eine sportfischereiliche Tätigkeit so gut wie ausschliesst. Die von anderen Autoren, teilweise vertretene – allerdings nicht weiter begründete – Auffassung (vgl. etwa Demarmels/Vonwil, Art. 232 N 1 f. m.w.H., dass der Geltungsbereich von Art. 232 StGB generell die Tierkategorie der Nutztiere umfasse, und somit auch auf bspw. in Aquakulturen, Fischteichen, Aufzuchtbecken, (Gross-)Aquarien und dergleichen als Nutztiere gehaltene Fisch- und Krebsarten Anwendung finden könnte, ist insoweit abzulehnen, als dass diese, entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 232 StGB, welcher nur von Haustieren spricht, eine Ausdehnung des Straftatbestandes contra verba legem darstellt und damit weder vom Gesetz selbst gedeckt ist noch das Legalitäts- und das diesem innewohnende Bestimmtheitserfordernis erfüllt. Dies zumal schon sowohl die Botschaft (BBl 1918 IV 1) als auch der eigentliche Parlamentsbeschluss (BBl 1937 III 625) unisono ausschliesslich den Begriff «Haustier» verwenden. Hinzu kommt, dass die Kategorie der Haustiere bereits die meisten gängigen Nutztierarten miterfasst – nicht aber die als Nutztiere gehaltenen Fische und Krebse, denen als solche ohnehin eine im Verhältnis zur Verbreitung der anderen Nutztierarten untergeordnete Bedeutung zukommt.
2. Verbreitung von Schädlingen
Art. 233 StGB stellt die vorsätzliche und fahrlässige Verbreitung von für die Land- oder Forstwirtschaft gefährlichen Schädlingen unter Strafe. Das Tatbestandselement der Verbreitung kann ebenfalls sowohl durch ein aktives Tun als auch durch Unterlassung erfüllt werden. Es setzt aber in jedem Fall eine relevante, in der Regel menschenverursachte oder -beförderte örtliche – mithin geografische – Ausbreitung voraus. Die vom Straftatbestand von Art. 233 StGB erfassten Schädlinge sind sodann ausschliesslich solche gefährlicher Natur, wobei sich als solche Schädlinge nur jene qualifizieren, die für die Forst- oder Landwirtschaft in dem Sinne gefährlich sind, als dass ihre Ausbreitung zu tatsächlichen dortigen Schäden (vgl. OFK StGB-Weder, Art. 233 N 2), wie etwa qualitative und quantitative Einbussen in der tierischen oder pflanzlichen Primärproduktion oder der waldbaulichen Entnahme und Verwertung, führen könnte. Ein tatsächlicher Schadenseintritt ist, ausser für die qualifizierte Begehung nach Art. 233 Abs. 1, Satz 2 StGB, indes nicht verlangt. Ein solcher muss aber zumindest theoretisch wahrscheinlich sein, mithin als realistisch erscheinen. Als von Art. 233 StGB erfasste Schädlinge kommen sowohl Pflanzen und Tiere als auch andere (Mikro-)Organismen wie Pilze in Frage. Unerheblich ist dabei grundsätzlich, ob es sich beim jeweiligen Schädling um eine einheimische oder eine gebietsfremde Art, also einen Neophyten, Neozoen oder Neomyceten, handelt. Solchen gebietsfremden Arten wohnt naturgemäss jedoch regelmässig ein höheres Schadenspotential inne als einheimischen Arten, da sich die heimische (land- und forstwirtschaftliche) Flora und Fauna in Bezug auf diese Schädlinge oft besonders naiv und damit schadensanfällig zeigt.
3. Verunreinigung von Trinkwasser
Art. 234 StGB stellt die vorsätzliche und fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser für Menschen oder Haustiere durch gesundheitsgefährliche Stoffe unter Strafe. Als Trinkwasser im Sinne von Art. 234 StGB gilt Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Kochen, Trinken, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von gewissen Bedarfsgegenständen vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird (vgl. Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen [TBDV; SR 817.022.11]). Als solches Trinkwasser gilt nicht nur gefasstes Wasser, sondern alles Wasser das mit einer Trinkwasser-Fassung in Verbindung steht oder von dem vorausgesehen werden kann, dass es in absehbarer Zeit als Trinkwasser Verwendung finden könnte (BGE 98 IV 204 E. 1). Dieses Trinkwasser braucht sodann nicht der Öffentlichkeit oder einer grossen Anzahl von Personen und Haustieren zugänglich zu sein. Ein beschränkter (auch rein privater) Zugang ist bereits tatbestandsmässig ausreichend (vgl. BGE 78 IV 170 E. 1). Als Haustiere im Sinne von Art. 234 StGB haben sodann, dem klaren Wortlaut der Bestimmung folgend, in absentia alternativer sach- und fachgerechter Qualifikationsgrundlagen, ebenfalls ausschliesslich die gemäss Tierschutzgesetzgebung als Haustiere bezeichneten Tiere zu gelten (vgl. hierzu vorgängig ausführlich Rz. 54). Nicht von Art. 234 StGB erfasst ist demnach etwa Wasser, welches ausschliesslich Wildtieren zur Wasseraufnahme dient, und zwar ungeachtet seiner trinkwasserlichen Qualitäten. Es reicht sodann nicht schon die blosse Verunreinigung von Trinkwasser, welche sich in einer bloss geruchlichen, geschmacklichen oder optischen Auffälligkeit manifestiert, um den Straftatbestand von Art. 234 StGB zu erfüllen. Es muss sich vielmehr um eine qualifizierte Verunreinigung mit Stoffen handeln, welche gesundheitsschädigend sind und damit auch in tatsächlich gesundheitsschädigender Menge in das Trinkwasser eingebracht wurden. Eine effektiv eingetretene Gesundheitsschädigung ist aber nicht vorausgesetzt. Die abstrakte Gefährdung der menschlichen oder tierischen Gesundheit durch das Einbringen solcher Stoffe in das Trinkwasser ist tatbestandsmässig ausreichend. Dies setzt eine einzelfallweise Beurteilung anhand der konkreten Verhältnisse, Umstände und Messergebnisse voraus. Hierfür kann auf die in den Anhängen der TBDV gelisteten Trinkwasseranforderungen und Richtwerte abgestellt werden.
4. Erschleichen einer Falschbeurkundung
Mit Blick auf die Erteilung von Fischereipatenten (vgl. dazu vorgängig Rz. 25 ff.) ist, losgelöst von den im achten Titel des StGB angeführten Straftatbeständen, schliesslich aufgrund der Praxisrelevanz noch zu erwähnen, dass wer für die Ausstellung eines solchen Patentes falsche Angaben macht (bspw. zu Alter oder Vorstrafen), nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht den Straftatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB erfüllt (vgl. BGE 80 IV 112 E. 2). Dies deshalb, weil dadurch nach Auffassung des Bundesgerichts nicht eine Beurkundung erschlichen wird, sondern «lediglich» ein staatlicher Hoheitsakt. Der fragliche Bundesgerichtsentscheid hat zwar die Erteilung eines Jagdpatentes zum Gegenstand, aufgrund der gleichartigen rechtlichen Rahmenbedingungen ist dieser aber auch für die Ausgabe von Fischereipatenten einschlägig. Dieser schon etwas älteren bundesgerichtlichen Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten, wird damit doch der spezifischen Rechtsnatur des Fischereiregals und jener der darauf fussenden Verleihung des Fischereipatents korrekt Rechnung getragen (vgl. dazu insbesondere vorgängig Rz. 29 ff.).
B. Nebenstrafrecht
Neben den – wie dargelegt – bedingt relevanten kernstrafrechtlichen Straftatbeständen des StGB sind in Zusammenhang mit der Sportfischerei vorallem die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der einschlägigen (verwaltungsrechtlichen) Spezialgesetze massgeblich (vgl. zu Begriff und Eigenheiten des Nebenstrafrechts etwa Roth F., S. 202 ff.); allen voran jene des BGF. Hinzutreten aber auch die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen des TSchG, des TSG, des LMG, des GSchG und des NHG, welche in den von ihnen geschützten Rechtsgütern einige Überlappungen zum BGF aufweisen und denen (teilweise) auch das dem BGF gegebene verfassungsmässige Ziel der Nachhaltigkeit inhärent ist (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 4 und Art. 73 BV; auch Tschentscher/Lienhard/Sprecher, Rz. 893 f.). Die allgemeinen Bestimmungen des StGB, bspw. jene betreffend Strafbarkeit (Art. 10 ff. StGB) oder Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB), gelten sodann auch für die Beurteilung der relevanten nebenstrafrechtlichen Bestimmungen, wobei diese lediglich subsidiär und damit nur soweit zum Tragen kommen, als dass das jeweilige Spezialgesetz keine eigenen (abweichenden) Vorgaben enthält (Art. 333 Abs. 1 StGB; vgl. etwa Art. 72 GSchG). In prozessualer Hinsicht finden im Nebenstrafrecht ferner grundsätzlich auch die Bestimmungen der StPO Anwendung (Art. 1 Abs. 1 StPO). Dies indes ebenfalls nur soweit, als dass die jeweilige Spezialgesetzgebung keine abweichenden oder ergänzenden prozessualen Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StPO). Das Verwaltungsstrafrecht (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]) findet ebenso in Teilen Anwendung (Art. 18 BGF, Art. 30 TSchG, Art. 48b TSG, Art. 65 LMG, Art. 73 GSchG, Art. 24b NHG), wobei die Anwendbarkeit klassischerweise auf die Bestimmungen von Art. 6 und Art. 7 VStrR beschränkt ist und ohnehin nur dann zum Tragen kommt, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes obliegt (vgl. Roth F., S. 203 f.). Die Strafverfolgung ist im Übrigen in sämtlichen dieser nebenstrafrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 22 StPO), was in den jeweiligen Spezialgesetzen auch teilweise ausdrücklich so festgehalten ist (Art. 20 Abs. 1 BGF, Art. 31 Abs. 1 TSchG, Art. 52 Abs. 1 TSG, Art. 66 LMG, Art. 24d NHG). In Abweichung davon bestehen einige wenige Vorbehalte zugunsten einer Strafverfolgung durch spezielle Bundesbehörden, so etwa durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (vgl. etwa Art. 20 Abs. 2 BGF, Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 TSchG, Art. 52 Abs. 2 und 3 TSG, Art. 66 Abs. 2 LMG). Es handelt sich dabei vorab um solche Straftatbestände, die ein Einfuhr- oder Ausfuhrgeschehen beschlagen. Eine besondere Bedeutung kommt bei der nebenstrafrechtlichen Beurteilung von Sportfischereigeschehen den Konkurrenzen zu (vgl. zur Konkurrenzlehre ganz grundsätzlich Donatsch/Godenzi/Tag, S. 427-439). Dies da es regelmässig vorkommen kann, dass mittels gleichem Geschehen bzw. der gleichen Handlung auch weitere nebenstrafrechtliche Straftatbestände erfüllt werden und damit Idealkonkurrenz zwischen diesen besteht. Etliche der relevanten Spezialgesetze kennen jedoch spezifische Konkurrenzregelungen, die diesem Umstand zumindest teilweise Rechnung tragen und zumeist vorsehen, dass jeweils die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe zur Anwendung gelangt und diese angemessen erhöht werden kann (so etwa Art. 20 Abs. 3 BGF; Art. 31 Abs. 4 TSchG; Art. 52 Abs. 4 TSG; Art. 66 Abs. 4 LMG).
1. Fischereirechtliches Nebenstrafrecht
Die Strafbestimmungen des BGF finden sich dort in Art. 16 ff. Während Art. 16 BGF die mit Geldstrafe bewehrten Vergehensstraftatbestände enthält, sind in Art. 17 BGF die bundesgesetzlichen Übertretungsstraftatbestände enthalten.
Gemäss Art. 16 BGF wird mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den Fisch- oder Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er: a. unbefugte technische Eingriffe vornimmt (Art. 8 BGF); b. die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen missachtet (Art. 9 Abs. 1 BGF); c. ohne behördliche Bewilligung landes- oder standortfremde Arten, Rassen und Varietäten von Fischen oder Krebsen einführt oder einsetzt (Art. 6 Abs. 1 BGF); d. landes- oder standortfremde Arten, Rassen und Varietäten als lebende Köderfische abgibt oder verwendet (Art. 6 Abs. 4 BGF) (Abs. 1). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken (Abs. 2).
Art. 16 BGF zielt darauf ab, Tathandlungen unter Strafe zu stellen, die direkt oder indirekt den in Art. 1 Abs. 1 BGF statuierten Zwecken zuwiderlaufen, damit die heimischen Fisch- oder Krebsbestände schädigen oder gefährden und demnach besonders schwerwiegend sind. Als technische Eingriffe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a BGF gelten insbesondere jene die in Art. 8 Abs. 3 BGF ausdrücklich gelistet sind und ohne die in Art. 8 Abs. 1 BGF statuierte Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorgenommen werden. Die Aufzählung in Art. 8 Abs. 3 BGF ist indes nicht abschliessend, so dass grundsätzlich auch andere gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF bewilligungspflichtige Eingriffe, die ohne eine solche Bewilligung vorgenommen werden, ebenso geeignet sind den Straftatbestand von Art. 16 Abs. 1 lit. a BGF zu erfüllen. Die mit Art. 16 Abs. 1 lit. b BGF unter Strafe gestellte Missachtung von Bewilligungsauflagen und -bedingungen, bezieht sich ausschliesslich auf die Missachtung von Auflagen und Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGF. Hierzu zählen sämtliche in Zusammenhang mit der Errichtung von Neuanlagen rechtsgenüglich und rechtskräftig angeordneten behördlichen Massnahmen, die geeignet sind: a. günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: 1. der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, 2. der Ausbildung des Durchflussprofils, 3. der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, 4. der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, 5. der Wassertiefe und -temperatur, 6. der Fliessgeschwindigkeit; b. die freie Fischwanderung sicherzustellen; c. die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; oder d. zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. Diese Auflistung ist, dem Wortlaut und der Systematik folgend, abschliessend. Weitere Auflagen und Bedingungen fallen mit Blick auf eine Verwirklichung des Straftatbestandes von Art. 16 Abs. 1 lit. b BGF damit ausser Acht. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 BGF bestimmen, dass wer landes- oder standortfremde Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen einführen bzw. einsetzen oder diese als lebende Köderfische abgeben oder verwenden will, eine Bewilligung des Bundes braucht. Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen, Gartenteiche und Aquarien (Art. 6 Abs. 5 VBGF). Widerhandlungen gegen diese Vorgabe werden in Art. 16 Abs. 1 lit. c und d BGF unter Strafe gestellt. Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 VBGF aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 1 VBGF). Als standortfremd gelten sodann: a. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 VBGF als ausgestorben gelten; b. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen; oder c. Fische und Krebse nach Anhang 1 VBGF, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind (Art. 6 Abs. 2 VBGF). Die Aufzählungen bzw. Kriterien in Art. 6 Abs. 1 und 2 VBGF sind ebenfalls abschliessend. Die Kriterien von Art. 6 Abs. 2 VBGF erfordern eine alternative und keine kumulative Erfüllung.
Nach Art. 17 BGF wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. die Schonbestimmungen missachtet; b. Fische, Krebse oder Fischnährtiere, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt oder absetzt; c. in anderer Weise diesem Gesetz, den Vorschriften des Bundesrates, deren Verletzung dieser mit Strafe bedroht, oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt (Abs. 1). Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar (Abs. 2). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Abs. 3).
Als Schonbestimmungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a BGF gelten einerseits die Schonzeiten gemäss Art. 1 VBGF aber auch die Fangmindestmasse nach Art. 2 VBGF und ebenso die Fangverbote von Art. 2a VBGF. Zu berücksichtigen sind ferner etwaige gestützt auf Art. 4 VBGF von den Kantonen erlassene generelle Ausnahmen, wonach diese die Schonzeiten und Fangmindestmass für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben können, wenn dies fischereibiologisch oder für eine nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist. Art. 17 Abs. 1 lit. b BGF stellt die sogenannte «Fischhehlerei» unter Strafe. Diese Bestimmung zielt insbesondere auf die Inverkehrsbringung von illegal gefangenen Fischen oder Krebsen ab, die ohne die nötige Berechtigung oder in Missachtung der gesetzlichen Schonzeiten, Fangmindestmasse oder zulässigen Mittel und Geräte erbeutet wurden, greift aber auch bei allen anderen Arten der illegalen Erhältlichmachung von Fischen und Krebsen, so dass bspw. auch durch einfachen Diebstahl behändigtes Fisch- und Krebsgetier vom Geltungsbereich von Art. 17 Abs. 1 lit. b BGF erfasst ist. Bei Art. 17 Abs. 1 lit. c Satz 1 BGF handelt es sich quasi um eine übertretungsstrafrechtliche Auffangbestimmung, welche nicht explizit unter Strafe gestellte Verstösse gegen die Bestimmungen des BGF sowie der dazugehörigen VBGF und gestützt darauf erlassene Verfügungen unter Strafe stellt. Dies indes nur soweit, als dass selbige Bestimmungen ausdrücklich mit Strafe bedroht werden oder die fragliche Verfügung unter Strafandrohung für den Zuwiderhandlungsfall erlassen wurde. Ersteres trifft vorab auf die in Art. 17 VBGF genannten Widerhandlungen gegen Vorschriften der Fischereiabkommen und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie jene gegen die dazugehörigen Vorschriften des UVEK und der Kantone gemäss Art. 14 Abs. 3-5 VBGF zu. Bei Letzterem muss die Strafandrohung nicht nur unter Wiedergabe des ausdrücklichen Wortlauts von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGF erfolgt, sondern diese auch rechtskräftig oder zumindest vollstreckbar sein. Nicht von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGF erfasst ist ein Verstoss gegen die Vorschriften betreffend Tierschutz bei der Fangausübung (Art. 5b VBGF). Solche Verstösse sind gemäss Art. 5d VBGF ausdrücklich nach Art. 26 TSchG zu ahnden. Da es sich bei Art. 26 TSchG indes um einen Vergehensstraftatbestand handelt, ist fraglich ob der (bloss) verordnungsmässige Verweis in Art. 5d VBGF, mit Blick auf den Grundsatz sine lege nulla poena, den formell-gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne des Legalitätsprinzips zu genügen vermag, was wohl eher zu verneinen ist, sofern dieser tatsächlich strafbarkeitsbegründend wirken soll und darin mehr als eine blosse Verweisnorm zu erblicken ist resp. die entsprechende Strafbarkeit nicht schon durch eine direkte Anwendbarkeit von Art. 26 TSchG begründet wird.
2. Tierschutzrechtliches Nebenstrafrecht
Die Strafbestimmungen des TSchG finden sich dort in Art. 26 ff. Während Art. 26 TSchG die mit Geldstrafe bewehrten Vergehensstraftatbestände enthält, sind in Art. 27 und Art. 28 TSchG die bundesgesetzlichen Übertretungsstraftatbestände enthalten.
Die Tierschutzgesetzgebung enthält zugunsten des BGF einen entsprechenden Vorbehalt (Art. 2 Abs. 2 TSchG), wonach die Bestimmungen des BGF jenen des TSchG vorgehen. Das bedeutet indes nicht, dass die Tierschutzgesetzgebung im Rahmen der Fischereiausübung gar nicht zum Tragen kommt (vgl. etwa für die Jagd, für welche der gleiche Vorbehalt gilt, Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2016 vom 07.06.2016 E. 1.1.1). In strafrechtlicher Hinsicht folgt daraus aber klar, dass ein (nebenstrafrechtlicher) Straftatbestand des TSchG dann nicht erfüllt sein kann, wenn sich die fragliche Person so verhalten hat, wie es das BGF oder die gestützt darauf erlassenen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen erlauben (Art. 14 StGB). Bei der Beurteilung, ob ein fischereiliches Verhalten tatsächlich einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung darstellt oder nicht, ist ebenso die gute fischereiliche Praxis (vgl. hierzu etwa den Ethik-Kodex des Schweizerischen Fischerei-Verbands [SFV]) zu berücksichtigen, womit den Eigenheiten und der Natur der Fischerei im Sinne von Art. 2 Abs. 2 TSchG gehörig Rechnung getragen wird. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich aus der guten fischereilichen Praxis bzw. den dieser inhärenten Kriterien von Gewohnheit, Usus und Gebräuchlichkeit insbesondere ergibt, ob der Gesetzgeber ein vermeintlich strafbares Verhalten tatsächlich unter Strafe stellen wollte oder nicht. Für die Sportfischerei vorab von Interesse sind vorallem Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG, wonach sich einerseits der Tierquälerei strafbar macht, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde (Art. 3 lit. a TSchG ) missachtet oder es auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. Art. 26 TSchG stellt damit vorab Verstösse gegen den in Art. 4 TSchG formulierten Grundsatz unter Strafe, wonach wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (Abs. 1 lit. a) und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen (Art. 3 lit. b TSchG) zu sorgen hat (Abs. 1 lit. b). Ferner darf niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob Derartiges gegeben ist oder nicht, richtet sich in erster Linie nach den allgemeinen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung betreffend verbotene Handlungen bei Tieren (Art. 16 TSchV) sowie ergänzend dazu nach den spezifisch bei Fischen und Panzerkrebsen verbotenen Handlungen (Art. 23 TSchV). Hiernach ist verboten: a. das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen; b. die Verwendung von lebenden Köderfischen; c. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken; d. der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser; e. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen; f. der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser; g. die Haltung von aquatischen Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers. Vorbehalten bleiben jedoch ausdrücklich die Ausnahmen gemäss Art. 3 und Art. 5b der VBGF (Art. 23 Abs. 2 TSchV). Ferner sind auch die Bestimmungen von Art. 97 ff. TSchV betreffend die Ausbildungsanforderungen an Fischerinnen und Fischer (Art. 97 TSchV) sowie die Haltung (Art. 98 TSchV), den Umgang (Art. 99 TSchV) und den Fang (Art. 100 TSchV) von Fischen und Krebsen einschlägig, wonach auch diese während der Fischereiausübung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Was den Fang angeht, sind hier indes wiederum die Ausnahmen von Art. 3 und Art. 5b VBGF zu berücksichtigen (Art. 100 Abs. 2 TSchV). Freilich stellt aber nicht jeder Verstoss gegen die vorerwähnten Bestimmungen der TSchV auch automatisch eine tierquälerische Handlung im Sinne von Art. 26 TSchG dar. Eine solche ist nur in Fällen anzunehmen, in denen die entsprechenden Verfehlungen nachweislich die von Art. 26 TSchG geforderte Schwere in Bezug auf Schmerzen, Qualen etc. erreichen und für das betroffene Tier tatsächlich mit solchen verbunden waren. Ist dies nicht der Fall, hat eine Bestrafung nach Art. 26 TSchG ausser Acht zu fallen, wobei in «milderen» Fällen allenfalls eine solche nach Art. 28 TSchG in Frage kommen kann. Die Abgrenzung zwischen den Vergehensstraftatbeständen von Art. 26 TSchG und den Übertretungsstraftabeständen von Art. 28 TSchG bereitet in der Praxis regelmässig Schwierigkeiten, zumal sich die Schwere der Verfehlung bzw. die sich daraus ergebenden Folgen für das Tier (naturgemäss) oft nur schwer qualifizieren und quantifizieren lassen. Lässt sich dies nicht eindeutig erhellen, so ist dem Grundsatz von in dubio mitius folgend zugunsten der Übertretung zu entscheiden.
Art. 27 TSchG, welcher Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten unter Strafe stellt, hat für die Sportfischerei wenig praktische Bedeutung. Anders sieht es in Bezug auf Art. 28 TSchG aus, welcher die in Zusammenhang mit der Fischereiausübung relevanten Übertretungsstraftatbestände enthält. Ob ein solcher erfüllt ist oder nicht, ergibt sich – gleich wie bei der Beurteilung nach Art. 26 TSchG – einerseits aus der Frage, ob gegen die einschlägigen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung verstossen wurde oder nicht, wobei wiederum die entsprechenden gesetzlichen Ausnahmen zu berücksichtigen sind. Andererseits ist – wie bereits dargelegt – bei der entsprechenden Beurteilung der Natur und den Eigenheiten, namentlich der guten fischereilichen Praxis, aber auch dem Sinn und Zweck der Fischerei gehörig Rechnung zu tragen. Handelt es sich dabei doch vorab um eine althergebrachte und zulässige Nutzung natürlicher Ressourcen zur (nachhaltigen) Nahrungsgewinnung und zur Erhaltung einer gesunden einheimischen Flora und Fauna. Es ist bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung von Fischereigeschehen also grundsätzlich eine gewisse relativierende Zurückhaltung geboten, womit auch dem im Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 TSchG dahingehend manifestierten gesetzgeberischen Willen angemessen Rechnung getragen wird. Der Straftatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG setzt eine ausdrückliche, vorgängige Androhung der entsprechenden Straffolgen voraus, wobei diese unter Wiedergabe des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts zu erfolgen hat. Art. 29 TSchG sieht sodann, in Abweichung der allgemeinen Verjährungsbestimmungen von Art. 97 ff. StGB, spezielle (kürzere) Verjährungsfristen für Strafverfolgung und Strafe vor.
3. Tierseuchenrechtliches Nebenstrafrecht
Die Strafbestimmungen des TSG finden sich dort in Art. 47 ff. Während Art. 47 TSG sowohl mit Busse bedrohte Übertretungsstraftatbestände als auch (für schwere Fälle) mit Freiheits- oder Geldstrafe bewehrte Vergehensstraftatbestände enthält, sind in Art. 48 TSG ausschliesslich bundesgesetzliche Übertretungsstraftatbestände enthalten. Art. 48a TSG stellt zudem die Zuwiderhandlung gegen gestützt auf die Tierseuchengesetzgebung erlassene Verfügungen unter Strafe, wobei es sich auch hier um einen Übertretungsstraftatbestand handelt.
Art. 47 TSG kommt nur zum Tragen, wenn keine der einschlägigen Bestimmungen des StGB, vorab Art. 232 StGB (vgl. dazu vorgängig Rz. 53 ff.), Anwendung findet. Art. 47 TSG stellt sodann vorsätzliche Handlungen unter Strafe, die den allgemeinen tierseuchenpolizeilichen Bekämpfungsmassnahmen oder den entsprechenden Sorgfalts- und Meldepflichten zuwiderlaufen; ebenso den unsachgemässen Umgang mit seuchenverdächtigen Tieren, Zuwiderhandlungen gegen die tierseuchengesetzlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen, etwaige amtstierärztliche Überwachungen und den Umgang mit immunbiologischen Erzeugnissen und anderen Präparaten. Von einem schweren Fall im Sinne von Art. 47 Abs. 2 TSG ist nur auszugehen, wenn die massgebliche Verfehlung zu konkret zuordenbaren, schweren Weiterungen und Schäden geführt hat, was in Anbetracht der regelmässig bestehenden Komplexitäten tierseuchen-epidemiologischer Tatsächlichkeiten nicht leichthin anzunehmen ist. Ganz grundsätzlich sind bei der Beurteilung von sportfischereilichen Geschehen im Lichte der Tierseuchengesetzgebung die komplexen, dem Laien zumeist entzogenen, epidemiologischen Zusammenhänge dahingehend zu berücksichtigen, als dass keine allzu grossen tierseuchenmässigen Kenntnisse vorausgesetzt werden dürfen. Vielmehr sind diese Geschehen an den Vorgaben guter fischereilicher Praxis zu messen, welche ihrerseits aber mitunter eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit und eine Befolgung von elementarsten tierseuchenrechtlichen Pflichten, Geboten und Verboten inkludiert. Was die die Fischerei beschlagenden (strafrechtlich bewehrten) tierseuchenrechtlichen Meldepflichten angeht, so betreffen diese zumeist «nur» die Organe der Fischereiaufsicht und damit in erster Linie eben genau nicht die Sportfischerinnen und -fischer. Eine Ausnahme hierzu besteht aber in Art. 60 Abs. 4 TSV, welcher ausdrücklich (teilweise) auch letztere in die Verantwortung nimmt, indem bestimmt wird, dass auch die privaten Eigentümer und die Pächter von Fischereirechten verpflichtet sind, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Der Gesetzgeber setzt bei Inhabern von Fischenzen und Pächtern von Fischereirevieren also einen höheren Massstab an, was deren tierseuchenpolizeiliche Verantwortung und Kompetenz angeht. Mit Blick auf die diesen Personengruppen aus den ihnen zustehenden umfassenden Fischereirechten zukommenden de facto-Garantenstellung ist dies durchaus gerechtfertigt (vgl. dazu auch vorgängig Rz. 33 und 40). Gleiches gilt, dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 60 Abs. 4 TSV und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung folgend, allerdings nicht für blosse Inhaberinnen und Inhaber von Fischereipatenten oder Fischereikarten; ebensowenig für Personen die (bloss) der Freiangelei nachgehen.
Art. 48 TSG stellt Verstösse im Bereich des Tierverkehrs sowie der Registrierung und Dokumentierung desselben unter Strafe. Für die Sportfischerei ist dabei wohl einzig die Auskunftspflicht nach Art. 13 Abs. 2 TSV von einer gewissen Relevanz. Dieser bestimmt, dass den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen ist. Art. 13 Abs. 2 TSV spricht zwar ausdrücklich von der diesbezüglichen Pflicht des «Tierhalters», als solcher haben zugunsten der gesetzlichen Tierseuchenbekämpfung und -prävention aber auch diejenigen Personen zu gelten, die im Rahmen der Fischereiausübung Fische und Krebse behändigen (vgl. zu den Begriffen des Tierhalters und Tierbetreuers sowie zur Abgrenzung derselben auch § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Veterinärwesen [VetV; RB 819.11]).
Eine Bestrafung nach Art. 48a TSG setzt sodann, gleich wie jene von Art. 28 Abs. 3 TSchG oder jene von Art. 292 StGB, eine ausdrückliche und vorgängige Androhung der entsprechenden Straffolgen voraus, wobei auch diese unter Wiedergabe des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts zu erfolgen hat.
4. Lebensmittelrechtliches Nebenstrafrecht
Die Strafbestimmungen des LMG finden sich dort in Art. 63 ff. Während Art. 63 LMG die mit Freiheits- und Geldstrafe bewehrten Verbrechens- und Vergehensstraftatbestände enthält, sind in Art. 64 LMG die bundesgesetzlichen Übertretungsstraftatbestände enthalten.
In Zusammenhang mit der Sportfischerei ist vorab Art. 63 Abs. 1 lit. a LMG von einer gewissen Relevanz, welcher die Herstellung, Behandlung, Lagerung, den Transport oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, so dass sie bei normaler Verwendung die Gesundheit gefährden, unter Strafe stellt. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 LMG), so also auch Fische und Krebse, die im Rahmen des Sportfischens gefangen und für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind. Als Inverkehrbringen gilt, der Vertrieb von Lebensmitteln, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber (Art. 6 LMG). Auch in Zusammenhang mit Art. 63 LMG ist ein den tatsächlichen Gegebenheiten der Sportfischerei und dem bei den Sportfischerinnen und -fischern im Vergleich zu anderen lebensmittelrechtlichen Fachpersonen (bspw. den Berufsfischern) regelmässig reduzierten Fachkenntnissen, angepasster Beurteilungsmassstab anzusetzen, so dass insbesondere auch die gute sportfischereiliche Praxis angemessene Berücksichtigung zu finden hat. Dies ändert aber nichts am Grundsatz, dass wer mit Lebensmitteln umgeht, dafür sorgen muss, dass diese durch den Umgang in hygienischer Sicht nicht beeinträchtigt werden und Personen, die krank oder verletzt sind im Umgang mit Lebensmitteln, die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden können, besondere Schutzmassnahmen einhalten müssen (Art. 7 Abs. 1 und 2 TSG). Diesem Grundsatz unterliegen auch die Sportfischerinnen und -fischer. Ob die gesetzlich verlangten (erforderlichen) Hygienemassnahmen und -vorkehrungen getroffen wurden oder nicht, ist dabei anhand einer einzelfallweisen Prüfung der Gesamtumstände zu klären. Durch ein in Zusammenhang mit der Sportfischerei stehendes Geschehen kann der qualifizierte Straftatbestand von Art. 63 Abs. 2 LMG nicht realisiert werden. Da es dafür regelmässig an der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangten Voraussetzung der Berufsmässigkeit fehlt (vgl. Roth F., S. 221). Damit unterscheidet sich der Gewerbsmässigkeitsbegriff des LMG bspw. von jenem der Tierschutzgesetzgebung, welche immer schon dann von einer solchen Gewerbsmässigkeit ausgeht, wenn damit die Absicht verbunden ist, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken. Dabei hat die Gegenleistung nicht zwingend in Geld zu erfolgen, sondern sie kann bspw. auch in Naturalien (als klassisches Tauschgeschäft) geleistet werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. a TSchV). Eine Anwendung von Art. 63 Abs. 2 LMG kommt damit zwar für die Ausübung der Berufsfischerei nicht aber für jene der Sportfischerei in Frage.
Art. 64 LMG stellt – quasi als Auffangbestimmung zu Art. 63 LMG – alle weiteren Verstösse gegen die allgemeinen und spezifischen Vorschriften betreffend den Umgang mit Lebensmitteln (und Gebrauchsgegenständen) unter (Übertretungs-)Strafe. Die konkreten Anforderungen ergeben sich zumeist erst aus den (zahlreichen) untergeordneten Verordnungsbestimmungen, so dass zumindest fraglich ist, ob diese «Blankettstrafnorm» den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen vermag (Roth F., S. 209). Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch Art. 64 Abs. 5 LMG, welcher eine strafrechtliche Verwendung von gestützt auf die entsprechende Unterstützungs- und Auskunftspflicht (verwaltungsrechtlich) erlangten Informationen ausdrücklich nur gestattet, wenn die betroffene – also die unterstützungs- und auskunftspflichtige Person – dieser Verwendung zustimmt oder sich die fraglichen Informationen auch ohne deren Zutun hätten erhältlich gemacht werden können. Dies stellt eine ausdrückliche (und im Übrigen eher ungewöhnliche) spezialgesetzliche Kodifizierung des nemo-tenetur-Prinzips dar (vgl. dazu vorgängig ausführlich Rz. 42).
5. Gewässerschutzrechtliches Nebenstrafrecht
Die Strafbestimmungen des GSchG finden sich dort in Art. 70 ff. Während Art. 70 GSchG die mit Geldstrafe bewehrten Vergehensstraftatbestände enthält, sind in Art. 71 GSchG die bundesgesetzlichen Übertretungsstraftatbestände enthalten.
Mit Blick auf die Sportfischerei dürfte einzig Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG eine gewisse Relevanz haben, wobei hier im Wesentlichen die unmittelbare wie mittelbare Verunreinigung des Wassers mit entsprechenden Stoffen bzw. die Schaffung der Gefahr einer entsprechenden Verunreinigung unter Strafe gestellt wird und damit das nebenstrafrechtliche Gegenstück zur allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 3 GSchG darstellt, welche ihrerseits statuiert, dass jedermann verpflichtet ist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Als Verunreinigung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG hat jede nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers zu gelten (Art. 4 lit. d GSchG). Als Wasser nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG kommen alle ober- und unterirdischen (Art. 4 lit. a und b GSchG) Gewässer in Frage (Art. 2 GSchG).
Der in Art. 71 Abs. 1 lit. a GSchG angeführte Auffangstraftatbestand, wonach bestraft werden soll, wer in «anderer Weise» diesem Gesetz zuwiderhandelt, dürfte auch wenn es sich nur um einen Übertretungsstraftatbestand handelt, kaum dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Bestimmtheitsgebot nulla poena sine lege certa genügen. Zu abstrakt, zu allgemein und undifferenziert ist diese Strafbestimmung, als dass sie es dem Gesetzesunterworfenen ermöglichen würde, darin eine klare und nachvollziehbare Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsanweisung zu sehen. Eine Bestrafung nach Art. 71 Abs. 1 lit. a GSchG erscheint damit grundsätzlich – jedenfalls aber im sportfischereilichen Kontext – nicht möglich. Eine Bestrafung nach Art. 71 Abs. 1 lit. b GSchG setzt sodann, gleich wie jene von Art. 28 Abs. 3 TSchG, jene von Art. 48a TSG oder jene von Art. 292 StGB, eine ausdrückliche und vorgängige Androhung der entsprechenden Straffolgen voraus, wobei auch diese unter Wiedergabe des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts zu erfolgen hat.
6. Natur- und heimatschutzrechtliches Nebenstrafrecht
Die Strafbestimmungen des NHG finden sich dort in Art. 24 ff. Während Art. 24 NHG die mit Freiheits- und Geldstrafe bewehrten Vergehensstraftatbestände enthält, sind in Art. 24a NHG die bundesgesetzlichen Übertretungsstraftatbestände enthalten.
In Zusammenhang mit der Sportfischerei dürften vorab die mit Strafe sanktionierte schwere Beschädigung oder Zerstörung eines geschützten Biotops (Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG) sowie die Zerstörung von Ufergehölzen (Art. 24 Abs. 1 lit. b NHG) eine gewisse Relevanz entfalten. Als Biotope im Sinne von Art. 24 NHG gelten gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG Lebensräume, die zugunsten der einheimischen Tier- und Pflanzenwelten bzw. zum Schutz vor deren Aussterben durch den Bund (Art. 18a NHG) oder die Kantone (Art. 18b NHG) als solche bezeichnet wurden und daher im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit unseren natürlichen Ressourcen besonders schutzbedürftig resp. schützenswert sind. Hierunter fallen insbesondere Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und andere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Nach Art. 24 NHG strafbar sind nur schwere Eingriffe in die Biotope und Ufergehölze, die auch eine entsprechend schwere Beschädigung oder zerstörerische Wirkung entfalten. Denkbar ist etwa das Einbringen schädlicher Stoffe in in diesem Sinne wirksamer Menge oder eine Schädigung durch negative physische Einwirkung. Als Ufervegetation im Sinne von Art. 24 NHG gelten Schilf- und Binsenbestände sowie die Auenvegetation und andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich. Diese dürfen weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise (bspw. durch das Ausbringen von Herbiziden) zum Absterben gebracht werden (Art. 21 NHG). Aufgrund des in Art. 18 Abs. 4 NHG zugunsten der Jagd und Fischerei statuierten Vorbehalts, vermag eine gesetzeskonforme Ausübung der Fischerei aber per se den Straftatbestand von Art. 24 NHG nicht zu erfüllen. Mit Blick auf den gemeinhin bestehenden Grundsatz der schonenden Fischereiausübung (vgl. Rz. 51) sowie der in diesem Zusammenhang regelmässig bestehenden Einschränkungen des Betretungsrechts (vgl. Rz. 50), dürfte der Vorbehalt von Art. 18 Abs. 4 NHG in der Praxis aber ohnehin zu keinen Problemen resp. zu keiner tatsächlichen Einschränkung der Anwendbarkeit von Art. 24 NHG in Zusammenhang mit der Sportfischerei führen. Eine gesetzeskonforme Ausübung derselben in Zuwiderhandlung gegen Art. 24 NHG ist wohl kaum möglich.
Mit Art. 24a NHG sollen untergeordnete Verstösse gegen die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung geahndet werden können, die vorab der Zweckerreichung des NHG (Art. 1 NHG) sowie den daraus fliessenden staatlichen Aufgaben und Pflichten (Art. 2 f. NHG) zuwiderlaufen. So werden einerseits (strafbedrohte) Zuwiderhandlungen gegen Bewilligungsauflagen und -bedingungen (Art. 24a Abs. 1 lit. a NHG) aber auch (strafbedrohte) Verstösse gegen einschlägige naturschutzrechtliche Ausführungsbestimmungen (Art. 24a Abs. 1 lit. b NHG) sowie Verstösse gegen die Bewilligungspflichten für das Sammeln und Fangen wildwachsender Pflanzen bzw. Tiere (Art. 19 NHG), Verstösse gegen Ausnahmebewilligungen für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken (Art. 22 Abs. 1 NHG) und gegen die Bewilligungspflicht für das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen (Art. 23 NHG) unter Strafe gestellt. Eine Bestrafung nach Art. 24a Abs. 1 lit. a NHG setzt, gleich wie jene von Art. 28 Abs. 3 TSchG, jene von Art. 48a TSG, jene von Art. 71 Abs. 1 lit. b GSchG oder jene von Art. 292 StGB, eine ausdrückliche und vorgängige Androhung der entsprechenden Straffolgen voraus, wobei auch diese unter Wiedergabe des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts zu erfolgen hat. Für Art. 24a Abs. 1 lit. b NHG genügt eine abstrakte Strafandrohung in Gesetz oder Verordnung (so etwa Art. 20 Abs. 5 NHV, welcher Verstösse gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 NHV ausdrücklich unter Strafe stellt); wohingegen Art. 24a Abs. 1 lit. c NHG keiner zusätzlichen Androhung bedarf, da diese bereits in dieser Strafbestimmung selbst hinreichend enthalten bzw. bestimmt ist. Als qualifizierter Übertretungsstraftatbestand (Busse bis zu Fr. 100'000) ist Art. 24a Abs. 2 NHG zu sehen, welcher eine Zuwiderhandlung gegen die, in Zusammenhang mit der Marktzulassung, Vermarktung und Entwicklung von Produkten die auf genutzten genetischen Ressourcen basieren, bestehenden Meldepflichten verstösst. Dieser Straftatbestand hat für die Sportfischerei indes keine praktische Bedeutung.
C. Übertretungsstrafrecht der Kantone
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts sowie des Strafprozessrechts ist von Verfassungs wegen grundsätzlich Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 351 Abs. 1 StGB bleibt den Kantonen einzig das Übertretungsstrafrecht (vgl. zum Übertretungsbegriff insb. Art. 103 StGB, wonach als Übertretungen Taten gelten, die mit Busse bedroht sind) soweit vorbehalten, als dass es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. Soweit indes das StGB die Angriffe auf ein Rechtsgut durch ein geschlossenes System von Normen abschliessend regelt, bleibt aber auch für solches kantonales Übertretungsstrafrecht kein Raum (vgl. BGE 138 IV 13 E. 3.3.1 m.w.H.). Dies ist im Bereich der Fischerei nicht der Fall. Die Kantone sind gemäss Art. 22 BGF ausdrücklich verpflichtet, die für den Vollzug der Fischereigesetzgebung des Bundes «erforderlichen Vorschriften» zu erlassen. Hierzu gehören nach Art. 3 Abs. 2 BGF namentlich die Bestimmungen über die erlaubten Fanggeräte und ihre Verwendung (lit. a), die erlaubten Hilfsgeräte (lit. b), den Fang von Köderfischen (lit. c), den Fang von Fischnährtieren (lit. d) und den Besatz von befischten Gewässern (lit. e) sowie das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen (lit. f). Ebenso die nach Art. 4 Abs. 3 BGF durch die Kantone zu erlassenden Bestimmungen über die Schaffung von Schongebieten dort, wo der Schutz der Fisch- und Krebsbestände es erfordert (lit. a) und das Zurücksetzen von noch lebensfähigen Fischen und Krebsen, wenn diese während der Schonzeit gefangen werden oder das Fangmindestmass nicht erreichen (lit. b). Die nach Art. 16 («Vergehen») und Art. 17 («Übertretung») BGF von Bundesrechts wegen unter Strafe gestellten Tatbestände umfassen etwaige Verstösse gegen diese kantonalen Ausführungsbestimmungen grundsätzlich nicht, was aber zur Beförderung der mit dem BGF verfolgten Zwecken (Art. 1 BGF) bzw. dem diesen inhärenten (verfassungsmässigen) Schutz der Artenvielfalt als kollektivem Rechtsgut durchaus sachlich geboten erscheint. Es kann daher im Bereich der Fischerei nicht von einem geschlossenen bundesrechtlichen System abschliessender strafrechtlicher Normierung gesprochen werden. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass ebenso im Bereich der Jagd, welcher sich die verfassungsmässige Verankerung mit der Fischerei teilt und gleichartige Zwecke verfolgt, den Kantonen das Recht zur Setzung von Übertretungsstrafrecht ausdrücklich eingeräumt wird (vgl. Art. 18 Abs. 5 JSG). Aufgrund dieser klaren Interessenlage ist sodann auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Bundesgesetzgebers auszugehen, wonach dieser solche Taten nach kantonalem Recht nicht bestraft wissen will. In der Botschaft zum BGF wurde in diesem Zusammenhang denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die Kantone – was Verstösse in den von ihnen zu regelnden Bereichen angeht – «eigene Strafbestimmungen» zu erlassen haben (vgl. BBl 1988 1397).
Folgerichtig stellen daher etliche Kantone Verstösse gegen die von ihnen erlassenen fischereigesetzlichen Bestimmungen unter Strafe (vgl. etwa § 41 FiG/ZH; Art. 60 FiG/BE; § 25 FiG/TG; Art. 36 ff. KFG/GR; Art. 45 Abs. 1 FischG/FR; § 38 Abs. 1 FiG/LU). Dabei stellen einige Kantone einfach pauschal und undifferenziert sämtliche «Übertretungen des [Fischerei-]Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen» (§ 48 Abs. 1 FiG/ZH; ähnlich der Kt. GR) unter Strafe, was mit Blick auf das aus dem (verfassungsmässigen) Legalitätsprinzip fliessende Bestimmheitsgebot nicht unproblematisch erscheint (was in erhöhtem Masse für Verstösse gegen «blosse» fischereigesetzliche Verfügungen zu gelten hat); während andere nur selektiv bestimmte Handlungen resp. Unterlassungen ahnden (so etwa der Kt. TG und in gewissem Masse die Kt. FR und LU) und wieder andere einen umfassenden Katalog mit Übertretungsstraftatbeständen kennen (so etwa der Kt. BE).
Da es sich dabei, aufgrund ihres übertretungsstrafrechtlichen Charakters ausschliesslich um mit Bussen bedrohte Verstösse handelt, ist es ausreichend, wenn der entsprechende Straftatbestand auf Verordnungsstufe verankert ist. Dies indes nur dann, wenn sich die entsprechende Bestimmung im verfassungsmässigen wie gesetzlichen Rahmen bewegt (vgl. BGE 119 IV 262 E. 2 f.), was bspw. dann nicht der Fall ist, wenn eine Verordnung ein Verhalten unter Strafe stellt, welches der Gesetzgeber so gar nicht verbieten wollte, da dann der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt wäre (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 3).
Ob bei der Ahndung solcher kantonalen Verstösse die allgemeinen Bestimmungen des StGB und damit der StPO Anwendung finden oder nicht, hat ebenso das kantonale Recht zu bestimmen (vgl. BGE 101 Ia 107 E. 4 m.w.H.). So kann ein Kanton etwa festlegen, dass (kantonale) fischereirechtliche Übertretungen ganz oder teilweise im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden sind, womit die Bestimmungen der StPO dann grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.6 f.) finden (so etwa die Kt. GR und FR: Art. 36a KFG/GR und § 45 FischG/FR).
IV. Sozialversicherungsrecht
In sozialversicherungsrechtlichen Belangen ist in Zusammenhang mit der Sportfischerei vorallem deren unfallrechtliche Qualifikation von Interesse. Dies da es, wie bei fast jeder freizeitsportlichen Betätigung, auch beim Sportfischen zu Nicht-Berufsunfällen kommen kann (siehe hierzu exemplarisch: Bauernzeitung vom 16.07.2018; Aargauer Zeitung vom 23.05.2023), welche entsprechende Leistungsansprüche gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG; SR 832.20) begründen können. Mit Blick auf etwaige Verweigerungs- oder Kürzungsgründe nach Art. 39 UVG bzw. Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) ist hierbei insbesondere die Beurteilung, ob ein absolutes oder relatives Wagnis eingegangen wurde relevant.
Die Sportfischerei ist ihrer Natur nach nicht per se als gefährlich einzustufen, gilt sie gemeinhin doch zu Recht als entspannte und friedliche Freizeitaktivität, die traditionell und teilweise für diese rechtlich privilegiert und staatlich gefördert (vgl. hierzu etwa Art. 11 FischG/FR und Art. 6 KFG/GR; siehe ferner http://jugendfischerei.ch/) gerade auch Kindern und Jugendlichen zugänglich ist (vgl. dazu etwa § 3 FiV/ZH und Art. 34 FiG/BE). Dem wäre kaum so, wenn die Sportfischerei generell als gefährliche Tätigkeit mit einem hohen Verletzungsrisiko einzustufen wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss der eidgenössischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zwischen 2000 und 2020 insgesamt 35 beim Sportfischen tödlich verunfallte Personen zu verzeichnen waren (Erhebung 2021 «Tödliche Sportunfälle 2000-2020» der bfu). Einerseits sind in dieser Zahl auch damit in Zusammenhang stehende Strassenverkehrsopfer enthalten, die nicht der eigentlichen Fischereiausübung zuzuschlagen sind. Andererseits veranlasst auch die statistische Quote von 1.75 Todesfällen pro Jahr nicht zur Annahme einer generellen Gefährlichkeit oder einer grossen Verletzungsgefahr. Da die Sportfischerei direkt und indirekt dazu beiträgt, die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische und Krebse zu erhalten (vgl. dazu auch Leitbild und Ethik-Kodex des Schweizerischen Fischerei-Verbands [SFV]) und dadurch unmittelbar die Zwecke des BGF befördert werden, handelt es sich zudem um eine schützenswerte Tätigkeit bzw. Handlung.
Bei der Sportfischerei handelt es sich klassischerweise nicht um eine Betätigung, die mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sie sich auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren liessen. Bezeichnenderweise werden bei der Sportfischerei – im Gegensatz etwa zur Jagd, wo regelmässig Schusswaffen eingesetzt werden (müssen) – zumindest in hiesigen Gefilden denn auch kaum Gerätschaften verwendet, deren sachgerechte Handhabung und Umgang besonders anspruchsvoll oder eine unsachliche besonders verletzungsgefährdend wären. Zum gleichen Schluss kommt man, wenn man komparativ jene Sportarten heranzieht, bei denen das Bundesgericht bisher ein absolutes Wagnis angenommen hat. So etwa bei Motorradrennen, Base-Jumping, Speedflying oder Dirt-Biking; alles Betätigungen, an die sämtliche Arten der Sportfischerei gefahrenmässig ganz offenkundig nicht ansatzweise heranzureichen vermögen. Nach dem Gesagten ist in essentia klarerweise keine Art der Sportfischerei als absolutes Wagnis im Sinne von Art. 39 UVG und Art. 50 UVV zu qualifizieren.
Gleiches gilt grundsätzlich auch hinsichtlich einer Qualifikation der Sportfischerei als relatives Wagnis. Hier ist jedoch eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen; insbesondere mit Blick auf allenfalls angezeigte Sicherheitsvorkehren und deren Umsetzung bzw. Einhaltung. Da die allermeisten Arten der Sportfischerei – wie dargelegt – kein besonderes Gefahren- oder Verletzungspotential in sich bergen, sind hier bei der Ausübung derselben auch keine besonderen Vorkehren zu treffen. Davon ausgenommen sind allenfalls spezielle Arten des Sportfischens, deren Ausübung natürlicherweise ein höheres Risiko inhärent ist. Hierbei ist etwa an das Harpunen- oder Speerfischen unter Wasser oder, für die Schweizerischen Gefilde eher relevant, an das Eisfischen zu denken. Gerade beim Eisfischen, welches auf gefrorenen Gewässern ausgeübt wird, sind zwingend geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen um bspw. die Gefahr eines Einbrechens in das Eis auf ein vertretbares Mass herabzusetzen. Wird dies unterlassen, so kann abhängig von den tatsächlichen und konkreten Umständen des Einzelfalls allenfalls ein relatives Wagnis angenommen werden, was entsprechende unfallrechtliche Leistungskürzungen nach sich ziehen kann. Massgebend ist dabei, ob nach den persönlichen Fähigkeiten und der Art der Durchführung eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre und diese unterlassen wurde oder nicht (Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 10.10.1983). Letzteres ist anzunehmen, wenn die verunfallte Person im Vorfeld die praxisüblichen Vorbereitungsarbeiten und Abklärungen getätigt hat (vgl. hierzu etwa die Webseite Fangplatz.de), über geeignete Sicherheitsausrüstung, Bekleidung etc. verfügte (vgl. hierzu etwa die Webseite Blinker.de) sowie sich (falls vorhanden) an die örtlichen Reglemente, Vorgaben und Bestimmungen hielt (vgl. hierzu exemplarisch die Webseite Melchsee-frutt.ch). Auch bei dieser Beurteilung ist der guten sportfischereilichen Praxis indes gehörig Rechnung zu tragen, so dass keine übermässigen (praxisfremden) Anforderungen an entsprechende Sicherheitsvorkehren gestellt werden dürfen.