Literatur
Adolphsen Jens, Eine lex sportiva für den internationalen Sport, Jahrbuch der Gesellschaft junger Zivilrechtswissenschaftler 2002 (zit. lex sportiva); Derselbe, in: Adolphsen Jens et al. (Hrsg.), Sportrecht in der Praxis, Stuttgart 2012, N 146 f. (zit. Sportrechtspraxis); Arter Oliver/Gut Eva, Verantwortlichkeit des Veranstalters von Sportanlässen, in: Kleiner Jan et al. (Hrsg.), Sportrecht Band II, Bern 2018, S. 87 ff.; Baumgartner Dominic, American Football, in: Anne Mirjam Schneuwly/Yael Nadja Strub/Mirjam Koller Trunz (Hrsg.), Sportverbandskommentar (publiziert am 6. Oktober 2023); Börner Joachim, Sportstätten-Haftungsrecht, Eine systematische Darstellung, Berlin 1985; Brägger Rafael, Unihockey, in: Schneuwly Anne Mirjam/Strub Yael Nadja/Koller Trunz Mirjam (Hrsg.), Sportverbandskommentar (publiziert am 23. Juni 2023); Buck-Heeb Petra/Dieckmann Andreas, Selbstregulierung im Privatrecht, Tübingen 2010; Bütler Michael, Gefahrensatz und Verkehrssicherungspflichten im Bergrecht, in: Klett Barbara (Hrsg.), HAVE Haftung am Berg 2013, Zürich 2013, S. 35 ff.; Donatsch Andreas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sportveranstalters, in: Editions Cies (Hrsg.), Die Verantwortlichkeit des Sportveranstalters, Beiträge zur Jahrestagung der ASDS, Neuenburg 1998; S.77 ff.; Donatsch Andreas/Tag Brigitte, Strafrecht I, Verbrechenslehre, Zürich 2013; Fenners Henk, Der Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit im organisierten Sport, Diss. Zürich 2006; Gurovits Kohli András, Verbandsinterne Gerichtsbarkeit, in: Kleiner Jan et al. (Hrsg.), Sportrecht – Band II, Bern 2018; Haas Ulrich, Die Disziplinargewalt gegenüber nicht (mehr) regelgebundenen Sportlern, Causa Sport (CaS) 2009, S. 37 ff.; Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020; Heermann Peter W., Verbandsautonomie versus Kartellrecht, Causa Sport 2006, S. 361-363; Heermann Peter W./Götze Stephan, Zivilrechtliche Haftung im Sport, Baden-Baden 2002; Heini Anton/Portmann Wolfgang, Das schweizerische Vereinsrecht, 3. Aufl., Basel 2005; Humbel Claude/Schneuwly Anne Mirjam, Gesellschaftsformen im Sportorganisationsrecht, in: Anne Mirjam Schneuwly/Yael Nadja Strub/Mirjam Koller Trunz (Hrsg.), Sportverbandskommentar (publiziert am 15. August 2023); Hügi Thomas, Sportrecht, Bern 2015; Jakob Dominique, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2018; Juchler Robin, Sportvermarktung (TV-Rechte, Marketingrechte), in: Anne Mirjam Schneuwly/Yael Nadja Strub/Mirjam Koller Trunz (Hrsg.), Sportverbandskommentar (publiziert am 13. September 2023); Mätzler Andreas, Die internationalen Organisationsstrukturen im Spitzensport und die Regelwerke der Sportverbände, Diss. Wien 2009; Meier-Hayoz Arthur/Forstmoser Peter, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., Bern 2023; Pfister Bernhard/Fritzweiler Jochen, in: Fritzweiler Jochen et al. (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl., München 2020; Philipp Peter, Rechtliche Schranken der Vereinsautonomie und der Vertragsfreiheit im Einzelsport, Zürich 2004; Pichler Josef, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle, Wien 1970; Reitze Christophe Peter, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar zum ZGB, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2022; Reinhardt Markus, Die strafrechtliche Bedeutung der FIS-Regeln, Diss. Zürich 1976; Reutter Thomas U., in: Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd II, 6. Aufl., Basel 2024; Riemer Hans Michael, Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Art. 60-79 ZGB und Art. 712m Abs. 2 ZGB, 2. Aufl., Bern 2023; Rigozzi Antonio, L’arbitrage international en matière de sport, Basel 2005; Scherrer Urs/Brägger Rafael, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar zum ZGB, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2022; Scherrer Urs/Muresan Remus/Ludwig Kai, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014; Schleiter Pieter, Globalisierung im Sport, Diss. Stuttgart 2009; Stancescu Victor, Der Sportklub als Aktiengesellschaft mit nichtwirtschaftlichem oder gemischtem Endzweck, Diss. Zürich 2019; Stiffler Hans Kaspar, Schweizerisches Skirecht, Derendingen-Solothurn 1978; Strub Yael Nadja, Reitsport, in: Anne Mirjam Schneuwly/Yael Nadja Strub/Mirjam Koller Trunz (Hrsg.), Sportverbandskommentar (publiziert am 14. August 2023); Summerer Thomas, in: Fritzweiler Jochen et al. (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl., München 2020; Thaler Daniel, Sportregeln und zivilrechtliche Haftung, in: Arter Oliver/Baddeley Margareta (Hrsg.), Sport und Recht, Bern 2005, S. 136 ff.; Toneatti Michael, Wettkampf in den Bergen, in: Schneuwly Anne Mirjam/Müller Rahel (Hrsg.), Bergsportkommentar, https://bergsportkommentar.ch/wettkampf (publiziert am 1. Mai 2023); Tuor Peter/Schnyder Bernhard/Schmid Jörg/Jungo Alexandra/Hürlimann-Kaup Bettina, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich 2023; Valloni Lucien W./Pachmann Thilo, Sportrecht (in a nutshell), Zürich 2012; Vieweg Klaus, Zur Einführung – Sport und Recht, JuS 1983, S. 10 ff.; Von der Crone Hans Caspar/Pachmann Thilo, Individuum und Verband – Legitimation der Vereinsautonomie durch Verfahren, in: Festschrift Juristentag 2006, hrsg. von Schweizer Juristenverein, Zürich 2006, S. 107 ff; Wax Andreas, Internationales Sportrecht – Unter besonderer Berücksichtigung des Sportvölkerrechts, Diss., Berlin 2009; Zen-Ruffinen Piermarco, Droit du sport, Zürich 2002.
Materialien
Anti-Doping Rules internationaler Skiverband vom Januar 2021 (FIS; zit. FIS-ADR); Arbitration Rules applicable to the CAS ad hoc division for the Olympic Games vom Juli 2021 (zit. ad hoc-Rules); Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. November 2009, (zit. BBl 2009 8189 ff.); Code of Sports-related Arbitration Court of Arbitration for Sport vom 1. Februar 2023 (CAS; zit. CAS-Code); Dopingliste Swiss Sport Integrity 2023 (zit. Dopingliste); Doping-Statut Swiss Olympic vom 26. November 2021 (zit. Doping-Statut); Ethik-Statut Swiss Olympic vom 26. November 2022 (zit. Ethik-Statut); Europäische Kommission, Das Europäische Sportmodell, Diskussionspapier der GD X, November 1998 (zit. Das Europäische Sportmodell); FIS Code of Conduct for Cross-Country Skiers internationaler Skiverband (FIS; zit. FIS-Code of Conduct Cross-Country Ski); FIS Code of Conduct for Skiers and Snowboarders internationaler Skiverband (FIS; zit. FIS-Code of Conduct Ski/Snowboard); Konzept für die zukünftige Stiftung Schweizer Sportgericht, Version z.Hd. Sportparlament (Swiss Olympic; zit. Swiss Olympic-Konzept); Olympic Charter International Olympic Committee vom 15. Oktober 2023 (IOC; zit. Olympic Charter); Präsentation zur ordentlichen Versammlung des Sportparlamentes (Swiss Olympic) vom 24. November 2023 (zit. Swiss Olympic-Präsentation); Rahmenvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 9./16. Dezember 2021 (zit. Rahmenvereinbarung 2022 bis 2025); Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports vom 30. Juni 2022 (VerfRegl; zit. Verfahrensreglement der Disziplinarkammer); Rules for the FIS Alpine Points internationaler Skiverband (FIS; zit. FIS-Points-Rules); Rules for the FIS Alpine Ski Worldcup internationaler Skiverband (FIS; zit. WC-Rules); Rules for the Organisation of FIS World Championships internationaler Skiverband vom November 2022 (FIS; zit. FIS-Championship Rules); Statuten Berner Oberländischer Skiverband vom 25. September 2023 (BOSV; zit. BOSV-Statuten); Specifications for Alpine Competition Equipment internationaler Skiverband (FIS; Alpine Competition Equipment-Specifications); Statuten Schneesportinitiative Schweiz vom 22. November 2018 (zit. Statuten der Schneesportinitiative Schweiz); Statuten Schweizerischer American Footballverband (SAFV; zit. SAFV-Statuten); Statuten Schweizerischer Akademischer Skiclub vom 4. Juni 2004 (SAS; zit. SAS-Statuten); Statuten Schweizerischer Fussballverband vom Juli 2023 (SFV; SFV-Statuten); Statuten Schweizerischer Skiverband vom 25. Juni 2022 (SSV/Swiss Ski; zit. Swiss Ski-Statuten); Statuten Schweizerischer Unihockey Verband von 2016 (SUHV/Swiss Unihockey; zit. Swiss Unihockey-Statuten); Statuten Swiss Olympic vom 26. November 2021 (zit. Swiss Olympic-Statuten); Statutes internationaler Skiverband 2023 (FIS; zit. FIS-Statutes); Swiss Ski-Konzept: Wettkampfsystem 2019 Snowboard und Freeski (zit. WS Snowboard und Freeski); Swiss Ski-Materialbestimmungen Alpin FIS und Swiss Ski, Saison 2023/2024 (zit. Materialbestimmungen Alpin); Swiss Ski-Wettkampfreglement 2023/2024 Biathlon (zit. WR Biathlon); Swiss Ski-Wettkampfreglement 2024 Langlauf (zit. WR Langlauf); Swiss Ski-Wettkampfreglement 2024 Langlauf/Biathlon (zit. WR Langlauf/Biathlon); Swiss Ski-Wettkampfreglement 2024 Ski Alpin (zit. WR Alpin); Swiss Ski-Wettkampfreglement 2024 Skicross (zit. WR Skicross); The International Ski Competition Rules (ICR), Book IV, Joint Regulations for Alpine Skiing, internationaler Skiverband vom Juli 2023 (zit. FIS-ICR); The World Anti-Doping Code 2021 (WADA; zit. WADA-Code).
I. Einleitung und Allgemeines zum Ski- und Snowboardsport
Spätestens mit dem Erscheinen des in der Schweiz bekannten und von Vico Torriani vertonten Lieds «Alles fährt Ski» im Jahr 1963, in welchem der Aufstieg des Skisports zum Breitensport musikhistorisch festgehalten wurde, sowie den Erfolgen der Schweizerischen Skinationalmannschaft zum Ende der 60er und zu Beginn der 70er Jahre, kommt den alpinen Skirennen ein grosser gesellschaftlicher Stellenwert zu (Ski-NZZ). So pilgern die Zuschauer*innen in Massen an die Weltcup-Skirennen unter anderem in Adelboden und Wengen. Auch in den Bergen abgehaltene nordische Volksläufe, wie der Engadin Skimarathon, erfreuen sich grösster Beliebtheit – sowohl bei Athlet*innen als auch beim Publikum. In vielerlei Hinsicht steht der Schweizerische Skiverband Swiss Ski dabei im Zentrum, fungiert dieser doch als schweizerischer Dachverband des Ski- und Snowboardsports. Vorliegender Beitrag gibt eine Übersicht über die Organisation und Struktur von Swiss Ski, über von Swiss Ski erlassene Reglemente für den Hobby- und Wettkampfsport sowie zu einigen spezifischen Fragestellungen wie die Jugendförderung.
Die Geschichte des Skisports reicht weit in die Vergangenheit zurück, wobei der Erfinder des Skis und auch der Zeitpunkt der Erfindung unbekannt sind. Es ranken sich zahlreiche Geschichten und Mythen um die Anfänge und die Pioniere des Skisports. Bereits um 6300 bis 5000 v. Chr. sollen in der Nähe des Sindor-Sees, nahe Moskau (RUS), Skier genutzt worden sein, welche bei einer archäologischen Ausgrabung entdeckt wurden (FIS-History; Skimagic-Geschichte). Im norwegischen Ort Bøla wurden etwa Höhlenzeichnungen entdeckt, welche auf die Zeit 4000 v. Chr. datiert werden und ein Abbild eines Skiläufers darstellen sollen (FIS-History; Snowtrex-Geschichte).
Fest steht jedenfalls, dass Skier zunächst vor allem als Fortbewegungsmittel in schneereichen Gebieten, vorwiegend in Skandinavien, genutzt wurden. Der Begriff «Ski» entstammt der norwegischen Sprache und bedeutet übersetzt «Scheit» oder auch «gespaltenes Holz» (altnordisch auch «Skio» genannt). Im Telemark-Gebiet (NOR) wurden zu Beginn des 19 Jh. Skier erstmals auch zum Vergnügen genutzt, woraufhin sich der Skisport schnell in ganz Norwegen verbreitete. Erste Skirennen fanden ca. im Jahr 1850 in Christiana, dem späteren Oslo (NOR), statt (Snowtrex-Geschichte). Bereits im Jahr 1856 erfand der Skipionier Mathias Zdarsky den «Wettbewerb durch Tore», welcher in ähnlicher Form noch heute als alpiner Skilauf ausgetragen wird (FIS-History). Ende des 19. Jh. wurden bereits in mehreren Ländern Wettkämpfe und nationale Meisterschaften ausgetragen, vornehmlich in der alpinen Slalom-Disziplin und den sogenannten Nordischen Disziplinen (Langlauf, Skisprung und Nordische Kombination [letztere bestehend aus einem Langlaufrennen und einem Skisprungwettkampf]; FIS-History; Snowtrex-Geschichte; Snowtrex-Disziplinen). Am 18. Februar 1910 tagte erstmals die internationale Skikommission (CIS), welche bis zur Gründung des internationalen Skiverbands (FIS) während den ersten Olympischen Winterspielen am 2. Februar 1924 in Chamonix (FRA) als Dachorganisation des Skisports fungierte. Jene ersten Olympischen Winterspiele stellten zugleich auch die ersten Weltmeisterschaften dar, wobei ausschliesslich die Nordischen Disziplinen ausgetragen wurden (Olympia 1924). Die ersten Alpin- und Freestyle-Skiweltmeisterschaften fanden demgegenüber im Jahr 1931 in Mürren (CH) bzw. im Jahr 1986 in Tignes (FRA) statt (BO-Alpin 1931; ORF-Freestyle 1986). Erstmals anlässlich von Olympischen Winterspielen ausgetragen wurden Ski Alpin und Freestyle im Jahr 1936 in Garmisch-Partenkirchen (DEU) bzw. im Jahr 1988 in Calgary (CAN; Olympia 1936; Olympia 1988).
Neben dem Skisport entwickelte sich zu Beginn der 70er Jahre der Snowboardsport, wobei ein erster Vorläufer des Snowboards (dt. Schneebrett), der sogenannte Monogleiter, von Toni Lenhard bereits im Jahr 1900 entwickelt wurde. Das erste offizielle Snowboardrennen, welches zugleich als Weltmeisterschaft bezeichnet wurde, fand als Slalom-Wettbewerb jedoch erst im Jahr 1981 in Colorado (USA) statt. Zur Gründung einer Dachorganisation kam es schliesslich im Jahr 1989 in der Form der International Snowboard Association (ISA), welche bereits ein Jahr später durch die International Snowboarding Federation (ISF) ersetzt wurde. Eine erste Annäherung des Snowboardsports an die Verbandsstrukturen des Skisports, namentlich jene der FIS, erfolgte im Jahr 1994, als entschieden wurde, erstmals den Snowboardsport an den Olympischen Winterspielen im Jahr 1998 in Nagano (JPN) auszutragen. Dies, da das Internationale Olympische Komitee (engl. International Olympic Committee [IOC]) die FIS als für den Snowboardsport zuständig erkannte und folglich die Austragung basierend auf deren Reglementen stattfinden sollte. Als im Jahr 2002 der ISF Konkurs anmelden musste, wurden sämtliche Aufgaben, Wettkämpfe und Reglemente von der FIS übernommen. Noch im selben Jahr wurde die heute noch bestehende World Snowboard Federation (WSF) gegründet, womit weiterhin zwei Dachorganisationen (FIS und WSF) im Snowboardsport bestehen (Wiki-Snowboard). Im Jahr 2019 vereinbarten die FIS und die WSF schliesslich eine globale Vereinheitlichung des Snowboardsports anzustreben, wobei insbesondere über die künftige Führung der World Snowboard Points List (WSPL) eine Vereinbarung getroffen werden konnte (FIS-Factsheet; FIS-News; WSF-History). Die WSPL wird seither von der FIS geführt und dient als sowohl von der FIS als auch der WSF anerkannte Snowboard-Weltrangliste. Während die FIS weiterhin als vom IOC anerkannter Dachverband fungiert, welcher den Athlet*innen den Weg an die Olympischen Winterspiele eröffnet, beabsichtigt die WSF sich nunmehr in erster Linie auf die Entwicklung junger Athlet*innen durch Basisprogramme, Veranstaltungen und andere Aktivitäten zu fokussieren (FIS-News; WSF-History).
Der FIS sind derzeit (Stand: 12. Februar 2024) 135 nationale Skiverbände angeschlossen, darunter seit dessen Gründung auch der Schweizerische Skiverband (SSV), welcher seit dem Jahr 2000 als Swiss Ski in Erscheinung tritt (FIS-Facts & Figures; FIS-History; FIS-Swiss Ski; Wiki-Swiss Ski).
Die FIS zeichnet sich gemäss Art. 2.2. ihrer Statuten für folgende Sportarten bzw. Disziplinen verantwortlich:
- Langlauf;
- Skispringen;
- Nordische Kombination;
- Ski Alpin;
- Freestyle- und Freeski;
- Snowboard;
- Geschwindigkeitsskifahren;
- Telemark;
- Gras-Skisport.
Keine von der FIS verantwortete Sportart bzw. Disziplin ist folglich – trotz der Nutzung von Langlaufskiern als Sportgerät – der Biathlon. Diese erstmals im Jahr 1960 anlässlich der Olympischen Winterspiele in Squaw Valley (USA) ausgetragene Sportart ist seit dem am 2. Juli 1993 beschlossenen Austritt aus der Union Internationale de Pentathlon Moderne (UIPM) und der Gründung einer eigenen Dachorganisation, der Internationalen Biathlon-Union (IBU), autonom organisiert. Dabei wurden die bisherigen 57 Mitglieder der UIPM, darunter auch Swiss Ski, automatisch Mitglieder der IBU. Im Jahr 1996 wurde die IBU vom IOC als eigenständiger olympischer Wintersportverband anerkannt, womit dieser nunmehr der gleiche Status wie der FIS zukommt (Olympia-Biathlon; Wiki-Biathlon).
Die FIS und die IBU sind Mitglieder der Global Association of International Sports Federations (GAISF).
Anders als beispielsweise im Fussball, kennt weder der Ski- noch der Snowboardsport kontinentale Verbände. Im Jahr 2009 wurde zwar ein solcher in Form der European Ski Federation (ESF) gegründet, wobei namhafte Ski- und Snowboardsportverbände, wie Swiss Ski, der österreichische Skiverband (ÖSV), der italienische Skiverband (FISI) oder auch der französische Skiverband (FFS) Gründungsmitglieder waren. Nachdem noch im Gründungsjahr eine erste Slalom-Europameisterschaft ausgetragen wurde, welche vom damaligen FIS-Präsidenten Gian-Franco Kasper (wohl gestützt auf Art. 8.2.3. der FIS-Statutes) als statutenwidrig bezeichnet wurde, fanden soweit ersichtlich seitens des ESF keine weiteren Aktivitäten mehr statt (ESF-Standard). Ob der Verband zwischenzeitlich wieder aufgelöst wurde, ist nicht bekannt; die Internetpräsenz wurde jedenfalls gelöscht.
Die FIS trägt ihre Wettkämpfe auf verschiedenen Leistungsstufen aus. Nebst den zumeist von professionellen Athlet*innen bestrittenen Weltcup- und Kontinentalcup-Wettkämpfen finden vor allem für ältere Nachwuchsathlet*innen gedachte Wettkämpfe in Form von sogenannten FIS-Rennen statt (siehe bspw. FIS Wettkampfkalender Alpin, FIS Wettkampfkalender Langlauf). Daneben findet eine Vielzahl vom jeweiligen nationalen Verband oder dessen Mitgliederverbänden organsierter Wettkämpfe statt, welche sich zumeist an jüngere Nachwuchsathlet*innen und an den Breitensport richten (siehe bspw. Terminkalender Alpin oder auch Terminkalender Langlauf). Zusätzlich trägt auch der WSF vereinzelt noch Wettkämpfe aus, wobei es aufgrund der intensivierteren Zusammenarbeit mit der FIS zu einer gewissen Konsolidierung des Wettkampfprogramms gekommen ist. Weltmeisterschaften finden in sämtlichen von der FIS geführten Sportarten und Disziplinen grundsätzlich alle zwei Jahre statt (siehe Art. 2 FIS-Championship Rules). Europameisterschaften und anderen kontinentalen Meisterschaften kommen – soweit sie überhaupt (noch) ausgetragen werden – sowohl sportlich als auch wirtschaftlich aber nur eine geringe Bedeutung zu (siehe obige Ausführungen in Rz. 9).
Swiss Ski sind derzeit (Stand: 12. Februar 2024) 709 Vereine und ca. 95'000 Aktivmitglieder angeschlossen (Swiss Ski-Facts & Figures). Der Verband gehört damit gemessen an der Anzahl Aktivmitglieder zu den zehn grössten Sportverbänden der Schweiz, wobei die Mitgliederanzahl in den letzten Jahren stetig gewachsen ist. So waren im Jahr 2016 noch 67'560 und im Jahr 2020 bereits 84'995 Aktivmitglieder zu verzeichnen (Swiss Olympic-Statistik 2016; Swiss Olympic-Statistik 2020).
II. Organisation der Verbände
A. Allgemeine Struktur des Dachverbands
Swiss Ski vertritt als sogenannter Dachverband die Interessen des Ski- und Snowboardsports auf nationaler Ebene (Gurovits Kohli, S. 292). Als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB konstituiert, hat Swiss Ski gemäss Art. 2 seiner Statuten seinen Sitz in Muri bei Bern, wo sich bis Frühsommer 2023 auch die Geschäftsstelle befand. Inzwischen ist die Geschäftsstelle von Swiss Ski nach Worblaufen in das selbsternannte Home of Snowsports umgezogen, was in naher Zukunft noch zu einer entsprechenden Anpassung der Statuten und des Handelsregistereintrags führen dürfte (vgl. Art. 56 ZGB; Swiss Ski-Newsroom). Das schweizerische Vereinsrecht kennt indes keine Legaldefinition des Vereins. Die h.L. definiert den Verein als körperschaftlich organisierte Personenverbindung mit grundsätzlich ideellem (nichtwirtschaftlichem) Zweck, welcher eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60-79 N 1; Hausheer/Aebi-Müller, Rz. 1172; Meier-Hayoz/Forstmoser, § 20 Rz. 5; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo/Hürlimann-Kaup, § 14 Rz. 14).
Der von Swiss Ski verfolgte Zweck lautet gemäss Handelsregisterauszug wie folgt: «Swiss-Ski ist eine Wintersportorganisation mit breiter Abstützung bei den Mitgliedern, in der Bevölkerung, im Tourismus, in der Politik und in der Wirtschaft. Swiss-Ski will eine führende Position im Wettkampf-, Breiten- und Jugendsport und ermöglicht die Vermarktung des Ski- und Snowboardsports. Der Verein schafft die Grundlagen für erfolgreichen Sport durch Förderung der Clubs, der Spitzensportler, des Nachwuchses und der Mitarbeiter sowie durch Gestaltung eines optimalen Umfeldes. Er fördert über die Clubs, die Kameradschaft, die Freude und das Verständnis für den Ski- und Snowboardsport. Er fördert und unterstützt Massnahmen für Sicherheit und Gesundheit im Ski- und Snowboardsport.»
Im Weiteren wird auf die Statuten verwiesen, wobei Art. 3.5 f. der Swiss Ski-Statuten den Zweck von Swiss Ski insofern ergänzen, als dass Swiss-Ski gemäss diesen Bestimmungen beabsichtigt, seine Partner in deren Leistungserbringung zu unterstützen und auf Natur und Umwelt zu achten.
Dieser von Swiss Ski gewählte Zweck gilt vereinstypisch als ideell (nichtwirtschaftlich) im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ZGB. Bereits aufgrund des Umstands, dass Swiss Ski ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe gemäss Art. 91 HRegV führt, bedarf es allerdings gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB des vorerwähnten Handelsregistereintrages (siehe hierzu Humbel/Schneuwly, Rz. 33 ff.).
Nebst den vorerwähnten Mitgliedschaften bei der FIS und der IBU ist Swiss Ski gemäss Art. 4 seiner Statuten auch Mitglied der Swiss Olympic Association (umgangssprachlich Swiss Olympic genannt), womit sich der Verband nahtlos in die klassische Pyramidenstruktur des Europäischen Sportmodells einfügt (Das Europäische Sportmodell, S. 3; siehe zur gesellschaftsrechtlichen Struktur Humbel/Schneuwly, Rz. 20 ff.).
B. Strukturen unterhalb des Dachverbands
1. Regional- und Fachverbände sowie angeschlossene Organisationen
Swiss Ski gehören gemäss Art. 9.1 der Statuten drei Kategorien von Verbänden an:
- Regionalverbände (siehe Art. 9.2 der Swiss Ski-Statuten bzgl. deren Bestand);
- Fachverbände (siehe Art. 9.3 der Swiss Ski-Statuten bzgl. deren Bestand);
- Angeschlossene Organisationen, die sich mit Ski- und Snowboardsport und verwandten Sportarten befassen (siehe Art. 9.4 der Swiss Ski-Statuten bzgl. deren Bestand).
Die Regional- und Fachverbände sowie die angeschlossenen Organisationen sind jeweils ebenfalls als Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB konstituiert (siehe jeweils Art. 1 von deren Statuten) und verfügen über eigene, von Swiss Ski unabhängige Organe. Sie sind gemäss Art. 30 der Swiss Ski-Statuten unter anderem Teil der Delegiertenversammlung (DV) von Swiss Ski, wobei deren Delegierte gemäss Art. 30.1 der Swiss Ski-Statuten grundsätzlich einzig die Interessen ihrer jeweiligen Verbandsvorstände vertreten. Überdies vertreten die Regionalverbände jedoch gemäss Art. 30.1 der Swiss Ski-Statuten auch noch jene Interessen der Einzelmitglieder (siehe auch nachstehend Rz. 25 f.), welche in ihrer Region wohnhaft sind und jene der Ehrenmitglieder, welche keine Clubmitglieder sind. Nebst den Regional- und Fachverbänden sind folglich auch die Einzel- und Ehrenmitglieder Teil der DV.
In hierarchischer Hinsicht nach oben werden die Regionalverbände gemäss Art. 9.2 der Swiss Ski-Statuten organisatorisch in die Interregionen Ost, Mitte und West zusammengefasst (siehe betr. deren Zuteilung zu den Interregionen Art. 9.2 der Swiss Ski-Statuten). Demgegenüber gehören den Swiss Ski angeschlossenen Regionalverbänden nach Massgabe derer jeweiligen Statuten – hierarchisch gesehen nach unten – die Skiclubs im Verbandsgebiet an (siehe bspw. Art. 4 Abs. 1 der BOSV-Statuten). Die Skiclubs sind dabei nicht nur direktes Mitglied der Regionalverbände, sondern jeweils auch von Swiss Ski. So bedingt beispielsweise gemäss Art. 4.1 der BOSV-Statuten der Beitritt zum Berner Oberländische Ski-Verband (BOSV) den Beitritt zu Swiss Ski und umgekehrt (etwas irreführend als automatische Bedingung umschrieben; siehe auch nachstehend Rz. 26). Als Mitglieder von Swiss Ski gelten gemäss Art. 8.1. der Swiss Ski-Statuten all jene Clubs, welche im Sinne von Zweck und Zielen von Swiss Ski den Ski- und Snowboardsport und verwandte Sportarten betreiben. Die Skiclubs vertreten anlässlich der DV gemäss Art. 30.1 der Swiss Ski-Statuten die Interessen ihrer Mitglieder und sind folglich ebenfalls Teil der DV (Art. 30 der Swiss Ski-Statuten).
Eine Sonderstellung nimmt der Schweizerische Akademische Skiclub (SAS) ein. Dieser bezweckt gemäss Art. 4.1 der SAS-Statuten die «Förderung und Organisation des Skisports unter Studenten an Hochschulen» und die «Schaffung und Förderung von freundschaftlichen Beziehungen im Rahmen sportlicher Aktivitäten». Gemäss Art. 42.1. der SAS-Statuten verfügt der SAS insgesamt über sechs Sektionen in der Schweiz (Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne und Zürich) und eine in Norwegen (als einziger [Ski-]Club der Schweiz verfügt der SAS über eine Sektion in Norwegen; SAS-Norge). Letztere wurde bereits im Jahr 1951 von norwegischen Studenten gegründet, welche während ihres Studiums Mitglieder des SAS geworden und nach dessen Abschluss in ihre Heimat zurückgekehrt waren (SAS-Norge). Sektionen sind Untergruppierungen (in räumlicher, sachlicher oder persönlicher Hinsicht) grösserer Verbände, deren Zweck darin besteht, ganz oder teilweise den Zweck des Zentralvereins zu verfolgen (BK ZGB-Riemer, Syst. Teil N 491, 514; KUKO ZGB-Jakob, Art. 64 N 2). Die genannten Sektionen des SAS stellen ihrerseits allerdings keine Vereine dar und verfügen deshalb über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Solche Sektionen werden entsprechend als unselbständig bezeichnet. Deren Tätigkeiten sind entsprechend ausschliesslich dem Verband zuzurechnen, womit dem Mitglied bzw. dem Dritten stets auch nur dieser gegenübertritt. Die Mitglieder sind aufgrund dessen auch nur Mitglied des Verbands. Die Sektionszugehörigkeit begründet nicht etwa eine zusätzliche Mitgliedschaft im Sinne von Art. 70 ff. ZGB. Die Sektionen des SAS werden, wie dem Art. 24.1 der SAS-Statuten entnommen werden kann, anlässlich der DV von einer entsprechenden Anzahl ihrer Mitglieder (sog. Delegierte) vertreten, womit sie insofern als Organ des SAS im Sinne von Art. 55 ZGB gelten (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 8 f., 29). Aufgrund der schweizweiten bzw. gar internationalen Präsenz des SAS ist eine Zuordnung zu einer der in vorangehender Rz. 19 genannten Interregionen von vornherein nicht möglich, weshalb er gemäss Art. 9.2 der Swiss Ski-Statuten als eigenständiger Regionalverband gilt. Dessen unbesehen wird er rein organisatorisch gemäss Art. 9.2 der Swiss Ski-Statuten der Interregion Mitte zugewiesen.
2. Nationale Leistungszentren
Nebst den vorerwähnten Strukturen, welche Eingang in die Swiss Ski-Statuten gefunden haben, hat Swiss Ski im Jahr 2010 ein Nachwuchskonzept präsentiert, mit welchem zunächst in der Disziplin Ski Alpin die sogenannten nationalen Leistungszentren (NLZ) eingeführt wurden. Pro Interregion und Disziplin wird jeweils nur ein solches NLZ-Label verliehen, wobei sie die zuvor bestehenden Kader der jeweiligen Interregion abgelöst haben. Die NLZ fungieren hierarchisch entsprechend als oberste Stufe unterhalb der Kader von Swiss Ski-Kaders und damit oberhalb derjenigen der Regionalverbände. Die NLZ haben ihre Standorte derzeit in Realp/Brig (Interregion West), Engelberg (Interregion Mitte), Einsiedeln (Interregion Mitte) und Lenzerheide/Davos (Interregion West), wobei derzeit (Stand: 12. Februar 2024) nicht an allen Standorten Labels für sämtliche Disziplinen von Swiss Ski verliehen worden sind. So verfügt beispielsweise einzig der NLZ-Standort in Einsiedeln über ein Label für die Disziplinen Skispringen und Nordische Kombination (Swiss Ski-Leistungszentrum Skisprung). Den Athlet*innen im Alter von 16 bis 21 Jahren (sog. Junior*innen) soll damit eine optimale Vereinbarkeit von schulischer bzw. beruflicher Ausbildung und Sport ermöglicht werden. So kann beispielsweise am Standort in Davos ein auf die Bedürfnisse der Athlet*innen zugeschnittenes Gymnasium oder eine Handelsmittelschule besucht werden (Swiss Ski-Leistungszentrum; Sportgymnasium Davos-Schule).
3. Regionale Leistungszentren
Unterhalb der jeweiligen Kader der Regionalverbände hierarchisch einzuordnen und in diesem Sinne als Zwischenstufe zwischen den Regionalverbänden und Skiclubs dienend, wurde die Möglichkeit geschaffen, für Athlet*innen bis zum 16. Altersjahr (sog. JO-ler*innen) regionale Leistungszentren (RLZ) zu eröffnen. Dabei wurden von Swiss Ski gewisse Voraussetzungen definiert, welche zu einer Vergabe des Labels «RLZ» führen. Insbesondere notwendig ist auch auf RLZ-Stufe ein stufengerechtes Trainingsangebot und ein entsprechend ausgestaltetes schulisches Angebot (Swiss Ski-Kriterienkatalog; Swiss Ski-Vergabe).
4. Zusammenfassende Übersicht
Vereine bestehen entsprechend auch unterhalb des Dachverbands Swiss Ski auf unterschiedlichen hierarchischen Stufen, wie nachstehender Grafik entnommen werden kann (Das Europäische Sportmodell, S. 3; Hügi, S. 59 f.):
C. Mitgliedschaft
Anders als dies beispielsweise beim Schweizerischen Unihockeyverband Swiss Unihockey (SUHV; siehe hierzu Brägger, Rz. 18) oder dem Schweizerischen Verband für Pferdesport Swiss Equestrian (SVPS; siehe hierzu Strub, Rz. 11) der Fall ist, ist die Mitgliedschaft bei Swiss Ski nicht auf Vereine beschränkt. Einerseits erwerben gemäss Art. 7.1 und 10 der Swiss Ski-Statuten Clubmitglieder ihre Mitgliedschaft durch Aufnahme in einem Swiss Ski angeschlossenen Club. Andererseits besteht – ebenfalls gemäss Art. 10 der Swiss Ski-Statuten – die Möglichkeit, unabhängig von einer Mitgliedschaft bei einem Skiclub Mitglied von Swiss Ski zu werden.
Dabei werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
- sogenanntes Einzelmitglied (d.h. natürliche oder juristische Personen, welche Swiss-Ski direkt angehören; siehe Art. 7.2 der Swiss Ski-Statuten);
- Ehrenmitglied (d.h. natürliche Personen mit besonderen Verdiensten um den Ski- und Snowboardsport oder um Swiss Ski; ernannt von der DV; siehe Art. 7.3, 13 und 35.12 der Swiss Ski-Statuten);
- Gönnermitglieder (d.h. natürliche oder juristische Personen, welche Swiss-Ski mit Beiträgen unterstützen; siehe Art. 7.4 der Swiss Ski-Statuten);
- Passiv- und Freimitglieder (siehe Art. 7.5 der Swiss Ski-Statuten).
Diese gemäss Art. 6 der Swiss Ski-Statuten als Club- und Einzelmitglieder umschriebene Mitgliederkategorie wird ergänzt durch die Mitgliederkategorie der Clubs und Verbände (Art. 6 der Swiss Ski-Statuten). Diese erwerben gemäss Art. 11 der Swiss Ski-Statuten ihre Mitgliedschaft durch Vornahme einer entsprechenden Anmeldung (insb. unter Vorlage der jeweiligen Statuten) und anschliessende Aufnahme durch Swiss Ski, wobei über die Aufnahme von Clubs das Präsidium und über die Aufnahme von Verbänden die DV befindet bzw. entscheidet (siehe Art. 12 der Swiss Ski-Statuten). Weder beim Verband noch beim Club handelt es sich aber um eine von der Schweizer Rechtsordnung vorgesehene Gesellschaftsform (BSK ZGB I-Reitze, Vor Art. 52-59 N 6; Gurovits Kohli, S. 292; Philipp, S. 9), weshalb mangels spezifischer Regelungen in den Swiss Ski-Statuten im Grundsatz auch eine Ausgestaltung eines Clubs oder eines Verbands als Kapitalgesellschaft (namentlich als Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in Betracht kommen dürfte. Bislang hat allerdings weder ein Club noch ein Verband von Swiss Ski eine andere Rechtsform als den Verein gewählt (Stand: 12. Februar 2024). Dies im Unterschied zu den obersten Ligen im Fussball- und Eishockeysport, bei welchen den Clubs statutarisch gar vorgeschrieben wird, dass sie zwecks Erhalts einer entsprechenden Lizenz als Kapitalgesellschaften konstituiert sein müssen und entsprechend eine Vielzahl von nicht (nur) als Vereine ausgestaltete Clubs existieren (siehe bspw. Art. 8 Abs. 5 SFV-Statuten).
D. Organe
Der Verein ist in der Ausgestaltung seiner Organisation grundsätzlich frei (sog. Organisationsautonomie, Art. 63 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 4; Heini/Portmann, Rz. 355 ff.; Meier-Hayoz/Forstmoser, § 20 Rz. 73). Einige Organe sind jedoch zwingend vorzusehen (siehe hierzu Art. 64, 69 und 69b ZGB) und führen bei deren Fehlen zum Vorliegen eines Organisationsmangels im Sinne von Art. 69c ZGB. Nebst den gesetzlich notwendigen Organen können die Statuten weitere, fakultative Organe vorsehen, wie beispielsweise Kommissionen, Ausschüsse, Sekretariate und Geschäftsstellen (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 6).
Art. 24 der Swiss Ski-Statuten listet in abschliessender Art und Weise die formellen Organe von Swiss Ski im Sinne von Art. 54 f. ZGB auf. Dabei handelt es sich um die folgenden:
- Delegiertenversammlung (siehe nachstehend Rz. 29 f.);
- Präsidentenkonferenz (siehe nachstehend Rz. 31);
- Präsidium (siehe nachstehend Rz. 32 f.);
- Geschäftsleitung (siehe nachstehend Rz. 34);
- Arbeitsgruppen (siehe nachstehend Rz. 35);
- Revisionsstelle (siehe nachstehend Rz. 36).
1. Delegiertenversammlung
Die DV ist gemäss Art. 29 der Swiss Ski-Statuten das oberste Organ im Sinne von Art. 64 Abs. 1 ZGB von Swiss Ski. Sie bildet insofern die zwingend notwendige Vereinsversammlung im Sinne von Art. 64 ff. ZGB. Wie bereits in vorangehenden Rz. 18 f. erwähnt, setzt sich die DV gemäss Art. 30 der Swiss Ski-Statuten aus den Vertretern der Club- und Einzelmitglieder, der Clubs sowie der Verbände zusammen. Die DV ist für eine Vielzahl von Geschäften zuständig, welche üblicherweise in die Zuständigkeit der Vereinsversammlung fallen (vgl. Art. 65 Abs. 1 ZGB), insbesondere die Festsetzung und Änderung der Statuten, Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums, Wahl der Revisionsstelle etc. (siehe im Einzelnen Art. 35 der Swiss Ski-Statuten).
In Bezug auf die dispositive gesetzliche Regelung in Art. 65 Abs. 1 ZGB betreffend die allgemeine Auffangkompetenz der DV gilt jedoch, dass – wie in vielen anderen Sportverbänden auch – hierfür grundsätzlich das Präsidium an Stelle der DV zuständig ist (Art. 39.4 der Swiss Ski-Statuten; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 65 N 4). Swiss Ski weicht ausserdem zumindest teilweise auch in Bezug auf die Aufnahme von Mitgliedern von Art. 65 Abs. 1 ZGB ab: So obliegt der DV nebst der auf Art. 13 und 35.12 der Swiss Ski-Statuten fussenden Befugnis zur Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäss Art. 12 und 35.10 der Swiss Ski-Statuten einzig die Aufnahme von Verbänden und der Ausschluss von Clubs und Verbänden. Für die Aufnahme von Clubs ist demgegenüber gestützt Art. 12 und 39.4. der Swiss Ski-Statuten das Präsidium, für die Aufnahme von Einzelmitgliedern gestützt auf Art. 12 der Swiss Ski-Statuten der Mitgliederservice zuständig. Swiss Ski weicht entsprechend vom klassischen Modell der Aufgabenteilung zwischen Vereinsversammlung und Vorstand in einigen Punkten ab (siehe Art. 64-69a ZGB).
2. Präsidentenkonferenz
Nicht von Gesetzes wegen als Organ vorgesehen ist die Präsidentenkonferenz im Sinne von Art. 36 f. der Swiss Ski-Statuten. Diese setzt sich gemäss Art. 36 der Swiss Ski-Statuten zusammen aus dem Präsidenten von Swiss-Ski, den sechs Mitgliedern des Präsidiums, den Präsidenten der Regionalverbände, den Präsidenten der Fachverbände, den Präsidenten der angeschlossenen Organisationen und weiteren Vertretern, die vom Präsidium auf Antrag bestimmt werden können. Der Präsidentenkonferenz kommt keinerlei Exekutivgewalt zu, vielmehr ist sie gemäss Art. 37 der Swiss Ski-Statuten ein Konsultativorgan, welches sich vom Präsidenten und der Geschäftsleitung von Swiss Ski mindestens zweimal pro Jahr umfassend orientieren lässt. Die Präsidentenkonferenz dient gemäss Art. 37 der Swiss Ski-Statuten entsprechend lediglich dem Gedankenaustausch unter den Regionalpräsidenten und vermittelt Swiss Ski Anregungen.
3. Präsidium
Das Präsidium von Swiss Ski entspricht dem Vorstand im Sinne von Art. 69 ZGB (Art. 24 und 38 ff. der Swiss Ski-Statuten). Es besteht gemäss Art. 38 der Swiss Ski-Statuten aus sieben Mitgliedern, namentlich dem Präsidenten (Art. 38.1 der Swiss Ski-Statuten), je einem Vertreter der Interregionen (Art. 38.2 der Swiss Ski-Statuten) und drei weiteren Mitgliedern (Art. 38.3 der Swiss Ski-Statuten). Das gemäss Art. 35.2 der Swiss Ski-Statuten grundsätzlich von der DV gewählte Präsidium wird gemäss Art. 27 der Swiss Ski-Statuten für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl uneingeschränkt möglich ist (einzig die Vertreter der Interregionen werden von diesen selbst bestimmt).
Von Gesetzes wegen hat der Vorstand das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten (siehe Art. 69 ZGB). Ihm steht entsprechend grundsätzlich die Geschäftsführung zu (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 69 N 17). Swiss Ski hat diese Geschäftsführungskompetenz indes jedoch der Geschäftsleitung übertragen (siehe Art. 39 und 42 bis 44 der Swiss Ski-Statuten), womit dem Präsidium vielmehr eine mit dem Verwaltungsrat bei der Aktiengesellschaft vergleichbare Rolle zukommt. So ist das Präsidium unter anderem für die strategische Führung des Verbandes zuständig (Art. 39.1 der Swiss Ski-Statuten), setzt den/die Geschäftsführer*in ein (Art. 39.1 der Swiss Ski-Statuten), genehmigt auf Antrag des/der Geschäftsführer*in die Geschäftsleitungsmitglieder (Art. 39.2 der Swiss Ski-Statuten), hat das Recht zur Antragsstellung an der DV (Art. 39.1 und 39.3 der Swiss Ski-Statuten) und vertritt den Verband nach aussen (Art. 40 der Swiss Ski-Statuten; siehe im Einzelnen Art. 39 und 40 der Swiss Ski-Statuten). Wie bereits in vorangehender Rz. 30 zu den Kompetenzen der DV erwähnt, kommt dem Präsidium gemäss Art. 39.4 der Swiss Ski-Statuten zudem eine allgemeine Auffangkompetenz zu.
4. Geschäftsleitung
Die gemäss Art. 42 bis 44 der Swiss Ski-Statuten verliehenen Geschäftsführungsbefugnisse werden bei Swiss Ski von der Geschäftsleitung wahrgenommen. Diese setzt sich gemäss Art. 41 der Swiss Ski-Statuten aus dem/der Geschäftsführer*in und den Mitgliedern der Geschäftsleitung zusammen. Der/Die gemäss Art. 39.1 der Swiss Ski-Statuten vom Präsidium gewählte Geschäftsführer*in beantragt dem Präsidium die Mitglieder der Geschäftsleitung (Art. 41 der Swiss Ski-Statuten). Er/Sie ist somit für die Zusammensetzung der Geschäftsleitung selbst verantwortlich.
5. Arbeitsgruppen
Nebst der bereits in vorangehender Rz. 34 erwähnten Befugnis zur Auswahl der Geschäftsleitungsmitglieder kommt dem/der Geschäftsführer*in von Swiss Ski gemäss Art. 45 der Swiss Ski-Statuten auch die Befugnis zu, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen einzusetzen. Diese sind gemäss Art. 39.3 der Swiss Ski-Statuten vom Präsidium vorab zu genehmigen.
6. Revisionsstelle
Swiss Ski muss aufgrund seiner gestützt auf Art. 69b ZGB bestehenden Verpflichtung zur ordentlichen Revision über eine Revisionsstelle verfügen (siehe hierzu auch Art. 46 der Swiss Ski-Statuten). Bei dieser muss es sich um eine qualifizierte Revisionsstelle im Sinne von Art. 727b OR handeln (Art. 46 der Swiss Ski-Statuten), welche von der DV übereinstimmend mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen von Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 730a Abs. 1 OR für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt wird. Auch bei der Revisionsstelle ist eine Wiederwahl gemäss Art. 46.1 der Swiss Ski-Statuten uneingeschränkt zulässig (so auch Art. 730a Abs. 1 OR). Im Übrigen verweist Art. 46.3 der Swiss Ski-Statuen auf die gesetzlichen Bestimmungen, womit gestützt auf Art. 730a Abs. 2 OR insofern eine Amtsdauerbeschränkung besteht, als dass die Revision leitende Person, das Mandat während höchstens sieben Jahren ausführen darf, ehe ein Unterbruch von mindestens drei Jahren zu erfolgen hat. Diese als Cooling-off bezeichnete Periode ist von Swiss Ski zu beachten, um sich nicht mit einem Organisationsmangel im Sinne von Art. 69c ZGB konfrontiert zu sehen (BSK OR II-Reutter, Art. 730a N 6).
E. Weitere Organisation des Dachverbands
1. Geschäftsstelle
Im Unterschied beispielsweise zu Swiss Unihockey (siehe Art. 45 Abs. 4 der Swiss Unihockey-Statuten; Brägger, Rz. 26) oder dem Schweizerischen American Footballverband (SAFV; siehe Art. 9 Abs. 1 lit. g und 29 ff. der SAFV-Statuten; Baumgartner, Rz. 51 ff.) wird die Geschäftsstelle in den Swiss Ski-Statuten nicht ausdrücklich erwähnt. Vereinzelt finden sich dennoch Hinweise auf ebendiese, wie beispielsweise in Art. 12 der Swiss Ski-Statuten, der auf die Zuständigkeit des sogenannten Mitgliederservice für die Aufnahme von Einzelmitgliedern hinweist.
2. Kommissionen
In den jeweils pro Disziplin erlassenen Wettkampfreglementen (WR) werden teilweise auch sogenannte Kommissionen erwähnt. Dabei handelt es sich um die Kommission für Wettkampforganisation (KWO), die Nachwuchskommission (NWK) und die Beschwerdekommission. Die Möglichkeit zur Bildung und Führung solcher Kommissionen wird von den Swiss Ski-Statuten grundsätzlich nicht vorgesehen. Es dürfte sich bei den Kommissionen aber um die in Art. 45 der Swiss Ski-Statuten vorgesehenen Arbeitsgruppen handeln.
3. Ausgliederung bestimmter Geschäftsbereiche
Wie zahlreiche weitere Sportclubs, insbesondere jene der obersten schweizerischen Fussball- und Eishockeyligen, ist auch Swiss Ski dazu übergegangen, bestimmte Geschäftsbereiche an eine Kapitalgesellschaft zu übertragen. Entsprechend hat Swiss Ski sowohl die Swiss-Ski Weltcup-Marketing AG als auch die Swiss-Ski Weltmeisterschaften AG gegründet. Während gemäss den entsprechenden Handelsregisterauszügen mit ersterer die Vermarktung von Schneesport-Weltcupveranstaltungen in der Schweiz verfolgt wird, wird mit letzterer die Organisation und Vermarktung von Schneesport-Grossveranstaltungen (insb. Weltmeisterschaften, Junioren-Weltmeisterschaften und weitere Grossveranstaltungen) in der Schweiz verfolgt. Die Vornahme einer Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Zwecksetzung erübrigt sich entsprechend aufgrund der Übertragung bzw. Auslagerung dieser beiden Geschäftsbereiche von Swiss Ski (siehe Art. 620 Abs. 3 OR; zur Problematik der Mitgliedschaft gewinnstrebiger Aktiengesellschaften in einem nichtwirtschaftlichen Verein bzw. Verband BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 9, 14a; Stancescu, Rz. 376 ff.).
F. Zusammenfassende Übersicht
Den Swiss Ski-Statuten können keine über die formellen Organe im Sinne von Art. 54 f. ZGB hinausgehenden Informationen betreffend die interne Struktur und Organisation entnommen werden. Immerhin kann unter Einbezug der in vorangehenden Rz. 27 ff. geschilderten Organisation von Swiss Ski und mit Hilfe nachstehender Grafik zumindest übersichtsartig ein Eindruck gewonnen werden:
III. Regelungen für den Hobbysport
Seit dem Aufstieg des Skisports zum Breitensport in den 60er Jahren versteht sich die Schweiz als grosse Skination. Eine unter anderem vom Bundesamt für Sport (BASPO) getragene und finanzierte Studie (Sport Schweiz 2020) kam im Rahmen ihrer letzten Erhebung im Jahr 2020 zum Schluss, dass 34.9 % der Bevölkerung regelmässig Ski fährt (ohne Skitouren) und jeweils 5.3 % regelmässig dem Langlauf- und Snowboardsport (ohne Snowboardtouren) nachgeht. Der alpine Skisport gehört damit zu den fünf häufigsten von der Schweizer Wohnbevölkerung ausgeübten Sportarten (Skination SWI). Gemessen an der Anzahl von ca. 95'000 Aktivmitgliedern von Swiss Ski wird jedoch deutlich, dass nur sehr wenige den Ski- und Snowboardsport wettkampfmässig betreiben.
Besondere Regelungen für den nicht wettkampfmässig betriebenen Hobbysport bestehen vor allen Dingen in Bezug auf die von den Sporttreibenden und den Betreibern von Sportanlagen zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen. Diese werden allerdings nicht von Swiss Ski, sondern von der FIS, der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) und der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten von Seilbahnen Schweiz (SBS) erlassen. Die von diesen erlassenen Sportregelwerke (wie bspw. die FIS-Regeln, SKUS- und SBS-Richtlinien) enthalten, nebst den in öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie beispielsweise den SIA-Normen oder der jeweiligen Veranstaltergenehmigung, Bestimmungen, welche der Gefahrenabwehr dienen (BGE 130 III 193 E. 2.3; 126 III 113 E. 2b; BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3; Bütler, S. 59; Heermann/Götze, S. 107). Sowohl die FIS-Regeln (seit deren Publikation am 24. August 2023 bestehen nebst denjenigen für den Ski- und Snowboardsport [siehe FIS-Code of Conduct Ski/Snowboard] auch spezifisch auf den Langlaufsport [siehe FIS-Code of Conduct Cross-Country Ski] zugeschnittene) als auch die SKUS- und SBS-Richtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern Verhaltensempfehlungen, die sich an Ski- und Snowboardfahrende bzw. Langlaufende richten (Pichler, S. 38 f.). Sie werden vom Bundesgericht, obwohl sie kein objektives Recht darstellen, als Sicherheits- und Sorgfaltsmassstab anerkannt und können sowohl straf-, als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (sog. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; u.a. BGE 130 III 193 E. 2.3; 126 III 113 E. 2b; 121 III 358 E. 4a; Börner, S. 34 ff.; Heermann/Götze, S. 107; Pichler, S. 40; Reinhardt, S. 69; Stiffler, S. 59, 74). Gerade bei der Frage, ob die Veranstalter über sog. Tatmacht verfügen – mithin ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer Unterlassung und einer Schädigung vorliegt – gelangen ausserdem ebenfalls die jeweils einschlägigen spezifischen Richtlinien zur Anwendung (Arter/Gut, S. 96; Donatsch/Tag, S. 326; Donatsch, S. 82; siehe insb. zur Begründung straf- und zivilrechtlicher Haftung aufgrund von Verhaltensempfehlungen Toneatti, Rz. 77 f. und 91 f.).
Für die im Hobbysport-Bereich wettkampfmässig betriebenen und von der FIS bzw. Swiss Ski verantworteten Sportarten bestehen vereinzelt reglementarische Abweichungen zu den Bestimmungen im Profisport. Das Factsheet zu den Materialbestimmungen für die Sportart Ski Alpin hält beispielsweise fest, dass für Athlet*innen der Masters-Kategorien und bei regionalen A-, B- und C-Wettkämpfen die Materialbestimmungen grösstenteils nur Empfehlungen darstellen (siehe dazu Materialbestimmungen Alpin). Anders als im Profisportbereich ist es den Athlet*innen entsprechend oftmals selbst überlassen, welches Material sie verwenden. Eine weitere Abweichung von den aus dem Profisportbereich bekannten Wettkampfregeln findet sich ausserdem in den Art. 806.0 und 906.4 des WR Alpin, gemäss welchen ein gewöhnlich aus zwei Läufen bestehender Riesenslalom- oder Slalomwettbewerb der Sportart Ski Alpin auch in nur einem Lauf ausgetragen werden kann. Die Bestimmungen, welche spezifisch für den Hobbysport in Kraft gesetzt wurden, haben dabei in erster Linie zum Ziel, die wettkampfmässige Ausübung der Sportarten einer möglichst grossen Anzahl an Athlet*innen zu ermöglichen und dem Veranstalter die Austragung der Wettkämpfe zu erleichtern. Die Sportarten als solche unterscheiden sich im Profisport-Bereich, anders als beispielsweise im Unihockey mit der Spielform Kleinfeld (siehe Brägger, Rz. 1), aber kaum von ihrer Ausübung im Hobbysport-Bereich.
IV. Wettkampfregelungen
A, Allgemeines
Als Ausfluss der gesetzlich nicht explizit verankerten privatrechtlichen Verbands- bzw. Vereinsautonomie sind Verbände und Vereine frei, ihren Sport weitestgehend selber zu organisieren (Gurovits Kohli, S. 293). Aufgrund des Bedarfs an einheitlichen Regeln für die entsprechende Sportart und den jeweiligen Wettkampf erfolgt die Rechtsetzung und Durchsetzung von gestützt auf dieses Selbstbestimmungsrecht erlassenen Vorschriften jedoch stets von «oben nach unten» (Das Europäische Sportmodell, S. 3; Hügi, S. 61; Mätzler, S. 55 ff.; Pfister/Fritzweiler, S. 11 f., 187 f.; Zen-Ruffinen, Rz. 103 ff.). Diese Pyramidenstruktur sorgt daher auch bei Swiss Ski dafür, dass beabsichtigte Neuregelungen mit den bestehenden Bestimmungen der FIS vereinbar sein und bereits erlassene Regeln mit den von der FIS gegebenenfalls angepassten Regelwerken übereinstimmen müssen. Der Swiss Ski zukommende Spielraum in der Ausgestaltung seiner Wettkampfregeln ist entsprechend in erheblichem Masse beschränkt.
Dieses – losgelöst von der staatlichen Rechtsordnung – autonom gesetzte Recht (sog. Selbstregulierung) wird als lex sportiva bezeichnet (Adolphsen lex sportiva, S. 281 ff.; Buck-Heeb/Dieckmann, S. 84 ff., Hügi, S. 26; Mätzler, S. 139 ff.; Rigozzi, S. 627 ff.; Wax, S. 173 ff.). Nebst diesem jeweils von den Verbänden und Vereinen gesetzten Recht gehören auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sports zur lex sportiva. Diese werden durch die Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS; auch Tribunal Arbitral de Sport [TAS]), dem in aller Regel ausschliesslich und letztinstanzlich zuständigen Schiedsgericht der Sportverbände (siehe zu den Ausnahmen Toneatti, Rz. 24 f.), weiterentwickelt (Buck-Heeb/Dieckmann, S. 85 f.; Hügi, S. 26 f., 59; Mätzler, S. 139; Schleiter, S. 76 ff.).
Typisches Anwendungsbeispiel für solche Selbstregulierungen sind die von Swiss Ski jeweils pro Disziplin erlassenen WR (Fenners, S. 27; Gurovits Kohli, S. 293 f.). Hauptziel dieser Regelwerke ist die Gewährleistung eines ordnungsgemässen und reibungslosen Wettkampfablaufs, die Vereinheitlichung der jeweiligen Sportart sowie damit einhergehend die Gewährleistung von deren Vergleichbarkeit bzw. Chancengleichheit (Heermann, S. 361 f.; Thaler, S. 136; Vieweg, S. 10 f.; von der Crone/Pachmann, S. 109; Zen-Ruffinen, Rz. 103; siehe zur Unterscheidung von Wettkampfregeln im engeren und weiteren Sinne sowie zur Frage von deren Justiziabilität Toneatti, Rz. 20 ff.).
B. Wettkampfregelungen von Swiss Ski
1. Anwendungsbereich und Änderung
Wie bereits in vorangehender Rz. 38 erwähnt, hat Swiss Ski jeweils pro Disziplin ein WR erlassen. Diese Reglemente gelangen jeweils direkt oder in Ergänzung zu den WR der FIS bei grundsätzlich allen im nationalen Wettkampfkalender eingetragenen Wettkämpfen zur Anwendung, womit sie von Veranstaltern, deren Hilfspersonen sowie den teilnehmenden Athlet*innen berücksichtigt werden müssen (siehe insb. Art. 200.1 und 202 WR Alpin und Skicross bzw. Art. 201.1 WR Langlauf/Biathlon).
Änderungen an den WR fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der KWO bzw. in jene der jeweiligen Subkommission der KWO, wobei Beschlüsse letzterer der KWO vorzulegen und von der jeweiligen sportlichen Leitung von Swiss Ski (Disziplinenchef*in) zu genehmigen sind (siehe insb. Art. 200.10 WR Alpin, Art. 200.8 WR Skicross bzw. Art. 201.8 WR Langlauf/Biathlon). Sie können allerdings auch auf Antrag von Mitgliedern erfolgen. Die WR sehen ein entsprechendes Antragsrecht vor, welches schriftlich und jeweils unter Beachtung der jeweils geltenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden (der Subkommission) der KWO ausgeübt werden muss (siehe insb. Art. 200.9 WR Alpin bzw. Art. 2002.9 WR Skicross Art. 201.7, WR Langlauf/Biathlon).
2. Einteilung von Wettkämpfen
Die im nationalen Terminkalender von Swiss Ski ausgeschriebenen Wettkämpfe werden nicht nur in verschiedenen Disziplinen ausgetragen (siehe vorangehende Rz. 6 f.), sondern auch in jeweils pro Disziplin unterschiedliche Kategorien unterteilt. In der Sportart Ski Alpin können beispielsweise gemäss Art. 201.3 ff. des entsprechenden WR 2023 folgende Wettkämpfe ausgetragen werden:
- Schweizermeisterschaften;
- regionale Meisterschaften und Wettkämpfe;
- regionale A-, B- und C- Wettkämpfe;
- Jugendwettkämpfe (Jugend-Punkterennen und Animationsrennen);
- Volksskiwettkämpfe;
- Swiss-Seniorencup;
- Wettkämpfe mit besonderen Zulassungsbestimmungen;
- Wettkämpfe unter dem Patronat von Swiss Ski.
In der Disziplin Langlauf werden gemäss Art. 202.2 des entsprechenden WR die folgenden Kategorien unterschieden:
- Internationale Wettkämpfe;
- Schweizermeisterschaften;
- Regionale Meisterschaften;
- Nationale und Regionale Wettkämpfe;
- Jugendwettkämpfe;
- Animationswettkämpfe;
- Volksskiwettkämpfe;
- Masterwettkämpfe;
- Wettkämpfe mit besonderen Zulassungsbedingungen;
- Wettkämpfe unter dem Patronat von Swiss-Ski;
- Kombinierte Wettkämpfe.
Die von Swiss Ski vorgenommene Einteilung der Wettkämpfe unterscheidet sich zwischen den Disziplinen teilweise stark, wie auch die entsprechenden Bestimmungen der WR der weiteren Disziplinen zeigen (siehe Art. 201.3 WR Skicross bzw. Art. 2.1 WR Biathlon).
3. Teilnahmevoraussetzungen
a. Persönliche Voraussetzungen
In persönlicher Hinsicht werden je nach Disziplin und Wettkampfkategorie unterschiedliche Voraussetzungen an die Athlet*innen für die Teilnahme an einem Wettkampf gestellt. Die Mitgliedschaft in einem Swiss Ski angeschlossenen Club stellt allerdings zumeist Grundvoraussetzung für eine Teilnahme an einem im nationalen Terminkalender von Swiss Ski ausgeschriebenen Wettkampf dar (siehe insb. Art. 200.3 WR Alpin bzw. Art. 201.2 i.V.m. Art. 204.3.1.1 WR Langlauf/Biathlon). Ausnahmen von diesem Mitgliedschaftserfordernis bestehen in doppelter Hinsicht: Einerseits den Kreis teilnehmender Athlet*innen erweiternd dahingehend, als dass für gewisse Wettkämpfe wie Skicross- und Animationsrennen sowie Volksskiwettkämpfe keine Mitgliedschaft notwendig ist bzw. spezielle Bewilligungen erteilt werden können (siehe insb. Art. 200.3 WR Skicross bzw. Art. 200.3 und 200.4 WR Alpin). Andererseits verengend dadurch, dass gewisse Teilnehmerbeschränkungen reglementarisch vorgesehen sind, wie beispielsweise ein Lizenzerfordernis für gewisse Wettkämpfe (Voraussetzung einer Lizenzerteilung ist eine unterzeichnete Athletenerklärung, mit welcher die Athlet*innen die Anwendbarkeit der jeweils gültigen [Wettkampf-]Regeln anerkennen; siehe insb. Art. 203 WR Alpin), die Zuweisung einer gewissen Anzahl Startplätze nach Quoten (siehe insb. Art. 200.3 i.V.m. 608.4.2 WR Alpin) oder auch Altersbeschränkungen (siehe insb. Art. 200.3 i.V.m. 607 und 608.4.1 WR Alpin). Der Kreis teilnehmender Athlet*innen wird schliesslich weiter verengt, indem die für einige Wettkämpfe erforderliche Lizenz unter gewissen Umständen verweigert werden kann. Die Gründe für eine solche Lizenzverweigerung sind ebenfalls an die Person des/der Athlet*in geknüpft und umfassen beispielsweise ungebührliches oder unsportliches Benehmen, Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen oder auch Sperren (siehe insb. Art. 204.5 WR Langlauf/Biathlon). Diese Gründe stellen entsprechend negative, persönliche Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung und damit eine Teilnahme an gewissen Wettkämpfen dar.
b. Sachliche Voraussetzungen/Materialbestimmungen
Zur in vorangehender Rz. 46 erwähnten Gewährleistung der Vergleichbarkeit der jeweiligen Sportarten bzw. der Chancengleichheit der Athlet*innen bedarf es in den von Swiss Ski verantworteten Sportarten, in welchen die sportlichen Leistungen in starker Abhängigkeit der verwendeten Sportgeräte sind, auch entsprechend lautender Materialbestimmungen. Diese enthalten oftmals – in erster Linie zum Schutz der Athlet*innen – auch Sicherheitsvorschriften wie namentlich eine Helmtragepflicht (Heermann, S. 362 f.; Hügi, S. 106).
Beispielsweise hält Art. 222.1 des WR Alpin fest, dass ein/eine Wettkämpfer*in einem Swiss-Ski-Wettbewerb nur mit einer den FIS resp. Swiss-Ski-Vorschriften entsprechenden Ausrüstung teilnehmen darf (so insb. auch Art. 222.1 WR Skicross bzw. Art. 213.1 WR Langlauf/Biathlon). Für die Sportart Ski Alpin hat Swiss Ski die massgeblichsten Materialbestimmungen (unter Einbezug jener der FIS), bestehend aus sogenannten Inventar- und Personalregeln, in einem Factsheet zusammengefasst, wobei insbesondere die Bestimmungen zu den zulässigen Rennanzügen (zu den sog. Personalregeln gehörig) fehlen. Gemäss diesem Factsheet müssen beispielsweise die Skier im Slalom-Wettbewerb eine minimale Skilänge von 155 cm (Frauen) bzw. 165 cm (Herren) aufweisen (siehe dazu Materialbestimmungen Alpin; zu den Konsequenzen bei Regelverstössen siehe nachstehende Rz. 55 ff.).
4. Die Disziplinarregeln im Besonderen
Welches Verhalten als Verstoss gegen die von den Verbänden und Vereinen erlassenen Reglemente zu qualifizieren ist und welche Sanktionen ausgesprochen werden können, ergibt sich grundsätzlich entweder direkt aus den Disziplinarregeln in den jeweiligen WR oder aus separaten und teilweise äusserst umfangreichen Disziplinarreglementen (Haas, S. 37 f.; Hügi, S. 112 f.; Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 100, 362 ff.; Summerer, S. 269 f.; Zen-Ruffinen, Rz. 1381). Swiss Ski hat darauf verzichtet, ein separates Disziplinarreglement zu erlassen und Disziplinarregeln sowohl in seine Statuten als auch in die jeweiligen WR aufgenommen. So enthalten bereits die Swiss Ski-Statuten den Art. 51, welcher die Anwendbarkeit des von Swiss Olympic erlassenen Doping- und Ethik-Statuts sowie damit einhergehend die Zuständigkeit der im Jahr 2021 umbenannten Stiftung Swiss Sport Integrity (ursprünglich Anti-Doping Schweiz; siehe die dazugehörige Rahmenvereinbarung 2022 bis 2025) bei Verstössen gegen ebendiese festhält (siehe hierzu eingehend Rz. 59 ff.). Als zu sanktionierende Verhaltensweisen gelten entsprechend auch solche, die generell gegen die Integrität des Wettbewerbs verstossen, wie namentlich Doping, Bestechung, Verletzung von Anstandsregeln oder Nichtbefolgung von Weisungen der Jury (Hügi, S. 113; Zen-Ruffinen, Rz. 1381).
In allen weiteren Fällen, welche nicht von der Stiftung Swiss Sport Integrity behandelt werden, obliegt es grundsätzlich der jeweiligen Wettkampf-Jury die angemessenen Sanktionen zu verhängen (siehe insb. Art. 223.4 WR Alpin bzw. Art. 223.4 WR Skicross, Art. 214.2.4 WR Langlauf/Biathlon). Die Sanktionen reichen den jeweiligen Reglementen zufolge von geringfügigen Strafen wie einem Verweis bis hin zur Verpflichtung zur Zahlung von Bussen bzw. Geldstrafen. In Betracht kommt zudem auch der Ausschluss aus Swiss Ski (siehe Art. 223.3.1 und 223.3.2 WR Alpin bzw. Art. 223.3.1 und 223.3.5 WR Skicross, Art. 214.2.1 WR Langlauf/Biathlon i.V.m. Art. 390.2 WR Langlauf). Abhängig davon, welche Sanktion von der Wettkampf-Jury ausgesprochen wurde, kann entweder Protest oder Beschwerde geführt werden. Während sich die Wettkampf-Jury um die Erledigung der Proteste kümmert, werden Beschwerden von der Beschwerdekommission beurteilt, wobei wie im Sportrecht üblich, äusserst kurze Rechtsmittelfristen zu beachten sind (siehe Art. 640 ff. bzw. 647 ff. WR Alpin bzw. Art. 1432 ff. bzw. 1437 ff. WR Skicross, Art. 394 WR Langlauf bzw. Art. 215 ff. WR Langlauf/Biathlon). Gegen Entscheide der Beschwerdekommission kann schliesslich Berufung an das Präsidium von Swiss Ski geführt werden (siehe Art. 225.4 WR Alpin und WR Skicross bzw. Art. 215.4 WR Langlauf/Biathlon).
a. Der Torfehler im Besonderen
In einer Vielzahl der von Swiss Ski zu verantwortenden Sportarten (insb. in den jeweils ausgetragenen Slalom-Wettkämpfen) stellt der von den Athlet*innen begangene, sogenannte Torfehler den am weitesten verbreiteten Verstoss gegen das jeweils anwendbare WR dar. Um den ausgeflaggten Kurs möglichst schnell zu absolvieren, versuchen die Athlet*innen die kürzeste «Linie» zu fahren, wobei es des Öfteren zum gänzlichen «Verpassen» eines Tores oder zu einem sogenannten «Einfädler» kommt. Beiden Formen gemein ist, dass sie als Torfehler zu werten sind, schliesslich ist ein Tor nur dann korrekt durchfahren, wenn beide Skispitzen und beide Füsse des/der Wettkämpfers*in die Torlinie überquert haben (siehe insb. Art. 661.4.1 WR Alpin bzw. Art. 1509.1 WR Skicross jeweils mit Illustrationen insb. zur Torlinie).
Unmittelbare Folge eines Torfehlers ist stets, dass der weitere Kurs nicht mehr absolviert werden darf. Die Athlet*innen gelten als ausgeschieden bzw. nicht im Ziel (engl. did not finish [DNF]; siehe insb. Art. 614.2.2 und 617.3.4 WR Alpin bzw. Art. 1509.2 f. und 1427.1 WR Skicross). Wird der Lauf hingegen fortgesetzt, beispielsweise weil eine Athletin oder ein Athlet den «Einfädler» nicht bemerkt hat, erfolgt eine Disqualifikation bzw. gilt dieser als nicht im Ziel (siehe Art. 629.3 WR Alpin bzw. Art. 1509.2 WR Skicross). Bei nachweislich vorsätzlicher Begehung eines Torfehlers kann teilweise zusätzlich gar eine Busse ausgesprochen werden (siehe insb. Art. 628.8 i.V.m. Art. 223.3.1 und 223.3.2 WR Alpin bzw. Art. 223.1.1.1 i.V.m. Art. 223.3.1 und 223.3.5 f. WR Skicross). Anders als beispielsweise im Fussball mit dem sogenannten Video Assistant Referee (VAR), ist die sogenannte Videokontrolle, insbesondere zur Überprüfung von Torfehlern, bei Wettkämpfen im Weltcup unumstritten und bereits seit vielen Jahren reglementarisch festgehalten (siehe insb. Art. 670 WR Alpin bzw. Art. 1515 WR Skicross).
b. Dopingbekämpfung und Ethik im Besonderen
Mit dem Doping-Statut von Swiss Olympic wird der Welt-Anti-Doping-Code in der Schweiz umgesetzt (siehe die Präambel, Art. 1.2 Abs. 6 und 4.2 Abs. 2 lit. j der Swiss Olympic-Statuten). Mit der Anwendung wurde gestützt auf Art. 19 Abs. 2 SpoFöG und Art. 73 Abs. 1 SpoFöV die Stiftung Swiss Sport Integrity betraut (siehe Art. 1.2 Abs. 9 der Swiss Olympic-Statuten und die dazugehörige Rahmenvereinbarung 2022 bis 2025; Hügi, S. 318). Das Doping-Statut und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sowie die Dopingliste sind gemäss dem auf S. 4 des Doping-Statuts definierten persönlichen Geltungsbereich für alle Swiss Olympic angeschlossenen Verbände verbindlich. Gemäss Art. 5.2.1 Abs. 1 des Doping-Statuts gelten die Anti-Doping-Bestimmungen insbesondere für alle Athlet*innen mit einer Lizenz oder einer Mitgliedschaft bei einem Verein bzw. Verband, welcher Swiss Olympic angeschlossen ist. Überdies gelten die Bestimmungen gemäss Art. 5.2.1 Abs. 2 des Doping-Statuts auch für Teilnehmenden an Wettkämpfen solcher Organisationen (sog. Athlet*innen mit Tageslizenzen). Wie bereits in vorangehender Rz. 55 erwähnt, hat Swiss Ski gestützt auf Art. 51 der Swiss Ski-Statuten folgerichtig sowohl die allgemeine Zuständigkeitsordnung, wonach sich die Stiftung Swiss Sport Integrity bzw. deren Disziplinarkommission (DK) als zuständig erweist (siehe Art. 7.1, 7.4, 12.1 des Doping-Statuts), als auch den persönlichen Anwendungsbereich des Doping-Statuts übernommen (siehe insb. zum Ablauf eines Dopingverfahrens Toneatti, Rz. 29 ff.).
Die wegen Dopingvergehen im Sinne von Art. 1 und 2 des WADA-Codes bzw. Doping-Statuts verhängten Sanktionen reichen von einer Disqualifikation im laufenden Wettkampf bzw. der Aberkennung von allfälligen Siegen und Podestplätzen bis zu (provisorischen) Wettkampf- und Trainingssperren, welche de facto einem Berufsverbot gleichkommen (siehe eingehend Art. 7.4, 9, 10 des WADA-Codes bzw. des Doping-Statuts; Hügi, S. 318 f., 320 f.; Valloni/Pachmann, S. 128). Auch Swiss Ski kann von der Disziplinarkammer gestützt auf das Doping-Statut sanktioniert werden (siehe Art. 12.1, 20 des Doping-Statuts). Art. 20.8 des Doping-Statuts sieht beispielsweise die Kürzung oder Streichung der Beiträge von Swiss Olympic vor. Gemäss Art. 13.1 lit. a des Doping-Statuts können Entscheide der Stiftung Swiss Sport Integrity, welche auf Grundlage des Doping-Statuts oder den Ausführungsbestimmungen ergehen, mit Berufung bei der Disziplinarkammer angefochten werden. Entscheide der Disziplinarkammer, sei es als erste Instanz oder als Berufungsinstanz, können gemäss Art. 13.1 lit. b des Doping-Statuts wiederum beim CAS angefochten werden (so auch Art. 25 Abs. 1 des Verfahrensreglements der Disziplinarkammer). Dabei kommt der WADA eine Rechtsmittelbefugnis zu, mit welcher die durch den WADA-Code erfolgte Harmonisierung verfahrensrechtlich sichergestellt werden soll (siehe Art. 13, 13.2.3 des WADA-Codes, Adolphsen Sportrechtspraxis, N 982 ff.; Hügi, S. 318 f., 320 f.).
Mit dem von Swiss Olympic erlassenen Ethik-Statut wird die Ethik-Charta umgesetzt (siehe Art. 1.2 Abs. 6 und 4.2 Abs. 2 lit. k der Swiss Olympic-Statuten). Die nach den Vorfällen am Nationalen Leistungszentrum des Schweizerischen Turnverbands (TSV; BASPO Medieninformation) in Magglingen von Swiss Olympic und vom BASPO ausgearbeitete Ethik-Charta und das dazugehörige Statut werden gestützt auf Art. 72e SpoFöV ebenfalls von der Stiftung Swiss Sport Integrity zur Anwendung gebracht (siehe Art. 1.2 Abs. 9 der Swiss Olympic-Statuten und die dazugehörige Rahmenvereinbarung 2022 bis 2025). Das Ethik-Statut ist gemäss dem in Art. 1.1 Abs. 1 und 2 definierten persönlichen Geltungsbereich dabei sowohl für Swiss Olympic als auch für alle Swiss Olympic direkt oder indirekt angeschlossenen Sportorganisationen bzw. -verbände verbindlich. Ebenfalls verbindlich ist das Ethik-Statut zudem gemäss Art. 1.1 Abs. 1 und 3 für eine Vielzahl von natürlichen Personen, zu welchen – nebst den Mitgliedern der Sportverbände (lit. a) – vor allem die in diversen Gebieten agierenden Funktionäre gehören (lit. b bis d, f und g). Swiss Ski hat folgerichtig, wie bereits im Zusammenhang mit dem Doping-Statut in Rz. 55 und 59 erwähnt, in Art. 51 der Swiss Ski-Statuten sowohl die allgemeine Zuständigkeitsordnung als auch den persönlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts übernommen.
Die in Art. 2 f. des Ethik-Statuts umschriebenen Ethikverstösse, bei welchen zwischen Misshandlungen und Missständen differenziert wird, werden von der DK gemäss Art. 5.6 Abs. 1 des Ethik-Statuts mit angemessenen Disziplinarmassnahmen sanktioniert. Als solche Disziplinarmassnahmen kommen gemäss Art. 6.1 des Ethik-Statuts Verwarnungen (lit. a), Sperren (lit. b), Abberufungen aus Gremien bzw. Organen (lit. c), Ausschlüsse (lit. d) oder auch Geldbussen bis zu CHF 50'000.00 (lit. e) in Betracht. Des Weiteren können gemäss Art. 6.1 Abs. 2 des Ethik Statuts ein sogenanntes «Monitoring» oder «Coaching» sowie gemäss Art. 6.4 des Ethik-Statuts weitere Massnahmen angeordnet werden. Ein besonderes Verfahren ist bei der Feststellung von Missständen vorgesehen: Gemäss Art. 5.6 Abs. 3 des Ethik-Statuts orientiert die DK diesfalls Swiss Olympic. Swiss Olympic spricht sodann gemäss Art. 5.7 des Ethik-Statuts gegen die betroffenen Sportverbände spezifische Massnahmen zur Behebung von Missständen im Sinne von Art. 6.5 des Ethik-Statuts aus, hält diese in einer Umsetzungsvereinbarung im Sinne des Art. 6.5 Abs. 3 des Ethik-Statuts fest und legt diese der DK zur Genehmigung vor. Stimmt der Sportverband einer Umsetzungsvereinbarung nicht zu, kann Swiss Olympic gemäss Art. 5.7 Abs. 2 des Ethik-Statuts die Massnahmen auch einseitig verfügen, wobei dem Sportverband die Möglichkeit verbleibt, innert 20 Tagen Einsprache bei der DK zu erheben (für den Fall, dass Missstände bei Swiss Olympic selbst festgestellt werden siehe Art. 5.7 Abs. 3 des Ethik-Statuts). Wie auch bei Entscheiden, welche im Zusammenhang mit Dopingvergehen ausgefällt werden, können gemäss Art. 5.8 des Ethik-Statuts Entscheide, die gestützt auf das Ethik-Statut ergehen, beim CAS angefochten werden. Den im Sinne von Art. 5.8 des Ethik-Statuts zur Anfechtung legitimierten Personen und Sportverbänden steht folglich auch der Rechtsmittelweg offen.
Im Rahmen der ordentlichen Versammlung des Sportparlamentes vom 24. November 2023 wurde indes seitens des Exekutivrates eine Umstrukturierung der Disziplinarkommission beantragt und vom Sportparlament denn auch angenommen (Swiss Olympic-Konzept, passim; Swiss Olympic-News; Swiss Olympic-Präsentation, S. 49 ff.). Inskünftig wird anstelle der DK ein unabhängiges Schiedsgericht, genannt Stiftung Schweizer Sportgericht, bei Verstössen gegen das Doping- und Ethik-Statut die Entscheidungen ausfällen, wobei aufgrund von Art. 13.1 lit. b des Doping-Statuts (und Art. 13.1 des WADA-Codes) nur noch bei Dopingvergehen der Rechtsmittelweg ans CAS offenstehen wird. Entscheide bei Verstössen gegen das Ethik-Statut werden demgegenüber mangels einer derartigen Bestimmung im Ethik-Statut nur noch mittels Beschwerde ans Bundesgericht einer weiteren Überprüfung zugänglich sein (Swiss Olympic-Konzept, passim; Swiss Olympic-Präsentation, S. 49 ff.).
V. Spezifische Fragestellungen
A. Jugendförderung
Der von Swiss Ski verfolgte Zweck beinhaltet gemäss Handelsregisterauszug und Art. 3.1 der Swiss Ski-Statuten unter anderem die Schaffung von Grundlagen für erfolgreichen Sport durch Förderung des Nachwuchses und durch Gestaltung eines optimalen Umfeldes. Weiter verfolgt Swiss Ski über die Clubs die Förderung der Kameradschaft, der Freude und des Verständnisses für den Ski- und Snowboardsport. Ergänzend zum in vorangehenden Rz. 17 ff. erwähnten und gestützt auf das Nachwuchskonzept erdachten Stufenmodell, welches sich vornehmlich an die Nachwuchsförderung der mit Profisport-Ambitionen versehenen Nachwuchs-Athlet*innen richtet, trägt Swiss Ski mehrere Veranstaltungen aus, welche vor allem die Ausübung des Ski- und Snowboardsports als Hobbysport fördern sollen. So beispielsweise die folgenden:
- Grand Prix Migros, grösstes Kinderskirennen der Welt an mehreren Standorten (seit 1972; ursprünglich Ovomaltine-Grand Prix bzw. Grand Prix Caran D’Ache [Swiss Ski GMP; Ovomaltine-Geschichte; Jungfrau Zeitung-GPCD]);
- Juskila, Schneesportwoche für 600 Jugendliche in der Lenk (seit 1941; Abkürzung für Jugendskilager [Swiss Ski-Juskila]);
- Migros Ski Day, Familien-Schneesporttag (ursprünglich Rivella Family Contest [Swiss Ski-Ski Day]).
Nebst diesen direkt von Swiss Ski ausgerichteten Veranstaltungen ist Swiss Ski Gründungsmitglied des Vereins Schneesportinitiative Schweiz. Dieser hat gemäss Art. 2 der Statuten der Schneesportinitiative Schweiz zum Zweck, den Schneesport von Kindern und Jugendlichen auf nationaler Ebene, hauptsächlich an Schulen zu fördern, das Schweizer Kulturgut «Schneesport» zu erhalten und die Organisation von Schneesporttagen und -lagern für Schulen zu vereinfachen (entsprechend lauten auch die in Art. 3 der Statuten der Schneesportinitiative Schweiz konkret ausformulierten Aufgaben).
Im Zusammenhang mit der Jugend- bzw. Nachwuchsförderung kommt zudem dem gemäss Art. 6 Abs. 1 SpoFöG vom Bund geführten Programm Jugend und Sport (J+S) eine grosse Bedeutung zu. Ski Alpin und Langlauf wurden bereits im Jahr 1972 in das Programm von J+S aufgenommen (J+S-Ski; J+S-Langlauf). Die Sportarten Skispringen und Snowboard sind seit dem Jahr 1980 bzw. 1993 ebenfalls Teil des Programms (J+S-Skispringen; J+S-Snowboard). Das J+S-Programm gibt gemäss Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 SpoFöV Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit der Teilnahme an Kursen und Lagern und die damit verbundene Ausbildung in den gewählten Sportarten. Dies unter der Leitung von sogenannten J+S-Leiter*innen (siehe Art. 16 Abs. 1 SpoFöV), bei welchem es sich um von J+S-Expert*innen ausgebildete Fachkräfte handelt (siehe Art. 19 SpoFöV). Gerade in den von der FIS bzw. Swiss Ski geführten Sportarten, deren Ausübung sich anerkanntermassen als sehr kostenintensiv erweist, stellen J+S- Kurse und -lager eine gute Möglichkeit dar, um Kindern und Jugendlichen den Zugang zu diesen Sportarten zu ermöglichen. Daneben richtet der Bund gemäss Art. 11 Abs. 1 SpoFöG auch Beiträge zur Kaderbildung (siehe hierzu Art. 13 SpoFöV) und an die jeweiligen Organisatoren solcher Kurse und Lager aus. Ergänzt wird die Unterstützung des Bundes zur Durchführung des J+S-Programms zudem gemäss Art. 11 Abs. 2 SpoFöV durch die leihweise zur Verfügungstellung von Material. So können im Rahmen des J+S-Programms beispielsweise Langlaufskier ausgeliehen werden (Katalog-Leihmaterial).
Zur Förderung von Nachwuchs-Athlet*innen mit Profisport-Ambitionen wurden ausserdem mehrere Stiftungen und Clubs gegründet. So fördern etwa die folgenden Stiftungen und Clubs gezielt den Schneesport-Nachwuchs in der Schweiz mit finanziellen Beiträgen (Swiss Ski-Stiftungen/Clubs):
- Stiftung Passion Schneesport;
- Dr. Heinz Grütter-Jundt-Stiftung zur Förderung des alpinen Skisportes;
- Crystal-Club;
- Pro Skisprung Schweiz;
- Fanclub Biathlon Suisse;
- Stiftung Mission Biathlon.
B. Alpine Weltcup-Skirennen in Wengen
Wie bereits einleitend in Rz. 1 erwähnt, erfreuen sich die Weltcup-Skirennen in Adelboden und Wengen grosser Beliebtheit und sorgen damit für ein wahres Skifest. Am Beispiel der in Wengen mündenden Lauberhornrennen wird nachfolgend auf einige, im Zusammenhang mit deren Austragung, massgebliche Themen eingegangen.
1. Ausrichtungsvoraussetzungen
Die Austragung der Lauberhornrennen bedarf gemäss Art. 202.1.2 FIS-ICR zunächst der durch den nationalen Skiverband vorgenommenen Anmeldung bei der FIS. Gemäss Art. 202.1.2.2 FIS-ICR entscheidet über deren Vergabe auf Antrag des zuständigen technischen Komitees der FIS-Vorstand. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Rennpiste des Lauberhornrennens nach wie vor über eine für die Austragung notwendige, gültige Homologation verfügt (siehe Art. 202.1.2.3 FIS-ICR und Art. 17 WC-Rules). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Homologation und das zu durchlaufende Verfahren finden sich in Art. 650 ff. FIS-ICR. Damit soll vor allen Dingen der Schutz der Athleten durch eine entsprechend ausgestaltete Rennpiste (inkl. der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen) sichergestellt werden.
2. Organisationsstruktur
Auf nationaler Ebene sind in die Organisation des alpinen Weltcup-Skirennens am Lauberhorn grundsätzlich Swiss Ski und das lokale Organisationskomitee involviert. Da die Vermarktungsrechte an den Rennen des alpinen Ski-Weltcups gemäss Art. 208.1.2 FIS-ICR (zumindest derzeit noch; Stand: 12. Februar 2024) bei den nationalen Skiverbänden liegen (Juchler, Rz. 26; Revolution-AZ; Streit-SRF), besteht eine der Hauptaufgaben von Swiss Ski als kommerziellem Rechteinhaber in der bestmöglichen Vermarktung der alpinen Weltcup-Skirennen. Zu diesem Zweck schliesst Swiss Ski beispielsweise Verträge mit der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) und dem Sportvermarktungsunternehmen Infront ab (Swiss Ski-Medienrechte; NZZ-Streit). Demgegenüber amtet der Verein Internationale Lauberhornrennen Wengen (im Sinne von Art. 60 ff. ZGB) als lokaler Organisator im Sinne des Art. 211.1.1 f. FIS-ICR, was sich auch am Vereinszweck zeigt, mit welchem die Förderung und den Erhalt des Skisports und insbesondere des Skirennsports in der Region Wengen durch Organisation von bedeutenden Schneesportwettkämpfen und anderen Veranstaltungen, insbesondere der Internationalen Lauberhornrennen Wengen verfolgt wird. Verantwortlich hierfür ist in erster Linie das Organisationskomitee (OK), welches gemäss Art. 211.2 und 601.1 FIS-ICR aus Mitgliedern (natürliche und juristische Personen), die vom Organisator und von der FIS entsendet werden, besteht (zu letzteren siehe nachstehende Rz. 5). Das OK hat sich gemäss Art. 601.3 FIS-ICR aus dem/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter*in und weiteren vom Organisator zu ernennenden Mitgliedern zusammenzusetzen. Gemäss Art. 601.3.1 bis 601.3.8 FIS-ICR müssen indes mindestens die folgenden Funktionäre*innen bestimmt werden:
- Rennleiter*in;
- Pistenchef*in;
- Startrichter*in;
- Zielrichter*in;
- Chef*in der Torrichter*innen;
- Chef*in für Zeitmessung und Auswertung;
- Wettkampfsekretär*in;
- Chef*in des medizinischen Personals und des Rettungsdienstes.
Nebst diesen zwingend zu bestimmenden Funktionär*innen können gemäss Art. 601.3.9 FIS-ICR die folgenden weiteren Funktionäre bestimmt werden, wobei sich diese Auflistung gemäss Art. 601.3.9.4 FIS-ICR als nicht abschliessend erweist:
- Chef*in des Zielgeländes;
- Materialchef*in und technische Einrichtungen;
- Pressechef*in;
- Chef* für Finanzen (Kassier*in; wird empfohlen);
- Chef*in für Quartiere und Verpflegung (wird empfohlen);
- Chef*in für Zeremonien (wird empfohlen).
Diesen Vorgaben der FIS entsprechend ist auch der vom Organisator zu entsendende Teil des OK der Lauberhornrennen ausgestaltet, wobei gewisse Funktionärsaufgaben zusammengefasst bzw. wohl an nicht zum OK gehörende Funktionär*innen delegiert worden sind. Derzeit (Stand: 12. Februar 2024) umfasst das OK folgende Funktionärsämter:
- OK-Präsident*in/Technische/r Leiter*in;
- OK-Vizepräsident*in/Rennleiter*in;
- OK-Vizepräsident*in/Marketing und Kommunikation;
- Unterkunft;
- Hospitality/Events;
- Infrastruktur/Logistik;
- Pistenchef*in;
- ICT/Digitalisierung;
- Geschäftsführer*in der Geschäftsstelle;
- Präsident*in Trägerverein (Lauberhorn-Organisation).
Das OK ist gemäss Art. 211.2 und 601.1 FIS-ICR Träger von Rechten, Aufgaben und Pflichten des Organisators. Die jeweils den entsprechenden Funktionär*innen zukommenden Rechte, Aufgaben und Pflichten finden sich in der Form einer kurzen Funktionsumschreibung in den Art. 601.3 und 603.1 bis 601.3.8 (obligatorisch Funktionärsämter) bzw. dem Art. 601.3.9.4 FIS-ICR (fakultative Funktionärsämter). Eine dem gesamten OK auferlegte Aufgabe bzw. Pflicht besteht gemäss Art. 212.1 f. FIS-ICR i.V.m. Art. 7 WC-Rules überdies darin, vorgängig eine mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 3 Mio. versehene Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche von Mitgliedern des OK (einschliesslich den von der FIS entsandten Mitgliedern) und weiteren Teilnehmer*innen (einschliesslich Funktionär*innen, Streckenarbeiter*innen und Trainer*innen) verursachte Schäden deckt. Seitens des OK werden in der Regel zudem noch weitere Versicherungen abgeschlossen, wie beispielsweise eine sogenannte Ausfall- oder zumindest eine Weiterversicherung, um sich für den Fall von Absagen, Abbrüchen oder Verschiebungen entsprechend abzusichern (Hügi, S. 141 f., 149 f., 207; Toneatti, Rz. 69).
Unterstützt wird das OK der Lauberhornrennen von den Mitgliedern der Geschäftsstelle und des sogenannten Trägervereins Internationale Lauberhornrennen (ebenfalls im Sinne von Art. 60 ff. ZGB; BZ-Lauberhorn; Lauberhorn-Trägerverein). Wie bereits in vorangehender Rz. 72 erwähnt, sind zudem sowohl der/die Geschäftsführer*in der Geschäftsstelle als auch der/die Präsident*in des Trägervereins Mitglieder des OK der Lauberhornrennen, womit (vereinsintern) zwischen dem OK und Geschäftsstelle sowie (vereinsübergreifend) zwischen den beiden Vereinen eine enge Zusammenarbeit sichergestellt ist (BZ-Lauberhorn; Lauberhorn-Organisation; Lauberhorn-Trägerverein).
Nebst den beiden bereits erwähnten Parteien ist in die Organisation von alpinen Weltcup-Skirennen auf internationaler Ebene selbstredend auch die FIS eingebunden. Gemäss Art. 601.2 und 601.2.1 FIS-ICR ernennt die FIS bei alpinen Weltcup-Skirennen sowohl die/den sogenannte/n technische/n Delegierte*en (TD), als auch den/die Schiedsrichter*in (sog. Chief Race Director) und dessen/deren Assistenten*in (sog. Race Director). Diese werden gemäss Art. 601.2.4 durch ihre Ernennung ebenfalls Mitglieder des (lokalen) OK der jeweiligen alpinen Weltcup-Skirennen (siehe auch Art. 211.2 und 601.1) und damit auch der Lauberhornrennen. In Form einer entsprechenden Funktionsumschreibung werden in den FIS-ICR auch für die TD (siehe Art. 601.4.9 und 602.1.1 FIS-ICR) und die Schiedsrichter (siehe Art. 601.4.10 FIS-ICR) die Rechte, Aufgaben und Pflichten festgehalten.
Der/die jeweils im Einsatz stehende TD, Schiedsrichter*in, Rennleiter*in, Schiedsrichter-Assistent*in und Start- sowie Zielrichter*in bilden gemäss Art. 601.4 FIS-ICR bei alpinen Weltcup-Skirennen ausserdem gemeinsam die sogenannte Jury. Die Jury überwacht gemäss Art. 601.4.6 die Regelkonformität der Lauberhornrennen und der stattfindenden Trainings (eine detaillierte Umschreibung der Aufgaben der Jury findet sich in Art. 601.4.6.1 bis 601.4.6.3 FIS-ICR). Zudem kommt ihr gemäss Art. 601.4.7 FIS-ICR eine allgemeine Auffangkompetenz zu, womit sie in allen Fragen zu entscheiden hat, die nicht durch die anwendbaren Reglemente geklärt werden.
3. Teilnahmevoraussetzungen
a. Persönliche Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzung einer Teilnahme an den Lauberhornrennen ist in persönlicher Hinsicht eine FIS-Lizenz im Sinne von Art. 203 ff. FIS-ICR, welche vom jeweils zuständigen nationalen Skiverband ausgestellt wird. Im Falle der Schweizer Athleten ist hierfür Art. 203.2 f. WR Alpin massgeblich, womit der Bezug einer FIS-Lizenz den Bezug einer Swiss Ski-Lizenz und damit einhergehend eine Mitgliedschaft in einem Swiss Ski angeschlossenen Club voraussetzt (siehe hierzu auch vorangehende Rz. 52). Die Erteilung einer solchen FIS-Lizenz kann, wie bei der in vorangehender Rz. 52 erwähnten Swiss Ski-Lizenz auch, bei Vorliegen von gewissen Gründen verweigert werden (siehe Art. 204 FIS-ICR). Der Kreis teilnehmender Athleten wird ausserdem auch bei den Lauberhornrennen dadurch verengt, dass gewisse Teilnehmerbeschränkungen reglementarisch vorgesehen sind, wie die Zuweisung einer gewissen Anzahl Startplätze nach Quoten (siehe Art. 200.3 FIS-ICR und Art. 3WC-Rules) oder auch Altersbeschränkungen (siehe Art. 607 FIS-ICR).
Für die Teilnahme an den Lauberhornrennen bestehen seitens der Athleten jedoch auch gewisse Leistungsanforderungen. Entsprechend sieht die in Art. 3.2 FIS-ICR festgehaltene Quotenregelung zusätzlich vor, dass die Athleten beispielsweise beim Slalom in mindestens einer der auf der aktuellen FIS-Punkteliste abgebildeten fünf alpinen Skidisziplinen (Slalom, Riesenslalom, Super-G, Abfahrt und alpine Kombination) eine maximale Anzahl von 140 FIS-Punkte aufweisen dürfen (anders als bei den Weltcup-Punkten, gilt es bei den FIS-Punkten eine möglichst tiefe Punktzahl zu erreichen; siehe hierzu auch die FIS-Points-Rules). Bei ausschliesslich von den Herren ausgetragenen Slalomrennen wie jenem in Wengen, müssen die Athleten auf der FIS-Punkteliste in der Slalomdisziplin zudem einen Platz in den ersten 150 Rängen belegen oder alternativ in einer der fünf alpinen Skidisziplinen einen Platz in den ersten 30 Rängen der Weltcup-Startliste belegen (siehe bzgl. die Weltcup-Startliste Art. 10.4 WC-Rules; diese sagt indes noch nichts über die Startreihenfolge der Athleten aus, siehe diesbezgl. Art. 9 WC-Rules), wobei sie in der Abfahrt oder dem Super-G auf der aktuellen FIS-Punkteliste eine maximale Anzahl von 80 FIS-Punkten aufweisen dürfen.
b. Sachliche Voraussetzungen//Materialbestimmungen
Die in vorangehenden Rz. 46 und 53 f. erwähnte Gewährleistung der Vergleichbarkeit der jeweiligen Sportarten bzw. der Chancengleichheit der Athleten ist bei den alpinen Weltcup-Skirennen von überaus grosser Bedeutung. Die Leistungsdichte ist äusserst hoch, was sich etwa daran zeigt, dass sich auch schon die ersten 30 Athleten innerhalb von einer Sekunde klassieren konnten (SRF-Gröden). Die von der FIS aus diesem Grund erlassenen Materialbestimmungen beinhalten in Anbetracht der Gefährlichkeit des Skirennsports zudem aber auch gewisse Bestimmungen, welche die Sicherheit der Athleten erhöhen sollen.
Die von der FIS entsprechend erlassenen Materialbestimmungen finden sich in Art. 222 und 606 FIS-ICR, wobei letzterer auf die separat erlassenen Alpine Competition Equipment-Specifications verweisen. Gemäss Art. 222.1 FIS-ICR dürfen die Athleten an Wettkämpfen der FIS, wozu natürlich auch die Lauberhornrennen gehören, nur teilnehmen, wenn sie den FIS-Vorschriften entsprechende Ausrüstung verwenden. Reguliert sind, wie auch auf nationaler Ebene (siehe vorangehende Rz. 54), beispielsweise die verwendeten Skier (siehe Art. 1.1 der Alpine Competition Equipment-Specifications), Rennanzüge (siehe Art. 1.4 der Alpine Competition Equipment-Specifications) oder auch Skihelme (siehe Art. 1.6 der Alpine Competition Equipment-Specifications).
Auf die Rennsaison 2023/2024 hin wurde aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1021 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (über persistente organische Schadstoffe) und die EG-Verordnung 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (u.a. zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe [REACH]) der Einsatz von fluorhaltigem Skiwachs bei der Präparation der Skier verboten (siehe Art. 222.8 FIS-ICR; SRF-Verbot). Die etwa auch an der Lauberhornabfahrt von den Athleten genutzten Abfahrtsskier müssen nunmehr nicht nur hinsichtlich der verwendeten Spezifikation, sondern auch des verwendeten Skiwachses im Zielgelände überprüft werden. Ein positiver Befund auf fluorhaltiges Wachs führt indes gemäss Art. 222.8 zur Disqualifikation. Eine Sanktion, welche bereits nach dem ersten Lauf des ersten alpinen Weltcup-Skirennens der Saison 2023/2024 ausgesprochen werden musste (SRF-Disqualifikation).
C. Kasuistik
1. Absperrung des Zielraums
Im Urteil 6S.587/2006 vom 24. April 2007 hatte das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden zu behandeln, bei dem es um die Missachtung der sogenannten Verkehrs- bzw. Streckensicherungspflicht im Rahmen eines alpinen Skirennens und daraus abgeleitete Strafbarkeit der für das Rennen Verantwortlichen wegen fahrlässiger, schwerer Körperverletzung ging.
Dem Urteil des Bundesgerichts lag kurz zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Skiclub führte am 1. Februar 2003 auf einer FIS-Rennpiste einen Riesenslalom durch, wobei der Zielraum seitlich lediglich auf einer Länge von 50 m mit Zäunen abgesichert und nach unten hin offengelassen worden war. Gegen Ende des Rennens kam es rund 150 m nach der Ziellinie zu einem Zusammenstoss eines das Rennen soeben beendeten Rennfahrers mit einem 8 Jahre alten Kind, welches auf der gewöhnlichen Piste unterwegs gewesen war. Das Kind erlitt schwere Verletzungen mit teils bleibenden Schäden.
In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, dass der Veranstalter des Skirennens verpflichtet war, die Rennstrecke deutlich sichtbar von der allgemeinen – unmittelbar anschliessenden – öffentlichen Skipiste abzugrenzen, was sich bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz ergebe. In der Folge beschäftigte sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage, in welchem Umfang der Sicherungspflicht nachzukommen war, wobei es – wie bereits die Vorinstanz – eingehend auf den Art. 619.1 des damals anwendbaren Swiss Ski-WR einging und die Ziff. 28 bis 30 der SKUS-Richtlinien beizog. Sowohl gestützt auf den allgemeinen Gefahrensatz als auch die einschlägigen Bestimmungen des Swiss Ski-WR und der SKUS-Richtlinien hielt das Bundesgericht fest, dass eine bloss seitliche Abgrenzung der Rennpiste von der öffentlichen Skipiste nach der Ziellinie jedenfalls nicht ausreichte und eine Pflicht bestand, den Zielraum auch talseitig abzusperren. Weiter bestätigte es die Ansicht der Vorinstanz, welche angesichts der Steilheit und Übersichtlichkeit des Geländes in Übereinstimmung mit der Meinung der beiden Gutachter davon ausgegangen war, dass der Zielbereich gegen unten rund 100 m lang hätte sein müssen. Das Bundesgericht kam entsprechend zum Schluss, dass die Unterlassung des Beschwerdeführers, der für die Sicherung unbestrittenermassen (mit)verantwortlich war, zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Zusammenstoss und damit für die Körperverletzung ursächlich war. Es bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (nahezu identisch lauteten im Übrigen auch die gegen die anderen Beschwerdeführer erlassenen Urteile [BGer 6S.8/2007; 6P.12/2007; 6S.7/2007; 6P.9/2007; 6S.1/2007; 6P.8/2007 alle vom 24. April 2007].
2. Dopingverfahren gegen den alpinen Skirennfahrer Hans Knaus
Im Zusammenhang mit Dopingverfahren im alpinen Skirennsport sorgte der Entscheid 2005/A/847 des CAS für Aufsehen in den Medien, betraf dieser doch den mehrfachen Weltcup-Sieger und Weltmeisterschafts- sowie Olympiamedaillen-Gewinner Hans Knaus (FIS-Hans Knauss).
Dem Entscheid des CAS, bei dem es um die Einnahme der im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 2.1 FIS-ADR verbotenen Substanz Norandrosteron und die daraufhin von der FIS gestützt auf Art. 10.2 und 10.5.2 FIS-ADR verhängte Sperre von 18 Monaten ging, lag eine am 27. November 2004 im Rahmen der Weltcup-Rennen in Lake Louise (CAN) entnommene Doping-Probe zu Grunde. Sowohl die A- als auch die B-Probe erwiesen sich als positiv, wobei eine Norandrosteron-Konzentration von 4.2 ng/ml gemessen worden war.
Im Entscheid des CAS ging es in der Folge vor allem um die Anwendbarkeit von Strafmilderungsgründen. So hielt das CAS in der Begründung seines Entscheids zunächst fest, dass die Sanktion nur dann gemäss Art. 10.5.2 FIS-ADR zu reduzieren sei, wenn der Athlet nachzuweisen vermag, dass ihn kein erhebliches Verschulden oder Fahrlässigkeit trifft. Zudem habe der Athlet aufgrund des Verstosses gegen Art. 1 FIS-ADR zu beweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Körper gelangt ist. Zumindest letzteres gelang Hans Knauss, wie das CAS in seiner Begründung festhielt, indem er mittels einer eingereichten Laboranalyse nachzuweisen vermochte, dass die von ihm als Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Kapseln Ursache des positiven Dopingbefunds waren. Das CAS kam jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz zum Schluss, dass kein Zweifel daran bestünde, dass Hans Knauss schuldhaft und fahrlässig gehandelt habe. Dies begründete das CAS damit, dass er das Nahrungsergänzungsmittel trotz der Warnung der nationalen und internationalen Sportverbände eingenommen hatte, welche vor der Gefahr verunreinigter Nahrungsergänzungsmittel ausdrücklich gewarnt hatten. Zu Lasten von Hans Knauss legte das CAS zudem die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen und in den Medien stark diskutieren Fälle solcher Verunreinigungen aus, welche Hans Knaus als erfahrener, professioneller Athlet nicht habe ausser Acht lassen dürfen. In der Folge setzte sich das CAS eingehend mit der Frage auseinander, ob das Verschulden des Athleten erheblich im Sinne von Art. 10.5.2 FIS-ADR sei. Gestützt auf Art. 18.5 FIS-ADR erfolgte seitens des CAS die Auslegung im Lichte und unter Beachtung des WADA-Codes, wobei unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. CAS 2004/A/624, Rn. 81 ff.) von nicht allzu hohen Anforderungen an das qualifizierende Element der Erheblichkeit auszugehen sei. Des Weiteren hielt das CAS fest, dass es sich beim Verschulden um eine doppelt relevante Tatsache handle, weil einerseits die Anwendbarkeit von Art. 10.5.2. von dieser abhänge und andererseits sich die Strafe nach dem Ausmass des Verschuldens bestimme. Das CAS kam unter Einbezug der offiziellen Kommentierung zum WADA-Code, insbesondere dem in diesen festgehaltenen Grundsatz, wonach Art. 10.5 nur bei Vorliegen wirklich aussergewöhnlicher Umstände zur Anwendung gelangen soll, zum Schluss, dass die Vorinstanz Art. 10.5.2 FIS-ADR zu recht angewendet hatte. Hans Knauss wurde dabei insbesondere zugutegehalten, dass er die klaren und offensichtlichen Vorsichtsmassnahmen, namentlich das Lesen der beigefügten Produktbeschreibung und Gebrauchsanweisung, beachtet und eine Anfrage beim Hersteller des Nahrungsergänzungsmittels getätigt hatte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ging das CAS auch von der Anwendbarkeit des in Art. 10.5.3 FIS-ADR vorgesehenen Strafmilderungsgrunds aus. Diese Strafmilderung wird gewährt, wenn Athlet*innen zur Dopingbekämpfung in ihrem Umfeld beitragen, wobei es nach der Auffassung des CAS keine Rolle spielt, ob es sich um ein von einem Sportverband geführtes oder staatliches (Straf-)Verfahren gegen Dritte handelt (dies gehe insb. aus Art. 22 WADA-Code hervor). Massgeblich war entsprechend allein, dass Hans Knauss – ohne dazu verpflichtet zu sein – einen hilfreichen Beitrag zur Dopingbekämpfung in seinem unmittelbaren Umfeld geleistet hat, indem er Informationen über dopingrelevante Verhaltensweisen seines Nahrungsergänzungsmittel-Lieferanten der zuständigen Staatsanwaltschaft zukommen liess.
In Bezug auf das festzulegende Strafmass hielt das CAS vorab fest, dass die FIS-ADR keine Hinweise darauf geben würden, wie das Strafmass zu bestimmen ist, wenn sowohl Art. 10.5.2 FIS-ADR als auch Art. 10.5.3 FIS-ADR zur Anwendung gelangen. Unklar sei insbesondere, ob bei kumulativer Anwendung von Art. 10.5.2 FIS-ADR und Art. 10.5.3 FIS-ADR die untere Grenze der Sperre von einem Jahr unterschritten werden dürfe. Das CAS liess diese Frage offen, da die von Hans Knauss vorgetragenen Tatsachen, welche zur Anwendbarkeit von Art. 10.5.2 FIS-ADR und Art. 10.5.3 FIS-ADR geführt hatten, grösstenteils identisch seien und sich insofern überschneiden. Mit der Frage der Verhältnismässigkeit der Sperre setzte sich das CAS hingegen eingehend auseinander: Dabei hielt es an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (CAS 2002/A/376) fest, wonach grundsätzlich weder die persönliche Vorgeschichte der Athlet*innen noch die Auswirkungen der Strafe auf deren persönliches Leben, deren Alter oder die Frage, ob die Einnahme der verbotenen Substanz eine leistungssteigernde Wirkung hatte, oder die Besonderheiten der jeweiligen Sportart im Zusammenhang mit dem Strafmass zu berücksichtigen sind und folglich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nur eingeschränkt zur Anwendung gelangt. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Strafe im konkreten Fall kam das CAS zum Schluss, dass Hans Knauss eher weniger als mehr getan hatte (als von ihm erwartet werden konnte), um das Risiko im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln (vor denen er gewarnt wurde) zu minimieren und sich die verhängte Sperre als fair und angemessen erwiesen hatte. Es bestätigte folglich den von der Vorinstanz ausgefällten Entscheid.
3. Beschwerde betreffend die Selektion der Snowboarderin Andrea Schuler
Im Entscheid 06/002 der für die Olympischen Winterspiele 2006 in Turin zuständigen ad hoc-Abteilung des CAS ging es um ein Novum in der Schweizer Sportrechtsgeschichte. Erstmalig legte eine Athletin gegen einen Selektionsentscheid von Swiss Olympic ein Rechtsmittel ein (Selektion-NZZ). So verlangte die Snowboarderin Andrea Schuler mit Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2006 die Aufhebung des Selektionsentscheids von Swiss Olympic und die Anordnung ihrer Selektion für die Olympischen Winterspiele 2006.
Da sich Andrea Schuler an die für die Olympischen Winterspiele 2006 in Turin zuständige ad hoc-Abteilung gewandt hatte, ging diese in ihrem Entscheid zunächst darauf ein, ob sie in der Angelegenheit überhaupt zuständig war. Dies bejahte die ad hoc-Abteilung, war der Selektionsentscheid von Swiss Olympic doch in letzter, innerstaatlicher Instanz ergangen (Art. R47 CAS-Code; Art. 1 der ad hoc-Rules) und die Streitigkeit sowohl im vorgesehenen Zeitraum (maximal 10 Tage vor der Eröffnungsfeier bzw. während der Olympischen Spiele; Art. 1 der ad hoc-Regeln) als auch im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen entstanden (Art. 61 Ziff. 2 der Olympic Charter). Das CAS setzte sich in der Folge mit dem Selektionsprozess und dem in diesem Zusammenhang von Swiss Olympic vorgegebenen rechtlichen Rahmen auseinander. Als wichtigstes Dokument erachtete es die Snowboard-Selektionsrichtlinien; diese waren rechtzeitig vor Beginn der Snowboard-Saison veröffentlicht worden, gelangten im Sinne einer lex specialis zu den für alle Sportarten geltenden Leistungsrichtlinien zur Anwendung und waren überdies ausführlicher und detaillierter als die übrigen Auswahlkriterien. In Bezug auf den konkreten Selektionsentscheid führte das CAS aus, dass insgesamt sechs Athlet*innen die Selektionsrichtlinien gemäss Abschnitt 3.4 Abs. 1 und 2 der Snowboard-Selektionsrichtlinien erfüllt hatten und folglich aufgrund der zur Verfügung stehenden Startplätze eine/ein Athlet*in «ausgeschlossen» werden musste. Dieser Entscheid konnte, wie das CAS zutreffend festhielt und von den Parteien auch nicht bestritten worden war, indes nicht mittels eines internen Vergleichswettkampfs getroffen werden, da Andrea Schuler so auch mit Athleten männlichen Geschlechts verglichen werden wäre. Mangels weiterer, objektiver Kriterien in den Snowboard-Selektionsrichtlinien musste der Entscheid daher im Sinne von Abschnitt 3.4 Abs. 3 der Snowboard-Selektionsrichtlinien basierend auf einer subjektiven Bewertung durch das Trainer*innen-Team getroffen werden. Weil ein Vergleich zwischen Athletinnen und Athleten von Natur aus bereits subjektiver Natur ist, liess das CAS das Argument denn auch nicht gelten, dass Andrea Schuler teils bessere Ergebnisse erzielt hatte als einige Athleten männlichen Geschlechts. Ebenfalls nicht gelten liess das CAS überdies auch das Argument von Andrea Schuler, dass der Selektionsentscheid ausschliesslich auf objektiven Kriterien beruhen müsse. Dies begründete das CAS mitunter damit, dass Andrea Schuler folglich in der Lage hätte sein müssen, den Athleten zu benennen, welcher an ihrer Stelle hätte ausgeschlossen werden müssen. Auf entsprechende Nachfrage des CAS konnte Andrea Schuler allerdings keinen Athleten benennen. Das CAS kam deshalb zum Schluss, dass Andrea Schuler nicht nachweisen konnte, dass das Auswahlverfahren unfair und der Selektionsentscheid unter den gegebenen Umständen unangemessen gewesen war. Folgerichtig wies das CAS die von Andrea Schuler eingereichte Beschwerde ab und bestätigte den Selektionsentscheid von Swiss Olympic.