Literatur
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Materialien
Botschaft vom 22. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung, BBl 2005 895; Botschaft vom 8. Juni 2007 zur Güterverkehrsvorlage BBl 2007 4377; Internationaler Ski Verband (FIS), 10 FIS Verhaltensregeln, Ausgabe 2002/2003, 11 (zit. FIS-Regeln); SBS, Die Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen. Richtlinien mit Erläuterungen, total überarbeitete Ausgabe 2019 (zit. SBS-Richtlinien); SKUS, Schneeportanlagen. Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt, Aufl. 2021 (zit. SKUS-Richtlinien)
I. Allgemein
Die Schweiz versteht sich als Skination und das Skifahren auf der Piste erfreut sich grosser Beliebtheit. Das Pisten-Skifahren, worunter wir hier nicht nur das Skifahren, sondern auch das Snowboarden und die Benutzung der Pisten auf Ski und Snowboard ähnlichen Sportgeräten (bspw. Bigfoots oder Snowblades) verstehen, ist jedoch nicht frei von Risiken. Jährlich verunfallen beim Skifahren durchschnittlich um die 62'000 Ski- und Snowboardfahrer*innen auf Schweizer Skipisten (siehe BFU Statistik).
Im Zusammenhang mit diesen Pisten-Skiunfällen stellen sich verschiedene rechtliche Fragen zur zivil- und strafrechtlichen Verantwortung sowie zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen solcher Unfälle. Dabei stellen sich insbesondere die haftungs- und strafrechtlichen Fragen jeweils im Verhältnis zwischen den Pistennutzer*innen selbst sowie zwischen den Pistennutzer*innen und den Bergbahn- und Pistenbetreiberinnen. Weiter werden sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie die Nutzung von Pisten durch Tourengänger und die Voraussetzungen für den Betrieb eines Skigebiets erörtert. Nicht Gegenstand dieses Beitrages sind allgemeine Fragen im Zusammenhang mit Tourenskifahren sowie Fragen bezüglich Varianten-Skifahren (Freeriden) (siehe hierzu Umbricht/Koch, Rz. xx) oder der Benutzung von Freestyle Parks.
A. Begriffserklärungen
Als Bergbahnbetreiberin gilt im Rahmen dieser Kommentierung das Unternehmen, welches die Bergbahn- und Skiliftinfrastruktur betreibt. Die Pistenbetreiberin ist dagegen das Unternehmen, welches für die Anlegung, den Unterhalt und den Betrieb der Pisten zuständig ist. In der Regel sind in Skigebieten in der Schweiz die Bergbahnbetreiberinnen gleichzeitig für die Unterhaltung und den Betrieb der Skipisten zuständig und übernehmen somit auch die Rolle der Pistenbetreiberin. Entsprechend werden diese zwei Begriffe hier als Synonyme verwendet, ausser dies wird explizit anders festgehalten.
Weiter werden unter dem Begriff der Pistennutzer*innen Personen verstanden, die auf Skiern, Snowboards oder ähnlichen Sportgeräten dem Pisten-Skifahren nachgehen.
B. Gesetzliche Grundlagen und Verhaltensregeln für Pistennutzer*innen
1. (Fehlende) spezialgesetzliche Grundlagen für Pistennutzer*innen
Für das Pisten-Skifahren bestehen keine Spezialgesetze auf Bundesebene. Namentlich nicht generell anwendbar auf das Pisten-Skifahren ist das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010, (RiskG; SR 935.91), das im Bereich des Skisports nur für die Tätigkeit von Schneesportlehrern ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Pistenbetreiberinnen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. b RiskG) sowie für die Tätigkeit als Bergführer*in (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a RiskG) anwendbar ist. Somit könnte das RiskG für das Pisten-Skifahren nur ausnahmsweise in Situationen relevant sein, in denen Bergführer*innen mit ihren Gästen Pisten benutzen (bspw. im Rahmen einer Skitour).
Auch auf kantonaler Ebene bestehen keine spezialgesetzlichen Grundlagen für die Ausübung des Pisten-Skifahrens (zum Gesagten Stiffler, Schneesportrecht, § 2 Rz. 20). Entsprechend sind die allgemein geltenden gesetzlichen Grundlagen auch auf das Pisten-Skifahren anwendbar (siehe unten Ziff. I.B.2 zur Anwendung des SVG).
2. Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes
Grundsätzlich ist eine markierte Skipiste als öffentliche Strasse im Sinne des SVG (BGE 101 Ia 565 E. 4.a. und 4.b.) zu qualifizieren. Somit stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Pisten-Skifahren die Verkehrsregeln gemäss SVG auch für Pistennutzer*innen Anwendung finden. Eine direkte Anwendbarkeit der Verkehrsregeln auf Pistennutzer*innen fällt ausser Betracht, weil die Verkehrsregeln nach SVG nur für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr Anwendung finden. Als Ausnahme kann der Fall genannt werden, in welchem ein auf der Piste zugelassenes Motorfahrzeug (bspw. Raupenfahrzeug) in einen Unfall mit einer Pistennutzer*in verwickelt ist (siehe zu einem derart gelagerten Fall BGer 6B_405/2013 vom 19. Mai 2014). Diesbezüglich dürfte regelmässig Art. 58 SVG zur Anwendung gelangen (siehe unten Ziff. II. A. 3d).
Mangels direkter Anwendbarkeit der Verkehrsregeln auf Pistennutzer*innen finden sich in der Lehre Stimmen, die vorschlagen, die Verkehrsregeln nach SVG per Analogie für Pistennutzer*innen anzuwenden (siehe etwa Kraemer, §2 Rz. 389). Das Bundesgericht hat bezüglich Verkehrssicherungspflichten von Pistenbetreiberinnen für Skipisten jedoch festgehalten, dass die Grundsätze der Verkehrssicherung, welche für Strassen gelten, nicht vorbehaltslos für Skipisten übernommen werden sollen (BGE 101 IV 396 E. 3.a). Gleichzeitig hat das Bundesgericht in BGE 106 IV 350 unter analoger Anwendung des Vertrauensprinzips nach Art. 26 SVG zusammen mit den FIS-Regeln eine Verhaltensregel für Pistennutzer*innen aufgestellt (BGE 106 IV 350 E. 3.b).
Ebenfalls zu erwähnen ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 5 SVG Kantone Massnahmen für übrige Fahrzeugarten und Strassenbenützer*innen nach kantonalem Recht erlassen können. Die Kantone haben es jedoch weitgehend unterlassen, explizit und spezifisch Massnahmen für das Pisten-Skifahren zu erlassen (Stiffler, Schneesportrecht, § 2 Rz. 20; Kraemer, §2 Rz. 358 ff.; für eine Übersicht der kantonalen Regelungen siehe Kraemer, §2 Rz. 299).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine analoge Anwendung von gewissen Verkehrsregeln des SVGs auf Pistennutzer*innen zumindest nicht a priori ausgeschlossen ist. In der Praxis stützt sich die Rechtsprechung jedoch weiterhin klar auf die FIS-Regeln und die SKUS- und SBS-Richtlinien (siehe hierzu nachfolgend I.B.3 Rz. 11 ff., I.C.2. und 3., Rz. 21 ff.), wenn es um die Beurteilung von Verhaltens- und Verkehrssicherungspflichten auf Skipisten geht. Die Frage, ob das SVG Anwendung finden soll, hat die Gerichte dabei höchstens am Rande beschäftigt (Kraemer, § 2 Rz. 307). Ob die analoge Anwendung der Verkehrsregeln des SVG sinnvoll erscheint, kann unseres Erachtens auch nicht pauschal für alle Verkehrsregeln zusammen beantwortet werden. Eher müsste für die einzelnen Verkehrsregeln individuell bestimmt werden, ob deren analoge Anwendung nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Skipisten sinnvoll erscheint. Dieser Ansatz wäre auch konsistent mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die vorbehaltslose Übernahme von Verkehrssicherungspflichten aus dem SVG abgelehnt hat (BGE 106 IV 350).
3. Verhaltensregeln für Pistennutzer*innen gemäss FIS-Regeln
Der Internationale Skiverband FIS hat in den Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder (die FIS-Regeln) die Grundregeln für sportgerechtes Verhalten der sorgfältigen und verantwortungsbewussten Pistennutzer*innen festgelegt, im Wesentlichen mit dem Ziel, Unfälle auf alpinen Skipisten zu vermeiden (siehe Stiffler, FIS-Regeln, 7).
Die FIS-Regeln in ihrer momentan gültigen Fassung von 2002 umfassen die folgenden zehn Verhaltensregeln:
- 1. Rücksicht auf die anderen. Jede Pistennutzer*in muss sich stets so verhalten, dass sie keinen anderen gefährdet oder schädigt.
- 2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise. Jede Pistennutzer*in muss auf Sicht fahren. Sie muss ihre Geschwindigkeit und ihre Fahrweise ihrem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
- 3. Wahl der Fahrspur. Die von hinten kommende Pistennutzer*in muss ihre Fahrspur so wählen, dass sie vor ihr fahrende Pistennutzer*innen nicht gefährdet.
- 4. Überholen. Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, welcher den überholten Pistennutzer*innen für alle ihre Bewegungen genügend Raum lässt.
- 5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren. Jede Pistennutzer*in, welche in eine Abfahrt einfährt, nach einem Halt wieder anfährt oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass sie dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
- 6. Anhalten. Jede Pistennutzer*in muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Eine gestürzte Pistennutzer*in muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
- 7. Aufstieg und Abfahrt. Eine Pistennutzer*in, welche aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrtsstrecke benutzen.
- 8. Beachten der Zeichen. Jede Pistennutzer*in muss die Markierungen und die Signale beachten.
- 9. Verhalten bei Unfällen. Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
- 10. Ausweispflicht. Jede Pistennutzer*in, ob Zeug*in oder Beteiligte, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles ihre Personalien angeben.
Die FIS-Regeln gelten für alle Pistennutzer*innen – jede Pistennutzer*in ist angehalten, sie zu kennen und einzuhalten. Die FIS-Regeln gelten weiter für alle Bewegungsformen von Pistennutzer*innen auf Skipisten, d.h. für Abfahren, Anhalten, Ausruhen oder Aufsteigen im Schnee (Stiffler, Schneesportrecht, § 2 Rz. 43). Andere Formen des Skisports wie etwa Langlauf oder Skitouren sind vom Anwendungsbereich der FIS-Regeln nicht erfasst (Stiffler, Schneesportrecht, § 2 Rz. 51 f.; für Einzelfragen betreffend räumlichen Geltungsbereich der FIS-Regeln siehe Ders. § 2 Rz. 55).
Die FIS-Regeln sind keine gesetzlichen Normen. Sie sind aber als zivil- und strafrechtlicher Sorgfaltsmassstab relevant und werden hierfür bei Ski-Unfällen von den Gerichten in der Schweiz regelmässig angewendet (siehe etwa Urteil des KGer GR, SK2 21 21 vom 30.08.2021, E. 6.2: "Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Im Bereich des Skisports kann auf die Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) zurückgegriffen werden."; vgl. ferner BGE 117 IV 415 E. 5.a.; BGE 122 IV 17 E. 2). Somit können Pistennutzer*innen, die unter Verstoss gegen die FIS-Regeln einen Skiunfall verursachen, für die Folgen zivil- und strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
C. Gesetzliche Grundlagen und Verhaltensregeln für Pistenbetreiberinnen
1. Spezialgesetze für den Betrieb von Pisten
Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Pisten sind die folgenden Spezialgesetze relevant:
a. Seilbahngesetz
Das Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 (SebG; SR 743.01) regelt hauptsächlich den "Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenförderung dienen" (Art. 1 Abs. 1 SebG ). Ebenfalls regelt es folgende Aspekte: Haftung und Versicherungspflicht, Aufsicht sowie Strafbestimmungen.
Das SebG "gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen)" (Art. 2 Abs. 1 SebG). Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 SebG (i) Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden, (ii) nicht ortsfeste Seilbahnen, (iii) feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, (iv) militärische Seilbahnen sowie (v) Aufzüge. Somit ist das SebG für eine Vielzahl der Bergbahnen massgebend – ausgenommen Eisenbahnen, inkl. Zahnradeisenbahnen.
Das SebG regelt insbesondere auch die Haftung der Betreiberin einer Seilbahn, für die auf die Art. 40b-40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, SR 742.101 (EBG), verwiesen wird (Art. 20 SebG). Demnach haftet die Betreiberin einer Seilbahn für einen Schaden, "wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn [bzw. der Seilbahn] verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht" (Art. 40b Abs. 1 EBG). Indes wird die Betreiberin einer Seilbahn von der Haftung entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihr nicht zugerechnet werden kann, wie namentlich höhere Gewalt oder grobes Verschulden der Geschädigten oder eines Dritten, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Art. 40c EBG ).
b. Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Die Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 (Seilbahnverordnung, SebV); SR 743.011 enthält "Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen" (Art. 1 SebV). Dabei regelt sie insbesondere folgende Aspekte: Plangenehmigungsverfahren und Konzessionserteilung, Betriebsbewilligung, Betriebsorganisation, Personal und technische Leitung, Betrieb und Instandhaltung sowie Beseitigung der Seilbahn, Aufsicht, Entwurf, Bau und Inbetriebnahme neuer Seilbahnen (vgl. Art. 1 SebV).
Die SebV gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des SebG (Art. 2 SebV) und konkretisiert die Bestimmungen aus dem SebG und dem PBG.
2. SKUS, Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen
Die Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) definiert in ihren Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen (SKUS-Richtlinien), wie diese anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten sind (SKUS-Richtlinien, Rz. 1). Die SKUS-Richtlinien sind keine gesetzlichen Normen, erfüllen aber gleichwohl eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der zivil- und strafrechtlichen Verkehrssicherungspflicht.
Die SKUS-Richtlinien richten sich an die Verantwortlichen der Pisten- und Rettungsdienste (SKUS-Richtlinien, Rz.1). Sie erfassen Schneesportanlagen, d.h. "markierte und gegen alpine Gefahren (Lawinen- und Absturzgefahr) gesicherte Schneesportflächen, die von den Betreibern dem Publikum zur Verfügung gestellt werden" (SKUS-Richtlinien, Rz. 5). Dabei wird zwischen Pisten (blau, rot und schwarz markiert), Abfahrten (gelb markiert), Schneesportwegen, die für das Ski- und Snowboardfahren bestimmt sind, und Sonderanlagen unterschieden (SKUS-Richtlinien, Rz. 6 ff.).
a. Richtlinien für die Anlage und den Unterhalt von Pisten
Die SKUS-Richtlinien schreiben vor, wie Pisten und Abfahrten durch die Pistenbetreiberin anzulegen und zu unterhalten sind. Nennenswerte Anforderungen sind dabei etwa, dass Pisten und Abfahrten in möglichst gefahrlosem Gelände anzulegen sind (SKUS-Richtlinien, Rz. 12). und so zu markieren sind, dass deren Benutzer*innen auch bei schlechten Sichtverhältnissen sicher ins Tal fahren können, wobei die Markierung nach Schwierigkeitsgrad erfolgt und am rechten und linken Pistenrand unterschiedlich sein sollte (SKUS-Richtlinien, Rz. 16-20). Weiter sind Pisten, Pistenränder und Abfahrten vor Hindernissen, welche die Benutzer*innen gefährden, zu sichern, indem die notwendigen Hinweissignale angebracht (SKUS-Richtlinien, Rz. 22) und wegräumbare Hindernisse entfernt werden (SKUS-Richtlinien, Rz. 28 ff.). Neben Hindernissen ist auch vor Absturzgefahren durch Anbringung von Abschrankungen zu schützen (SKUS-Richtlinien, Rz. 31 f). Schliesslich wird festgehalten, dass Pisten und Abfahrten grundsätzlich während den Betriebszeiten der Transportanlagen bis zur erfolgten Schlusskontrolle geöffnet sind. Eine Benutzung geschlossener Pisten ist verboten (SKUS-Richtlinien, Rz. 37 ff.).
b. Richtlinien für die Lawinensicherung
Im Zusammenhang mit Lawinen schreiben die SKUS-Richtlinien sodann vor, dass lawinengefährdete Pisten unverzüglich zu sperren und an Orientierungstafeln als gesperrt anzuzeigen sind (SKUS-Richtlinien, Rz. 33 ff).
c. Richtlinien für den Gebrauch
Zusätzlich zu den Verkehrssicherungspflichten für Pisten und Abfahrten definieren die SKUS-Richtlinien auch den bestimmungsgemässen Gebrauch von Pisten und Abfahrten. Grundsätzlich ist der Gebrauch den Ski- und Snowboardfahrer*innen vorbehalten (SKUS-Richtlinien Rz. 41), wobei alternative Schneesportgeräte auf Pisten und Abfahrten unter gewissen Voraussetzungen zugelassen werden können (SKUS-Richtlinien, Rz. 42). Eine Mehrfachbenutzung ist jedoch möglichst zu vermeiden (SKUS-Richtlinien, Rz. 45). Motorfahrzeuge sind grundsätzlich während den Pistenöffnungszeiten nicht auf den Pisten zugelassen (SKUS-Richtlinien, Rz. 46). Der Pistenchef kann den Einsatz von gewissen Motorschlitten (Ski-Doo, Snowmobiles, Quads usw.) oder Pistenbearbeitungsmaschinen während den Betriebszeiten unter gewissen, in den SKUS-Richtlinien festgelegten, Voraussetzungen erlauben (SKUS-Richtlinien, Rz. 48-49).
3. SBS, Richtlinien Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen
Die Kommission Rechtsfragen Schneesportanlagen des Verbands Seilbahnen Schweiz (SBS) erläutert und konkretisiert in ihren Richtlinien zur Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen (die SBS-Richtlinien) die Vorgaben aus den SKUS-Richtlinien betreffend Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen (SBS-Richtlinien, Rz. 1). Die SBS-Richtlinien sind wie die SKUS-Richtlinien für die Ausgestaltung der zivil- und strafrechtlichen Verkehrssicherungspflicht von Bergbahnbetreiberinnen von Bedeutung.
Die SBS-Richtlinien richten sich – wie bereits die SKUS-Richtlinien – an die Bergbahnbetreiberin und die von ihnen bestimmten Verantwortlichen der Pisten- und Rettungsdienste (SBS-Richtlinien, Rz. 2).
a. Konkretisierung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht
Gemäss den SBS-Richtlinien ist die Verkehrssicherungspflicht sachlich, zeitlich und räumlich begrenzt. Sachlich ist die Verkehrssicherungspflicht auf die Zweckbestimmung der Anlage (zur Zweckbestimmung siehe SBS-Richtlinien, Kapitel X), die Eigenverantwortung der Benutzer*innen und die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit der Gefahrenabwehr begrenzt (SBS-Richtlinien, Rz. 6). Zeitlich ist die Verkehrssicherungspflicht auf die normalen Betriebszeiten der Transportanlagen beschränkt (siehe hierzu SBS-Richtlinien, Kapitel IX). Eine Haftung ausserhalb der Betriebszeiten ist ausgeschlossen (SBS-Richtlinien, Rz. 7). Räumlich besteht die Einschränkung hinsichtlich der zur Verfügung gestellten, markierten Schneesportflächen. Im freien Gelände ausserhalb der Schneesportanlagen besteht keine Verkehrssicherungspflicht (SBS-Richtlinien, Rz. 8).
b. Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht betreffend Anlage und Unterhalt von Pisten
Die Pisten müssen so unterhalten werden, dass sie nach dem Massstab der ursprünglich hergerichteten Piste in einem guten Zustand sind (SBS-Richtlinien, Rz. 19 ff.). So sind etwa Buckel je nach Schwierigkeitsgrad einer Piste zu entfernen (SBS-Richtlinien, Rz. 23). Mit Löchern von gestürzten Pistennutzer*innen ist jedoch grundsätzlich zu rechnen (SBS- Richtlinien, Rz. 24; siehe auch FIS-Regel 2). Gleiches gilt für Ausaperungen, Vereisungen oder Verwehungen, welche nur im Rahmen der Pistenpräparation behoben werden und nur bei Schlüsselstellen zu beseitigen oder zu kennzeichnen sind (SBS-Richtlinien, Rz. 25). Eine Sperrung der Piste ist jedoch nur bei totaler Vereisung und unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der jeweiligen Piste angezeigt (SBS-Richtlinien, Rz. 26). Bei Abfahrten, welche per Definition keine präparierten Pisten sind (siehe SKUS-Richtlinien, Rz. 8), geht die Verkehrssicherungspflicht weniger weit. Insbesondere werden sie nicht nach Schwierigkeitsgrad eingestuft, sie werden nur beschränkt angelegt, hergerichtet (bspw. Absperrung absturzgefährlicher Stellen) und kontrolliert und es werden keine Schlusskontrollen durchgeführt (SBS-Richtlinien, Rz. 31)
c. Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht betreffend Lawinensicherung
Gemäss Kapitel VIII der SBS-Richtlinien sind Schneesportanlagen so anzulegen, dass sie unter normalen winterlichen Bedingungen lawinensicher sind, wobei keine absolute Lawinensicherheit verlangt wird (SBS-Richtlinien, Rz. 163). Die Sicherung vor Lawinen setzt eine ständige und genaue Beurteilung der örtlichen Wetter- und Schneeverhältnisse durch eine sachkundige Person voraus, die mit den lokalen Begebenheiten vertraut ist (SBS-Richtlinien, Rz. 165). Das vom Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF herausgegebene Lawinenbulletin dient dabei als Grundlage (SBS-Richtlinien, Rz. 165). Bergbahnbetreiberinnen sind verpflichtet, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen, welches Lawinenunfälle verhindert. Dies verlangt unter anderem die Bezeichnung der für die Lawinensicherheit verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung, die Bestimmung des durch Lawinen gefährdeten Geländes, die laufende Aufzeichnung, Sammlung und Auswertung aller für die Gefahrenbeurteilung relevanten Informationen, die Sicherstellung des Informationsflusses zur verantwortlichen Person sowie die Festlegung eines Konzepts für die Massnahmen und Abläufe bei Lawinengefahr (SBS-Richtlinien, Rz. 166).
II. Privatrecht
Beim Pisten-Skifahren herrscht der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit und Pistennutzer*innen verantworten grundsätzlich selber die dem Skisport inhärenten Gefahren. Somit müssen sie grundsätzlich auch selber die Folgen tragen, die sie bei einem Skiunfall erleiden (siehe auch Stiffler, Schneesportrecht, § 2 Rz. 24 ff.). Haftungsrechtliche und strafrechtliche Folgen sind indes ausnahmsweise möglich, insbesondere wenn ein Skiunfall durch Missachtung von Verhaltensregeln verursacht wurde, bspw. einer Missachtung der Verkehrssicherungssicherungspflicht der Pistenbetreiberin.
Die Kommentierung betreffend die privatrechtliche Haftung konzentriert sich auf das materielle Recht ohne Berücksichtigung von prozessrechtlichen Fragen (siehe für prozessrechtliche Fragen in internationalen Verhältnissen, Riesen, S. 376 ff.).
A. Privatrechtliche Haftung im Verhältnis Bergbahnen als Pistenbetreiberin und Pistennutzer*innen
Bei Unfällen auf der Skipiste oder während der Beförderung dorthin werden sich verunfallte Pistennutzer*innen gegen die Pistenbetreiberin wenden. Pistenbetreiberinnen sind in der Regel Bergbahn-, Seilbahn-, und Skiliftunternehmen oder Gemeinden – in seltenen Fällen aber auch Privatpersonen. Im nachfolgenden werden die möglichen Haftungsgrundlagen gegenüber Pistenbetreiberinnen bei Unfällen von Pistennutzer*innen erörtert.
Bei der Haftung von Pistenbetreiberinnen ist – unabhängig von der Haftungsgrundlage – die Frage massgebend, ob die Piste, auf der ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, den massgeblichen Sicherheitsanforderungen entsprach und die Pistenbetreiberin der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist (Friedli, S. 191; BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014, E. 3.2 f.).
Dabei ist zu beachten, dass die SKUS- und SBS-Richtlinien, welche die für Pistenbetreiberinnen wesentlichen Verkehrssicherungspflichten festlegen und konkretisieren, einleitend festhalten, dass Pistennutzer*innen auf eigenes Risiko handeln (SKUS-Richtlinien, Rz. 2; SBS-Richtlinien, Rz. 7). Gemäss diesem Prinzip der Eigenverantwortung bezwecken die SKUS-Richtlinien lediglich, die dem Skifahren imminenten Gefahren zu minimieren (Urteil des KGer VS [Strafkammer] vom 9. Januar 2003 i.S. X. c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis, ZWR 2003, 321; vgl. auch SBS-Richtlinien, Rz. 5).
1. Vertragliche Haftung
a. Beförderungsvertrag
Pistennutzer*innen, welche die Infrastruktur eines Skigebiets nutzen (einschliesslich Luftseilbahnen, Sesselliften, Skiliften oder Aufzügen) und hierfür einen Skipass erwerben, schliessen i.d.R. einen Beförderungsvertrag mit der Bergbahnbetreiberin ab (Hochstrasser, Beförderungsvertrag, Rz. 125 f.; BGE 113 II 246 E. 3-10; BGE 126 III 113 E. 2.a.bb.; BGE 130 III 193 E. 2.2). Mit Abschluss des Beförderungsvertrags verpflichtet sich die Beförderin, eine Person in eigener Verantwortung zu befördern, wobei der Transport der Passagier*in rechtzeitig und wohlbehalten geschuldet ist und die Ortsveränderung der geschuldete Erfolg ist (Hochstrasser, Beförderungsvertrag, Rz. 213, 219; vgl. Hochstrasser, rechtliche Entwicklungen, 28).
Kommt es zu Leistungsstörungen bei der Beförderung – wie diese bei Personenschäden wie Verletzung oder Tötung, Schäden am Frachtgut oder Verspätung vorliegen – spielt die Haftung des Beförderers eine zentrale Rolle (zum Ganzen siehe Hochstrasser, Beförderungsvertrag, Rz. 796 ff.). Es ist zu beachten, dass im Verhältnis zwischen der Bergbahnbetreiberin und einer Pistennutzer*in die an die Beförderung mit Bergbahnen anschliessende Abfahrt nicht mehr zur Beförderung zählt (Hochstrasser, Beförderungsvertrag, Rz. 128).
b. Haftungsgrundlagen
Beim Pisten-Skifahren kommt die Beförderung am Transportmittel "Seil" in Betracht. Bei einer Haftung aufgrund dieses Beförderungsmittels findet Art. 20 SebG i.V.m. Art. 40b-40f EBG (siehe hierzu vorne I.C.1.a., Rz. 18) Anwendung (siehe auch Riesen, S. 374 ff.). Die Gefährdungshaftung nach Art. 40b Abs. 1 EBG ist für Personenschäden relevant, die während des Transports in einer Bergbahn entstehen, bspw. bei einer Verletzung einer Pistennutzer*in bei einem Bergbahnunglück, bei einem Zusammenstoss mit einem Gegenstand auf der Fahrstrecke der Bergbahn oder auch im Falle von Schädigungen beim Transport auf einem Skilift durch einen losen Bügel (BBl 2007 4377, S. 4481).
Bei einer Verletzung einer Pistennutzer*in auf der Abfahrt kommt die Gefährdungshaftung nach Art. 40b Abs. 1 EBG nicht zur Anwendung, da eine Abfahrt nicht zur Beförderung und zu den charakteristischen Risiken des Transportbetriebs gehört (BGE 113 II 246 E. 8). Stattdessen haftet der Beförderer für die ungenügende Pistensicherung nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR (BGE 113 II 246 ff. E. 3, 6 und 7; KGer VS, Urteil vom 7. März 2005, CaS 2006, 69 ff. E. 5.a), sofern keine andere Gefährdungshaftung oder eine andere spezialgesetzliche Haftung greift (Hochstrasser, Beförderungsvertrag, Rz. 262). Im Zusammenhang mit möglichen Haftungsansprüchen aus Personenschäden von Pistennutzer*innen gegenüber einer Pistenbetreiberin sind u.E. keine anderen Gefährdungshaftungen bzw. spezialgesetzlichen Haftungsgrundlagen relevant. Insbesondere besteht keine vertragliche Haftung nach dem PBG, da dieses nicht auf Personenschäden Anwendung findet (m.w.H. Grüning, 360). Haftungsgrundlage bildet somit in diesen Fällen Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR aufgrund einer Verletzung der Schutzpflicht als vertragliche Nebenpflicht des Beförderungsvertrags (Hochstrasser, Beförderungsvertrag, Rz. 128).
c. Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR
Die Haftungsvoraussetzungen der Verschuldenshaftung nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR sind die allgemeinen Voraussetzungen der Vertragsverletzung (Sorgfaltspflichtverletzung), Schaden, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden, wobei die Anspruchsberechtigte, bspw. eine verletzte Pistennutzer*in, beweispflichtig ist. Für das Verschulden ist die Beweislast umgekehrt, dieses wird nach Art. 97 Abs. 1 OR vermutet (BGE 113 II 246 ff. E. 7; vgl. Hochstrasser, Beförderungsvertrag, Rz. 969).
Skipisten stellen Nebenanlagen i.S.v. Art. 10 SebG dar (BBl 2005 895, S. 904). Bergbahnbetreiberinnen, welche Pisten erstellen und diese für den Skisport öffnen, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzunehmen. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht ist vertraglicher Natur und ergibt sich als Nebenpflicht des zwischen Bergbahnbetreiberinnen und den Skifahrer*innen abgeschlossenen Beförderungsvertrags. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst das Sicherstellen der Pistensicherheit und des Rettungsdienstes (BGE 113 II 246 E. 3-10; BGE 130 III 193 E. 2.2; KGer VS, Urteil vom 7. März 2005, CaS 2006, 69 ff., E. 5.a). Wer eine Skiabfahrt öffnet oder unterhält oder Pistennutzer*innen dahin transportiert, ist verpflichtet, die erforderlichen Vorsichts- oder Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Pistennutzer*innen aus alpinen oder weiteren Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst (Stiffler, Verkehrssicherungspflicht, S. 78). Pistennutzer*innen dürfen sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass die Pistensicherheit gegeben ist (BGE 113 II 246 E. 6.c.; BGE 121 III 358 E. 4.a.). Der Aufwand hierfür ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts jeweils im Preis der zur Benützung der Skipisten angebotenen Tages- und Wochenkarten inbegriffen (BGE 113 II 246 E. 3-10; BGE 126 III 113 E. 2.a.bb.; BGE 130 III 193 E. 2.2).
Gemäss gefestigter Rechtsprechung werden die SKUS- und SBS-Richtlinien im Sinne eines Mindeststandards für die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht herangezogen (siehe BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014, E. 33: "Als Massstab [für die Verkehrssicherungspflicht] zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die vom Schweizerischen Verband der Seilbahnunternehmungen herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei"; siehe ferner auch BGE 130 III 193 E. 2.3. m.w.H.). Mit anderen Worten liegt eine haftungsbegründende Vertragsverletzung im Sinne einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn eine Bergbahnbetreiberin die Vorgaben aus den SKUS- und SBS-Richtlinien missachtet.
2. Ausservertragliche Haftung
a. Konkurrenz zur vertraglichen Haftung
Falls ausservertragliche Ansprüche in Konkurrenz zu vertraglichen bzw. transportvertraglichen Ansprüchen stehen, bspw. aus einem Beförderungsvertrag (siehe vorne II.A.1.a., Rz. 36 ff.), kommt den ausservertraglichen Ansprüchen eine geringe eigenständige Bedeutung zu (Hochstrasser, Beförderungsvertrag, Rz. 1284). Deswegen sind die ausservertraglichen Haftungsansprüche für Schneesportler*innen relevant, welche Skipisten ohne einen Transportvertrag nutzen, bspw. für Tourenskifahrer*innen oder Schneewandernde (Friedli, S. 191). Das Bundesgericht hat zudem bestätigt, dass die Haftungsanforderungen für eine vertragliche Haftung nicht strenger sind als bei der ausservertraglichen Haftung (BGE 113 II 246 E. 7; BGE 121 III 358 E. 4).
b. Haftung der Werkeigentümer*in (Art. 58 f. OR)
Gemäss Art. 58 OR haftet die Werkeigentümer*in für Schäden, welche durch Mängel seines Werks bei Dritten entstehen. Als Haftungsvoraussetzungen erfordert Art. 58 OR das Vorliegen der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen des Schadens oder der immateriellen Unbill, welche durch ein mangelhaftes Werk verursacht wurden, der Kausalität zwischen dem Werkmangel und dem eingetretenen Schaden bzw. der immateriellen Unbill sowie der Widerrechtlichkeit (BSK-Kessler, Art. 58 OR N 6a).
Art. 58 OR setzt die Mangelhaftigkeit eines Werkes voraus (BSK-Kessler, Art. 58 OR N 13 f.). Bergbahnen sind als Werke i.S.v. Art. 58 OR zu qualifizieren (BSK-Kessler, Art. 58 OR N 12b; BGE 126 III 113 E. 2.a.cc). Die Haftungsgrundlage von Art. 58 OR wird jedoch im Rahmen des Anwendungsbereichs des SebG von dem spezialgesetzlichen Haftungstatbestand des Art. 20 SebG i.V.m. Art. 40b-40f EBG (BSK-Kessler, Art. 58 OR N 12b; siehe II.A.3.d) verdrängt.
Ob auch Skipisten generell Werkcharakter haben, ist nicht abschliessend geklärt und in der Lehre umstritten (BGE 130 III 193 E. 2.2; vgl. BSK-Kessler, Art. 58 OR N 12b; vgl. BK-Brehm, Art. 58 OR N 30a). Der Werkcharakter ist bei Verbauungen für Skipisten sowie künstlich angelegten und/oder bearbeiteten Pisten zu bejahen (BSK-Kessler, Art. 58 OR N 12b; BK-Brehm, Art. 58 OR N 34). Bspw. haben Skipisten oder Abschnitte davon als Werke zu gelten, wenn sie durch eine eigentliche Terrainveränderung, z.B. durch erhebliche Aufschüttungen oder Abgrabungen, geschaffen wurden (Vetter, S. 82; vgl. BK-Brehm, Art. 58 OR N 34). Weiter wird der Werkcharakter auch bei künstlich beschneiten Pisten bejaht, da hier die Substanz des Bodens künstlich abgeändert wird (BK-Brehm, Art. 58 OR N 34a). Hingegen können natürliche Skipisten, die dadurch entstanden sind, dass mehrere Pistennutzer*innen den gleichen Hang hinunterfahren, nicht als Werke gelten, da keine von Menschenhand geschaffene künstliche Anordnung, sondern nur eine intensive Nutzung einer verschneiten Wiese vorliegt (BK-Brehm, Art. 58 OR N 31).
Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die für seinen bestimmungsgemässen Gebrauch erforderliche Sicherheit bietet, wobei für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit in erster Linie auf Bestimmungen zurückzugreifen ist, die der Sicherheit und der Unfallverhütung dienen (BSK-Kessler, Art. 58 OR N 13, N 15). Fehlen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften, kann auf entsprechende analoge Regeln abgestellt werden, welche von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden, sofern diese Regeln allgemein anerkannt sind (BSK-Kessler, Art. 58 OR N 15). Während das Bundesgericht die Frage nach der Skipiste als Werk und somit auch die Beurteilung von mangelhaften Skipisten bisher nicht abschliessend geklärt hat, werden als Massstab zur Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht auf einer Skipiste jeweils die SKUS-Richtlinien herangezogen (BGE 121 III 358 E. 4.a.; BGE 126 III 113 E. 2.b.; BGE 130 III 193 E. 2.3). Daraus kann geschlossen werden, dass eine Piste, sofern sie einen Werkcharakter i.S.v. Art. 58 OR aufweist, welche nicht den SKUS- und SBS-Richtlinien entspricht, mit grosser Wahrscheinlichkeit als mangelhafte Piste zu qualifizieren wäre.
Möchte eine Pistennutzer*in einen ausservertraglichen Anspruch aus Art. 58 OR gegen eine Bergbahnbetreiberin geltend machen, sind die Voraussetzungen eines Schadens aufgrund eines mangelhaften Werks, d.h. eine Verletzung der SKUS-Richtlinien und SBS-Richtlinien auf einem Pistenabschnitt mit Werkcharakter, der Kausalzusammenhang sowie die Widerrechtlichkeit darzulegen.
c. Haftung für widerrechtliches Handeln (Art. 41 ff. OR)
Kommt keine andere, speziellere ausservertragliche Haftungsnorm, bspw. die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR, zur Anwendung, ist Art. 41 OR als Grundnorm der ausservertraglichen Haftung anwendbar (BSK-Kessler, Art. 41 OR N 1a). So ist nach Art. 41 Abs. 1 OR ersatzpflichtig, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (BSK-Kessler, Art. 41 OR N 2c).
Eine Haftung der Pistenbetreiberin kann sich auch im Rahmen einer ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 OR aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Pistenbetreiberin ergeben. Die Verkehrssicherungspflicht der Pistenbetreiberin hat (neben einer vertragsrechtlichen Grundlage) auch eine deliktsrechtliche Grundlage im Gefahrensatz (BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2), d.h. aus der allgemeinen Schutzpflicht für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen, falls ein gefährlicher Zustand geschaffen oder erhalten wird, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte (Friedli, S. 191). M.a.W. liegt eine gemäss Art. 41 OR haftungsbegründende Widerrechtlichkeit sowie Verschulden einer Bergbahnbetreiberin vor, wenn diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. Für die Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht werden die SKUS-Richtlinien sowie die SBS-Richtlinien herangezogen (BGE 130 III 193 E. 2.3 m.w.H.; BGer 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015, E. 5.1).
Im Zusammenhang mit Unfällen auf Pisten stehen Personenschäden im Vordergrund, welche in Art. 45-47 OR näher geregelt sind, wobei für die wirtschaftlichen Nachteile Ersatz zu leisten ist, welche die Tötung oder Verletzung eines Menschen nach sich ziehen (BSK-Kessler, Art. 41 OR N 11).
d. Spezialgesetzliche Haftungsgrundlagen
Im Zusammenhang mit dem Pistenskisport ist der spezialgesetzliche Haftungstatbestand aus Art. 20 SebG i.V.m. Art. 40b-f EBG relevant, welcher auch die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR verdrängt (BSK-Kessler, Art. 58 OR N 12b). Die Gefährdungshaftung der Bergbahnbetreiberin ist jedoch auf das charakteristische Risiko des Transportbetriebs beschränkt (siehe oben Rz. II.A.1.b., Rz. 38 f.).
Ebenfalls zu erwähnen ist, dass im Falle einer Kollision zwischen einem Pistenfahrzeug (Raupenfahrzeug, Ski-Doo, Snowmobiles, Quads usw.) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regeln des SVGs zur Anwendung kommen. Entsprechend findet in diesen Konstellationen die Kausalhaftung nach Art. 58 SVG Anwendung (vgl. BGE 116 II 214 E. 1.b). Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet die Halter*in eines Motorfahrzeuges, dessen Betrieb einen Menschen getötet, verletzt oder einen Sachschaden verursacht hat, für den entstandenen Schaden. Die Halter*in ist dabei auch für das Verschulden der Fahrzeugführer*in haftbar (Art. 58 Abs. 4 SVG). Eine Befreiung von der Haftpflicht der Halter*in findet nur statt, wenn diese beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden der geschädigten Person oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass sie selbst oder Personen, für die sie verantwortlich ist, ein Verschulden trifft, und ohne dass eine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG).
3. Bundesgerichtspraxis
Als Beispiele für eine privatrechtliche Haftung (sowohl vertraglicher als auch ausservertraglicher Natur) können folgende Entscheidungen aufgeführt werden:
Das Bundesgericht bejahte eine privatrechtliche Haftung der Bergbahnbetreiberinnen aufgrund einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer fehlenden Polsterung eines Baumstrunkes und hielt fest, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht nur den Schutz der Pistennutzer*innen vor Gefahren, die nicht leicht erkennbar sind, umfasst. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Verhinderung von Schädigungen, die sich auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermeiden lassen, da sie dem Skisport inhärent sind, soweit dies für die Pistenbetreiberin zumutbar ist (BGE 121 III 358 E. 4.a). Ebenso bejahte das Bundesgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einer Pistenbetreiberin, die als Pistenmarkierung Eisenstangen verwendete. Gemäss Bundesgericht schuf sie somit eine Gefahrenquelle, die mit zumutbarem Aufwand durch die Verwendung von Kunststoffstangen oder durch eine Polsterung der Eisenstangen vermeidbar gewesen wäre (BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.4).
Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch fehlende Polsterung an einem Skiliftmast, der nicht nahe an einer Abfahrtspiste lag. Die Verletzung der Pistennutzer*in bei einer Abfahrt auf dem Skilifttrassee nach dem freiwilligen Verlassen des Skilifts sei ein bestimmungswidriger Gebrauch des Skilifts, mit dem die Skiliftbetreiberin nicht zu rechnen hatte (BGE 126 III 113 E. 2.c). In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die Verkehrssicherungspflicht bei einem vereisten Skilifttrassee nicht verletzt war bzw. keine Pflicht zur maschinellen Präparation des Skilifttrassees bestand, da ein vereister Untergrund ein dem Skisport inhärentes Risiko darstellt. Da der Skilift eine schwierige Skipiste bediente und mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen war, musste die Pistennutzer*in weiter damit rechnen, dass auch der Aufstieg zur Piste schwierig und nur für gute Pistennutzer*innen geeignet ist (BGer 4A_235/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 5.5 ff.).
Betreffend die Ausdehnung der Verkehrssicherungspflicht hielt das Bundesgericht fest, dass die Pistenfläche und der Pistenrand erfasst sind. Es verneinte aber eine Verkehrssicherungspflicht für einen Geländeeinschnitt, der 12 Meter vom Pistenrand entfernt war, da dies nicht zumutbar und verhältnismässig wäre. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass ein Vereisen einer Piste nicht zu einer Haftungsverschärfung führen darf (BGE 130 III 193 E. 2.5). Weiter verneinte das Bundesgericht eine Verkehrssicherungspflicht für "wilde Pisten", d.h. für durch vielfaches Befahren geschaffene Abfahrten, die sich im freien Gelände befinden (BGer 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004, E. 2.5.2).
4. Übersicht über Haftungsgrundlagen
Die obige Analyse der privatrechtlichen Haftungsgrundlagen zeigte, dass – unabhängig von der konkreten Haftungsgrundlage – die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht massgebend für die Haftung einer Bergbahnbetreiberin ist, wobei für die Verkehrssicherungspflicht die SKUS- und SBS-Richtlinien als Massstab heranzuziehen sind.
Zusammenfassend sind bei Personenschäden folgende Haftungsgrundlagen relevant:
Mit Beförderungsvertrag: | Ohne Beförderungsvertrag (bspw. Tourengänger*innen oder Schneeschuhläufer*innen, die eine Skipiste benutzen): |
Art. 40b EBG bei Schäden im Zusammenhang mit dem charakteristischen Risiko der Fortbewegung in einer Bergbahn | Art. 58 OR, falls die Schädigung auf einem Pistenabschnitt mit Werkqualität i.S.v. Art. 58 OR erfolgte |
Art. 97 Abs. 1 OR bei anderen Schäden, bspw. bei Unfällen auf einer Skipiste | Art. 41 OR, falls die Schädigung auf einem Pistenabschnitt ohne Werkqualität i.S.v. Art. 58 OR erfolgte |
B. Privatrechtliche Haftung unter Pistennutzer*innen
1. Vertragliche Haftung
Unter Pistennutzer*innen besteht gewöhnlicherweise kein Vertrag, so dass auch keine vertraglichen Haftungsansprüche möglich sind.
Als Spezialfälle, in denen eine vertragliche Verbindung besteht, können Verträge zwischen Pistennutzer*innen und Skilehrer*innen im Rahmen des Skiunterrichts gelten. Da ein solcher Unterrichtsvertrag in der Regel als Auftragsverhältnis i.S.v. Art. 394 ff. OR zu qualifizieren ist, könnten vertragliche Ansprüche bei Verletzungen der Sorgfaltspflicht der Skilehrer*innen gemäss Art. 398 Abs. 2 OR in Frage kommen. Für Ausführungen zu der vertraglichen Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 97 Abs. 1 OR i.V.m Art. 398 Abs. 2 OR (siehe oben II.A.2.c). Für die Beurteilung der Sorgfaltspflicht der Skilehrer*innen sind insbesondere die FIS-Regeln wie auch die SKUS- und SBS-Richtlinien relevant sein. Bspw. dürfte eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen, wenn eine Skilehrer*in ihre Schüler*innen auf eine abgesperrte Piste führt (vgl. die strafrechtliche Verantwortung eines Skilehrers, der mit seinen Schüler abseits der Piste fuhr, BGE 125 IV 9).
2. Ausservertragliche Haftung
Im Rahmen der ausservertraglichen Haftung zwischen Pistennutzer*innen erscheint lediglich die ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR als Haftungsgrundlage relevant (siehe für die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen II.A.2.c., Rz. 49).
Ob der Tatbestand der ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 OR erfüllt ist, dürfte dabei hauptsächlich davon abhängen, ob eine Pistennutzer*in, welche einen Unfall verursachte, zumindest fahrlässig gehandelt hat. Um dies festzustellen, ist darauf abzustellen, ob die FIS-Regeln eingehalten wurden (Stiffler, FIS-Regeln, S. 8; BGE 106 IV 350; siehe zur Verletzung der FIS-Regeln die strafrechtliche Kasuistik in II.C. Rz. 75 ff. unten).
III. Strafrecht
A. Übersicht über mögliche Straftatbestände
Unfälle auf Skipisten können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dabei stehen aus strafrechtlicher Sicht insbesondere die Tatbestände der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) im Vordergrund. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Tatbestände auf Skipisten auch (eventual-)vorsätzlich erfüllt werden. Im Zusammenhang mit Skiunfällen, welche durch zu schnelles und unkontrollierbares Skifahren an unübersichtlichen Stellen verursacht werden, stellt sich die Frage, ob die Verletzung der FIS-Regel 2 – dass stets auf Sicht gefahren und die Geschwindigkeit und Fahrweise angepasst werden muss – nicht eventualvorsätzlich geschieht, weil ein Unfall in Kauf genommen wird. Gleiches gilt für Pistenbetreiberinnen, die offensichtliche Gefahren, wie bspw. Absturzstellen, nicht genügend oder gar nicht sichern.
Als weitere Delikte kommen auch die Tätlichkeit (Art. 126 StGB), die Aussetzung (Art. 127 StGB), die Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) und die Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) in Frage.
Eine Tätlichkeit ist anzunehmen, wenn ein Skiunfall zu körperlichen Folgen führt, welche die Schwelle einer Körperverletzung noch nicht erreicht haben (siehe unten Ziff. III. B. 3). Da der subjektive Tatbestand der Tätlichkeit nicht fahrlässig erfüllt werden kann, erscheint der Anwendungsbereich von Art. 126 StGB im Kontext des Pisten-Skifahrens gering.
Im Zusammenhang mit Pisten-Skifahren erscheint der Anwendungsbereich der Aussetzung nach Art. 127 StGB gering und höchstens im Zusammenhang mit Kindern, welche von ihren Eltern oder anderen Garanten (bspw. Skilehrer*innen) an einer exponierten Stelle oder bei Kälte zurückgelassen werden, als relevant.
Die Erfüllung der Unterlassung der Nothilfe erscheint auf der Skipiste in Fällen realistisch, in welchen man einer Person, welche man selber im Zusammenhang mit einem Skiunfall verletzt hat, nicht hilft oder aber, wenn man eine sich in unmittelbarer Lebensgefahr befindliche Pistennutzer*in sieht und dieser Person nicht hilft. Bedenkt man, dass insbesondere bei kalten Temperaturen Verletzungen am Berg regelmässig zu lebensgefährlichen Situationen führen können, sollten Pistennutzer*innen insbesondere bei abgeschiedenen und wenig befahrenen Skipisten Hilfe leisten. Die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung bei Pistenskiunfällen ergibt sich sodann aus FIS-Regel 9.
Art. 129 StGB könnte auf Pistennutzer*innen anwendbar sein, die Hänge oberhalb einer wegen Lawinengefahr gesperrten Piste befahren und damit eine Lawine auslösen, wodurch die mit dem Öffnen der Piste beschäftigten Angestellten des Pisten- und Rettungsdienstes verschüttet werden (Stiffler, Schneesportrecht, § 2 Rz. 192).
Da wie soeben dargelegt der Anwendungsbereich der (eventual-)vorsätzlichen Begehung der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Körperverletzung und der Tötung sowie auch generell die Tatbestände der Tätlichkeit, Aussetzung, Unterlassung der Nothilfe und Gefährdung des Lebens eher sekundär sein dürften und auch in der Kasuistik selten vorkommen, wird an dieser Stelle nicht weiter auf diese Tatbestände eingegangen.
B. Fahrlässigkeitsdelikte
Fahrlässigkeit liegt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB vor, wenn eine Täter*in die Folge ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht berücksichtigt. Zur Beurteilung, ob die Unvorsichtigkeit pflichtwidrig ist, sind auch im strafrechtlichen Kontext die in den FIS-Regeln und den SKUS- und SBS-Richtlinien umschriebenen Verhaltensregeln und Verkehrssicherungspflichten relevant (vgl. BGE 106 IV 350 E. 3; BGE 130 III 193 E. 2.3). Eine strafrechtliche Verurteilung kommt somit hauptsächlich dann in Frage, wenn ein Skiunfall einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt und auf die Verletzung der FIS-Regeln bzw. der SKUS- und SBS-Richtlinien zurückzuführen ist (vgl. BGE 106 IV 350 E. 3; BGer 6B_925/2008 vom 9. März 2009, E. 1.3; BGer 6B_1209/2020 vom 26.Oktober 2021, E. 2.4.3 f.).
Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten gemäss den SKUS- und SBS-Richtlinien ergibt sich aus den Umständen und der Zumutbarkeit der Gefahrenabwehr. Pistenbetreiberinnen haben diejenigen Gefahren zu beseitigen, mit denen die Pistennutzer*innen nicht rechnen müssen, weil sie bei genügender Aufmerksamkeit nicht erkennbar sind und wie Fallen wirken (BGE 115 IV 189 E. 3.c.; BGE 121 III 358 E. 4.a).
Als Täter*innen kommen sowohl andere Pistennutzer*innen als auch Pistenbetreiberinnen, regelmässig die Bergbahnen bzw. die für die Piste verantwortlichen Angestellten der Pistenbetreiberinnen (nachfolgend Pistenverantwortliche), in Frage.
Die obengenannten Delikte der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs können auch durch Unterlassung verübt werden, sofern eine Garantenstellung zur Vornahme der unterlassenen Handlung bestanden hat, es möglich gewesen wäre, diese Handlung vorzunehmen und das pflichtwidrige Untätigbleiben zur Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes geführt hat (vgl. Art. 11 StGB).
C. Strafrechtlich relevante Tatbestände für Bergbahnen als Pistenbetreiberin
Bei Unternehmen, die als Bergbahnbetreiberinnen bzw. Pistenbetreiberin agieren, ist zu beachten, dass Unternehmen aufgrund des im Strafrecht geltenden Grundsatzes der individuellen Verantwortlichkeit nur strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 102 StGB erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung kann im Falle einer mangelhaften Organisation eines Unternehmens, welche es nicht erlaubt, ein Verbrechen oder Vergehen einer bestimmten natürlichen Person zuzurechnen, dieses Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet werden.
Im Kontext von Skipistenunfällen könnte somit eine Bergbahnbetreiberin bzw. Pistenbetreiberin strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, falls aufgrund ihrer internen Organisation nicht nachvollziehbar ist, welche Mitarbeitende für die im konkreten Fall relevanten Verkehrssicherungspflichten verantwortlich ist. Da die SBS-Richtlinien jedoch insbesondere hinsichtlich der Sicherung vor Lawinengefahren verlangen, dass die dafür verantwortliche Person bezeichnet wird (vgl. SBS-Richtlinien, Rz. 166), sind die Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich so ausgelegt, dass eine Zuordnung der verantwortlichen Person möglich sein sollte.
1. Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB)
Der Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs ist durch Pistenbetreiberinnen erfüllt, wenn diese den öffentlichen Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fahrlässig hindern , stören oder gefährden und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringen (Art. 237 StGB). Der Anwendungsbereich des Art. 237 StGB erstreckt sich gemäss h.L. neben Strassen auch auf Sessellifte und markierte Skipisten (BSK-Fiolka, Art. 237 StGB N 13; Stratenwerth/Bommer, § 32 N 5 m.w.H.; siehe auch BGE 101 IV 396 E. 3; BGE 138 IV 124).
In Hinblick auf Pistenbetreiberinnen erlangt der Tatbestand vor allem bei Lawinenniedergängen Relevanz. Pistenbetreiberinnen haben die vom Bundesgericht, den SKUS- und SBS-Richtlinien umschriebenen Verkehrssicherungspflichten zu berücksichtigen (Friedli, S. 192). So sind Pistenbetreiberinnen, handelnd durch ihre Pistenverantwortlichen, verpflichtet, für die Sicherheit der Skipisten zu sorgen (BGE 125 IV 9 E. 2). Skipisten sind nur zu öffnen, wenn ihre Sicherheit hinreichend abgeklärt werden kann und abgeklärt wurde (BGE 125 IV 9 E. 2). Im Zusammenhang mit Lawinen liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten regelmässig dann vor, wenn trotz Vorhersehbarkeit der Lawinengefahr keine Pistensperrung vorgenommen wurde. Im Zweifelsfall muss eine lawinengefährdete Piste geschlossen werden (BGE 125 IV 9 E. 2).
In subjektiver Hinsicht spielt für die Beurteilung, ob fahrlässig gehandelt wurde, insbesondere im Zusammenhang mit Lawinenniedergängen, die Voraussehbarkeit des Risikos eines Lawinenniedergangs eine Rolle (Friedli, S. 190; BGE 128 IV 124 E. 4.4.1). Die Frage ist aus Sicht des Verantwortlichen im Zeitpunkt vor dem Unfall zu beantworten (Nay, 57; BGE 138 IV 124 E 4.4.1).
Das Bundesgericht bejahte die Erfüllung des Tatbestands der Störung des öffentlichen Verkehrs etwa im Falle eines Pistenverantwortlichen, der einzig das Lawinenbulletin konsultierte und bis am frühen Nachmittag keine Abklärungen vor Ort vornahm und deshalb eine Skipiste nicht abgesperrt hatte. In der Folge wurde ein Pistennutzer durch eine herabgehende Lawine verschüttet und verstarb im Spital (BGE 138 IV 124). In einem anderen Fall hielt das Bundesgericht fest, dass der Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs auch dadurch erfüllt sein kann, dass kein genügendes Sicherheitsdispositiv aufgestellt wird, welches die Beurteilung der Lawinengefahr erlaubt. Zu einem ausreichenden Sicherheitsdispositiv gehören die Aufzeichnung, Sammlung, Auswertung und Weiterleitung der notwendigen Informationen, so dass beurteilt werden kann, ob eine Skipiste sicher ist sowie dass sichergestellt wird, dass die Skipiste im Zweifelsfall geschlossen bleibt (BGE 125 IV 9 E. 2.a).
2. Fahrlässige Körperverletzung
Skiunfälle haben regelmässig das Potenzial zur Verletzung der involvierten Pistennutzer*innen zu führen. Abhängig davon, wie schwer diese Verletzungen sind, könnte eine einfache oder schwere Körperverletzung vorliegen. Damit sich eine Pistenbetreiberin der Körperverletzung schuldig macht, muss der Skiunfall in subjektiver Hinsicht auf die pflichtwidrige Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn bzw. des Pistenverantwortlichen gemäss den SKUS- und SBS-Richtlinien zurückzuführen sein. Eine solche Verletzung dürfte sodann meist fahrlässig und nicht vorsätzlich geschehen. Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, spielt – wie auch im Zusammenhang mit der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs – die Voraussehbarkeit der Unfallgefahr eine zentrale Rolle. Gemäss den SKUS- und SBS-Richtlinien ist dabei insbesondere entscheidend, ob es sich um eine fallenartige Gefahr oder um eine unvermeidbare Gefahr handelt, mit welcher die Pistennutzer*innen grundsätzlich rechnen müssen (siehe oben III.B., Rz. 72). So können sich Pistennutzer*innen etwa darauf verlassen, dass Teilnehmer eines Skirennens von der Rennpiste nicht auf die öffentliche Skipiste gelangen. Entsprechend wurde der Rennleiter, der es versäumt hat, den Zielauslauf genügend von der öffentlichen Skipiste abzugrenzen, was zu einer Kollision zwischen einem Rennfahrer und einem Pistennutzer geführt hat, einer fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (BGer 6S.587/2006 vom 24. April 2007, E. 2.2.1. ff.). Im Zusammenhang mit einer scharfkantigen Skiliftstütze hielt das Bundesgericht sodann fest, dass eine reine Signalisierung dieser Gefahr nicht genüge, sondern nur deren Polsterung (BGE 111 IV 15 E. 2). Zu beachten ist schliesslich, dass sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf an die Piste grenzende Nebenflächen beziehen kann (vgl. BGE 101 IV 396 E. 2.b).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Zusammenhang mit Skiunfällen die Frage nach der Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung häufig stellen dürfte. Eine erfolgreiche Verurteilung einer Pistenbetreiberin setzt jedoch voraus, dass die Verkehrssicherungspflichten gemäss den SKUS- und SBS-Richtlinien nicht eingehalten wurden, was unter Umständen nicht immer leicht nachzuweisen ist.
3. Fahrlässige Tötung
Bergbahnbetreiberinnen bzw. die für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zuständigen Personen können sich der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) insbesondere dann strafbar machen, wenn ein Skiunfall aufgrund der Missachtung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Pistenverantwortlichen tödlich endet. Auf Schweizer Pisten enden durchschnittlich sechs Unfälle pro Jahr tödlich. Im Vergleich zu den rund 62'000 Ski- und Snowboardunfällen, welche sich jährlich ereignen, ist dies eine geringe Zahl (siehe I), womit der Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit Pisten-Skifahren (glücklicherweise) nur von zweitrangiger Bedeutung ist.
Der Kasuistik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann entnommen werden, dass sich neben der Frage, ob die Verkehrssicherungspflichten gemäss den SKUS- und SBS-Richtlinien durch die Pistenbetreiberin erfüllt wurden (vgl. etwa BGer 6S.379/2002 vom 27. November 2002, E. 3.4), auch die Frage stellt, ob sich diese Verkehrssicherungspflicht auf den Pistenrand bzw. auf an die Piste angrenzende Nebenflächen bezieht, da die Gefahren dort aufgrund des Terrains ungleich höher sind und es somit wohl auch eher zu einem tödlichen Unfall kommen kann. So kann sich etwa im Bereich der Talstation die Verkehrssicherungspflicht auf naheliegende Nebenflächen der Skipiste flächenmässig stark ausdehnen (BGE 109 IV 99 E. 1). Bei potentiell gefährlichen Hindernissen (bspw. einer Mulde) in den an die Pisten angrenzenden Nebenflächen besteht sodann auch die Pflicht, auf die Gefahr hinzuweisen, wobei auch hier die Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen sind (BGE 122 IV 193 E. 2).
Die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung kommt sodann auch im Zusammenhang mit Lawinenniedergängen auf Pisten in Frage. In diesem Kontext hängt die strafrechtliche Verantwortlichkeit, ähnlich wie bei der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (siehe oben III.C.1., Rz. 77 ff.), hauptsächlich davon ab, ob der Lawinenniedergang vorhersehbar gewesen ist und die Piste deshalb hätte gesperrt werden müssen (vgl. BGE 125 IV 9 E. 2.a.; BGE 138 IV 124 E. 4.4.6).
D. Strafrechtlich relevante Tatbestände unter Pistennutzer*innen
Sofern Skiunfälle auf Kollisionen zwischen Pistennutzer*innen zurückzuführen sind, stellt sich die Frage, ob die in den Skiunfall involvierten Pistennutzer*innen ein strafrechtlich relevantes Verhalten, namentlich den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) oder der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) erfüllt haben.
Zur Beurteilung der für die Frage der fahrlässigen Begehung relevanten Verhaltenspflichten sind bei Pistennutzer*innen vor allem die FIS-Regeln von Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich nach den FIS-Regeln, ob sich die in einen Skiunfall verwickelten Pistennutzer*innen pflichtgemäss verhalten haben (BGE 106 IV 350 E. 3).
1. Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB)
Pistennutzer*innen können sich auch der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig machen, namentlich wenn sie fahrlässig eine Lawine auslösen, welche auf eine Piste niedergeht (vgl. Urteil des KGer VS vom 24. April 2009, ZWR 2009, 328 ff. E. 4). Die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs durch Auslösung einer Lawine setzt voraus, dass sich die Pistennutzer*in ausserhalb der markierten und geöffneten Pisten bewegt, etwa weil sie zwischen zwei markierten Pisten traversiert oder neben einer Piste im ungesicherten Gelände hinunterfährt. Die Frage, ob der Tatbestand der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs durch die Auslösung einer Lawine erfüllt wird, ist deswegen besonders auch für Tourengänger und Variantenskifahrer relevant, die sich in Pistennähe im ungesicherten Gelände bewegen (siehe für weitere Details Umbricht/Koch, Rz. xx).
Auch für die Beurteilung, ob die Auslösung einer Lawine den Tatbestand der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs erfüllt , dürfte die Krux darin liegen, festzustellen, ob ein Lawinenniedergang voraussehbar gewesen ist. Hierfür kommt es etwa darauf an, ob die Pistenbetreiberin korrekt auf die Lawinengefahr hingewiesen hat, gewisse Pisten und/oder Durchgänge gesperrt wurden und ob bspw. Sprengungen vorgenommen wurden. Ist dies der Fall und ereignet sich ein Lawinenniedergang ohne Verletzung der der Pistenbetreiberin obliegenden Sorgfaltspflichten, dürfte die Vorsehbarkeit selten gegeben sein (BGer 6B_410/2015 vom 28. Oktober 2015, E. 1.4). Im Fall eines Variantenfahrers, der in Zermatt bei Stufe-3-Lawinengefahr eine Lawine auslöste, wurde dieser wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs verurteilt (Urteil des KGer VS vom 24. April 2009, ZWR 2009, 328 ff. E. 4).
Sobald man als Pistennutzer*in die markierten Pisten verlässt, sollte man sich folglich nicht nur mit dem Lawinenbulletin befassen, sondern auch von den durch die Pistenbetreiberin vorgenommenen Sicherheitsmassnahmen Kenntnis haben und sich an die Markierungen und Signalisierungen hinsichtlich Lawinengefahr halten, um das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu minimieren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es in der Praxis möglich ist, über alle Sicherheitsmassnahmen zur Minimierung der Lawinengefahr der Pistenbetreiberin im Detail Kenntnis zu haben.
2. Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Kommt es zu einem Skiunfall zwischen zwei oder mehreren involvierten Pistennutzer*innen, ist zur strafrechtlichen Beurteilung der Verhaltensweisen der involvierten Personen, anders als bei einer möglichen Täterschaft der Pistenbetreiberin, auf die FIS-Regeln abzustellen (BGE 106 IV 350 E. 3). Weiter ist auch zu beachten, dass das Bundesgericht analog zum Strassenverkehrsgesetz von einen Vertrauensgrundsatz ausgeht, welcher auch auf der Skipiste Anwendung findet. So darf eine Pistennutzer*in auf einer Skipiste etwa darauf vertrauen, dass am Pistenrand wartende Pistennutzer*innen entsprechend FIS-Regel 5 nicht plötzlich quer auf die Piste fahren (BGE 106 IV 350 E. 3.b).
Das Bundesgericht bejahte etwa die Strafbarkeit eines Pistennutzers, welcher mit einer Gruppe Skifahrer kollidierte, die hinter einem Buckel eines zuvor verunfallten Pistennutzers Hilfe leisteten. Das Bundesgericht hielt fest, dass der beschuldigte Pistennutzer nicht auf Sicht und nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, welche aufgrund des unübersichtlichen Streckenabschnittes angebracht gewesen wäre (zum Ganzen siehe BGE 122 IV 17). Ähnlich wurde ein Pistennutzer gemäss Art. 125 StGB verurteilt, weil er vor der Talstation mit einem sich aus einer Gruppe lösenden Pisten-Skifahrer kollidierte. Vor Talstationen ist damit zu rechnen, dass sich Personen bewegen und nicht auf vorbeifahrende Pistennutzer*innen mit hoher Geschwindigkeit achten. Dabei kann von den sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen zwar verlangt werden, dass jede Person, die sich in Bewegung setzt, andere Pistennutzer*innen nicht behindert oder durchfahrenden Pistennutzer*innen nicht den Weg abschneidet. Gleichzeitig haben durchfahrende Pistennutzer*innen aber auch ihre Geschwindigkeit und ihren Weg so auszusuchen, dass sie noch ausweichen können, falls sich eine stillstehende Pistennutzer*in unvermittelt verschiebt und dürfen nicht darauf vertrauen, dass andere Pistennutzer*innen ihnen den Vortritt lassen. Eine entsprechend unangepasste Fahrweise, bei der nicht mehr ausgewichen werden kann, stellt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dar (zum Ganzen siehe BGE 106 IV 350).
3. Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)
Bei Skiunfällen, die tödlich enden, werden die involvierten (Strafverfolgungs-)Behörden i.d.R. den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB prüfen (für den Tatbestand des Art. 117 StGB siehe oben III.C.3., Rz. 83 ff.). Wie auch bei der fahrlässigen Körperverletzung ist für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit darauf abzustellen, ob die in einen Skiunfall involvierten Pistennutzer*innen die FIS-Regeln eingehalten haben oder nicht. Entsprechend kann für weitere Ausführungen auf III.D.2 verwiesen werden, mit dem Unterschied, dass die Verhaltensweise nicht nur zu einer Verletzung, sondern eben zum Tod einer verunglückten Pistennutzer*in führen muss.
IV. Sozialversicherungsrecht
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist im Zusammenhang mit Skisport vor allem das UVG bei Skiunfällen relevant, die als Berufsunfälle oder Nichtberufsunfälle gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG zu qualifizieren sind.
A. Leistungskürzungen aufgrund eines Wagnisses
Im Zusammenhang mit dem Skisport stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang bei Unfällen Leistungen unter dem UVG als Wagnis gekürzt werden können. Gemäss Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 UVV können bei Nichtberufsunfällen, die durch Wagnisse entstehen, die Geldleistungen unter dem UVG um die Hälfte gekürzt werden und bei besonders schweren Fällen ganz verweigert werden.
Leistungskürzungen unter dem Titel eines Wagnisses sind nur im Bereich von Nichtbetriebsunfällen gemäss Art. 8 UVG möglich. Geht eine Person im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit ein Wagnis ein, sind keine Kürzungen möglich (BSK-Brunner/Vollenweider, Art. 39 UVG N 5). Im Skisport sind somit Leistungskürzungen bspw. bei Unfällen von Skilehrer*innen oder Bergführer*innen, die mit ihren Gästen auf Skipisten unterwegs sind, aufgrund von Wagnissen ausgeschlossen.
Als Wagnisse gelten gemäss Art. 50 Abs. 2 UVV Handlungen, mit denen sich die Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Ein Wagnis hat folgende Tatbestandsmerkmale: Erstens muss eine grosse Gefahr eingegangen werden, die als unmittelbar drohende, akute Gefahr verstanden wird, die einen ins Kühne bis Verwegene gehenden Charakter aufweist (BSK-Brunner/Vollenweider, Art. 39 UVG N 44; Erni, S. 25). Zweitens muss die grosse Gefahr durch die versicherte Person wissentlich eingegangen werden, wobei gemäss Bundesgericht ein abstraktes Wissen betreffend die Gefährlichkeit der Handlung oder auch ein hypothetisches Wissen, sofern die Person darüber nachgedacht hätte, ausreicht (BSK 138 V 522 E. 6.5.1). Nicht erforderlich ist somit, dass die versicherte Person über die konkreten Umstände der Gefahrenlage orientiert ist (BSK-Brunner/Vollenweider, Art. 39 UVG N 46 ff. m.w.H.). Ein Wagnis setzt allerdings kein Verschulden betreffend die Herbeiführung des Unfalls voraus, jedoch kann das Verschulden bei der Beurteilung der Frage, ob alle Massnahmen getroffen wurden, um das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren, ein Rolle spielen (BSK-Brunner/Vollenweider, Art. 39 UVG N 44).
Weiter unterscheiden Lehre und Rechtsprechung zwischen absoluten und relativen Wagnissen (siehe auch Müller, Rz. 69 ff.):
Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit besonders grossen, nicht auf ein vernünftiges Mass reduzierbaren Risiken für Leib und Leben verbunden ist, auch wenn sie unter günstigsten Bedingungen betreffend Ausbildung, Vorbereitung, Ausrüstung, Fähigkeiten usw. der versicherten Person praktiziert wird (BGE 138 V 522 E. 3.1 m.w.H.; siehe BSK-Brunner/Vollenweider, Art. 39 UVG N 59 ff. für eine Übersicht zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend absolute Wagnisse). Aus den von der SUVA publizierten Beispielen für absolute Wagnisse ist ersichtlich, dass im Bereich des Skisports einzig Ski-Geschwindigkeits-Rekordfahrten als absolute Wagnisse aufgeführt sind.
Ein relatives Wagnis ist bei Handlungen gegeben, die nicht per se waghalsig sind, aber bei denen es die versicherte Person unterlässt, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 138 V 522 E. 3.1. m.w.H.; BGE 141 V 37 E. 2.3). Ein relatives Wagnis liegt vor, wenn die versicherte Person nicht alle verlangten Voraussetzungen betreffend persönliche Fähigkeiten, Charakter und Vorbereitung für die Vornahme einer gefährlichen Handlung vorgenommen hat (BSK-Brunner/Vollenweider, Art. 39 UVG N 51). Somit ist das Vorliegen eines relativen Wagnisses von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (Erni, S. 22). Im Zusammenhang mit dem Skisport kann gemäss der Lehre ein relatives Wagnis vorliegen, wenn die anwendbaren FIS-Regeln oder allgemeine Vorsichtsgebote, wie bspw. die Sperrung von Pisten oder die Anweisungen der Pistenbetreiberinnen, grob missachtet werden (BSK-Brunner/Vollenweider, Art. 39 UVG N 52). Hingegen ist der Skisport auf markierten und offenen Pisten kein relatives Wagnis (Erni, S. 29). Vor diesem Hintergrund dürften u.E. vor allem Handlungen abseits oder auf gesperrten Pisten bzw. bei schwierigen Verhältnissen oder Witterung als relative Wagnisse in Frage kommen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 50 Abs. 2 zweiter Satz UVV Rettungshandlungen zugunsten von Personen indessen auch dann versichert sind, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. Skisporttreibende können sich auf diese Ausnahmeregelung berufen, wenn sie Rettungshandlungen für sich selbst oder für verunfallte Personen vornehmen, soweit sie dabei die Rettungshandlungen wählen, die am wenigsten Gefahren in sich bergen (BSK-Brunner/Vollenweider, Art. 39 UVG N 55).
B. Leistungskürzungen aufgrund von Grobfahrlässigkeit
Wenn eine versicherte Person einen Nichtberufsunfall grobfahrlässig herbeigeführt hat, können ihr gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG die Hälfte der Taggelder während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall gekürzt werden (siehe Erni, S. 33 f. betreffend die Abgrenzungsschwierigkeiten zu Wagnissen und Grobfahrlässigkeit).
Im Zusammenhang mit Skisport ist es unter diesem Titel möglich, die Taggeldleistungen unter dem UVG zu kürzen, wenn ein Unfall durch grobfahrlässiges Verhalten der versicherten Person verursacht wurde, bspw. bei Missachtung der FIS-Regeln oder unter Alkoholeinwirkung, selbst wenn das Verhalten kein Wagnis i.S.v. Art. 50 UVV darstellt. Gemäss den Informationen der Koordination Schweiz AG ist bei zu schneller oder rücksichtloser Fahrweise mit Alkoholeinwirkung eine Kürzung von 10% bis 30% möglich (siehe https://www.koordination.ch/de/online-handbuch/uvg/grobfahrlaessigkeit/#c53427).
V. Spezifische Fragenstellungen
A. Tourengänger*innen und Fussgänger*innen auf Skipisten
Für Tourengänger*innen, die auf einer Skipiste aufsteigen, ist die FIS-Regel Nr. 7 zu beachten. Gemäss dieser müssen Pistennutzer*innen, die aufsteigen oder zu Fuss absteigen, den Pistenrand benutzen. Soweit Tourengänger*innen beim Aufstieg auf der Piste den Pistenrand verlassen, bspw. die Piste zur Verringerung der Steilheit ihrer Spur kreuzen, verletzen sie diese FIS-Regel. Zu beachten ist, dass diese Regel nicht für Fussgänger*innen oder Schlittler*innen gilt. Diese unterstehen allerdings dem allgemeinen Gebot, niemanden durch ihr Verhalten zu gefährden oder zu schädigen (Stiffler, Schneesportrecht, § 2 Rz. 50), was u.E. regelmässig bei der Benutzung der Piste ausserhalb des Randbereichs der Fall sein dürfte.
Weiter sollten Tourengänger*innen, die auf Skipisten unterwegs sind, die Öffnungszeiten beachten. Skipisten sind ab der Schlusskontrolle nach der Bahnbetriebszeit geschlossen, da sie in dieser Zeit von den Pistenbetreiberinnen präpariert werden und Pistenbetreiberinnen verpflichtet sind, auf die Schliessung der Skipisten ausserhalb der Betriebszeiten und die Gefahren von Lawinensprengungen und Pistenmaschinen mit Seilwinden oder Fräsen hinzuweisen (SKUS-Richtlinien, Rz. 37 f.). Tourengänger*innen, die trotz dieser Abmahnung auf geschlossenen Skipisten unterwegs sind, handeln grobfahrlässig und somit auf eigenes Risiko. Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber einer Bahnbetreiberin dürfte in solchen Fällen aufgrund des Selbstverschuldens der Tourengänger*in scheitern. Weiter dürfte in solchen Situationen regelmässig ein Wagnis vorliegen, insbesondere wenn Pistenfahrzeuge mit Seilwinden oder Fräsen im Einsatz sind.
Diese oben erwähnten Prinzipien für Tourengänger*innen werden auch in Ziff. 1 und 2 der Regeln des SAC für Skitourengehen auf Pisten (aufrufbar unter: https://www.sac-cas.ch/de/leistungssport/skitourenrennen/skitourengehen-auf-pisten/) reflektiert (siehe für weitere Details Umbricht/Koch, Rz. xx).
B. Betrieb von Skigebieten
Die Ausführungen sollen einen kurzen Umriss über die rechtlich relevanten Voraussetzungen für den Betrieb eines Skigebiets geben. Siehe für eine detaillierte Übersicht Bütler, 412 ff.
- Seilbahn / Transportrecht: Der Betrieb von Bergbahnen im Zusammenhang mit einem Skigebiet untersteht einer Konzessionspflicht gemäss PBG oder gemäss kantonalen Bewilligungspflichten, sofern nur Skilifte (Schlepplifte) und Kleinseilbahnen betrieben werden (Art. 7 Abs. 1 PBG). Seilbahnen mit Bundeskonzession erfordern ein Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 11 ff. SebG.
- Raumplanung / Baurecht: Aus Sicht der Raumplanung erfordern Skigebiete i.d.R. eine Grundlage in einem kantonalen Richtplan i.S.v. Art. 6 RPG (ausser für Skigebiete ohne überregionale Bedeutung) sowie einen Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 RPG (siehe auch Bütler, 417). Die Skipisten selber sind im Nutzungsplan entweder als Skisportzone, als überlagernde Skisportzone mit weiteren erlaubten Nutzungsarten oder in Form einer Sondernutzungszone zu definieren (Bütler, 417). Des Weiteren erfordert die Errichtung von neuen Skipisten und Bergbahnen regelmässig eine baurechtliche Bewilligung, ausser die Skisport-Anlage wurde im Rahmen eines bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren genehmigt (Bütler, 421), bspw. gemäss Art. 11 ff. SebG.
- Umweltrecht / Natur und Heimatschutz: Bergbahnen gelten i.d.R. als Anlagen, welche i.S.v. Art. 10a Abs. 2 USG Umweltbereiche erheblich belasten können und unterstehen somit einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. So werden in Anhang 6 der UVPV unter anderem Seilbahnen mit Bundeskonzession, Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder zur Verbindung von Schneesportgebieten, Terrainversänderungen von mehr als 5000m2 für Schneesportanlagen und Beschneiungsanlagen für eine Fläche von über 50’000m2 als Anlagen erwähnt, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem USG oder gemäss kantonalen Umweltverträglichkeitsprüfungen unterstehen.
Skigebiete müssen überdies die Anforderungen aus dem NHG erfüllen sowie die existierenden Jagdbanngebiete und Wildruhezonen gemäss dem JSG und den kantonalen Bestimmungen einhalten. Soweit die Erschliessung oder der Ausbau eines Skigebiets Waldrodungen erfordern, sind zudem die Bewilligungsvoraussetzungen aus dem WaG zu beachten. Bei Eingriffen in Gewässer sind zudem die Vorgaben des GSchG und des BGF zu beachten.