Onlinekommentare 01.05.2023

Wettkampf in den Bergen

Zitiervorschlag: Michael Toneatti, Wettkampf in den Bergen, in: Anne Mirjam Schneuwly/Rahel Müller (Hrsg.), Bergsportkommentar, https://bergsportkommentar.ch/wettkampf, 1. Aufl., (publiziert am 1. Mai  2023). 

Kurzzitat: Toneatti, Rz. xx.


Literatur

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Materialien

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I. Einleitung

[1]

Die Schweiz ist als Bergsport- bzw. Wintersport-Nation bekannt, weil sie zu 60% geographisch von den Alpen geprägt ist und über rund 250 Skigebiete mit über 7'000 km Pistenlänge, Langlauf-Loipen von 5'500 km Länge sowie Mountainbikerouten von 9'800 km Länge (Schweiz Geografie – Fakten und Zahlen; Pisten-Kilometer; Loipen-Kilometer; Trail-Kilometer) verfügt.

[2]

Der Sportwettkampf steht dabei im Zentrum des gesellschaftlichen Interesses und trägt die dem Sport zugesprochenen Werte und Tugenden nach aussen. Spätestens mit dem Erscheinen des in der Schweiz bekannten und von Vico Torriani vertonten Lieds «Alles fährt Ski» im Jahre 1963, in welchem der Aufstieg des Skisports zum Breitensport musikhistorisch festgehalten wurde, sowie den Erfolgen der Schweizerischen Skinationalmannschaft zum Ende der 60er und zu Beginn der 70er Jahre, kommt den alpinen Skirennen ein grosser gesellschaftlicher Stellenwert zu (Ski-NZZ). So pilgern die Zuschauer*innen in Massen an die Skirennen, unter anderem in Adelboden und Wengen (vgl. bspw. Skirennen-Adelboden). Auch in den Bergen abgehaltene Volksläufe, wie der Engadiner-Skimarathon im Winter oder der Jungfrau-Marathon im Sommer, erfreuen sich grösster Beliebtheit, sowohl bei Athlet*innen als auch beim Publikum. Dabei können sich bei Veranstaltungen dieser Grössenordnung die unterschiedlichsten Rechtsfragen stellen. Vorliegender Beitrag gibt eine Übersicht über verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Organisation und Abhaltung eines Wettkampfes in den Bergen.

A. Begriffsbestimmungen

1. Der Sportwettkampf

[3]

Die Schweizerische Rechtsordnung enthält keine eigentliche Legaldefinition des Begriffs «Sportwettkampf». Einzig im Zusammenhang mit den Dopingbestimmungen in Art. 75 Abs. 2 SpoFöV wird eine Umschreibung des Begriffs «Sportwettkampf» vorgenommen, wonach als solche alle Sportanlässe gelten, die durch den Dachverband des Schweizer Sports und die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine oder nach den Bestimmungen eines internationalen oder nationalen Sportverbandes organisiert und durchgeführt werden (Rauch/Schönenberger, Rz. 15). Eine weitergehende Begriffsbestimmung, wann ein Wettkampf als solcher gilt, findet sich ausserdem einerseits im Doping-Statut der Swiss Olympic Association (auch Swiss Olympic genannt) und andererseits in der jeweils gültigen sog. Dopingliste. Gemäss den Definitionen im Anhang des Doping-Statuts gilt als Wettkampf namentlich ein einzelnes Rennen, ein einzelner Kampf, ein einzelnes Spiel oder ein einzelner sportlicher Wettbewerb, wie z.B. ein Basketballspiel oder das Finale des olympischen 100-Meter-Laufs in der Leichtathletik. Weiter hält das Doping-Statut fest, dass bei Etappenrennen und anderen sportlichen Wettbewerben, bei denen Preise täglich oder in anderen zeitlichen Abständen verliehen werden, die in den Regeln des jeweiligen Internationalen Sportverbands für Wettkampf und Wettkampfveranstaltung festgelegte Abgrenzung gilt (Doping-Statut, S. 57). Die jeweils gültige Dopingliste hält zudem verbindlich fest, dass grundsätzlich der Zeitraum ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf, für welchen Athlet*innen aufgestellt sind, bis zum Ende dieses Wettkampfes und der Probenahme in Verbindung mit diesem Wettkampf, als im Wettkampf gilt (Dopingliste, S. 3).

2. Der Bergbegriff

[4]

Der Begriff «Berg» wird in der Schweizerischen Rechtsordnung weder definiert noch eingeschränkt, auch wenn in Art. 50 Abs. 3 und 85 Abs. 3 BV von den sog. Berggebieten die Rede ist. Die besondere Situation der Berggebiete resultiert primär aus ihrer geografisch-topografischen Lage, welche durch hoch gelegene Siedlungsgebiete und Produktionsflächen eine geringe Bevölkerungsdichte und Streusiedlungen (vgl. Art. 7 FiLaG) gekennzeichnet ist. Für die Abgrenzung der Berggebiete bietet der landwirtschaftliche Produktionskataster eine Orientierungshilfe (vgl. BSK BV-Meyer, Art. 50 N 40). Die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Stadt, Agglomeration und Berggebieten ist im Zusammenhang mit Sportwettkämpfen indessen gering. Sowohl bei Wettkämpfen in der Stadt als auch in den Bergen gelten grösstenteils die gleichen rechtlichen Bestimmungen. Auf etwaige bergspezifische Besonderheiten, wie namentlich im Bereich des Umweltschutzes und der Rettung, wird im entsprechenden Abschnitt näher hingewiesen (siehe nachfolgend Rz. 105 ff. bzw. 111 ff.).

3. Der Verband, Verein und Club

[5]

Sowohl Athlet*innen (bzw. Profisportler*innen) als auch Hobby-Bergsportler*innen können Mitglieder eines Vereins bzw. Sportclubs sein. Das Schweizerische Vereinsrecht kennt keine Legaldefinition des Vereins. Die h.L. definiert den Verein als körperschaftlich organisierte Personenverbindung mit grundsätzlich ideellem (nichtwirtschaftlichem) Zweck, welchem eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (Hausheer/Aebi-Müller, Rz. 1172; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, § 14 Rz. 14; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, § 20 Rz. 5; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Vor Art. 60-79 N 1).

[6]

Der umgangssprachliche Club ist keine Gesellschaftsform des Schweizer Rechtsordnung und entsprechend nicht per se eine juristische Person (BSK ZGB I-Reitze, Vor Art. 52-59 N 6). Zumeist sind Clubs aber als Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB organisiert, weshalb diese beiden Begrifflichkeiten im allgemeinen Sprachgebrauch oft als Synonyme verwendet werden.

[7]

Der Sportverein (bzw. Sportclub) stellt die Bezeichnung der untersten organisatorischen Einheit in der pyramidalen Struktur des Sports dar (Hügi Sportrecht, S. 4, 60 f.). Diese Struktur ist historisch von «unten nach oben» gewachsen – namentlich durch die Gründung von Vereinen, welche sich schliesslich in jeweiligen sportartspezifischen Fachsportverbänden sowie in sportartübergreifenden Dachverbänden zusammengeschlossen haben (Hügi Sportrecht, S. 61).

[8]

Als Verband gilt gemeinhin der Zusammenschluss von natürlichen Personen, Vereinen oder anderen Körperschaften zu einer Massenorganisation mit bedeutender wirtschaftlicher, sozialer oder politischer Bedeutung (Philipp, S. 9; Gurovits Kohli, S. 292). Die Athlet*innen und Hobby-Bergsportler*innen sind als Mitglieder des Vereins jeweils indirekt auch Mitglied der jeweiligen Verbände (BGE 119 II 271 E. 3.b; Zen-Ruffinen, Rz. 385 ff.; Baddeley Diss., S. 103 ff.; Pachmann Sportverbände, S. 28 ff., 325 ff.; Philipp, S. 109 ff.; Steiner Soumission, S. 130 ff.; Adolphsen Dopingstrafen, S. 70 ff.; Hügi Sportrecht, S. 61 f.).

[9]

Die sog. Dachverbände, welche die Interessen der jeweiligen Sportart auf nationaler oder internationaler Ebene vertreten, sowie alle weiteren Verbände – sofern sie in der Schweiz domiziliert sind – sind i.d.R. ebenfalls als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB konstituiert (Gurovits Kohli, S. 292). Verbände und Vereine sind frei, ihren Sport weitestgehend selber zu organisieren. Diese Freiheit ist Ausfluss der gesetzlich nicht explizit verankerten privatrechtlichen Verbands- bzw. Vereinsautonomie (anders die Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 23 BV). Ausdrückliche gesetzliche Beschränkungen dieser Autonomie erfolgen einzig in Bezug auf die Ausgestaltung der Organisation und der Mitgliedschaftsverhältnisse (vgl. Art. 63 ZGB) und allgemein durch die Bestimmungen von Art. 52 Abs. 3 ZGB sowie Art. 19 Abs. 1 OR (Philipp, S. 22 ff.; Fenners, S. 53 f.; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, vor Art. 60-79 N 9; Gurovits Kohli, S. 292).

[10]

Unterschieden wird einerseits zwischen sportartspezifischen Fachsportverbänden (bspw. der internationale Skiverband [FIS]) und sportartübergreifenden Dachverbänden (bspw. das International Olympic Committee [IOC], der Schweizer Alpen-Club [SAC] oder der Schweizer Bergführerverband [SBV]), wobei letztere nur selten unmittelbar im Wettkampfsport tätig sind (Hügi Sportrecht, S. 4). Andererseits bestehen sportartspezifische Verbände auf unterschiedlichen hierarchischen Stufen – bspw. der nationale Skiverband «Swiss Ski» und der zu diesem gehörende regionale Skiverband «Berner Oberländische Skiverband» (Das Europäische Sportmodell, S. 3; Hügi Sportrecht, S. 59 f.).

[11]

In der Schweiz ist Swiss Olympic zugleich Nationales Olympisches Komitee und Dachverband des Schweizer Sports. Die Mitglieder von Swiss Olympic umfassen 83 nationale Sportverbände und 27 Partnerorganisationen (Übersicht Swiss Olympic). Insgesamt gehören dadurch indirekt 18'310 Vereine zum Dachverband «Swiss Olympic» (Details Swiss Olympic). Mitglieder sind unter anderem der Schweizerische Skiverband «Swiss-Ski» und der Schweizerische Hängegleiter-Verband «SHV». Beinahe alle im vorliegenden Bergsportkommentar betrachteten Sportarten bzw. deren Verbände sind Mitglied von Swiss Olympic.

B. Aufgaben der Verbände und Vereine im Bergsport

[12]

Die erwähnte Privatautonomie der Verbände und Vereine (sog. Selbstbestimmungsrecht) ermöglicht diesen, ihre eigenen Satzungen zu erlassen (sog. Gestaltungsautonomie) und das Verbandswesen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften (sog. Anwendungsautonomie; Philipp, S. 23 f.) zu verwalten (Gurovits Kohli, S. 293). Aufgrund des Bedarfs an einheitlichen Regeln für die entsprechende Sportart und den jeweiligen Wettkampf erfolgt die Rechtsetzung und die Durchsetzung dieser Regeln stets von «oben nach unten» (Zen-Ruffinen, Rz. 103 ff.; Pfister, S. 15 f., 187 f.; Mätzler, S. 55 ff.; Das Europäische Sportmodell, S. 3; Hügi Sportrecht, S. 61).

[13]

Aus der Pyramidenstruktur folgt, dass die Verbände und Vereine einerseits die Vereinbarkeit der von ihnen beabsichtigten Neuregelungen mit dem jeweils übergeordneten Recht eingehend zu prüfen haben. Andererseits haben sie sicherzustellen, dass die von ihnen erlassenen Regeln stets mit den Regelwerken der ihnen übergeordneten Verbände übereinstimmen, erfahren diese doch stetig Anpassungen.

[14]

Oftmals fungieren die Verbände oder Vereine ausserdem als Veranstalter von Sportwettkämpfen. Als Veranstalter gilt nach nicht unumstrittener Definition, wer in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich ist, deren Vorbereitung und Durchführung übernimmt und das unternehmerische Risiko trägt (Heermann Haftung, N 9; Eichenberger, S. 11; Kubli, S. 23; Heermann/Götze, S. 22; a.A. Wiegand Schuldrecht, S. 17; Groda, S. 52; Reichert, S. 75; Arter/Gut, S. 22).

C. Reglemente der Verbände und Vereine

[15]

Aufgrund ihrer Gestaltungs- und Anwendungsautonomie können die Verbände und Vereine das Verhältnis zu ihren Mitgliedern und damit auch zu den Athlet*innen weitestgehend frei gestalten. Sie können ihr jeweiliges internes Recht erlassen, anwenden und nötigenfalls auch durchsetzen (Bodmer, S. 42; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, vor Art. 60-79 N 20; Philipp, S. 23). Schranken sind den Verbänden und Vereinen einerseits durch die von ihnen selbst erlassenen Statuten und andererseits durch das zwingende Recht gesetzt (Gesetz, öffentliche Ordnung, Persönlichkeitsrechte und gute Sitten; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, vor Art. 60-79 N 21; Gurovits Kohli, S. 293).

[16]

Dieses – losgelöst von der staatlichen Rechtsordnung – autonom gesetzte Recht (sog. Selbstregulierung) wird als lex sportiva bezeichnet (Adolphsen lex sportiva, S. 281 ff.; Rigozzi, S. 627 ff.; Buck-Heeb/Dieckmann, S. 84 ff., Mätzler, S. 139 ff.; Wax, S. 173 ff.; Hügi Sportrecht, S. 26). Nebst diesem jeweils von den Verbänden und Vereinen gesetzten Recht gehören auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sports zur lex sportiva. Diese werden durch die Rechtsprechung des «Tribunal Arbitral de Sport» (oder auch «Court of Arbitration for Sport»; kurz «TAS» oder «CAS»), dem in aller Regel ausschliesslich und letztinstanzlich zuständigen Schiedsgericht der Sportverbände (vgl. zu den Ausnahmen nachfolgend Rz. 24 f.), weiterentwickelt (Schleiter, S. 76 ff.; Buck-Heeb/Dieckmann, S. 85 f.; Mätzler, S. 139; Hügi Sportrecht, S. 26 f., 59).

[17]

Typisches Anwendungsbeispiel für Selbstregulierungen sind die von den Sportverbänden erlassenen Wettkampfreglemente. Diese enthalten nebst sportspezifischen Verhaltensregeln und Massnahmen auch die Regeln zur Beurteilung verbandsinterner Streitigkeiten (Fenners, S. 27; Gurovits Kohli, S. 293 f.).

1. Allgemeines

[18]

Die von den Verbänden und Vereinen erlassenen Statuten dienen vor allem der Organisation und der Regelung des Verhältnisses zu den Mitgliedern. Sie werden im Wettkampfbereich vom internationalen und ggf. nationalen Sportverband erlassen und als Ausführungsbestimmungen qualifiziert, welche sportartspezifischen Regelwerke ergänzen (von der Crone/Pachmann, S. 107 ff.; Vieweg, S. 10 ff.; Koch, S. 928). Hauptziel dieser Regelwerke ist die Vereinheitlichung der jeweiligen Sportart und die Gewährleistung von deren Vergleichbarkeit (Vieweg, S. 10 f.; Thaler Sportregeln, S. 136; von der Crone/Pachmann, S. 109; Zen-Ruffinen, Rz. 103).

[19]

Die Anforderungen an diese Regelwerke steigen in Bezug auf das vereinsrechtliche Legalitätsprinzip mit der Grösse des Vereins, erhöhter Hierarchiestufe und dem damit verbundenen kleineren Einfluss der Adressaten (von der Crone/Pachmann, S. 117 f.). Die Regelwerke können in Organisationsregeln gegliedert werden, welche Bestimmungen zur Gewaltenteilung, den Zuständigkeiten oder Kontrollen betreffen; die Spiel- bzw. Wettkampfregeln, welche unmittelbar den effektiven Gang des Wettkampfs regeln und mittelbar auch den Wettkampf typisieren (Vieweg, S. 10 f.); und schliesslich die Sportregeln, welche alle weiteren, die Sportausübung bestimmenden Regelwerke (etwa Zulassung oder Disziplinarregeln) umfassen (Hügi Sportrecht, S. 101 ff. m.w.H., 106).

2. Die Wettkampfregeln im Besonderen

[20]

Wettkampfregeln dienen vorab der Chancengleichheit und sollen den ordnungsgemässen sowie reibungslosen Ablauf eines Wettkampfes gewährleisten (Heermann Verbandsautonomie, S. 361 f.). Dabei lassen sich die Spiel- bzw. Wettkampfregeln im engeren Sinn von jenen im weiteren Sinn abgrenzen (Hügi Sportrecht, S. 103).

a. Die Wettkampfregeln im engeren Sinn
[21]

Wettkampfregeln im engeren Sinn betreffen die gesamte Ordnung, nach der ein einzelner Wettkampf (wie bspw. der Jungfrau-Marathon), eine Wettkampf-Serie (wie bspw. der alpine Ski-Weltcup) oder eine Meisterschaft (wie bspw. die Mountainbike-Weltmeisterschaft) ausgetragen wird. Dabei geht es einerseits darum, den Wettkampf als solchen in seiner Grundform zu definieren und die Handlungsregeln festzulegen, welche unmittelbar den sportarttypischen Wettkampfverlauf bestimmen (Fenners, S. 118). Andererseits halten Wettkampfregeln auch fest, wie das Wettkampfresultat oder das Resultat der gesamten Wettkampf-Serie konkret zu ermitteln ist (Fenners, S. 118; Pfister, S. 25).

[22]

Wettkampfregeln im engeren Sinne werden bei nationalen Wettkämpfen von den nationalen Sportverbänden (ggf. nach Vorgaben des internationalen Verbands) und bei internationalen Wettkämpfen von den entsprechenden Weltsportverbänden erlassen (Hügi Sportrecht, S. 103 f.). So hat bspw. der nationale Skiverband «Swiss Ski» ein Wettkampf-Reglement erlassen, welches bei im nationalen Wettkampfkalender eingetragenen Wettkämpfen von allen Veranstaltern, deren Hilfspersonen sowie den teilnehmenden Athlet*innen berücksichtigt werden muss (vgl. Bestimmung 200.1 des Swiss Ski-Wettkampfreglements 2023 Ski Alpin). Demgegenüber gelangt bei im Wettkampfkalender des internationalen Skiverbandes (FIS) eingetragenen Wettkämpfen stets die internationale Wettkampfordnung der FIS zur Anwendung (vgl. deren Bestimmung 200.1). Schliesslich existieren gewisse Wettkampf-Reglemente für einen spezifischen Wettkampf, so z.B. das Wettkampfreglement für den Zermatt-Marathon.

b. Die Wettkampfregeln im weiteren Sinn
[23]

Bei Wettkampfregeln im weiteren Sinn handelt es sich um alle anderen sportarttypischen Regeln, welche nur mittelbar den Wettkampfverlauf betreffen (Adolphsen Sportrechtspraxis, N 146 f.). Darunter sind etwa sog. Inventarregeln (wie Bestimmungen zu Grösse, Gewicht, Form oder Elastizität der Sportgeräte), Personalregeln (wie Bestimmungen zur Anzahl teilnehmender Athlet*innen, zur Mannschaftsgrösse oder zur Bekleidung der Athlet*innen) oder Raumregeln (wie Bestimmungen zur Ausgestaltung der Wettkampfanlage) zu verstehen. Diese enthalten oftmals – in erster Linie zum Schutz der Athlet*innen – auch Sicherheitsvorschriften, wobei deren Anwendung – wie generell bei der Anwendung von vereins- bzw. verbandsrechtlicher Regeln – verhältnismässig sein muss (Heermann Verbandsautonomie, S. 362 f.; Hügi Sportrecht, S. 106). So wurde im UCI- und nationalen Reglement des Radsportverbands «Swiss Cycling», Teil 4, in § 7 bspw. die zulässige Ausrüstung von Athlet*innen bei Mountainbikerennen festgelegt und in Bestimmung 4.1.022 bspw. festgehalten, dass aus Sicherheitsgründen der Parcours nur während dem Rennen und offiziellen Training von den Athlet*innen benutzt werden darf.

c. Justiziabilität
[24]

Die Wettkampfregeln im engeren Sinne – welche unmittelbar den Wettkampfverlauf betreffen – wurden lange Zeit als nicht justiziabel qualifiziert, weil sie als (endgültige) Tatsachenentscheide nicht mit einer Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden können. Im Unterschied hierzu wurde die Justiziabilität der Wettkampfregeln im weiteren Sinne – welche als Rechtsregeln im eigentlichen Sinne verstanden werden – stets bejaht (zurückgehend auf Kummer, S. 34 f., S. 77 ff; zum Tatsachenentscheid m.w.H. Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 335 ff.; del Fabro, S. 280 ff.; Hügi Sportrecht, S. 104).

[25]

Dass staatliche Gerichte Wettkampfergebnisse in diesem Sinne beeinflussen und somit invasiv in den Sport eingreifen können, wird von der Lehre stark kritisiert (Kummer, S. 40 ff.; Scherrer Bestandesaufnahme, S. 181; Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 295 ff.; Pfister, S. 25 ff.). Entsprechend ist die Abgrenzung der Wettkampfregeln im engeren und im weiteren Sinn besonders bedeutend. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Grenze zwischen Rechtsregeln und Spiel- bzw. Wettkampfregel jedoch fliessend (BGE 103 Ia 410 ff. E. 3.b), weshalb sie von der h.L. auch als unzweckmässig erachtet wird (Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 296; Scherrer Bestandesaufnahme, S. 182; Baddeley Le sportif, S. 242 ff.; Oehninger, S. 67 ff.; Pachmann Sportverbände, S. 232 ff.; Philipp, S. 10; Schillig, S. 54; vgl. auch Heermann, Verbandsautonomie, S. 363). Das Bundesgericht hat immerhin einen Teil des Rechtsstreits geklärt und entschieden, dass die von einem Vereinsorgan vorgenommene Anwendung einer Spiel- bzw. Wettkampfregel einer richterlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist – auch nicht unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Vereinsmitgliedern (BGE 108 II 15 ff., E. 3; Hügi Sportrecht, S. 104 f.).

3. Die Disziplinarregeln im Besonderen

[26]

Welches Verhalten als Verstoss gegen die von den Verbänden und Vereinen erlassenen Reglemente zu qualifizieren ist und welche Sanktionen ausgesprochen werden können, ergibt sich entweder direkt aus den Disziplinarregeln in den jeweiligen Wettkampf-Reglementen oder aus separaten und teilweise äusserst umfangreichen Disziplinarreglementen. Die den Verbänden und Vereinen aufgrund ihrer Vereinsautonomie zukommende Befugnis, Mitglieder mit Sanktionen zu belegen, soll diese zu regelkonformem Verhalten veranlassen (Zen-Ruffinen, Rz. 1381; Haas, S. 37 f.; Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 100, 362 ff.; Summerer, S. 210 f.; Hügi Sportrecht, S. 112 f.).

a. Verstösse im Allgemeinen
[27]

Als Verstoss wird in erster Linie die Verletzung oder Nichteinhaltung von Wettkampfregeln erachtet. Oftmals ist es dabei die Aufgabe des jeweiligen Schiedsrichters bzw. der jeweiligen Schiedsrichterin, eine Sanktion auszusprechen, um die Ermittlung des Wettkampfresultates überhaupt zu ermöglichen. Als zu sanktionierende Verhaltensweise gelten aber auch solche, die generell gegen die Integrität des Wettbewerbs verstossen, wie namentlich Bestechung, Doping, Verletzung von Anstandsregeln oder Nichtbefolgung von Weisungen der Jury. Dazu kommen Verstösse, welche die Statuten, Reglemente, Beschlüsse oder Weisungen des Verbands betreffen oder auch Streitfälle zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern bzw. zwischen den jeweiligen Mitgliedern (Zen-Ruffinen, Rz. 1381; Hügi Sportrecht, S. 113).

[28]

Die Sanktionen gegen die Athlet*innen reichen entsprechend den jeweiligen Reglementen von geringfügigen Strafen wie Ehrenstrafen (bspw. durch Publikation einer Sperre) bis zur Verpflichtung zur Zahlung von Bussen bzw. Geldstrafen (welche analog Art. 163 Abs. 3 OR herabgesetzt werden können). In Betracht kommt zudem der Ausschluss aus dem Verband bzw. Verein, der Entzug von Mitgliedschaftsrechten oder der Widerruf einer Qualifikation für einen bestimmten Wettkampf (wie etwa Weltmeisterschaften; Zen-Ruffinen, Rz. 323 ff.; Fuchs Rechtsfragen, S. 51 ff.; Scherrer Causa Sport, S. 46 f.; Hügi Sportrecht, S. 311 f.). Von besonderer Bedeutung sind Dopingvergehen professioneller Athlet*innen, welche nachfolgend in Rz. 29 ff. untersucht werden.

b. Definition von Doping
[29]

Als Doping wird allgemein der Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport verstanden (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG, vgl. BBl 2009 8189, S. 8220, wonach Art. 19 Abs. 1 SpoFöG gestützt auf den Beitritt der Schweiz zum UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport erlassen wurde; vgl. zur Definition des Dopings auch Art. 1 und 2 WADA-Code).

[30]

Bei Wettkämpfen in den Bergen kommt typischerweise hinzu, dass von den Athlet*innen jeweils versucht wird, sich den durch die Lage des Wettkampfortes bedingten geographischen Gegebenheiten bestmöglich anzupassen. Dabei sehen sich die Athlet*innen mit zwei Herausforderungen (oftmals gar zugleich) konfrontiert: Einerseits mit grossen Höhen und andererseits bzw. damit verbunden mit Temperaturen, welche sich nicht selten im zweistelligen Minusbereich bewegen (vgl. dazu Sue-Chu, S. 397 m.w.H.). Bereits ab einer Höhe von etwa 1'500 m.ü.M. ist aufgrund des mit zunehmender Höhe abnehmenden Luftdrucks eine geringere Leistungsfähigkeit der Athlet*innen feststellbar. Bis zu einer Höhe von 3’000 m.ü.M. (sog. mittlere oder moderate Höhen) kommt es allerdings noch zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Sauerstoffsättigung im Blut (vgl. dazu Von Hayek/Fischer, S. 50 ff.). Dennoch kommt leistungsbezogenes Doping aufgrund der stetig wachsenden Leistungsdichte der Athlet*innen nicht nur bei Wettkämpfen vor, welche oberhalb von 3’000 m.ü.M. stattfinden. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur Definition von Doping deutlich wird, ist allerdings nicht jede von den Athlet*innen verwendete leistungssteigernde Massnahme als unzulässig zu betrachten.

[31]

Unterschieden wird zwischen sog. Selbstdoping (die Athletin oder der Athlet nimmt die Substanz selbst ein) oder Fremddoping (die Athletin oder der Athlet erhält die Substanz von einem Dritten verabreicht, wie bspw. einem Arzt). Während ersteres zumindest bislang der Sanktionsgewalt der Verbände und Vereine überlassen wird, stellt letzteres eine strafbare Handlung im Sinne der Art. 22 ff. SpoFöG dar (Valloni/Pachmann, S. 125 ff., Hügi Sportrecht, S. 314). Erst kürzlich wurde die Begründetheit dieser Differenzierung mit dem Postulat Nr. 19.4366 (eingereicht im Nationalrat von Marcel Dobler am 27. September 2019) in Frage gestellt. Dies, nachdem sich bereits in der Lehre dahingehende Stimmen fanden (vgl. auch Bericht über die Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport, S. 65, Balmelli/Heller, S. 37, Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 105; Hügi Sportrecht, S. 54 f.). Dem vom Bundesrat erlassenen Bericht zur Strafbarkeit von Selbstdoping kann entnommen werden, dass im Zuge der anstehenden Revision des SpoFöG ein Paradigmenwechsel in Bezug auf das bislang strafrechtlich nicht sanktionierte Selbstdoping zu erwarten ist (vgl. Bericht zur Strafbarkeit von Selbstdoping, S. 32 f.).

[32]

Der Einsatz von leistungssteigernden Substanzen und Methoden wird einerseits als Verstoss gegen sportliche Grundwerte (wie Fair Play und Chancengleichheit) und andererseits – bzw. daraus folgend – als Verfälschung des Wettkampfes angesehen. Schliesslich führt der Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit auch dazu, dass die Athlet*innen ihre Gesundheit gefährden (vgl. BBl 2009 8189, S. 8220; Kaiser, S. 92 f.; Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 103 ff. m.w.H.; Hügi Sportrecht, S. 54). Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollte Doping im Sport deshalb verboten werden (vgl. BBl 2009 8189, S. 8220).

[33]

Zur weltweiten Dopingbekämpfung wurde 1999 die World Anti Doping Agency (WADA) gegründet, welche sich für die Umsetzung ihres primär an die privaten Verbände gerichteten Anti-Doping-Programms einsetzt. Finanziert wird die WADA gemäss Art. 15 des Übereinkommens gegen Doping im Sport je hälftig vom IOC und den Vertragsstaaten des Übereinkommens. Die Staaten sind, vertreten durch das jeweilige Nationale Olympische Komitee, indirekt als Mitglieder zu betrachten (Hügi Sportrecht, S. 315 f., 318).

c. WADA-Code und Doping-Statut
[34]

Dem von der WADA erlassenen WADA-Code kommt aufgrund dessen ausschliesslicher Geltung für die WADA-Mitgliedsstaaten völkerrechtliche Geltung zu (vgl. BBl 2009 8189, S. 8220; Lehner, N 1346; Steiner Doping, S. 401). Der WADA-Code ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf der jeweiligen Umsetzung durch die nationalen Anti-Doping-Organisationen – i.d.R. des Nationalen Olympischen Komitees oder einer von diesem beauftragen Organisation sowie nationalen Sportverbänden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sich bei Staaten, welche das UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport nicht ratifiziert haben bzw. bei Verbänden, welche den WADA-Code nicht anerkennen, die Umsetzung der Anti-Doping-Vorschriften äusserst schwierig gestaltet (Lehner, N 1426 ff.; Hügi Sportrecht, S. 315 f., 318).

[35]

Mit dem Doping-Statut von Swiss Olympic wird der Welt-Anti-Doping-Code in der Schweiz umgesetzt (vgl. Statuten Swiss Olympic). Mit der Anwendung wurde gestützt auf Art. 19 Abs. 2 SpoFöG und Art. 73 Abs. 1 SpoFöV die im Jahr 2021 umbenannte Stiftung «Swiss Sport Integrity» betraut (ursprünglich Anti-Doping Schweiz; vgl. die dazugehörige Rahmenvereinbarung 2022 bis 2025 m.w.H.; Hügi Sportrecht, S. 318).

[36]

Das Doping-Statut und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sowie die Dopingliste sind gemäss dem auf S. 4 des Doping-Status definierten persönlichen Geltungsbereich für alle Swiss Olympic angeschlossenen Verbände verbindlich. So sind bspw. auch der SAC und der Schweizerische Leichtathletikverband «Swiss Athletics», welche die Nationalmannschaften im Skibergsteigen bzw. Trailrunning stellen, an das Doping-Statut gebunden. Die Anti-Doping-Bestimmungen gelten gemäss Art. 5.2.1 Abs. 1 des Doping-Status insbesondere für alle Athlet*innen mit einer Lizenz oder einer Mitgliedschaft bei einem Verein bzw. Verband, welcher Swiss Olympic angeschlossen ist. Überdies gelten die Bestimmungen gemäss Art. 5.2.1 Abs. 2 des Doping-Statuts auch für Teilnehmer*innen an Wettkämpfen solcher Organisationen (sog. Athlet*innen mit Tageslizenzen).

[37]

Athlet*innen können gemäss Art. 5.2 des Doping-Statuts jederzeit Dopingkontrollen unterzogen (so auch Art. 21 Abs. 1 SpoFöG) und bei positiven Befund sanktioniert werden (siehe diesbezüglich nachfolgend Rz. 38 ff.). Kontrollen und Sanktionen können unabhängig vom sportlichen Leistungsniveau, Alter und Nationalität der Athlet*innen vorgenommen bzw. ausgesprochen werden. Dieser äusserst weit gehaltene persönliche Geltungsbereich des Doping-Status wurde bewusst gewählt und führt dazu, dass bei beinahe sämtlichen (insbesondere auch in den Schweizer Bergen) abgehaltenen Wettkämpfen die Bestimmungen des Doping-Statuts eingehalten werden müssen und Dopingkontrollen durchgeführt werden können. Selbstredend erfolgen – aufgrund der Vielzahl an Wettkämpfen in den Bergen – derartige Kontrollen zumeist nur im Profisport.

d. Verstösse gegen den WADA-Code und das Doping-Statut
[38]

Ein Verstoss gegen die im WADA-Code bzw. dem Doping-Statut festgehaltenen Anti-Doping-bestimmungen liegt vor, wenn eine verbotene Substanz oder Methode einer Athletin oder eines Athleten (versucht) eingenommen bzw. angewendet wurde oder eine (Doping-)Probenahme ohne zwingenden Grund verweigert, unterlassen oder umgangen wird. Ebenfalls als Verstoss gilt, wenn verbotene Methoden angewendet, oder Substanzen von Athlet*innen besessen, (versucht) in Verkehr gebracht oder verabreicht werden (vgl. Art. 1 und 2 des WADA-Codes bzw. Doping-Statuts m.w.H.). Was als verbotene Substanz oder Methode gilt, wird von der WADA in jährlich aktualisierten Listen der verbotenen Wirkstoffe und Methoden festgehalten. Diese bilden wiederum die Grundlage der von «Swiss Sport Integrity» gestützt auf Art. 4.1 des Doping-Statuts in der Schweiz erlassenen Dopinglisten (Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 108). Im Sinne der «zero-tolerance-policy on doping» unterliegen die Athlet*innen einer verschuldensunabhängigen Haftung (sog. «Strict Liability Rule»). So verletzen Athlet*innen bei positivem Doping-Befund stets ihre dahingehende Sorgfaltspflicht und sind entsprechend zu sanktionieren (Hügi Sportrecht, S. 317 f., 320 f.).

[39]

Entschärft wird diese «Strict Liability Rule» durch den Exkulpationsbeweis der Athlet*innen , dass kein bzw. kein grobes Verschulden vorliegt oder eine therapeutisch bedingte Ausnahme (sog. ATZ; vgl. Art. 4.4 des WADA-Codes bzw. Doping-Statuts) vorliegt (insofern handelt es sich eher um eine Beweislastumkehr, als um eine verschuldensunabhängige Haftung; vgl. Art. 2.1.1 und 10.4/5 des WADA-Codes bzw. des Doping-Statuts inkl. Kommentierung; Baumgartner/Schoeb, S. 345 ff.; Lehner, N 1378 ff.; Adolphsen Dopingverfahren, S. 246; Pachmann Dopingprozesse, S. 465 f.; Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 329 f.; Hügi Sportrecht, S. 317 ff., 320 f.).

[40]

E contrario bedeutet dies in Bezug auf zulässige leistungssteigernde Massnahmen, dass einerseits die Einnahme von Substanzen und Nutzung von Methoden, welche nicht auf der Dopingliste stehen, zulässig ist. Andererseits können mittels ATZ auch eigentlich verbotene Substanzen oder Methoden eingenommen bzw. angewendet werden. Gerade bei Wettkämpfen in den Bergen wird aufgrund der eingangs dieses Abschnitts erwähnten Höhen- bzw. Sauerstoffproblematik deshalb rege von der Möglichkeit von vorgängiger mehrwöchiger Akklimatisierung (Chapman/Stickford/Levine, S. 419 m.w.H.) und Höhentraining sowie den ATZ in Bezug auf die Verwendung etwa von Asthmamedikamenten (Sue-Chu, S. 397 m.w.H) Gebrauch gemacht. So reiste bspw. die norwegische Delegation an den Olympischen Winterspielen 2018 in Pyeongchang mit 6000 Dosen Asthmamedikamente für 121 Athlet*innen an (Asthma-Spiegel).

e. Sanktionen und Rechtsmittel
[41]

Gelingt Athlet*innen nach einem Verstoss gegen das Doping-Statut der Exkulpationsbeweis nicht, so spricht entweder die Stiftung «Swiss Sport Integrity» oder deren Disziplinarkammer entsprechende Sanktionen aus (vgl. Art. 7.1, 7.4, 12.1 des Doping-Statuts). Diese reichen von einer Disqualifikation im laufenden Wettbewerb bzw. der Aberkennung von allfälligen Siegen und Podestplätzen bis zu (provisorischen) Wettkampf- und Trainingssperren, welche de facto einem Berufsverbot gleichkommen (vgl. eingehend Art. 7.4, 9, 10 des WADA-Codes bzw. des Doping-Statuts; Valloni/Pachmann, S. 128; Hügi Sportrecht, S. 318 f., 320 f.). Auch die Verbände und Vereine können von der Disziplinarkammer gestützt auf das Doping-Statut sanktioniert werden (vgl. Art. 12.1, 20 des Doping-Status). Art. 20.8 des Doping-Statuts sieht bspw. die Kürzung oder Streichung der Beiträge von Swiss Olympic vor. Gestützt auf Art. 20.8 des Doping-Statuts i.V.m. Ziffer 2.2.4 der Statuten von Swiss Olympic können die Verbände und Vereine bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zudem vom Exekutivrat von Swiss Olympic ausgeschlossen werden – bspw. wenn absichtlich oder grobfahrlässig die Vorschriften von Swiss Olympic missachtet werden (Ziffer 2.2.4 der Statuten Swiss Olympic).

[42]

Gemäss Art. 13.1 lit. a des Doping-Statuts können Entscheide der Stiftung «Swiss Sport Integrity», welche auf Grundlage des Doping-Status oder den Ausführungsbestimmungen ergehen, mit Berufung bei der Disziplinarkammer angefochten werden. Entscheide der Disziplinarkammer, sei es als erste Instanz oder als Berufungsinstanz, können gemäss Art. 13.1 lit. b des Doping-Status beim «TAS» angefochten werden (so auch Art. 25 Abs. 1 des Verfahrensreglements der Disziplinarkammer). Dabei kommt der WADA eine Rechtsmittelbefugnis zu, mit welchem die durch den WADA-Code erfolgte Harmonisierung verfahrensrechtlich sichergestellt werden soll (vgl. Art. 13, 13.3.2 des WADA-Codes, Adolphsen Sportrechtspraxis, N 982 ff.; Hügi Sportrecht, S. 318 f., 320 f.).

[43]

Ein Verstoss gegen das Doping-Statut kann nicht nur sportrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. So kommt es bei Athlet*innen, welche ihre Sportleistung auf einer arbeitsvertraglichen Grundlage erbringen, regelmässig zu einer fristlosen Kündigung nach Art. 337 Abs. 1 OR (diese ist teilweise arbeitsvertraglich ausdrücklich vorgesehen). Werden Athlet*innen vom Vorwurf des Dopings freigesprochen, so ist die fristlose Kündigung ungerechtfertigt nach Art. 337c Abs. 1 OR und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann auf Schadenersatz im Umfang des positiven Vertragsinteresses verklagt werden (Valloni, S. 218 f., 231 f.; Hügi Sportrecht, S. 318 f., 321).

II. Wettkampfspezifische Besonderheiten

A. Öffentlich-rechtliche Fragen: Behördliche Bewilligungen

1. Im Allgemeinen

[44]

Bei der Ausrichtung von Sportwettkämpfen bedarf es diverser behördlicher Bewilligungen. Massgeblich dafür, ob eine behördliche Bewilligung notwendig ist oder nicht, sind mehrere Faktoren wie z.B., ob öffentlicher oder privater Grund für die Sportwettkämpfe benutzt wird, im Freien Verstärkeranlagen eingesetzt werden, Fahrnisbauten (Zelte, Bühnen etc.) aufgebaut oder Getränke und Speisen gegen Entgelt abgegeben werden. Insofern kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Sportwettkampfes an, ob eine Bewilligung notwendig ist oder nicht.

[45]

Bei den Bewilligungen handelt es sich um Verfügungen, mit welchen die zuständigen Behörden gewisse Tätigkeiten zulassen (Karlen, S. 448 f.). Die Bewilligung grenzt sich von der mildesten Form der individuellen Verhaltenssteuerung ab. Solche Verhaltensvorschriften sind Verbote wie bspw. Fahrverbote, Verbot der Tabakwerbung oder des Verkaufs von Waren ausserhalb der Ladenöffnungszeiten (Karlen, S. 448). Bei Bewilligungen gilt demgegenüber der Grundsatz, dass der Staat gewisse Tätigkeiten nur im Einzelfall und bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen durch Erteilung einer Erlaubnis zulässt.

[46]

Die Bewilligung kann verschieden ausgestaltet werden. Als Grundtypus gilt die sog. Polizeibewilligung, welche als Kontrollinstrument dient und die materielle Rechtslage unverändert lässt (Karlen, S. 448). Bei Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Allfällige Mängel im Gesuch können unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch Nebenbestimmungen (wie Bedingungen oder Auflagen) behoben werden (vgl. BGE 124 II 146, 152 E. 3; Karlen, S. 450; Griffel, Rz. 331 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 620). Die Polizeibewilligung bezieht sich immer auf eine bestimmte Tätigkeit einer Person oder auf eine bestimmte Sache und wird ausserdem in zeitlicher Hinsicht beschränkt (Karlen, S. 451; Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 620). Bereits für den Wettkampf als solchen ist deshalb vom Veranstalter i.d.R. eine sog. Veranstaltungsbewilligung einzuholen.

[47]

Einen Sonderfall der Bewilligung stellt die Dispens dar, bei welcher eine verbotene Tätigkeit im Sinne einer Ausnahme erlaubt wird (z.B. Strassentransport der für einen Wettkampf benötigten Tribünenbauten mit einem übergrossen Fahrzeug gemäss Art. 78 ff. VRV). Eine Dispens kommt auch bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten infrage und befreit in diesem Fall von der Erfüllung einzelner Bewilligungsvoraussetzungen (sog. Ausnahmebewilligung; vgl. hierzu auch BGE 138 II 251 E 2.3.3; Karlen, S. 452; leicht a.A. Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 621).

[48]

Die zu den jeweils benötigen Bewilligungen dazugehörigen Rechtsgrundlagen finden sich grösstenteils in den kantonalen bzw. kommunalen Bestimmungen. So ist für die Austragung eines automobilen Bergrennens auf öffentlichen Strassen im Kanton Bern etwa eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SG (BE), für die Erstellung von Tribünen unter Umständen eine Baubewilligung im Sinne von Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. SG (BE) und für die entgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen eine Einzelbewilligung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GGG (BE) notwendig. Da der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. der Sondernutzung gerade bei Sportwettkämpfen in den Bergen eine besondere Bedeutung zukommt, wird dieser nachfolgend besondere Beachtung geschenkt.

2. Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch im Besonderen

[49]

Die Austragung eines Wettkampfes in den Bergen findet oft – zumindest teilweise – auf öffentlichem Grund statt, deren Gebrauch gemäss Art. 664 ZGB durch das kantonale Recht geregelt wird. Die Kantone unterscheiden i.d.R. zwischen (schlichtem) Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Einzelne Kantone kennen den Begriff der Sondernutzung demgegenüber nicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 507).

[50]

Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst. Sie ist normalerweise bewilligungspflichtig und kann mit der Erhebung einer Gebühr verbunden werden (BGE 135 I 302 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 510 f.).

[51]

Gemäss der in der Lehre umstrittenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden mit einer Bewilligung zur Benutzung des öffentlichen Grundes auch öffentliche Aufgaben übertragen, weshalb Bewilligungsinhaber gegenüber Dritten zur Beachtung der Grundrechte verpflichtet sind (BGer 2P.96/2000 vom 8. Juni 2001 E. 5). Dies kann etwa auch bei der Organisation von Sportwettkämpfen zur Problematik führen, dass die Organisatoren gehalten sind, bei der allfälligen Vergabe von Standplätzen für sog. Food Trucks auf öffentlichem Grund das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu berücksichtigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 513).

[52]

Die Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch ist von der Konzession abzugrenzen, die typischerweise eine Sondernutzung benötigt, mithin eine ausschliessliche Verfügungsgewalt über einen Teil der Sache voraussetzt. Die Abgrenzung zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung fällt oft schwer, insbesondere weil die Kantone die beiden Gebrauchsarten nicht einheitlich umschreiben und teilweise auf eine Unterscheidung verzichten (BK ZGB-Meier-Hayoz, Art. 664 N 189). Ein mögliches Indiz für eine Sondernutzung stellt jedenfalls die dauernde und feste Verbindung von Anlagen mit dem öffentlichen Grund dar (vgl. dazu BGer 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 2.2; VGer/BE vom 23. Juni 1986, in: BVR 1988 S. 74 ff.; Jaag, S. 156, Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 517, 525 f.; Karlen, S. 364 f.). Die dauernde und feste Verbindung von Anlagen kann unbesehen deren rechtlichen Qualifikation als gesteigerter Gemeingebrauch oder Sondernutzung unter Umständen ein Baubewilligungsverfahren erforderlich machen (vgl. BGE 114 Ib 81 E. 3).

[53]

Die Austragung von Wettkämpfen in den Bergen bedingt meistens, dass das Gelände nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträgliche genutzt werden kann und die Nutzung durch die Öffentlichkeit wesentlich eingeschränkt wird. Eine Sondernutzung für solche Wettkämpfe in den Bergen dürfte aber kaum je vorliegen, weil die auf öffentlichem Grund erbauten Anlagen – wie etwa das Zielgelände bei Skirennen – grundsätzlich nur provisorischer Natur sind. Daraus folgt, dass derartige Wettkämpfe zur legalen Durchführung meistens nur einer Bewilligung, aber selten einer Konzession bzw. Sondernutzungsbewilligung bedürfen (Caprara, S. 2).

B. Zivilrechtliche Themen

1. Arbeitsrechtliche Betrachtung

[54]

Mit der Austragung von Wettkämpfen stellen sich auch arbeitsrechtliche Fragen. So gilt es etwa das Verhältnis zwischen den Athlet*innen und dem Veranstalter des Wettkampfes, jenes zwischen den Athlet*innen und dem Sportverband und schliesslich auch jenes zwischen den Helfer*innen und dem Veranstalter des Wettkampfes in Bezug auf ihre (arbeits-)rechtliche Bedeutung zu unterscheiden.

a. Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und den Athlet*innen
[55]

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und den Athlet*innen für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, bei denen – unabhängig vom erzielten Resultat – eine feste Entschädigung ausgerichtet wird, wird grundsätzlich als Vertrag auf Arbeitsleistung qualifiziert. Je nach konkreter Ausgestaltung liegt ein Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR vor, so z.B. wenn ein Veranstalter als übergeordnete Partei Athlet*innen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Bezahlung anstellt. Nach h.L. und Rechtsprechung trifft dies vor allem im Schweizerischen Mannschafts-Leistungssport zu (Zen-Ruffinen, S. 178; Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1995, C-415/93, Slg. 1995, I-4921 ff., N 90). In der Regel wird mit dem Veranstalter des Wettkampfes kein derart ausgestalteter Arbeitsvertrag vorliegen. Sei es, weil das Engagement einer Athletin oder eines Athleten für eine Veranstaltung nicht das Erfordernis der Anstellung für eine bestimmte Zeitdauer erfüllt oder weil für einen Arbeitsvertrag typische Kriterien wie Subordination und Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers fehlen.

[56]

Liegt kein Arbeitsvertrag vor, so kommen gemäss Art. 394 Abs. 2 OR die Bestimmungen des Auftragsrechts zur Anwendung, wobei ggf. auch ein Innominatkontrakt vorliegen kann (Bondallaz, S. 45, 52). Ein Werkvertrag gemäss Art. 394 ff. OR fällt zumeist ausser Betracht, wird bei einem solchen doch ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Ein bestimmtes Ergebnis ist bei Wettkämpfen aber kaum denkbar (Arter/Gut, S. 42 f.).

b. Vertragsverhältnis zwischen dem Sportverband und den Sportler*innen
[57]

Dem Vertragsverhältnis zwischen dem Sportverband und den Sportler*innen – seien sie Hobby- oder Profisportler*innen – liegt stets eine Vereinsmitgliedschaft zugrunde. Dabei richten sich die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach den jeweiligen Statuten des Vereins. Vereine sind zumeist einem interregionalen Verband und dieser allenfalls einem nationalen Verband angeschlossen, entsprechend sind deren Mitglieder als Vereinsmitglieder jeweils auch den Statuten und Reglementen des interregionalen und/oder nationalen Verbandes unterworfen. Der Verband verfasst unter anderem Musterverträge für den Profisport (Arter/Gut S. 42 f.). Zwischen dem Verband und den Athlet*innen liegt aber nur ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis vor. Voraussetzung hierfür ist, dass eine feste Entschädigung – unabhängig vom Resultat – vereinbart wird.

[58]

Gerade das Kriterium der Entgeltlichkeit ist bei Wettkämpfen in den Bergen oft nicht erfüllt, sodass bei professionellen Athlet*innen die arbeitsvertraglichen Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen (Arter/Gut, S. 43 f.). Die Athlet*innen erzielen ihr Einkommen vielmehr als Einzelunternehmer*innen mit Preisgeldern und Sponsoringverträgen. De facto fallen somit nicht nur Amateursportler*innen nicht unter die arbeitsvertraglichen (Schutz-)bestimmungen.

c. Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und Helfer*innen
[59]

Als Helfer*innen (auch als sog. Voluntari bezeichnet) gelten Personen, welche zum reibungslosen Ablauf der Veranstaltung eingesetzt werden. Bei der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses ist massgebend, ob die Helfer*innen vom Veranstalter zur Arbeitsleistung aufgefordert und entsprechend entschädigt werden, oder ob diese freiwillig und somit an und für sich losgelöst vom Veranstalter tätig werden. Liegt ersteres vor, dürfte in den meisten Fällen ein Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR vorliegen.

[60]

Das Verhältnis zwischen Veranstalter und Helfer*innen erfüllt oftmals die erste Voraussetzung des Arbeitsvertrages: das Subordinationsverhältnis. Die Tätigkeiten werden innerhalb der Betriebsorganisation unter der Kontrolle des Arbeitgebers verrichtet oder ausserhalb der Betriebsorganisation gemäss den Weisungen des Arbeitgebers erbracht werden (Abegg/Bernauer, Art. 319 OR, N 1). Gerade bei Wettkämpfen in den Bergen werden die Helfer*innen zur Sicherheit der Athlet*innen in einem Weisungsverhältnis zum Veranstalter stehen.

[61]

Als zweite Voraussetzung gilt der Lohn, welcher das Entgelt für die effektive geleistete Arbeit ist (BGer 4A-158/2019 vom 26. Februar 2020 E. 4). Dabei können auch Kost und Logis oder die Abgabe von Produkten des Betriebes oder von verbilligten Beteiligungspapieren als Naturallohn betrachtet werden (PK OR-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 322 N 2). Insofern stellt sich auch die Frage, wann von einem Entgelt im Sinne des Art. 4 AHVG gesprochen werden kann, erhalten Helfer*innen doch oftmals unentgeltlich bspw. Kost und Logis, Bekleidung etc. Die Gewährung von Kost und Logis oder die Abgabe von Bekleidung würde indes für eine Qualifikation als Arbeitsvertrag sprechen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium stellt folglich die eigentliche Verpflichtung des Veranstalters dar, Naturallohn in der beschriebenen Form zu leisten. Deren freiwillige Gewährung führt noch nicht dazu, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 319 ff. OR erfüllt sein sollten. Andernfalls wäre auch hier die AHV, IV, EO und ALV in Abzug zu bringen, was nicht der Praxis entspricht. Hier ist darauf zu verweisen, dass der Veranstalter zu berücksichtigen hat, dass selbst auf kleinen Entschädigungen AHV-Beiträge zu entrichten sind (vgl. u.a. Art. 1a, 3 AHVG).

[62]

Unentgeltlichkeit liegt auch dann vor, wenn bloss die Spesen ersetzt werden, nicht jedoch Lohn bezahlt wird (Portmann/Bachmann, S. 134; PK OR-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 319 N 2). Die den Helfer*innen freiwillig gewährten Leistungen dürften vielmehr als Erinnerung an den Wettkampf oder als symbolische Geste qualifiziert werden. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Veranstalter und Helfer*innen kommt in aller Regel nicht zustande.

[63]

Schliesslich zu erwähnen sind gerade im Zusammenhang mit Wettkämpfen in den Bergen, dass solche Anlässe ohne die Mithilfe des Militärs und den Zivilschutz- sowie Zivildienstleistenden kaum möglich wären. Bei der «Patrouille de Glacier» (kurz «PDG) – einem der grössten Skitourenanlässe der Welt – fungiert das Schweizer Militär selbst als Veranstalter. Die Angehörigen des Militärs und des Zivilschutzes befinden sich im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit solcher Sportanlässe, wie auch bei anderen militär- bzw. zivildienstlichen Verpflichtungen, in einem engen Verhältnis zum Staat oder zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (sog. Sonderstatusverhältnis; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 328). Folglich ist auch klar, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Veranstalter und den Dienstleistenden entsteht, da lediglich der Staat ihnen gegenüber weisungsbefugt und entschädigungspflichtig ist.

2. Sponsoringverträge

[64]

Unter Sponsoring wird die Förderung von Einzelpersonen, Verbänden, Vereinen oder Sportveranstaltungen durch ein Unternehmen mit Geld-, Sach- oder Dienstleistungen verstanden, wobei als Gegenleistung die Kommunikations- und Marketingziele des sponsernden Unternehmens unterstützt werden (Scherrer/Ludwig, S. 297 f.).

[65]

Beim Sponsoringvertrag handelt es sich um ein synallagmatisches Rechtsgeschäft und um einen Innominatvertrag sui generis, wobei die entsprechenden Verträge (Verbands-/Vereins-, Veranstaltungs- oder Individualsponsoringsverträge) sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Aufgrund ihrer Einbettung in die Gesamtkommunikationsstrategie des Unternehmens sind Sponsoringverträge i.d.R. längerfristig angelegt und daher als Dauerschuldverhältnisse zu qualifizieren (Hügi Doping, S. 342; Fuchs Dopingvergehen, S. 2; Wahrenberger, S. 156; Netzle Sponsoring, S. 33 ff.; BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 385 f.; Hügi Sportrecht, S. 200 f., 302 f.). Gegenleistungen für die Sponsoring-Leistung sind aktive Tätigkeiten (wie bspw. die Veranstaltungsdurchführung), die Einräumung von Rechten bzw. die Lizenzierung von Marken und Bezeichnungen (wie bspw. von Veranstaltungen) oder die Gewährung von Möglichkeiten zur Kundenpflege und -gewinnung. Die Sponsoringleistung beinhaltet eine finanzielle Entschädigung; üblich im Bergsport ist aber auch die Leistung in der Form von Sachleistungen oder Gebrauchsüberlassungen (sog. Ausrüstervertrag; Fuchs Dopingvergehen, S. 2; Engel Sponsoring, S. 42 ff.; Hauser, S. 292 ff.; Zen-Ruffinen, Rz. 928 ff.; Schaub, S. 9 ff.; vgl. auch Hügi Doping, S. 342.; Hügi Sportrecht, S. 201, 203 f., 303; Scherrer/Ludwig, S. 299).

[66]

Das Sponsoring im Sportbereich stellt, aufgrund des erheblichen gesellschaftlichen Stellenwerts des Sports (siehe Rz. 2), eine optimale Basis für die Bewerbung des sponsierenden Unternehmens dar. Entsprechend vielfältig wird gerade in der Schweiz versucht, die Plattform «Bergsport» zu nutzen. Dabei können zwei Sponsoring-Adressaten auseinandergehalten werden: Einerseits die Veranstalter und andererseits die Athlet*innen.

a. Sponsoring zuhanden der Veranstalter
[67]

Die Durchführung von Wettkämpfen in den Bergen kann durch die Veranstalter selten oder nur teilweise mit den durch den Ticketverkauf erzielten Einnahmen finanziert werden. Sponsoringverträge sind regelmässig zwingende Voraussetzung, sofern keine Unterstützung durch die öffentliche Hand erfolgt (Hügi Sportrecht, S. 129 f. m.w.H.). Beim Sponsoring zuhanden von Veranstaltern räumt letzterer dem Sponsor Rechte ein, um mit den Zuschauer*innen des Wettkampfs in Kontakt zu treten. Die vom Sponsor beabsichtigte Stärkung seines Bekanntheitsgrads, Erwirkung eines positiven Imagetransfers und/oder Nutzung als Plattform zur Kundenpflege (im Rahmen von sog. Hospitality-Leistungen) setzt im Sinne einer Neben- oder Nebenleistungspflicht des Gesponserten voraus, dass die gesponserte Veranstaltung ordentlich durchgeführt wird. Ein Erfolg oder besondere Wirkung der gesponserten Veranstaltung wird jedoch nicht geschuldet (Hügi Sportrecht, S. 200, 204).

[68]

Bei Wettkämpfen in den Bergen ist die Durchführung der Veranstaltung von externen Einflüssen abhängig. Die Grosswetterlage vor der Veranstaltung und die Witterungsbedingungen am eigentlichen Wettkampftag sind oftmals verantwortlich, dass es zu Verschiebungen oder gänzlich zu Absagen kommt. So mussten bspw. in der alpinen Ski-Weltcup-Saison 2022/2023 die neu in den Kalender aufgenommenen Abfahrtsrennen am Kleinen Matterhorn wegen Schneemangels abgesagt werden (Ski-SRF). Daneben bestehen weitere Gründe für Absagen oder Verschiebungen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, wie Naturkatastrophen, Streik resp. Boykott oder Terror (sog. höhere Gewalt oder auch Force Majeure). Als höhere Gewalt wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprechend «ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis […], das mit dem ‹Betrieb› des Haftpflichtigen nicht zusammenhängt, sondern mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht» verstanden (BGE 102 Ib 257 E. 5; Oppliger, S. 75 ff. m.w.H.; vgl. insbesondere zur COVID 19-Pandemie Jäggy/Angstmann/Coluccia/Henny, § 7 Rz. 62 ff. m.w.H.).

[69]

In Fällen objektiver Unmöglichkeit kommen – aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung des Sponsoringvertrags – die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts zur Anwendung, sofern nicht auf einzelne Vertragsbestandteile die speziellen Regelungen der entsprechenden Nominatverträge analog anwendbar sind (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 392). Mangels Verschuldens ist der gesponserte Veranstalter gemäss Art. 97 Abs. 1 OR dem Sponsor nicht zu Schadenersatz verpflichtet. Der Sponsor ist demgegenüber gemäss Art. 119 Abs. 2 OR auch nicht bzw. nicht mehr vollumfänglich zu seiner Leistung verpflichtet, weshalb ihm für bereits geleistete Zahlungen ein Rückforderungsanspruch zukommt (Hügi Sportrecht, S. 207 f.). Da Art. 119 Abs. 2 OR dispositiver Natur ist, werden insbesondere beim Sponsoring von Wettkämpfen in den Bergen jeweils entsprechende vertragliche Regelungen im Hinblick auf den Veranstaltungsausfall getroffen. Zumeist dürfte in diesen vorgesehen werden, dass bei einer unverschuldeten Absage des Wettkampfes die Leistungspflichten beider Parteien erlöschen (Jäggy/Angstmann/Coluccia/Henny, § 7 Rz. 67). Dies führt in der Praxis für den Veranstalter dazu, dass er unter Umständen zwar erhebliche finanzielle Ausgaben für den Wettkampf tätigen musste (bspw. mit dem Aufbau von Tribünen), jedoch über ein deutlich reduziertes (Sponsoring-)Budget verfügt. Aus diesem Grund schliessen die Veranstalter von Wettkämpfen in den Bergen i.d.R. entweder eine sog. Ausfall- (gewährt umfassenden Schutz für alle Gefahren) oder zumindest eine Wetterversicherung (gewährt einzig Schutz aufgrund von Wetterrisiken) ab, um sich für den Fall von Absagen, Abbrüchen oder Verschiebungen und daraus folgenden Kürzungen von Sponsoringbeiträgen entsprechend abzusichern (Hügi Sportrecht, S 141 f., 149 f., 207 f. m.w.H.).

b. Sponsoring zuhanden der Athlet*innen
[70]

Die Durchführung von Wettkämpfen ist nicht nur für den Veranstalter, sondern auch für die Athlet*innen – nicht nur aus sportlicher Sicht – von grosser Wichtigkeit. Das Individualsponsoring stellt gerade bei Bergsportathlet*innen i.d.R. deren Haupteinnahmequelle dar. Das Interesse von Zuschauer*innen, Medien und Sponsoren konzentriert sich hauptsächlich auf die Wettkampfsieger («The Winner takes it all»; Hügi Sportrecht, S. 122). Entsprechend wichtig ist für Athlet*innen die durch die Teilnahme an den Wettkämpfen gewährte Präsenz und die ihrer Sponsoren. Die Athlet*innen sind bei der Ausübung von teuren Bergsportarten, wie Ski Alpin oder auch Mountainbiken, gehalten, an möglichst vielen Wettkämpfen teilzunehmen und bestmöglich abzuschneiden, um sich ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Der stetige Leistungsdruck ist mit Grund dafür, weshalb Athlet*innen den «Pfad der Tugend» verlassen und zu unzulässigen leistungssteigernden Massnahmen greifen. Um einen Imageverlust des Sponsors zu vermeiden, wird in vielen Individualsponsoringverträgen vorgesehen, dass der Vertrag bei einem positiven Doping-Befund (sog. Anti-Doping-Klausel) aufgelöst wird. Diese Klauseln können ausserdem mit einer Konventionalstrafe abgesichert werden (Hügi Sportrecht, S. 303 f.; Hügi Doping, S. 342 f.).

c. Konkurrenzierende Interessen beim Sponsoring
[71]

Nebst den genannten Konfliktsituationen im Rahmen des Individualsponsorings können Interessenkonflikte mit dem Vereins- oder Verbandssponsoring entstehen. Athlet*innen, Vereine und Verbände erzielen durch das Sponsoring jeweils Einnahmen, weshalb sie allesamt Anspruch auf die Verwertung von Vermarktungsrechten erheben (Hügi Sportrecht, S. 298).

[72]

Konflikte entstehen regelmässig durch vertraglich vereinbarte Zustimmungserfordernisse des Vereins oder Verbands zu individuellen Werbe- und Verkaufsaktivitäten der Athlet*innen (Thaler Athleten, S. 35 ff.; Hügi Sportrecht, S. 37, 248 f.). Der Verein oder Verband kann seine mit Vereinbarungen oder Arbeitsverträgen vereinbarte notwendige Zustimmung zu individuellen Aktivitäten der Athlet*innen nur geben, wenn die vom Weltverband oder den Veranstaltern vorgegebenen Bestimmungen berücksichtigt werden. Grund dafür ist unter anderem, dass auch der Verein oder Verband die von ihm abgeschlossenen Sponsorenverträge einzuhalten hat. Er verspricht dem Sponsor Leistungen von Athlet*innen (im Sinn eines Vertrags zulasten Dritter gemäss Art. 111 OR) und hat diese deshalb entsprechend sicherzustellen. Die einzelnen Athlet*innen werden dadurch in ihrer Vertragsfreiheit – einen Einzelsponsoringsvertrag einzugehen – eingeschränkt (Hügi Sportrecht, S. 298 f.). Die alpine Skirennfahrerin Lara Gut-Behrami wurde bspw. im Dezember 2020 für die Dauer von zwei Rennen von Swiss Ski gesperrt, weil sie gegen die Verpflichtung zum Tragen der Mannschaftsbekleidung verstiess (Sperre-NZZ).

3. Haftung des Veranstalters bei Unfällen

[73]

Veranstalter können sich bei Unfällen mit einer Haftung nach zivilrechtlichen Bestimmungen konfrontiert sehen. In aller Regel handelt es sich bei den verletzten Personen um Athlet*innen, weshalb nachfolgende Ausführungen sich einzig auf ebendiese beziehen. Bei Unfällen von Zuschauer*innen dürfte es sich zumeist um verhältnismässig «gewöhnliche» (unfall-)versicherungsrechtliche Fälle handeln, bei welchen den Veranstalter eines Wettkampfes zumeist kein Verschulden und insofern auch keine Haftung trifft.

[74]

Grundsätzlich kommen in zivilrechtlicher Hinsicht vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzansprüche in Betracht. Vertragliche Ansprüche beruhen entweder auf einem direkten Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Athlet*innen oder einem indirekten Vertragsverhältnis, wenn der Sportverband den Vertrag mit dem Veranstalter abgeschlossenen hat. Bei indirekten Vertragsverhältnissen gelten die Schutzwirkungen des Vertrages zwischen dem Verband und dem Veranstalter auch für die Athlet*innen – analog dem direkten Vertragsverhältnis – insbesondere was die Obhuts- und Sorgfaltspflichten betrifft (Mohr, S. 193; Arter/Gut, S. 45 f.).

a. Verpflichtung des Veranstalters zu Sicherheits- und Herrichtungsmassnahmen
[75]

Aus den vertraglichen Obhuts- und Sorgfaltspflichten des Veranstalters folgt, dass dieser nur die vorhersehbaren Risiken zu tragen hat und dass die Schutzmassnahmen, in einem vernünftigen Verhältnis zur Art der Veranstaltung stehen müssen (Wiegand Verantwortlichkeit, S. 29). Demgegenüber tragen die Athlet*innen – getreu dem Grundsatz «casum sentit dominus» – das der Sportart immanente Restrisiko (vgl. betreffend Ausdehnung der vertraglichen Schutzpflichten Wiegand Verantwortlichkeit, S. 30 f. und Arter/Gut, S. 33 f., 48).

[76]

Aufgrund dieser Obhuts- und Schutzpflichten hat auch der Veranstalter eines Wettkampfes in den Bergen sämtliche ihm zumutbaren Sicherheits- und Herrichtungsmassnahmen zu treffen, welche objektiv und ex ante für die jeweilige Sportart und Veranstaltung notwendig erscheinen (Zen-Ruffinen, S. 388; Heermann/Götze, S. 109; Schuld, S. 90). Die Anforderungen sind höher, wenn der als gefährlich einzustufende Wettkampf vom Veranstalter berufs- bzw. gewerbsmässig veranstaltet wird und mit diesem Gewinne erzielt werden (Padrutt, S. 386 f.; BGE 138 IV 124 E. 4.4.5). Demzufolge müssen Veranstalter die Wettkampfstätten stets nach dem aktuellen sicherheitstechnischen Wissensstand absichern (Ermacora, S. 12; Thaler/Wachter, S. 400; Arter/Gut, S. 47 f.).

[77]

Die Gefahren, gegen welche der Veranstalter zwingend Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen hat, finden sich in den jeweiligen Sportregelwerken (wie bspw. die FIS-Regeln, SKUS- und SBS-Richtlinien) oder in öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie bspw. den SIA-Normen oder der jeweiligen Veranstaltergenehmigung (BGE 126 III 113; BGE 130 III 193; BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014; Heermann/Götze, S. 107; Bütler, S. 59). Wie nachfolgend zur strafrechtlichen Haftung des Veranstalters ausgeführt wird (siehe Rz. 86 ff.), können diese als reine Verhaltensempfehlungen zu qualifizierenden Bestimmungen dazu führen, dass – sofern die jeweilige Bestimmung dem Schutz der Athlet*innen dient – ein Verstoss zugleich die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darstellt und damit eine Haftung begründet wird (Börner, S. 34 ff.; Heermann/Götze, S. 107). Eine Haftung kann aber auch vorliegen, wenn keine entsprechenden Verhaltensempfehlungen vorliegen. Ein Umkehrschluss ist somit nicht möglich. Die Sportregelwerke können sich jedoch als ergänzungsbedürftig erweisen oder die tatsächlichen Verhältnisse einen höheren Sicherheitsstandard erfordern (BGE 130 III 193; BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014; Schuld, S. 90; Arter/Gut, S. 49).

b. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten
[78]

Im alpinen Gelände sind gewisse Faktoren kaum kontrollierbar (BGE 138 IV 124; BGer 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015; Resch, S. 68). Bei Wettkämpfen in den Bergen dürfen folglich keine überspitzten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet das Kriterium der Zumutbarkeit die Grenze der Verkehrssicherungspflicht. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss (BGE 130 III 193; BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014; BGer 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015, Heermann/Götze, S. 108 f.). Abzuwägen sind folglich bei Prüfung der Zumutbarkeit allfälliger Verkehrssicherungspflichten die Wirksamkeit der Massnahme, ihre Kosten und ihre Nachteile gegenüber dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr und des Ausmasses des zu erwartenden Schadens. Der Veranstalter darf überdies die Risiken ausser Acht lassen, welche mit einem Mindestmass an Vorsicht von den Athlet*innen vermieden werden können. Insofern wird erneut auch an die Selbstverantwortung appelliert (BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014). Damit soll insbesondere verhindert werden, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters geschaffen wird (BGE 130 III 193 E. 2.2; Jaun, S. 168; Bütler, S. 61; Arter/Gut, S. 49 f.).

c. Ausservertragliche Ansprüche
[79]

Nebst den vertraglichen Ansprüchen kommen ausservertragliche Schadenersatzansprüche in Betracht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zu Schadenersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt. Dies gilt auch bei Fahrlässigkeit. Voraussetzung für eine Haftpflicht ist ein verschuldetes und widerrechtliches Verhalten eines Schädigers, welches für den Eintritt eines Schadens natürlich und adäquat kausal ist (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 2c ff. m.w.H; Oftinger/Stark, § 1 N 102; Rey, Rz. 149 ff., 516 ff., 665 ff., 804 ff.). Widerrechtlichkeit liegt insbesondere vor, wenn gegen Verhaltenspflichten verstossen wird, welche aus dem Gesetz oder aus der Rechtsprechung hervorgehen (Verstoss gegen Sicherheitsvorschriften; Arter/Gut, S. 35 f.).

[80]

Insofern stellt sich bei der ausservertraglichen Haftung die gleiche Kernfrage, wie bei der vertraglichen Haftung (Heermann/Götze, S. 107; Arter/Gut, S. 48). Entsprechend kann diesbezüglich grösstenteils auf die Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht bei der vertraglichen Haftung verwiesen werden. Dazu tritt bei der ausservertraglichen Haftung allerdings der ungeschriebene gewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach derjenige, welcher einen Zustand schafft oder aufrechterhält, welcher einen anderen schädigen könnte, verpflichtet ist, die zur Vermeidung des Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (sog. Gefahrensatz; BGE 123 III 312; BGE 121 III 358; BGE 116 Ia 169; BGE 112 II 141; Jaun, S. 141 ff.; Bütler, S. 35 ff.; Rey, Rz. 753; Guhl/Koller, § 24, N 14). Daraus leiten sich indes weitergehende Verkehrssicherungspflichten ab (Rey, Rz. 756a; Oftinger/Stark, § 16 N 26 ff.; Koller, § 24, N 15). Weiter kommt dem Gefahrensatz auch bei der Quantifizierung von Verkehrssicherungspflichten eine massgebliche Bedeutung zu (Rey, Rz. 756a; Arter/Gut, S. 36 f.).

[81]

Eine rechtswirksame Einwilligung von Athlet*innen gegenüber dem Veranstalter würde getreu dem Grundsatz «volenti non fit iniuria» zwar grundsätzlich die Widerrechtlichkeit entfallen lassen (BGE 117 II 547; Keller, S. 113; Engel Traité, S. 490 f.). Eine solche dürfte aber allein schon deshalb nicht vorliegen, weil die Athlet*innen versuchen, die Schädigung zu vermeiden, da diese gerade bei Wettkämpfen in den Bergen eigentlich nie im kompetitiven Sinne Ziel des Wettbewerbes darstellen (BK OR-Brehm, Art. 41 N 63 f. m.w.H.).

d. Werkeigentümerhaftung
[82]

Der Vollständigkeit halber erwähnt sei ferner die Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR). So können bspw. die Eigentümer eines im Zielbereich eines Langlaufrennens errichteten stählernen Zielbogens mit haftpflichtrechtlichen Ansprüchen konfrontiert werden, wenn sich Athlet*innen beim Durchqueren ebendieses verletzen.

[83]

Im Übrigen kann der zwischen dem Werkeigentümer und dem Veranstalter geschlossene Vertrag aufgrund der vom Werkeigentümer gewährten Eröffnung einer Gefahrenquelle unter gewissen Umständen eine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, wie namentlich Athlet*innen, entfalten. Diese Schutzwirkung begründet damit eine zusätzliche, vertragliche Anspruchsgrundlage (vgl. zu den Voraussetzungen im Detail: Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Rz. 3911; Heermann/Götze, S. 106; Arter/Gut, S. 88 f.).

4. Der Haftungsausschluss der Veranstalter

[84]

Die Verbände empfehlen den Veranstaltern die Verwendung von sog. Haftungsausschlüssen, wie etwa «der Veranstalter übernimmt keine Haftung bei Unfällen». Häufig sind solche Ausschlüsse ausdrücklicher Bestandteil der Teilnahmevereinbarung; oftmals wird aber auch auf die allgemeinen Bestimmungen und Reglemente des übergeordneten Verbandes oder die für die Veranstaltung eigens herausgegebene allgemeinen Bestimmungen verwiesen (Eichenberger, S. 115 ff.; Heermann/Götze, S. 47 f.). Gerade bei Verweisen auf allgemeine Bestimmungen oder Reglemente ist die Gültigkeit des Haftungsausschlusses umstritten (Heermann/Götze, S. 47 f., 111 ff., 190 f. und 225 f.). Der Haftungsausschluss muss derart deutlich sein, dass die Athletin oder der Athlet diesen bei gebotener Sorgfalt nicht übersehen kann (Huguenin, Rz. 1019; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Rz. 1128; BK OR-Becker, Art. 100 N 2; BK OR-Weber/Emmenegger, Art. 100 N 77 f. m.w.H. zu den AGB).

[85]

Der Haftungsausschluss ist nur in sehr beschränktem Umfang möglich, weshalb eher von Haftungsbeschränkungen die Rede sein sollte. Gemäss Art. 100 Abs. 1 OR ist eine zum Voraus getroffene Verabredung nichtig, welche die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst. Gemäss Art. 100 Abs. 2 OR kann ausserdem selbst ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit unter gewissen Umständen nichtig sein (Arter/Gut, S. 51; BK OR-Weber/Emmenegger, Art. 100 N 61). Kommt hinzu, dass gemäss h.L. ein Haftungsausschluss für Personenschäden sowohl bei vertraglicher als auch ausservertraglicher Haftung unzulässig ist (Buol, S. 97 m.w.H.; Schneider, S. 173; BSK OR I-Wiegand, Art. 100 N 4; Müller Diss., N 374).

C. Strafrechtliche Themen: Verantwortung des Veranstalters bei Unfällen

[86]

Unfälle bei Wettkämpfen in den Bergen können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sowohl für die Person, welche für die strafbare Handlung (Delikte gegen Leib und Leben) unmittelbar verantwortlich ist, als auch für Personen, welche die Veranstaltung des Wettkampfes zu verantworten haben. Nachfolgend wird die Perspektive der Veranstalter erläutert.

1. Fahrlässige Deliktsbegehung

[87]

Die meisten Delikte, die im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Veranstaltern bei Wettkämpfen in den Bergen in Frage kommen, dürften fahrlässig begangen werden. Die fahrlässige Deliktsbegehung ist gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB nur dann vorgesehen, wenn diese ausdrücklich erwähnt wird (Arter/Gut, S. 96). Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Veranstalter müssen unter anderem die Pflichten beachten, die sich aus Verordnungen zur Unfallverhütung (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1) oder aus den kantonalen Bergführergesetzen ergeben. Existieren keine gesetzlichen Normen, so bestimmt sich die Sorgfaltspflicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze (namentlich etwa der sog. Gefahrensatz; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGer 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 3.3; BGer 6B_283/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1). Fehlen solche, kann auf analoge Verhaltensregeln oder Verkehrsnormen privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (siehe dazu eingehend auch noch nachfolgend Rz. 91; Donatsch, S. 83; Arter/Gut, S. 97).

2. Begehung durch Unterlassung

[88]

Die Veranstaltung von Wettkämpfen in den Bergen kann eine Garantenstellung des Veranstalters im Sinne von Art. 11 StGB und somit die Strafbarkeit für die Begehung eines unechten Unterlassungsdeliktes begründen. Zur Begründung einer Garantenstellung ist erforderlich, dass der Täter durch seine Stellung derart weitgehend verpflichtet ist, den Erfolg abzuwenden, dass ein Unterlassen einem aktiven Herbeiführen des Erfolges gleichkommt. Bei starker gesellschaftlicher Verhaltenserwartung, wie dies etwa bei Sportveranstaltern der Fall ist, kann eine Garantenstellung jedoch bereits aufgrund der Herrschaft über eine Gefahrenquelle gegeben sein (Engler, S. 495 f.; Flachsmann, S. 59 f.; BSK StGB-Niggli/Muskens, Art. 11 N 102).

[89]

Bei Austragung von Wettkämpfen in den Bergen können zum einen Obhuts- oder Schutzgarantenpflichten bestehen. Diese Pflichten beziehen sich darauf, dass jemand alle Gefahren und Schädigungen, welche bestimmten Rechtsgütern einzelner Personen drohen, abzuwehren hat. Zum anderen können auch sog. Sicherungs- oder Überwachungsgarantenpflichten bestehen, die darauf abzielen, dass die betroffene Person bestimmte Gefahrenquellen unter Kontrolle zu halten hat (Donatsch/Tag, S. 311; Arter/Gut, S. 94).

[90]

Die Garantenpflicht des Veranstalters kann sich aus Gesetz, Vertrag, Lebens- und Gefahrengemeinschaft oder insbesondere aus dem Ingerenzprinzip (Sachherrschaft über eine Gefahrensituation) ergeben (Donatsch/Tag, S. 312 ff.; Arter/Gut, S. 94 f.). Aus diesem Grund hat der Veranstalter eines Wettkampfes in den Bergen dafür zu sorgen, dass weder Athlet*innen noch Zuschauer*innen bei der Durchführung des Wettkampfes verletzt oder getötet werden (Arter/Gut, S. 95.). So haben die Verantwortlichen eines alpinen Skirennens bspw. den Zielraum nach unten hin abzusperren, um zu verhindern, dass Athlet*innen im Auslaufbereich mit anderen Personen kollidieren (vgl. BGer 6S.587/2006 vom 24. April 2007 E. 2.2.1; BGE 130 III 193 E. 2.3 m.w.H.; Arter/Gut, S. 95). Diese sog. Verkehrs- bzw. Streckensicherungspflicht wurde vom Bundesgericht bspw. aber auch im Zusammenhang mit der Austragung eines Skeletonrennens bejaht, bei welchem sich am nahen Streckenrand ungesicherte Vierkantpfosten befanden und einen Skeletonfahrer bei einem Sturz schwer verletzten (Urteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.1, 4.5.3).

[91]

Bei Wettkämpfen von Ski- und Snowboardfahrer*innen sind zudem die FIS-Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) von Bedeutung. Die FIS-Regeln werden ihrerseits durch die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) und jenen der Kommission für Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz (SBS) ergänzt. Sowohl die FIS-Regeln als auch die SKUS- und SBS-Richtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern Verhaltensempfehlungen, die sich an Ski- und Snowboardfahrende richten (J. Pichler, S. 38 f.). Sie werden allerdings vom Bundesgericht, obwohl sie kein objektives Recht darstellen, als Sicherheits- und Sorgfaltsmassstab anerkannt und können sowohl straf-, als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Stiffler, S. 59, 74; Reinhardt, S. 69; Pichler, S. 40; u.a. BGE 130 III 193 E. 2.3; 126 III 113 E. 2b; 121 III 358 E. 4a). Gerade bei der Frage, ob die Veranstalter über sog. Tatmacht verfügten – mithin ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und der Schädigung vorliegt – gelangen ausserdem ebenfalls die jeweils einschlägigen spezifischen Richtlinien zur Anwendung. So etwa die SIA-Normen, wenn bspw. eine Tribüne für Zuschauer*innen einstürzt (BGE 115 IV 199; Donatsch/Tag, S. 326; Donatsch, S. 82; Arter/Gut, S. 96).

[92]

Die Grenze der Pflichten des Veranstalters besteht einerseits in der Zumutbarkeit der Vornahme der schützenden Handlungen (BGE 122 IV 196; insbesondere zur Realisierung des sportartspezifischen Grundrisikos BGE 134 IV 26 E. 3.2.5; BGer 6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1, BGer 6B_283/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1), andererseits im Handeln auf eigene Gefahr oder in Selbstverschulden der jeweiligen Athlet*innen sowie Zuschauer*innen, wobei letzteres grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund angesehen wird. Die aus der Garantenstellung erwachsenden Pflichten des Veranstalters stellen insofern ein strafrechtliches Pendant zu den zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten dar (Katschthaler/Mayer, S. 46 f. Arter/Gut, S. 95 f.).

3. Unternehmenshaftung

[93]

Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Veranstaltern von Wettkämpfen kommen gemäss Art. 102 StGB auch juristische Personen in Frage. So können auch die Veranstalter eines Sportwettkampfes vom strafrechtlichen Unternehmensbegriff erfasst sein, vorausgesetzt, sie sind als juristische Person – in casu als Verein oder bei grösseren Veranstaltungen als Aktiengesellschaft – organisiert (Forster, S. 118 ff.; Engler, S. 508; Caprara, S. 352 ff., 355 f. m.w.H. insbesondere zur strafrechtlichen Haftung des Organisationskomitees [OK]).

[94]

Die Strafbarkeit des Veranstalters als Unternehmen ist in Art. 102 StGB geregelt und sieht zwei verschiedene Formen der Strafbarkeit vor:

[95]

Eine Haftung des Unternehmens kommt einerseits in Betracht, wenn ein Verbrechen oder Vergehen (sog. Anlasstat) «wegen mangelhafter Organisation keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann» (sog. subsidiäre Strafbarkeit; vgl. Art. 102 Abs. 1 StGB; Forster, S. 71 ff.; BSK StGB-Niggli/Gfeller, Art. 102 N 51). Die Wettkampfveranstalter sind deshalb dazu gehalten, Organisationsreglemente, Organigramme, Pflichtenhefte, Funktionendiagramme, Stellenbeschreibungen usw. zu erstellen, welche die «betrieblichen» Regelabläufe und Zuständigkeiten dokumentieren (Forster, S. 214). Dadurch können sie das Risiko des Bestehens eines die Unternehmenshaftung begründenden Organisationsmangels reduzieren bzw. sicherstellen, dass die Straftat begangene Person individualisiert bzw. identifiziert werden kann. Da die Unternehmenshaftung im Sinne von Art. 102 StGB unbesehen der Unternehmensgrösse bzw. Grösse des Veranstalters zum Tragen kommen kann, sollte dies bspw. auch bei lokalen Clubrennen sichergestellt werden.

[96]

Andererseits haftet das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person, wenn das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um die Anlasstat zu verhindern (sog. konkurrierende oder kumulative Strafbarkeit). Art. 102 Abs. 2 StGB findet allerdings nur bei folgenden Straftatbeständen Anwendung: Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), Finanzierung des Terrorismus (260quinquies StGB), Geldwäscherei (305bis StGB), Vorteilsgewährung (322quinquies StGB) sowie aktive Bestechung schweizerischer Amtsträger (322ter StGB), fremder Amtsträger (322septies StGB) und privater (322octies StGB). Aufgrund dieser Einschränkung von Art. 102 Abs. 2 StGB auf die genannten Straftatbestände ist die praktische Bedeutung für Wettkampfveranstalter jedoch äusserst gering (Forster, S. 71 ff.; BSK StGB-Niggli/Gfeller, Art. 102 N 234; Donatsch/Tag, S. 375 ff.; Stratenwerth, S. 411 ff.).

D. Sozialversicherungen

1. Unfallversicherung

a. Der Unfallbegriff
[97]

Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist der Abschluss einer Unfallversicherung für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende (inkl. Auszubildende) obligatorisch. Nicht (mehr) erwerbstätige, selbstständig erwerbstätige oder ausländische Personen haben zudem die Möglichkeit, eine Unfallversicherung bei der Krankenkasse abzuschliessen und sich somit abzusichern (Müller Rettung, S. 205).

[98]

Gemäss der in Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG festgehaltenen Legaldefinition ist ein Unfall «die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen, äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Zur Abgrenzung von Unfall und Krankheit dient das Kriterium der Ungewöhnlichkeit bzw., ob ein bestimmter Ablauf ungewöhnlich ist oder im Rahmen des Alltäglichen liegt.

[99]

Die Ungewöhnlichkeit wird gerade bei Sportwettkämpfen oftmals in einer sog. Programmwidrigkeit bestehen (auch sog. unkoordinierte Bewegung z.B. bei Ausgleiten auf Glatteis; vgl. BGE 134 V 76; 130 V 120 f., BGer 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass ein bestimmter Geschehnisablauf geplant oder erwartet wurde, welcher durch ein hinzutretendes Element gestört wird. Dabei muss sich die Programmwidrigkeit aber nicht zwangsläufig zu einem ungewöhnlichen Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG entwickeln. Oftmals muss sich das Bundesgericht, gerade im Zusammenhang mit Sportereignissen, mit der Frage der Gewöhnung an den betreffenden Vorgang auseinandersetzen, aufgrund derer eine Ungewöhnlichkeit zu verneinen ist (Kieser, Art. 4 ATSG N 42 f., 53, 64). Das Sportart inhärente Risiko – wie bspw. ein Wundreiben der Füsse in den Bergschuhen mit nachfolgendem Auftreten einer Infektion – stellt versicherungsrechtlich daher keinen Unfall, sondern eine Krankheit dar. Die Abgrenzung gestaltet sich in der Praxis oftmals als schwierig (Tännler, S. 154 ff.; Kocholl, S. 463; Müller Rettung, S. 205).

[100]

Entschärft wird diese Thematik dadurch, dass in Art. 6 Abs. 2 UVG gewisse Körperschädigungen dem Unfall gleichgestellt werden und daher von der Unfallversicherung getragen werden müssen (Kieser, Art. 4 ATSG N 144). Dabei muss die Körperschädigung weder das Kriterium der Ungewöhnlichkeit, noch jenes des äusseren Faktors erfüllen. Vielmehr wird beim Vorliegen einer der aufgelisteten Körperschädigungen die Vermutung geschaffen, dass es sich zumindest um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt (vgl. BBl 2014 7911, S. 7918]; Kieser, Art. 4 ATSG N 141 f.). Diese Vermutung kann indes aber von der Unfallversicherung durch den von dieser zu erbringenden Entlastungsbeweis umgestossen werden. Dieser gilt als erbracht, wenn die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam. Gelingt der Entlastungsbeweis, führt dies im Umkehrschluss dazu, dass die Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung entstanden ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1, 8.6, 9.2).

b. Leistungskürzung aufgrund eines Wagnisses
[101]

Das UVG sieht Leistungskürzungen oder -verweigerungen vor, wenn der eingetretene Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. Art. 38 f. UVG) oder wenn eine aussergewöhnliche Gefahr oder ein Wagnis eingegangen worden ist (vgl. Art. 39 UVG). Im Zusammenhang mit Wettkämpfen in den Bergen fällt in aller Regel eine schuldhafte Herbeiführung, wozu auch eine grobfahrlässige Herbeiführung gehört, ausser Betracht (Müller Rettung, S. 205; Müller Diss., Rz. 387). Von grösserer Relevanz sind, gerade im Zusammenhang mit Wettkämpfen, Leistungskürzungen aufgrund der Bereitschaft der Athlet*innen, ein Wagnis einzugehen.

[102]

Als Wagnisse gelten gemäss Art. 50 Abs. 2 UVV all jene Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Ein eigentliches Verschulden wird dabei nicht vorausgesetzt (Rumo-Jungo, S. 286 f.; Müller Rettung, S. 206). Lehre und Rechtsprechung unterscheiden weiter zwischen absoluten und relativen Wagnissen, wobei gemäss Bundesgericht ein absolutes Wagnis vor allem dann anzunehmen ist, wenn eine gefährliche Sportart wettkampfmässig ausgeführt wird (m.w.H. Erni, FN 44; Müller Diss., Rz. 387, 398; Müller Rettung, S. 206; Rumo-Jungo/Holzer, 221; BGE 112 V 297 E. 1b; 112 V 44 E. 2a; Urteil 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1; Urteil 8C_762/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.3; Urteil des EVG U 122/06 vom 19. September 2006 E. 2.1, in: SVR 2007 UV, Nr. 4, S. 10).

[103]

Eine wettkampfmässige Ausführung liegt bei Rennen vor, bei welchen es darum geht, schneller als die Konkurrierenden zu sein (BGer 8C_762/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2). Das Bundesgericht hat folglich entschieden, dass auch Sportarten, welche an und für sich aufgrund ihrer Gefährlichkeit nicht als absolutes Wagnis zu qualifizieren sind, diese «Schwelle» infolge der wettkampfmässigen Ausübung überschreiten können. Das Vorliegen eines Wagnisses führt gemäss Art. 50 Abs. 1 UVV zu einer lebenslänglichen hälftigen Kürzung und in besonders schweren Fällen gar zu einer gänzlichen Verweigerung sämtlicher Geldleistungen (Taggelder aber auch Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie Integritäts- und Hilflosenentschädigung; Erni, Fn. 19; Müller Rettung, S. 205 f., 7; Widmer, S. 311). Grund dafür ist, dass in der Berufsunfallversicherung die Prämien nach dem betrieblichen Risiko abgestuft sind, weshalb Betriebe, deren Mitarbeitende grossen Gefahren ausgesetzt sind, eine entsprechend höhere Prämie bezahlen. In der Nichtberufsunfallversicherung ist eine derart weitgehende Differenzierung der Beiträge allerdings nicht möglich, weshalb in diesem Bereich mit Leistungskürzungen operiert wird. Entsprechend soll mit den Leistungskürzungen verhindert werden, dass die Gesamtheit der Prämienzahlenden für die finanziellen Folgen des risikoreichen Verhaltens Einzelner aufkommen müssen. Insofern handelt es sich – entgegen der weitläufigen Meinung – nicht um eine Strafe, sondern um eine Begrenzung der Solidarität. Gerade Athlet*innen, welche eine risikoreiche Sportart (wie bspw. das Downhill Mountain Biking) betreiben, sollten daher dringend eine zusätzliche Unfallversicherung abschliessen (Widmer, S. 310 f.). Oftmals werden derartige Versicherungen von den Sportverbänden angeboten, welche mit den Versicherungen entsprechende Verträge abgeschlossen haben (so ist bspw. bei der Rennlizenz des Schweizerischen Auto- und Motorradfahrerverbandes auch eine sog. Wagnisdeckung enthalten, welche u.a. die teilnehmenden Rennfahrer*innen eines Bergrennens entsprechend vor Kürzungen ihrer Versicherungsleistungen bewahrt; vgl. SAM-Lizenzen mit Unfallversicherung für Rennfahrer).

2. Invalidenversicherung

[104]

Gerade bei Wettkämpfen in den Bergen kommt es immer wieder zu derart schweren Unfällen, dass die Verunfallten unter Umständen auf Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen sind. Die Invalidenversicherung sieht – anders als die Unfallversicherung – keine Kürzungen aufgrund schuldhafter Herbeiführung oder eingegangener Wagnisse vor (vgl. das UVG und die UVV). Entsprechend haben Athlet*innen, wie auch alle anderen Personen im Sinne von Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG, welche in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, Anspruch auf ungekürzte Geldleistungen der Invalidenversicherung (Widmer, S. 69).

III. Bergspezifische Besonderheiten

A. Naturschutz bei Wettkämpfen

[105]

Wettkämpfe in den Bergen stellen – gerade, wenn sie die Dimensionen des Engadiner-Skimarathons oder der Patrouille des Glaciers erreichen, oder etwas kleiner aber dennoch bedeutend sind, wie bspw. Der Jungfrau-Marathon, der Grand Raid Mountain Bike Marathon oder der Sierre-Zinal-Berglauf – eine erhebliche Belastung für die umliegende Natur dar. Es sind aber keineswegs nur die im Sinne von Grossveranstaltungen durchgeführten Wettkämpfe, welche im Konflikt mit dem Naturschutz stehen. Auch kleinere Wettkämpfe (sowie auch Rekordversuche) sorgen regelmässig dafür, dass bisher nur höchst selten von Menschen betretene Gebiete erheblichen Belastungen ausgesetzt werden (so etwa auch im Bereich des Bergsteigens, Trailrunnings oder auch bei Mountainbikerennen). Dazu kommen noch die von den Athlet*innen zu absolvierenden Trainingseinheiten, welche diese möglichst wettkampfsimulierend ebenfalls in diesen Gebieten absolvieren. Dies führt mitunter dazu, dass sich auch saisonal und tageszeitlich die Aktivitäten der Athlet*innen im Verlaufe der Zeit erheblich ausgedehnt haben (Meyer/Gurtner/Müller, S. 399).

1. Naturschutzbestimmungen

[106]

Bestimmungen in Bezug auf den Naturschutz, welche für den Wettkampf in den Bergen von Relevanz sind, finden sich sowohl auf eidgenössischer und kantonaler als auch auf kommunaler Ebene. Im Vordergrund stehen Beeinträchtigungen bzw. Störungen der Tierwelt (Meyer/Gurtner/Müller, S. 399). So verpflichtet Art. 7 Abs. 4 JSG die Kantone, für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung zu sorgen. Weiter hält Art. 4ter JSV fest, dass die Kantone Ruhezonen für Wildtiere unmittelbar gestützt auf Bundesrecht bezeichnen können, wobei in einigen Kantonen die Ausscheidung von Wildruhezonen an die Gemeinden delegiert wird.

[107]

Neben der Bezeichnung von Wildruhezonen fällt auch die Bestimmung von Schutzgebieten in die Kompetenz der Kantone, welche diese Aufgabe wiederum an die Gemeinden übertragen können. So steht es dem Bundesrat gemäss Art. 11 Abs. 1 JSG nach Anhören der Kantone zu, Wasser- und Zugvögelreservate von internationaler Bedeutung und gemäss Art. 11 Abs. 2 JSG eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvögelreservate von nationaler Bedeutung auszuscheiden. Dazu kommt gemäss Art. 11 Abs. 4 JSG die Kompetenz der Kantone, weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate zu bezeichnen. In Bezug auf Waldgebiete ergibt sich die Kompetenz der Kantone zur Errichtung von Schutzzonen zudem aus Art. 14 Abs. 2 lit. a WaG, wonach diese für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einschränken können, wenn dies zur Erhaltung des Waldes oder zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erforderlich ist. Von diesem Recht haben viele Kantone insofern Gebrauch gemacht, als dass spezielle Regelungen mit Lenkungsfunktion für den Rad- und Reitsport aufgenommen wurden, wobei sog. Sportpfade errichtet wurden (vgl. Art. 22 Abs. 2 KWaG [BE]; § 10 KWaG [LU]; Art. 14a KWV [UR]; Art. 14 kWaG [OW]; Art. 16 kWaG [NW[; Art. 30 WSG [FR]; § 11 WaG [BS]; § 14 WaldG [TG]; Art. 24 RForêts [GE]; Rudin/Vonlanthen-Heuck, Art. 14 WaG, N 24).

2. Einfluss der Schutz- und Ruhezonen auf die Routenplanung des Wettkampfs

[108]

Die verschiedenen Schutz- und Ruhezonen haben erheblichen Einfluss auf die Organisation und Durchführung von Wettkämpfen in den Bergen. Die Nutzung der Wildruhezonen gemäss Art. 4ter Abs. 1 JSV ist nur möglich, wenn bestimmte Routen und Wege benutzt werden. Nebstdem sind auch Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung und Jagdbanngebiete zu berücksichtigen, in welchen gemäss Art. 5 WZVV bzw. Art. 5 VEJ gewisse Aktivitäten gänzlich verboten sind. So ist etwa gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. g und h VEJ das Skifahren sowie Mountainbiken ausserhalb von speziell markierten Pisten, Routen und Loipen verboten (dem Schutzzweck der Bestimmung folgend wohl auch das Betreiben weiterer ähnlicher Sportarten; Rudin/Vonlanthen-Heuck, Art. 14 WaG N 25, 27). Bereits Freizeit- und Sportaktivitäten in solchen Schutz- und Ruhezonen sind zum Schutze der Wildtiere vor Störungen nur stark eingeschränkt möglich. Durch die kantonale Bewilligungspflicht für sportliche Anlässe und sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen in den Jagdbanngebieten (Art. 5 Abs. 2 WZVV/VEJ) wird dem Schutz der Wildtiere Rechnung getragen. Dabei wird im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung entschieden (Art. 6 Abs. 1 WZVV/VEJ). Ebenso ist bei grossen Veranstaltungen im Wald gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b WaG eine Bewilligungspflicht vorgesehen (Rudin/Vonlanthen-Heuck, Art. 14 WaG N 28 ff. m.w.H.).

[109]

Welche Gebiete als Schutz- und Ruhezonen gelten bzw. ob eine diesbezügliche Bewilligung benötigt wird, ist vom Veranstalter eines Wettkampfes – gerade in Berg- und Waldgebieten – vorgängig jeweils sorgfältig abzuklären. Dabei behilflich sind insbesondere die gemäss Art. 4ter Abs. 4 JSV und Art. 7 Abs. 4 VEJ vom Bundesamt für Landestopografie erstellten Landeskarten mit Schneesportthematik, welche die Wildruhezonen und Jagdbanngebiete sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen festhalten. Dem Anhang 1 der WZVV können ausserdem ausgeschiedene Reservate entnommen werden, welche teilweise im Berggebirge liegen und so von Wettkampfveranstaltern ebenfalls berücksichtigt werden müssen (bspw. der Col de Bretolet, im Kanton Wallis; Nr. 101 des Anhangs 1 der WZVV).

[110]

Als Veranstaltungsorte für einen Wettkampf in den Bergen kommen folglich nur Gebiete in Frage, welche mit den verschiedenen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen in Bezug auf den Naturschutz vereinbar sind und die damit verfolgten Schutzziele nicht beeinträchtigen. Explizit sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass vorgängig eine Bewilligung beim Kanton, in welchem die Veranstaltung durchgeführt werden soll, eingeholt werden muss, ansonsten die Veranstalter mit teils hohen Strafen rechnen müssen (vgl. Art. 17 ff. JSG; Art. 42 ff. WaG).

B. Rettung bei Unfällen in den Bergen

[111]

Bei Wettkämpfen in den Bergen muss selbst bei optimaler Vorbereitung sowohl seitens des Veranstalters als auch seitens der Athlet*innen stets damit gerechnet werden, dass es zu Unfällen kommen kann und Rettungsmassnahmen notwendig sind. Zu denken ist dabei bspw. an Stürze an einem alpinen Skirennen oder an glücklicherweise doch selten sich zutragende Lawinenniedergänge an Freeride-Skiwettkämpfen, bei welchen teilnehmende Athlet*innen sich schwer verletzen bzw. verschüttet werden können.

1. Definition der Bergrettung

[112]

Eine Bergrettung im engeren Sinne umfasst die Durchführung von Suchaktionen, Bergungen und weitere Erste-Hilfe-Massnahmen im alpinen, voralpinen und schwer zugänglichen Gebiet bzw. die Rettung von in Bergnot geratenen Personen (Boschung, S. 16; Müller Diss., Rz. 412; Müller Rettung, S. 204). Diese Begriffsdefinition überschneidet sich grösstenteils mit der allgemein für Rettungen im Sinne des UVG geltenden, wonach eine Rettung vorliegt, wenn die oder der Versicherte aus einer Gesundheit und Leben akut bedrohenden Lage befreit und anschliessend (sofern notwendig) medizinisch versorgt wird. Die Rettung sollte zum Ziel haben, das Leben einer versicherten Person zu retten, eine drohende Lebensgefahr aufgrund eines sich rasch verschlechternden Gesundheitszustandes abzuwenden bzw. eine ernsthafte Gesundheitsschädigung zu verhindern (BGer des EVG K 47/04 vom 28. Juli 2006 E. 4.4; Eugster, Rz. 473 ff.). Eine Rettung ist somit «grundsätzlich organisierte Hilfe in ärztlicher Verantwortung und damit mehr als medizinischer Notfalltransport» (Eugster, Rz. 473; Hürzeler/Caderas, Art. 13 UVG, N 4 f. m.w.H. u.a. zur Abgrenzung von der Bergung).

2. Rettungskompetenz

a. Allgemein
[113]

Nebst den massgeblichen bundesrechtlichen Vorgaben im KVG und im UVG liegt in der Schweiz die Rechtsetzungskompetenz im Bereich der Bergrettung – mit wenigen Ausnahmen – bei den Kantonen bzw. den Gemeinden (vgl. Art. 3 BV). Nebst diesen bundesrechtlichen bzw. kantonalen und kommunalen Bestimmungen kommt im Bereich des Rettungsdienstes auch der privaten Selbstregulierung eine grosse Bedeutung zu (Boschung, S. 98 f.; Müller Diss., Rz. 412; Müller Rettung, S. 203 f.). So haben sämtliche Kantone, ausser der Kanton Wallis, ihre terrestrischen Rettungsaufgaben im Gebirge der gemeinnützigen Stiftung Alpine Rettung Schweiz (ARS) übertragen, welche von der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) und dem Schweizer Alpen-Club (SAC) getragen wird. Im Kanton Wallis wird das Rettungswesen durch die als öffentlich-rechtliche Anstalt gemäss Art. 5 Abs. 1 GOSR [VS] ausgestaltete kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO) gewährleistet (Müller Rettung, S. 204).

b. Im Wettkampf
[114]

Werden Athlet*innen bei Wettkämpfen in den Bergen verletzt und gibt der Veranstalter die Rettung in Auftrag, werden die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten bei Unfällen, die in der Schweiz passierten, grundsätzlich von der Unfallversicherung getragen (Art. 13 Abs. 1 und 2 UVG). Vorausgesetzt wird dabei, dass die entstandenen Kosten durch einen Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG verursacht wurden (vgl. dazu eingehend obige Ausführungen; Hürzeler/Caderas, Art. 13 UVG, N 6 ff. m.w.H.). Der Veranstalter als alarmierende Drittperson handelt jeweils als echter Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 ff. OR und ist daher gestützt auf Art. 422 OR entsprechend schadlos zu halten (Müller Rettung, S. 209).

[115]

Wie bereits in den Rz. 75 ff. und 85 ff. ausgeführt, hat der Veranstalter eines Wettkampfes in den Bergen ohnehin dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung des Wettkampfes keine Personen verletzt oder getötet werden (Zen-Ruffinen, S. 388; Heermann/Götze, S. 109; Schuld, S. 90; Arter/Gut, S. 47 f., 95.). Aus diesem Grund gilt es seitens des Veranstalters, bei der Vorbereitung des Wettkampfes das Hauptaugenmerk auf die Rettung der Athlet*innen zu richten. Sofern die von den jeweiligen Verbänden erlassenen Bestimmungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung bzw. Rettung von Athlet*innen eingehalten werden, dürfte sich das Risiko einer zivil- und/oder strafrechtlichen Haftung eines Veranstalters aber nur in Ausnahmefällen realisieren. Diese Bestimmungen verlangen vielfach die ständige Bereitstellung von qualifiziertem Rettungspersonal mit entsprechendem Gerät (so bspw. Art. 221.6 der internationalen Wettkampfordnung der FIS). Die medizinische Versorgung der Athlet*innen ist dadurch während des Wettkampfs zu jeder Zeit gewährleistet. Dies im Gegensatz zur «gewöhnlichen» Bergrettung, bei welcher der von den Bergbahnunternehmen bereitgestellte Rettungsdienst noch allarmiert werden muss (vgl. zur Verpflichtung der Bergbahnunternehmen zur Bereitstellung des Rettungsdienstes BGE 4C.54/2004; BGE 130 III 193; BGE 121 III 358; Bütler, S. 57; Arter/Gut, S. 51 ff.; Netzle Haftung, S. 16). Mit der Einhaltung dieser Bestimmungen kann nicht nur den Athlet*innen eine schnellst- und bestmögliche Erstversorgung garantiert, sondern auch das Haftungsrisiko des Veranstalters drastisch gesenkt werden.

[116]

Ausserdem ist bei Wettkämpfen in den Bergen auch das Kriterium der Notwendigkeit einer professionellen Rettung von juristischer Relevanz. Als notwendig im Sinne des UVG werden der verhältnismässige, vernünftige Aufwand für Rettungs- und Bergungshandlungen, der Weg zum nächsten, dem medizinischen Problem gewachsenen Arzt oder Spital sowie die Benützung des dem Verletzungszustand angemessenen Transportmittels erachtet (vgl. Ziff. 2.1 der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG). Abzustellen ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls im Unfallzeitpunkt, wobei die Notwendigkeit des gewählten Transports grundsätzlich ärztlich attestiert werden muss (Eugster, Rz. 474; Frésard/Moser-Szeless, Rz. 206; BGE 124 V 338 E. 2.c/bb.; Hürzeler/Caderas, Art. 13 UVG, N 10 f.). Letzteres Kriterium dürfte bei Wettkämpfen des professionellen Sports allerdings unproblematisch sein, ist bei verunfallten Athlet*innen doch der jeweilige Teamarzt zugegen und in diesem Sinne betreffend die Rettung entscheidbefugt.

[117]

Für im Ausland entstehende Reise-, Transport- und Rettungskosten werden gemäss Art. 20 Abs. 2 UVV ausserdem höchstens Vergütungen von bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes von der Unfallversicherung geleistet (Müller Diss., N 412; Müller Rettung, S. 205; Hürzeler/Caderas, Art. 13 UVG, N 22 f. m.w.H.). Weitergehende Reise- und Transportkosten, namentlich für Begleitpersonen, werden gemäss Ar. 20 Abs. 1 UVV aber nur dann vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen. Anders als bei den von der Unfallversicherung zu leistenden Taggeldern (siehe Rz. 101 ff.) sind Rettungskosten als sog. Kostenvergütungen (vgl. Art. 10 ff. UVG) von Kürzungen aufgrund von als Wagnissen einzustufenden und zum Unfall geführten Handlungen von Athlet*innen allerdings nicht betroffen (Morger, S. 404; Müller Rettung, S. 207; Hürzeler/Caderas, Art. 13 UVG, N 28).

[118]

Gerade nicht (mehr) erwerbstätige, selbstständig erwerbstätige oder ausländische Personen, welche über keine obligatorische Unfallversicherung verfügen, sollten von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Unfallversicherung bei der Krankenkasse abzuschliessen und diese auf die Deckung von Rettungskosten zu prüfen. Das doch erhebliche Kostenrisiko kann indes mit einer Gönnerschaft bei der Rega herabgesetzt werden. Die Rega erlässt nach ihrem Ermessen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Kosten einer Rettung ganz oder zumindest teilweise, jedoch ohne dass dafür eine Rechtspflicht bestehen würde (vgl. Gönnerbestimmungen der Rega; Müller Diss., Rz. 420; Müller Rettung, S. 208).

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