Literatur
Blackshaw Ian, Dispute Resolution: FIBA: effectiveness of Arbitral Tribunal, World Sports Law Report 7(7) 2009, S. xx; Hasler Erika, The Basketball Arbitral Tribunal – An Overview of Its Process and Decisions, in: Duval Antoine/Rigozzi Antonio (Hrsg.), Yearbook of International Sports Arbitration 2015, Asser 2016, S. 111 ff.; Kahlert Heiner/Zagklis Andreas, Zivilrechtliche Beschwerde gegen Schiedsspruch ohne Begründung, Zeitschrift für Sport und Recht, 2013, S. 115 ff.; Kaufmann-Kohler Gabrielle/Rigozzi Antonio, International Arbitration. Law and Practice in Switzerland, Oxford 2015; Martens Dirk-Reiner, Basketball Arbitral Tribunal – An Innovative System for Resolving Disputes in Sport (only in Sport?), The International Sports Law Journal 2011, S. 54 ff.; Palermo Giulio/Kyriakou Panagiotis, Leveraging the Standard of Ex Aequo et Bono to Increase Diversity, Flexibility and Efficiency: Insights from the Basketball Arbitral Tribunal, ASA Bulletin 4/2020, S. 868 ff.; Radke Hubert, Basketball Arbitral Tribunal (BAT) as a ‘lawmaker’: the Creation of Global Standards of Basketball Contracts through Consistent Arbitral Decision‑making, The International Sports Law Journal 2019, S. 59 ff.
I. Grundlagen
A. Geschichte des BAT
Das Basketball Arbitral Tribunal (BAT) ist ein unabhängiges Schiedsgericht mit Sitz in Genf in der Schweiz. Das BAT wurde im Jahr 2007 mit dem Ziel gegründet, eine einfache, schnelle und kostengünstige Alternative für die Beilegung von finanziellen Streitigkeiten im Basketball zu schaffen (Art. 0.1 BAT-Schiedsregeln 2022). Bis zur Einführung des BAT mussten diese Streitigkeiten – mangels tauglicher Streitbeilegungsalternativen – im Regelfall vor den staatlichen Gerichten am Sitz des Beklagten geführt werden. Da dies für die klagende Partei erhebliche Probleme mit sich brachte (u.a. lange Verfahrensdauer, fremde Sprache, fremde Rechtsordnung, hohe Verfahrenskosten), wurde dieser Schritt jedoch selten gegangen. Dies führte dazu, dass es sich viele Parteien im Basketball zur Gewohnheit machten, ihre Verträge nicht einzuhalten, da sie (zu Recht) davon ausgehen konnten, dass die Gegenpartei sich nicht gegen den Verstoss rechtlich zur Wehr setzen wird (Radke, S. 60; Martens, S. 57).
Im Gründungsjahr wurden zwei Schiedsklagen eingereicht und der erste BAT-Schiedsspruch erlassen. In den folgenden Jahren ist die jährliche Fallzahl kontinuierlich angestiegen bis im Jahr 2017 der vorläufige Höhepunkt von 188 Schiedsklagen pro Jahr erreicht wurde. Im aktuellen Durchschnitt werden ca. 160 Schiedsklagen pro Jahr beim BAT eingereicht. Zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Artikels lag die Gesamtfallzahl bei 1980. Demnach dürfte das BAT, was die Fallanzahl betrifft, das zweitgrösste Schiedsgericht im Sport nach dem CAS sein.
B. Unabhängigkeit von der FIBA
Die ursprüngliche Bezeichnung des BAT war FIBA Arbitral Tribunal (FAT; vgl. Art. 19.2 BAT-Schiedsregeln 2022). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Internationale Basketballverband (FIBA) bei der Gründung dieses Schiedsgerichts massgeblich involviert war. Das BAT ist jedoch kein Organ der FIBA, sondern ein eigenständiges, von der FIBA unabhängiges Schiedsgericht. Zwar ernennt das FIBA Central Board den Präsidenten/die Präsidentin und Vize-Präsidenten/Vize-Präsidentin des BAT, die FIBA ist jedoch weder in die Erstellung der Schiedsrichterliste noch in die Verwaltung und Entscheidung der einzelnen Schiedsverfahren involviert (Art. 3-332 FIBA Internal Regulations 2023). Zudem erhält das BAT keine finanzielle Unterstützung von der FIBA, sondern finanziert sich allein durch die von den Parteien eines Schiedsverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten (Kahlert/Zagklis,S. 118). Darüber hinaus können die FIBA und ihre Abteilungen nicht Partei eines BAT-Schiedsverfahren sein (Art. 3-324 FIBA Internal Regulations 2023). Um die Unabhängigkeit von der FIBA auch nach aussen deutlich sichtbar zu machen, wurde im Jahr 2010 der Name von FAT zu BAT geändert.
Das BAT ist vom schweizerischen Bundesgericht auch als unabhängiges Schiedsgericht anerkannt (ex multis BGE 4A_438/2018 E.2).
II. Das Verfahren vor dem BAT
A. Zuständigkeit des BAT und Arten der Streitigkeiten
Im Gegensatz zu vielen anderen internationalen Sportverbänden enthalten die Regularien der FIBA keine Vorschrift, welche die Zuständigkeit des BAT für bestimmte Streitigkeiten vorgibt (Art. 3-324 FIBA Internal Regulations 2023). Stattdessen ist das BAT nur dann zuständig, wenn die Parteien eines Rechtsstreits eine wirksame Schiedsvereinbarung zu Gunsten des BAT in Bezug auf die Streitigkeit geschlossen haben (Art. 1.1 BAT-Schiedsregeln 2022; Martens, S. 55). Sollten die Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung zu Gunsten des BAT für die konkrete Streitigkeit geschlossen haben, ist das BAT gemäss des anwendbaren Schweizer Schiedsverfahrensrechts dennoch für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, wenn der/die Schiedsbeklagte an dem Schiedsverfahren teilnimmt, ohne rechtzeitig der Zuständigkeit des BAT zu widersprechen (Art. 186 Abs. 2 IPRG; Hasler, S. 117).
Die FIBA und ihre Abteilungen können nicht Partei in einem BAT-Schiedsverfahren sein. Liegt eine wirksame Schiedsvereinbarung zu Gunsten des BAT vor, entscheidet es über vertragliche Streitigkeiten in der Welt des Basketballs, wie insbesondere aus Vertragsbeziehungen zwischen Sportler*innen, Trainer*innen, Clubs und Agent*innen, die am häufigsten als Parteien vor dem BAT auftreten.
Das BAT ist dagegen nicht für Disziplinar- und Transferstreitigkeiten – bei denen die FIBA involviert ist – zuständig. Diese Streitigkeiten werden auf internationaler Ebene von Verbandsgerichten der FIBA und in Berufungsfällen von dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) entschieden.
B. Organisation des BAT
An der Spitze des BAT steht der/die BAT-Präsident*in, welche/r von der/dem BAT-Vizepräsident*in vertreten wird, wenn der/die BAT-Präsident*in/ darum bittet oder nicht in der Lage ist, seine/ihre Aufgaben wahrzunehmen, z.B. im Fall von Interessenkonflikten (Art. 3-333 FIBA Internal Regulations 2023).
Der/die BAT-Präsident*in überwacht die allgemeine Verwaltung der Institution, erstellt die Schiedsrichterliste und entscheidet über Änderungen der BAT-Schiedsregeln. Zudem übernimmt der/die BAT-Präsident*in wichtige Aufgaben während eines BAT-Schiedsverfahrens. Dazu gehören die Benennung des Schiedsrichters/der Schiedsrichterin für die konkreten Fälle, die Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen die ernannten Schiedsrichter*innen, die Überprüfung der von den Schiedsrichter*innen verfassten Entwürfe des Schiedsspruchs sowie die Entscheidung über die angefallenen Verfahrenskosten in einem BAT-Schiedsverfahren (Art. 3-334 FIBA Internal Regulations 2023 und Art. 8.1, 8.3, 11.3, 14.1, 16.1, 16.3 lit. b), 16.5, 17.2, 182 and 18.5 BAT-Schiedsregeln 2022).
Das BAT führt eine geschlossene Schiedsrichterliste. Zum Zeitpunkt der Verfassung des Artikels sind neun Schiedsrichter*innen auf der Liste (fünf Männer und vier Frauen) aus fünf verschiedenen Kontinenten. Die geringe Anzahl von Schiedsrichter*innen soll gewährleisten, dass die Schiedsrichter*innen eine signifikante Anzahl von Fällen pro Jahr entscheidet. Dies führt dazu, dass die Schiedsrichter*innen mit den Besonderheiten des BAT-Verfahrens und der BAT-Rechtsprechung bestens vertraut sind, was wiederum dazu beiträgt, die Verfahren so effizient wie möglich durchzuführen und eine hohe Qualität der ergangenen Schiedssprüche zu gewährleisten.
Die Schiedsrichter*innen werden vom BAT-Präsidenten für eine Periode von drei Jahren ernannt, die jedoch beliebig oft verlängert werden kann. Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste sind eine juristische Ausbildung und Erfahrung im Bereich des Sports (Art. 334 lit. b. FIBA Internal Regulations 2023).
Die einzelnen Schiedsverfahren werden von der Geschäftsstelle des BAT mit Sitz in München verwaltet (Hasler, S. 112).
C. Prozessuale Besonderheiten eines BAT-Schiedsverfahrens
Um dem Ziel gerecht zu werden, einen schnellen, einfachen und kostengünstigen Streitbeilegungsmechanismus für finanzielle Streitigkeiten im Basketball zu bieten, sehen die BAT-Schiedsregeln bestimmte Besonderheiten für das BAT-Schiedsverfahren vor (Martens, S.57).
Unter anderem werden alle Streitigkeiten beim BAT von Einzelschiedsrichter*innen entschieden (Art. 8.1 BAT-Schiedsregeln 2022). Eine Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichter*innen ist in den BAT-Schiedsregeln nicht vorgesehen. Hierdurch soll der oft langwierige Prozess der Ernennung von drei Schiedsrichter*innen sowie die teils zeitraubenden Abstimmungen und Beratungen der Schiedsrichter*innen untereinander vermieden werden (Kaufmann-Kohler/Rigozzi, Rz. 4.10). Dies führt wiederrum zur Beschleunigung des BAT-Schiedsverfahrens (Blackshaw, S. 2) Die Einzelschiedsrichter*innen werden von der/dem BAT-Präsident*in ernannt (Art. 11.2 BAT-Schiedsregeln 2022). Hierbei wird ein Rotationsprinzip angewandt, um sicherzustellen, dass sämtliche Schiedsrichter*innen grundsätzlich dieselbe Arbeitsauslastung haben und dadurch eine zu hohe Fallzahl bei einem/einer Schiedsrichter*in nicht zu Verzögerungen in der Fallbearbeitung führen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass jeder/jede Schiedsrichter*in einen Fall erhalten hat, bevor ein/eine Schiedsrichter*in einen weiteren Fall bekommt. Neben der aktuellen Anzahl zu bearbeitender Fälle, berücksichtigt der/die BAT-Präsident*in bei der Benennung unter anderem auch, ob potentielle Interessenkonflikte bestehen und ob die Besonderheiten des Falls spezielle Kenntnisse erfordern.
Zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens sehen die BAT-Schiedsregeln dem Grundsatz nach nur eine Schriftsatzrunde vor und eine mündliche Verhandlung soll nur stattfinden, wenn dies von der/dem Schiedsrichter*in für erforderlich erachtet wird, was in der Praxis selten der Fall ist (Art. 12.1 und Art. 13.1 BAT-Schiedsregeln 2022). Dadurch sind die Parteien eines BAT-Schiedsverfahrens angehalten, in ihrem ersten (und womöglich letzten) Schriftsatz sämtliche tatsächlichen Informationen und rechtlichen Argumente vorzubringen sowie die erforderlichen Beweismittel einzureichen. Dies hat zudem den positiven Effekt, dass es für die Parteien keinen Anreiz gibt, einzelne Argumente erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren vorzutragen, was wiederrum die Effizienz eines Schiedsverfahrens erheblich beeinträchtigen kann.
Für den Fall, dass ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, wird diese im Regelfall per Videokonferenz durchgeführt, was ebenfalls den erforderlichen Kosten- und Zeitaufwand für das Schiedsverfahren reduziert (Art. 13.2 BAT-Schiedsregeln 2022).
Eine weitere Besonderheit von BAT-Schiedsverfahren besteht darin, dass in sämtlichen Fällen, in denen ein bestimmter Streitwert (aktuell EUR 50’000) nicht überschritten wird, der/die Schiedsrichter*in einen Schiedsspruch ohne Begründung erlässt (Art. 16.2 BAT-Schiedsregeln 2022). Die Parteien erhalten somit nur den Tenor der Entscheidung. Eine Zusammenfassung des Sachverhalts oder eine rechtliche Begründung der Entscheidung erfolgt dagegen nicht. Hierdurch wird der Arbeitsaufwand des Schiedsrichters/der Schiedsrichterin erheblich reduziert, wodurch die Parteien zwangsläufig schneller eine Entscheidung in der Sache erhalten, und die Kosten geringgehalten werden, was insbesondere bei Streitigkeiten mit geringem Streitwert von grosser Bedeutung ist (Radke, S. 71).
Ein Schiedsspruch wird bei Streitigkeiten unter dem Schwellenwert dennoch mit Begründung erlassen, wenn eine Partei dies beantragt und die dafür anfallende Gebühr bezahlt, was in der Praxis jedoch sehr selten der Fall ist (Art. 16.3 lit. a BAT-Schiedsregeln 2022). Ausserdem kann der/die BAT-Präsident*in in seinem/ihrem Ermessen den Erlass eines Schiedsspruchs mit Begründung trotz geringem Streitwert anordnen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Probleme des Falls seiner/ihrer Meinung nach eine Veröffentlichung erfordern (Art. 16.3 lit. b BAT-Schiedsregeln 2022).
D. Ex aequo et bono
Eine weitere Besonderheit des BAT besteht darin, dass die Streitigkeiten gemäss den BAT-Schiedsregeln grundsätzlich unter Anwendung des Konzepts ex aequo et bono entschieden werden, es sei denn, die Parteien des BAT-Schiedsverfahrens haben die Anwendung dieses Konzepts ausdrücklich ausgeschlossen – was praktisch nie vorkommt (Art. 15.1 und Art. 15.2 BAT-Schiedsregeln 2022).
Bei einer Entscheidung ex aequo et bono wenden die BAT-Schiedsrichter*innen weder ein spezielles nationales noch internationales Recht an. Stattdessen entscheiden die BAT-Schiedsrichter den Rechtsstreit nach Billigkeit unter Berücksichtigung von Gerechtigkeit- und Fairnessgesichtspunkten (Hasler, S. 133). In der Praxis bedeutet dies, dass die BAT-Schiedsrichter*innen den Fall auf Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien unter Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes pacta sunt servanda, entscheiden. Die BAT-Schiedsrichter*innen sind jedoch berechtigt, von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzuweichen, wenn die Durchsetzung dieser Vereinbarungen zu einem offensichtlich ungerechten Ergebnis führen würde. Dies bedeutet, dass die BAT-Schiedsrichter*innen vertragliche Bestimmungen aufrechterhalten können, die sogar gegen zwingende Rechtsvorschriften verstossen, sofern dies mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) vereinbar ist (Radke, S. 68).
Der zentrale Vorteil der Anwendung dieses Konzepts liegt auf der Hand: BAT-Schiedsrichter*innen können Fälle aus der ganzen Welt entscheiden, ohne dass ein Gutachten von einem Sachverständigen zu einem nationalen Recht eingeholt werden muss, mit dem der/die BAT-Schiedsrichter*in und häufig zumindest eine der Parteien nicht vertraut ist (Hasler, S. 115 und Martens, S. 55). Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der aufzuwenden Zeit und Kosten. Als grösster Nachteil der Anwendung des Konzepts ex aequo et bono wird häufig ein möglicher Mangel an Berechenbarkeit der Entscheidungen angeführt. Im Rahmen von BAT-Schiedsverfahren wird diese Befürchtung jedoch dadurch erheblich entschärft, dass die BAT-Schiedsregeln eine Veröffentlichung sämtlicher Schiedssprüche vorsehen, sofern der/die Schiedsrichter*in oder der/die BAT-Präsident*in nicht die Vertraulichkeit des Schiedsspruchs anordnen (Art. 16.5 BAT-Schiedsregeln 2022; Die BAT-Schiedssprüche können auf https://www.fiba.basketball/bat/awards abgerufen werden). Infolgedessen gibt es kaum BAT-Schiedssprüche, die nicht veröffentlicht wurden.
Aufgrund der Anwendung des Konzepts ex aequo et bono in fast allen Fällen, der Veröffentlichung fast aller BAT-Schiedssprüche und der Befugnis des BAT-Präsidenten/der BAT-Präsidentin, den BAT-Schiedsrichter*innen zu gestatten, sich untereinander über Grundsatzfragen zu beraten, die durch ein anhängiges Verfahren aufgeworfen werden (Art. 15.1, Art. 16.1 und Art. 16.5 BAT-Schiedsregeln 2022), hat das BAT eine ständige Rechtsprechung zu wiederkehrenden Rechtsproblemen entwickelt, die sich bei Streitigkeiten vor dem BAT stellen (Hasler, S. 133). Dies gilt beispielsweise für die Pflicht zur Schadensminderung (Palermo/Kyriakou, S. 880) oder zur Zahlung von Verzugszinsen, auch wenn diese im Vertrag nicht vorgesehen sind (Radke, S. 80). Diese Grundsätze werden nicht nur von den Parteien in BAT-Verfahren herangezogen, sondern bieten auch eine hilfreiche Orientierung bei der Ausarbeitung von Verträgen im Zusammenhang mit dem Basketball (Radke, S. 85).
E. Kosten eines BAT-Schiedsverfahrens
Mit der Einreichung einer Schiedsklage muss der/die Schiedskläger*in eine nicht erstattungsfähige Verwaltungsgebühr entrichten. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich nach dem Streitwert des jeweiligen Falles. So beträgt die Verwaltungsgebühr etwa EUR 1'000 bei Streitwerten bis zu einer Höhe von EUR 25'000 und bei Streitwerten über EUR 500'000 ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 8'000 fällig (Art. 17.1 BAT-Schiedsregeln 2022).
Neben der Verwaltungsgebühr sind grundsätzlich beide Parteien verpflichtet jeweils hälftig den Verfahrenskostenvorschuss zu bezahlen Die Höhe des Vorschusses wird vom BAT-Sekretariat bestimmt, unter Berücksichtigung von u.a. der erwarteten Komplexität und der Höhe des Streitwerts des konkreten Falls. Der zu Beginn festgelegte Verfahrenskostenvorschuss darf bei Streitwerten bis zu EUR 50'000 eine Summe von EUR 6'000 und bei Streitwerten bis zu EUR 100'000 eine Summe von EUR 9'000 nicht übersteigen (Art. 9.3.1 BAT-Schiedsregeln 2022).
Das BAT-Schiedsverfahren wird erst fortgesetzt, wenn der gesamte Betrag des Vorschusses bezahlt wurde (Art. 9.3.3 BAT-Schiedsregeln 2022). Sollte eine Partei ihren Anteil am Vorschuss nicht bezahlen, im Regelfall der/die Beklagte, wird die andere Partei aufgefordert diesen Anteil ebenfalls zu übernehmen (Art. 9.3.2 BAT-Schiedsregeln 2022). Sollte der/die Beklagte weder seinen/ihren Anteil an dem Verfahrenskostenvorschuss zahlen noch eine Erwiderung auf die Schiedsklage einreichen, reduziert das BAT-Sekretariat, soweit möglich, den ausstehenden Anteil am Verfahrenskostenvorschuss, um die Kostenlast der klagenden Partei zu verringern (Information on new BAT Rules).
Die Regeln zur Verwaltungsgebühr und dem Verfahrenskostenvorschuss geltend entsprechend für Widerklagen (Art. 9.4 BAT-Schiedsregeln 2022).
Am Ende eines BAT-Schiedsverfahrens bestimmt der/die BAT-Präsident*in die tatsächlich angefallenen Kosten, die sich insbesondere aus den Gebühren des/der BAT-Präsident*in und des/der BAT-Schiedsrichter*in zusammensetzen (Artikel 17.2 BAT-Schiedsregeln 2022). Sollte der Verfahrenskostenvorschuss höher gewesen sein als die tatsächlichen Kosten, wird die Differenz vom BAT an die Parteien erstattet.
F. Rechtsmittel gegen einen BAT-Schiedsspruch
Die aktuellen BAT-Schiedsregeln enthalten allein die Möglichkeit, den BAT-Schiedsspruch bei Vorliegen von Schreib-, Tipp- und/oder Rechenfehlern zu korrigieren (Art. 16.8 BAT-Schiedsregeln 2022).
Ein Berufungsverfahren gegen einen BAT-Schiedsspruch ist in den BAT-Schiedsregeln nicht vorgesehen. Lediglich bis zu den Regeländerungen im Jahr 2010 sahen die BAT-Schiedsregeln noch ausdrücklich eine Berufung zum CAS vor (Radke, S. 63). Eine Berufung gegen einen BAT-Schiedsspruch wird durch die fehlende Regelung in den BAT-Schiedsregeln allerdings nicht ausgeschlossen. Stattdessen ist eine Berufung immer dann möglich, wenn die Parteien sich auf die Zuständigkeit einer bestimmten Berufungsinstanz (wie z.B. den CAS) geeinigt haben.
Darüber hinaus kommt eine Anfechtung des BAT-Schiedsspruchs beim schweizerischen Bundesgericht aufgrund einer der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Gründe in Betracht. Diese beschränken sich auf schwerwiegende Verfahrensmängel sowie einen Verstoss gegen den ordre public. Daher verwundert es nicht, dass von den sechs bisher eingereichten Anfechtungen gegen BAT-Schiedssprüche keine erfolgreich war. Die Anfechtung eines BAT-Schiedsspruchs muss gemäss Art. 190 Abs. 4 IPRG innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruchs erfolgen, sofern die Parteien die Anfechtung eines BAT-Schiedsspruchs gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG nicht ausgeschlossen haben.
Daneben besteht noch die Möglichkeit einer Revision beim schweizerischen Bundesgericht gemäss Art. 190a IPRG. Die Gründe hierfür sind sehr limitiert. Unter anderem kann eine Revision beantragt werden, wenn eine Partei erst nach dem Schiedsverfahren von erheblichen Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet (die sie während des Schiedsverfahrens trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht beibringen konnte) oder ein Strafverfahren ergeben hat, dass der Schiedsspruch durch eine Straftat beeinflusst wurde. Eine Revision gegen einen BAT-Schiedsspruch wurde bisher noch nicht beim schweizerischen Bundesgericht eingereicht.
G. Vollstreckung eines BAT-Schiedsspruchs
Für den Fall, dass die unterlegene Partei eines BAT-Schiedsverfahrens ihren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch nicht nachkommt, stehen der obsiegenden Partei grundsätzlich zwei Optionen zur Abhilfe zur Verfügung.
Zum einen kann die obsiegende Partei bei den nationalen Gerichten ein staatliches Vollstreckungsverfahren anstrengen. In den meisten Ländern finden hierfür die Vorgaben des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12; NYÜ) Anwendung. Ein Problem für die Vollstreckung von BAT-Schiedssprüchen ergibt sich insoweit jedoch aus Art. V Abs. 2 NYÜ. Danach kann die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs versagt werden, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit nach dem nationalen Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch vollstreckt werden soll, nicht schiedsfähig ist. In zahlreichen Ländern, und damit im Unterschied zu Art. 177 IPRG, sind individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht schiedsfähig (Martens, S. 56). Somit kann ein Grossteil der BAT-Schiedssprüche nicht durch staatliche Gerichte unter Anwendung des New Yorker Übereinkommens vollstreckt werden, da diese häufig in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ergehen (Hasler, S. 131).
Zum anderen besteht für die obsiegende Partei die Möglichkeit, die Unterstützung der FIBA bei der Durchsetzung des BAT-Schiedsspruchs zu beantragen. Insofern kann die FIBA auf Antrag der obsiegenden Partei die unterlegene Partei mit Sanktionen belegen, um diese zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem BAT-Schiedsspruch zu bewegen. Als Sanktionen können unter anderem eine Geldstrafe in einer Höhe von bis zu CHF 150'000, ein Verbot von internationalen Wechseln für Spieler*innen, der Lizenzentzug für Agent*innen und ein Verbot für Clubs neue Spieler*innen zu registrieren verhängt werden (Art. 3-335 FIBA Internal Regulations 2023). Bevor die FIBA jedoch eine Sanktion verhängt, räumt sie der unterlegenen Partei nochmals die Gelegenheit ein, den BAT-Schiedsspruch zu erfüllen (Art. 3-337 FIBA Internal Regulations 2023). Ausserdem kann die FIBA die Sanktionen auf eine dritte Partei ausweiten, wenn diese mit der unterlegenen Partei aus rechtlicher oder sportlicher Perspektive direkt oder indirekt verbunden ist (Art. 3-336 lit. b. FIBA Internal Regulations 2023).