Literatur
Brägger Rafael, in: Ehrenzeller Bernhard et al. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen/Genf 2023; Haas Ulrich, Sportverbandsstruktur, in: Schneuwly Anne Mirjam/Strub Yael Nadja/Koller Trunz Mirjam, Sportverbandskommentar; Hügi Thomas, Sportrecht, Bern 2015; Humbel Claude/Schneuwly Anne Mirjam, Gesellschaftsformen im Sportorganisationsrecht, in: Schneuwly Anne Mirjam/Strub Yael Nadja/Koller Trunz Mirjam, Sportverbandskommentar; Scherrer Urs/Brägger Rafael, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022; Scherrer Urs/Muresan Remus/Ludwig Kai, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., Zürich 2014; Schnydrig Hanjo/Brühlmann Jessica, Antidoping (materiellrechtlich), in: Schneuwly Anne Mirjam/Strub Yael Nadja/Koller Trunz Mirjam, Sportverbandskommentar.
I. Allgemeines zum Sport
Unihockey (engl. Floorball, schwedisch Innebandy, finnisch Salibandy) – als Kurzform von Universal Hockey, gemeint als eine spezielle, aber auch vereinfachte Form des (Eis-)Hockeys und Weiterentwicklung des Spiels Bandy – ist eine relativ junge Sportart (hierzu swiss unihockey). Das ergibt sich schon aus den Gründungsjahren des schweizerischen Verbands (swiss unihockey, bis Juni 2005 Schweizerischer Unihockey-Verband [SUHV]) und des internationalen bzw. Weltverbands (International Floorball Federation [IFF] mit Sitz in Helsinki) in den Jahren 1985 resp. 1986.
Der IFF, die von den Verbänden Schwedens (gegründet 1981), Finnlands (gegründet 1985) und der Schweiz gegründet wurde, sind zurzeit 78 nationale Unihockeyverbände (unterteilt in ordentliche und provisorische Mitglieder; s. Art. 11 der Statuten der IFF), angeschlossen.
Obwohl Art. 22 IFF-Statuten solche vorsehen, kennt der Unihockeysport keine kontinentalen Verbände (Continental Bodies; z.B. einen europäischen, afrikanischen, amerikanischen Verband etc.). Ausnahme ist die 2005 gegründete Asia and Oceania Floorball Confederation (AOFC) mit Sitz in Bangkok, die auch von der IFF anerkannt ist. Eine Konföderation wie die AOFC hat zwar Organqualität in der IFF (Sektion; Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 lit. g IFF-Statuten); Kompetenzen sind ihr auf Stufe IFF jedoch keine zugewiesen (vgl. Art. 23 IFF-Statuten).
Professionelle und semiprofessionelle nationale Ligen kennen derzeit nur die Verbände Schwedens, Finnlands, Tschechiens und der Schweiz. Diese vier Verbände sind, zusammen mit Norwegen, zugleich die einzigen Länder, deren Auswahlmannschaften (Damen und Herren) bislang Weltmeisterschaftsmedaillen gewinnen konnten. Eine derartige Konzentration der Weltspitze auf einige wenige Länder ist – gerade in einer Mannschaftssportart – weltweit wohl einmalig.
Gleichzeitig ist festzustellen, dass die anderen Nationen, namentlich aus Europa, in den letzten Jahren spürbar aufgeholt und international bereits beachtliche Erfolge erzielt haben (Vorstösse in Viertelfinals von Weltmeisterschaften, knappe Resultate oder gar Punkte/Siege gegen die Spitzenmannschaften). Länder wie Deutschland, Norwegen, die Slowakei oder Lettland werden immer mehr zu ernstzunehmenden Konkurrenten, Steinzeit-Resultate an Weltmeisterschaften (Kantersiege mit 20-30 Toren Differenz) immer seltener. Auch Länder aus Übersee wie Australien, Thailand, die USA oder Kanada schlagen sich erfreulicherweise zunehmend besser.
Unihockey ist seit 2011 vom IOC anerkannt, ist aber nicht olympisch. Die IFF ist Mitglied der Global Association of International Sports Federations (GAISF).
Unihockey-Weltmeisterschaften finden sowohl bei den Damen als auch bei den Herren jeweils alle zwei Jahre statt (erstmals 1996 [Herren] und 1997 [Damen]). Kontinentale Wettbewerbe (z.B. Europameisterschaften) haben, soweit sie überhaupt durchgeführt werden – namentlich in Asien/Ozeanien –, sportlich und wirtschaftlich noch wenig Bedeutung. Auch die Bedeutung internationaler Klub-Wettbewerbe (z.B. des Champions Cup) ist zurzeit eher gering.
Im Jahr 2023 waren swiss unihockey 384 Vereine mit 2'083 Teams angeschlossen. Die Anzahl lizenzierter Spieler*innen betrug 34'133, die Anzahl Schiedsrichter*innen 1'420 (siehe den Geschäftsbericht 2020/21 2021/22 von swiss unihockey). Sämtliche Zahlen waren in den letzten Jahren relativ stabil, wobei bei den Vereinen und Teams – auch Covid-19-bedingt – jüngst ein leichter Abwärts-, bei den lizenzierten Spieler*innen hingegen ein leichter Aufwärtstrend (Letzterer v.a. bei den Junior*innen) zu verzeichnen ist (siehe das Reporting Cockpit Sport von swiss unihockey).
II. Organisation des Verbandes
A. Allgemeine Struktur
Organisation und Struktur von swiss unihockey richten sich nach den Statuten (vgl. Art. 60 Abs. 2 ZGB) von swiss unihockey vom 23. Juni 2018 (trotz der Popularität von Unihockey im Tessin existieren die Statuten und Reglemente von swiss unihockey nur auf Deutsch und Französisch; Art. 72 Abs. 1 Statuten; die deutsche Version der Statuten ist zudem sprachlich stellenweise mangelhaft, vgl. z.B. Art. 57 Statuten).
Swiss unihockey ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz (vgl. Art. 56 ZGB) an der Adresse der Geschäftsstelle des Verbandes, welche wiederum im Haus des Sports in Ittigen bei Bern beheimatet ist (Art. 1 f. Statuten). Sein Zweck ist die Förderung, Weiterentwicklung und Organisation des Unihockeysportes in der Schweiz (Art. 3 Statuten). Es handelt sich also um eine klassische, nicht wirtschaftliche Aufgabe i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ZGB (dazu BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 1 ff.). Swiss unihockey ist – trotz seiner zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung – nicht im Handelsregister eingetragen (vgl. Art. 61 ZGB), mit den entsprechenden Rechtsfolgen (vgl. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 61 ZGB N 2 ff.). Ob das heute im Lichte von Art. 61 Abs. 2 lit. A ZGB (Pflicht zur Handelsregistereintragung bei Betreiben eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes) noch zulässig ist, ist fraglich (siehe auch Beitrag von Humbel/Schneuwly).
Swiss unihockey ist Mitglied der Swiss Olympic Association (seit 1989) und der IFF (seit 1986, Gründungsmitglied; Art. 8 Abs. 1 Statuten). Der Verband fügt sich somit nahtlos in die klassische Pyramidenstruktur des (europäischen) Sportmodells ein (dazu Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 92, 117, 125; weiterführend Beitrag von Haas).
B. Gliederung in Nationalliga und Regionalliga im Besonderen
Swiss unihockey ist in zwei Abteilungen gegliedert (Art. 23 Statuten): die Nationalliga (NL) und die Regionalliga (RL).
Die NL besteht gegenwärtig aus 40 Vereinen (je 10 der Damen und Herren Nationalliga A und Nationalliga B; s.a. Art. 62 Abs. 1 Statuten, der eine Grösse der NL bis 48 Vereine vorsieht resp. ermöglicht).
Die RL besteht aus heute 15 Mitglieds- resp. Regionalverbänden; der grösste von ihnen ist der Kantonalbernische Unihockeyverband mit 56 Mitgliedervereinen, der kleinste der Genfer Verband mit einem Verein. 32 Mitgliedervereine von swiss unihockey gehören keinem Regionalverband an; dies, obwohl für Mitglieder von swiss unihockey die Mitgliedschaft bei einem Mitgliedsverband der Regionalliga obligatorisch ist (Art. 11 Abs. 6 Statuten). Dass der Verband gegenüber den betroffenen Vereinen diesbezüglich Massnahmen ergriffen oder auch nur schon angedroht hätte, ist nicht bekannt.
Die beiden Abteilungen von swiss unihockey haben eigene Organe, «gelten aber rechtlich als die zwei Abteilungen von swiss unihockey» (Art. 23 Abs. 2 Statuten). Mit dieser wenig geglückten Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass NL und RL – anders als beispielsweise die drei Abteilungen des Schweizerischen Fussballverbands SFV (Swiss Football League, Erste Liga, Amateurliga [siehe Art. 17 SFV-Statuten]) – selbst keine eigenständigen Vereine i.S.v. Art. 60 ff. ZGB sind. Es handelt sich bei NL und RL also nicht um selbständige, sondern um unselbständige Sektionen (vgl. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 9).
Die beiden Abteilungen haben jedoch wie erwähnt eigene Organe; je eine Versammlung (NL-Versammlung und RL-Versammlung) sowie je ein Komitee (Art. 64 und Art. 66 Statuten). Den Versammlungen von NL und RL obliegt u.a. die Wahl und Entsendung ihrer Delegierten für die Delegiertenversammlung von swiss unihockey sowie der Vertreter in Sportausschuss (SPA) und Technische Kommission (TK; siehe nachstehend Rz. 24 f.). Sowohl der/die Präsident*in der NL als auch der-/diejenige der RL sind von Amtes wegen Mitglied im Zentralvorstand von swiss unihockey und vertreten dort, was an sich selbstverständlich ist, die Interessen ihrer jeweiligen Abteilung (Art. 64 Abs. 6 und Art. 69 Abs. 1 Statuten).
Schliesslich führen auch die Mitgliedsverbände der RL (die NL kennt keine solchen) eigene Delegierten- bzw. Mitgliederversammlungen durch (Art. 68 Statuten). Ihnen kommt jedoch keine Sektionsqualität in swiss unihockey zu.
C. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei swiss unihockey ist ausdrücklich auf Vereine beschränkt (Art. 9 Abs. 1 Statuten); weder natürliche Personen (sie können jedoch zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; Art. 9 Abs. 3 und Art. 20 Statuten) noch Kapitalgesellschaften (namentlich Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) können die Mitgliedschaft bei swiss unihockey erwerben (weder in der NL noch in der RL). Letzteres stellt einen wesentlichen Unterschied namentlich zu den obersten Spielligen im Fussball- und Eishockeysport dar, bei denen den Klubs statutarisch vorgeschrieben wird, dass sie sich als Kapital- oder spezifisch als Aktiengesellschaften zu organisieren haben (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 5 SFV-Statuten).
D. Organe
Die Organe von swiss unihockey (vgl. Art. 54 f. ZGB) werden in Art. 24 Statuten (abschliessend) aufgelistet.
1. Delegiertenversammlung
Oberstes Organ (vgl. Art. 64 Abs. 1 ZGB) von swiss unihockey ist die Delegiertenversammlung (DV; Art. 25-34 Statuten). Sie bildet die Vereinsversammlung i.S.v. Art. 64 ff. ZGB von swiss unihockey. Die DV umfasst 30 Delegierte, je 15 von NL und RL (Art. 25 und Art. 30 Abs. 1 Statuten) und tagt mittlerweile (bis vor einigen Jahren fand sie nur jedes zweite Jahr statt) jährlich (Art. 27 Statuten). Die Wahl der Delegierten für die DV erfolgt durch die beiden Abteilungen (NL und RL; siehe vorstehend Rz. 12 ff.). In die Zuständigkeit der DV fallen diejenigen Geschäfte, die klassischerweise (s.a. Art. 65 ZGB) in die Zuständigkeit der Vereinsversammlung fallen (Erlass und Änderung der Statuten und der wichtigsten Reglemente, Genehmigung der Jahresrechnung, Festsetzung des Mitgliederbeitrages, Wahl der Mitglieder des Zentralvorstands, Auflösung; im Einzelnen Art. 26 Statuten). Auch die allgemeine Auffangkompetenz liegt – anders als in vielen anderen Sportverbänden, die hierfür den Vorstand resp. ihr Exekutivorgan einsetzen – bei der DV (Art. 26 lit. o Statuten; Art. 65 Abs. 1 ZGB). Swiss unihockey folgt also dem klassischen Modell der Aufgabenteilung zwischen Vereinsversammlung und Vorstand (siehe Art. 64-69a ZGB).
2. Vorstand
Der Vorstand i.S.v. Art. 69 ZGB von swiss unihockey trägt den Namen Zentralvorstand (ZV; Art. 43-48.1 Statuten). Er besteht aus einer Präsidentin/einem Präsidenten und mindestens 4 weiteren (zurzeit 7) Mitgliedern (Art. 44 Abs. 1 Statuten), die auf zwei Jahre gewählt werden (Art. 44 Abs. 2 Statuten). Wiederwahl in den ZV ist uneingeschränkt zulässig; Amtszeitbeschränkungen bestehen, entgegen klar gegenläufiger Tendenzen in der Corporate Governance auch im Bereich der Sportverbände, in swiss unihockey nicht. Ebenso wenig gibt es – die freilich umstritteneren – Altersbeschränkungen. Der früher existierende Verbandsrat (aArt. 35-42 Statuten) wurde mit der Statutenrevision 2018 abgeschafft.
Als eine Besonderheit in der Regelung der Organkompetenzen ist Art. 48.1 Statuten einzustufen. Er sieht eine – sehr weitgehende – Kompetenz des ZV vor, Not-Reglemente zu erlassen. Die Kompetenz gilt nämlich nicht nur in sämtlichen Regelungsbereichen; der ZV oder eine von ihm eingesetzte Kommission oder Task Force hat gar das Recht, statutenabändernde oder -ergänzende Reglemente zu erlassen. Deren Gültigkeit ist jedoch auf maximal eine Saison befristet, danach müssen sie von der DV genehmigt und ins ordentliche Recht überführt werden. Die Kompetenz zum Erlass von Not-Reglementen gilt jedoch nur für den Fall, dass Bund und (richtigerweise: oder) Kantone auf Grund einer gesetzlich geregelten Ausnahmesituation Massnahmen treffen, welche die Erfüllung des statutarischen Zwecks von swiss unihockey beeinflussen. Die Bestimmung wurde am 21. November 2020 nach der ersten Welle der Covid-19-Pandemie in die Statuten eingefügt und sollte namentlich die Situation regeln, in welcher der Spielbetrieb (Leistungs- wie Breitensport) nicht mehr regulär durchgeführt werden kann. Gestützt auf Art. 48.1 Statuten erliess der ZV ab 2020 mehrere Reglemente, die mittlerweile aber keine Gültigkeit mehr haben.
3. Revisionsstelle
Der Verband verfügt über eine Revisionsstelle (vgl. Art. 69b ZGB), die von der DV gewählt wird (Art. 53 Statuten). Bei ihr muss es sich um eine bei der Revisionsaufsichtsbehörde registrierte Revisionsgesellschaft handeln (Art. 53 Abs. 1 Statuten). Auch bei der Revisionsstelle ist Wiederwahl uneingeschränkt zulässig (Art. 53 Abs. 2 Statuten). Ein Art. 730a Abs. 2 OR entsprechendes Korrektiv (Austausch des mandatsleitenden Revisors alle sieben Jahre/Cooling-off Period) fehlt.
4. Weitere Organe
Neben DV, ZV und Revisionsstelle (die gesetzlichen Organe) bestehen in swiss unihockey folgende weitere (statutarische) Organe:
- Der Sportausschuss (SPA; Art. 49-52 Statuten), das sportliche Leitungsorgan von swiss unihockey;
- Die Disziplinarkommission (DK; Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Statuten);
- Das Verbandsgericht (VG; Art. 56 Abs. 2 und Art. 59 Statuten).
Schliesslich setzt der ZV ständige Kommissionen ein. Diese haben jedoch keine (formelle) Organqualität i.S.v. Art. 54 f. ZGB. Die ständigen Kommissionen sind (Art. 45 Abs. 2 Statuten):
- Ausbildungs- und Nachwuchskommission (ANK; lit. a);
- Schiedsrichterkommission (SK; lit. b);
- Technische Kommission (TK; lit. c);
- Auswahl- und Leistungssportkommission (ALK; lit. d);
- Kontrollausschuss (KA; lit. e).
Dem ZV ist die Geschäftsstelle unterstellt, die das Tagesgeschäft von swiss unihockey führt (Art. 45 Abs. 4 Statuten). Der Geschäftsführer wird vom ZV ernannt und nimmt mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil (Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 Abs. Statuten).
Eine Besonderheit besteht im sog. Referendumsrecht: Danach haben die Mitgliedervereine von swiss unihockey seit 2020 ein – nötigenfalls gerichtlich durchsetzbares – Recht, mit dem der ZV verpflichtet werden kann, alle nicht von der DV erlassenen Reglemente (namentlich das in der Praxis bedeutsame Wettspielreglement [WSR] und allfällige Not-Reglemente gemäss Art. 48.1 Statuten) der DV zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Referendum kann von 30 Mitgliedern oder einer Abteilung innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Reglementes ergriffen werden (Art. 13 Abs. 2 und Art. 26 lit. q Statuten). Ein solches Referendumsrecht besteht in den wenigsten Schweizer Sportverbänden. Soweit dem Autor bekannt, wurde das Referendumsrecht bislang noch nie ausgeübt.
In praktischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass swiss unihockey über eine moderne und auch professionellen Ansprüchen genügende Internetplattform verfügt, auf der sämtliche massgeblichen verbandsinternen Erlasse systematisch gesammelt und dort abrufbar sind.
E. Zusammenfassende Übersicht
Struktur und Organe von swiss unihockey sind in der nachfolgenden Grafik übersichtsartig dargestellt:
III. Regelungen für den Hobbysport
Der Schweizer Unihockeysport zeichnet sich, trotz erheblicher Weiterentwicklung in den letzten Jahren, durch einen (noch) eher niedrigen Grad an Professionalisierung aus. In den obersten Ligen sowohl bei den Damen als auch bei den Herren sind bis heute zahlreiche Spieler*innen aktiv, die den Sport weder haupt- noch nebenberuflich ausüben. Umgekehrt gehen regelmässig eine Handvoll bis einige Dutzend Schweizer Spieler*innen im Ausland, insbesondere in Schweden und Finnland, ihrem Sport professionell oder zumindest semiprofessionell nach.
Eine Besonderheit des Unihockeysports in der Schweiz im Bereich Hobbysport besteht darin, dass – neben der international und im (Semi-)Profisport vorherrschenden Form des Grossfelds (fünf gegen fünf Feldspieler und je ein Torhüter auf einem Spielfeld der Grösse 40 m x 20 m) – die Spielform Kleinfeld mit drei gegen drei Feldspieler und je einem Torhüter auf einem Spielfeld von 24 m x 14 m praktiziert wird (Art. 101-1 der Spielregeln, SPR) und stark verbreitet ist. Jede/r Unihockeyspieler*in in der Schweiz hat mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Kleinfeld mit der Sportart begonnen; auch im Schulsportunterricht ist diese Variante vorherrschend. Oftmals kehren routinierte, hochdekorierte Spieler vor ihrem Karriereende nochmals für einige Saisons vom Grossfeld auf das Kleinfeld zurück, um ihre Karriere ausklingen zu lassen. Auch die Senioren-Meisterschaft wird ausschliesslich auf dem Kleinfeld ausgetragen.
Die Spielform Kleinfeld findet nur in der RL Anwendung, ist aber dennoch bis heute – trotz einer unverkennbaren Tendenz hin zum Grossfeld, namentlich bei den Junior*innen – stark verbreitet und regional tief verwurzelt.
Die Spielform Kleinfeld weist einige reglementarische Besonderheiten auf, namentlich in Bezug auf die Spielzeit (sie ist kürzer als gegenüber dem Grossfeld, i.d.R. 40 statt 60 Minuten [Ausnahme: Ligacup]), das gleichzeitige Laufen von Strafzeiten (maximal eine auf dem Kleinfeld, zwei auf dem Grossfeld) oder Abstandsregeln bei Freischlägen (zwei statt drei Meter).
Hobby-/Amateur- und Leistungssport unterscheiden sich sodann in der Form, in der die Meisterschaftsspiele ausgetragen werden. Es existieren drei verschiedene Spielformen: (i) Einzelspiele, die klassische Spielform mit einem einzelnen Spiel von drei Dritteln à je 20 Minuten pro Mannschaft mit effektiv gestoppter Spielzeit; (ii) Einzelspiele Turnierform mit einem einzelnen Spiel von drei Dritteln à je 20 Minuten pro Mannschaft mit nicht effektiv gestoppter Spielzeit (mit Ausnahme für Tore und Strafen sowie die drei letzten Spielminuten); und (iii) Turnierform mit je zwei Spielen von zwei Halbzeiten à je 20 Minuten (15 Minuten für die jüngeren Juniorenkategorien) pro Mannschaft mit nicht effektiv gestoppter Spielzeit (Ausnahme: letzte drei Spielminuten).
IV. Wettkampfregelungen
Reglementarische Grundlage für den Spielbetrieb und für die unter der Ägide von swiss unihockey ausgetragenen Spiele und Wettkämpfe (Meisterschaft, Schweizer Cup, Ligacup, Supercup) sind die Spielregeln (SPR), das Wettspielreglement (WSR) und das Wettspielreglement Cup (WSC).
Der Erlass der Wettkampfregelungen fällt in die Zuständigkeit des SPA (Art. 52 Statuten). Zum Referendumsrecht der Mitglieder s. vorstehend Rz. 27.
Bezüglich Spielregeln ist zu beachten, dass swiss unihockey und die ihm angeschlossenen Vereine grundsätzlich verpflichtet sind, nach den Spielregeln der IFF zu spielen. Wo diese Spielraum belassen, ist swiss unihockey resp. der SPA in der Ausgestaltung der Spielregeln jedoch frei.
Die IFF führt alle 3-4 Jahre sog. Regeljahre durch, in denen in bestimmten Ländern und/oder Ligen Regeländerungen eingeführt und getestet werden. Dadurch sollen die Attraktivität der Sportart erhöht und der Sport als solcher weiterentwickelt werden. Stossen die Regeländerungen bei Spielern und Zuschauern auf Akzeptanz, werden sie anschliessend verbandsweit eingeführt, andernfalls wieder verworfen.
Bedeutende Regeländerungen, die den Sport in den letzten Jahren geprägt resp. verändert haben, sind:
- Verbot für den Torhüter, mit Stock zu spielen;
- Erlauben des Fusspasses;
- Erhöhung der Anzahl Spieler*innen, die in einem Spiel eingesetzt werden dürfen, auf 22;
- Aufhebung der Fünfminuten- zu Gunsten einer Zwei- plus Zweiminutenstrafe;
- Aufhebung der begleitenden Zeitstrafe bei Strafstössen;
- Aufhebung der Dreiteilung in Matchstrafen I, II und III zu Gunsten von (ordentlicher) Matchstrafe und technischer Matchstrafe.
Keine eigentliche Regeländerung, aber für den Sport dennoch höchst bedeutsam war der im Oktober 2013 von den NL-Klubs getroffene Entscheid, die Schweizer Meister bei den Damen und bei den Herren neu in einem einzigen Spiel (Superfinal) zu küren; dies nach einer vorangehenden Qualifikation mit Hin- und Rückspiel gegen jedes Team sowie anschliessenden zwei Playoff-Runden (Viertel- und Halbfinals) nach dem Modus Best of Seven. Damit konnte die TV-Präsenz der Sportart zwar verbessert werden (der Superfinal wird seit seiner Einführung im Jahr 2015 im Schweizer Fernsehen übertragen, und das i.d.R. zur besten Sendezeit am Samstagnachmittag/-abend); der sportliche Wert dieser Art der Meisterschaftsentscheidung darf jedoch angezweifelt werden.
V. Spezifische Fragestellungen
A. Dopingbekämpfung und Ethik
Hinsichtlich der Bekämpfung von Doping (zur Definition s. Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 103 ff.; Hügi, S. 54, 314; Schnydrig/Brühlmann, Rz. xx) gilt auch für swiss unihockey die allgemeine Zuständigkeitsordnung:
Art. 71 Statuten sieht für die Dopingbekämpfung (Verfolgung von Dopingvergehen) und die Durchsetzung des Ethik-Statuts des Schweizer Sports die Zuständigkeit der Stiftung (vgl. Art. 80 ff. ZGB) Swiss Sport Integrity (dazu SG-Komm.-Brägger, Art. 68 BV N 34) vor. Zuständig für die Beurteilung und die Sanktionierung von Dopingvergehen und Verstösse gegen die Ethik-Bestimmungen des Ethik-Statuts des Schweizer Sports ist die Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic (DK; Art. 71 Abs. 5 Statuten), mit Weiterzugsmöglichkeit der Entscheide der DK an das Court of Arbitration for Sport (CAS; Tribunal Arbitral du Sport, TAS) mit Sitz in Lausanne.
Zu Gunsten des CAS besteht in Art. 74 Statuten auch eine allgemeine Schiedsklausel für Streitigkeiten u.a. zwischen Mitgliedern von swiss unihockey oder zwischen Verband und Mitgliedern. Abweichend von Art. R49 CAS Code beträgt die Appellationsfrist gegen Entscheide von swiss unihockey 30 Tage. Die Statuten von swiss unihockey sind damit – anders als der CAS Code und die Statuten vieler anderer Verbände – mit Art. 75 ZGB (fast; dieser sieht eine zwingende Frist von einem Monat vor) im Einklang.
Interne Schlichtungsfunktionen innerhalb von swiss unihockey nimmt auch das VG wahr (Art. 61 Statuten). Die praktische Bedeutung dieser internen Schlichtung ist jedoch gering.
B. Kasuistik
1. Basel Magic
Als Fall Basel Magic (dazu Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 52 f.) schrieb im Jahr 2003 ein Unihockeyverein (Sportrechts-)Geschichte.
Auslöser war der Entscheid des SUHV, das Spiel zwischen Basel Magic und dem Grasshopper Club Zürich mit 0:2-Forfait gegen Basel Magic zu werten. Grund für die Wertung war die Tatsache, dass Basel Magic in jenem Spiel (absichtlich) zwei Spieler schwedischer Nationalität eingesetzt hatte; die damals geltenden Regularien des SUHV sahen vor, dass pro Mannschaft nur ein Spieler ausländischer Staatsangehörigkeit im Spielbericht aufgeführt sein durfte. Der (zwischenzeitlich verschwundene) Unihockeyclub Basel Magic strebte danach, einen Präzedenzfall zu kreieren und focht den Entscheid des SUHV, gestützt auf Art. 75 ZGB beim Zivilgericht (der damalige SUHV hatte sich nicht dem CAS unterstellt), als gegen die Personenfreizügigkeit und das Diskriminierungsverbot des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (der heutigen EU) verstossend an.
Die Zivilabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen erklärte am 22. September 2003 (Entscheid Z 03 3915) – in Anlehnung an die vom EuGH entschiedenen Fälle Walrave und Koch, Donà sowie Bosman (dazu Scherrer/Muresan/Ludwig, S. 371, 102, 69 ff.; Hügi, S. 222, 280) – die Beschränkung auf einen ausländischen Spieler gemäss SUHV-Regelwerk als mit dem FZA nicht vereinbar, da sie eine direkte Diskriminierung von Personen der Nationalität eines EG-Mitgliedstaats (in casu Schweden) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit darstelle.
Der Entscheid der ersten Instanz wurde zweitinstanzlich durch den Appellationshof des Kantons Bern vom 15. November 2003 (S-0395/II/2003) bestätigt (Causa Sport 2004, S. 30). Dessen Entscheid wurde nicht an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Besonderheit des Falls Basel Magic ist, dass die beiden Entscheide der bernischen Gerichte (erste und zweite Instanz) die ersten gerichtlichen Entscheidungen zur Anwendung des FZA im Bereich des Sports in der Schweiz überhaupt waren.
2. CAS 2013/A/3316 WADA v. Lasse Sundell & NOPC
Der einzige Fall mit Unihockeybezug, der bislang soweit ersichtlich vom CAS entschieden wurde, ist CAS 2013/A/3116 WADA v. Lasse Sundell & NOPC (Norwegian Olympic and Paralympic Committee). Er betraf einen in Norwegen lebenden schwedischen Amateur-Unihockeyspieler.
Lasse Sundell war am 18. Februar 2012 positiv auf MHA (Methylhexaneamine, eine spezifische Substanz, die nur im Wettkampf verboten ist) getestet worden. Das NOPC sperrte ihn daraufhin für 6 Monate. Der Spieler konnte nachweisen, dass die verbotene Substanz über zwei Nahrungsergänzungsmittel (Food Supplements), Jack3d und Hemo-Rage, in seinen Körper gelangt war. Obwohl das CAS, wie bereits das NOPC, dem Spieler keine Absicht unterstellte, durch die Einnahme der Substanz seine sportliche Leistung verbessern zu wollen, erhöhte es die vom NOPC ausgesprochene Sperre von 6 auf 15 Monate. Ein Weiterzug an das Schweizerische Bundesgericht erfolgte in diesem Fall soweit bekannt nicht.
3. BGE 134 IV 149
Zwar nicht spezifisch den Unihockeysport betreffend, aber dennoch mediale Aufmerksamkeit erlangend war der sog. Feuerlaufseminar-Fall.
Die Damenmannschaft des Unihockey NLA-Vereins Red Ants Rychenberg-Winterthur nahm an einem Teambuildingevent teil, bei dem die Teilnehmerinnen barfuss über glühende Kohlen zu laufen hatten. Dabei zogen sich mehrere Spielerinnen Verbrennungen zweiten Grades an den Füssen zu. Der Veranstalter des Seminars musste sich daraufhin wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) verantworten.
Der Fall endete in einem Freispruch für den Veranstalter. Das Bundesgericht urteilte, dass die Spielerinnen sich eigenverantwortlich und gewollt selbst gefährdeten und der Veranstalter des Seminars an dieser Selbstgefährdung lediglich mitwirkte. Die Tatsache, dass sich das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert, führt nicht zu einer Strafbarkeit (BGE 134 IV 149 E. 4 und E. 5).
4. Swiss Sport Integrity (vormals Antidoping Schweiz)
Fall Karlsson: Der schwedische Spieler des NLA-Teams Kloten-Dietlikon Jets Mikael Karlsson (2004 Weltmeister mit Schweden) wurde am 6. Oktober 2018 anlässlich eines Meisterschaftsspiels positiv auf Kokain getestet. Der Spieler machte geltend, dass er einen Abend in der Woche vor dem Spiel (rund 60 Stunden vor der Dopingkontrolle) im Ausgang verbracht habe, viel Alkohol getrunken habe und sich daher an nichts erinnern könne, das Kokain aber entweder über ein Getränk oder das Küssen einer ihm nicht bekannten Frau aufgenommen haben müsse. Nur wenige Tage nach dem Spiel und der Dopingkontrolle (und noch vor Kenntnis des positiven Analyseresultats) setzte sich der Spieler nach Schweden ab. Die DK sperrte ihn schliesslich – da der Fall sich noch vor Inkrafttreten der heute geltenden milderen Bestimmungen für Missbrauchssubstanzen (Substances of Abuse; Art. 4.2.3 und Art. 10.2.4 des Doping-Statuts von Swiss Olympic) ereignet hatte – mit Entscheid vom 25. April 2019 für 4 Jahre mit Wirkung ab 16. November 2018 wegen Verletzung von Art. 2.1 Doping-Statut. Die DK war namentlich zum Schluss gelangt, dass der Konsum des Kokains aufgrund der nachgewiesenen hohen Konzentration max. 12 Stunden vor der Kontrolle (und damit weniger als 10 Stunden vor dem Wettkampf) erfolgt sein musste und daher als In-Competition zu werten war. Aus dem gleichen Grund stufte die DK die Erklärungen des Spielers (die nicht belegt waren) nicht als glaubwürdig ein. Auch seine überstürzte Flucht ins Ausland war seiner Glaubwürdigkeit nicht zuträglich.
Fall Lastik: In einem anderen von der DK beurteilten Fall ging es um folgenden Sachverhalt (siehe Causa Sport 2015, 431): Der tschechische Amateur-Unihockeyspieler Petr Lastik hatte sich im November 2014 über das Internet 80 Tabletten Turanabol (Wirkstoff: Dehydrochlormethyltestosteron, ein Anabolikum der Klasse S1 – exogene anabol androgene Steroide [AAS]) bestellt. Das Zollinspektorat Zürich behielt die an Lastik adressierte Sendung zurück und erstattete Meldung bei der Stiftung Antidoping Schweiz (der heutigen Stiftung Swiss Sport Integrity). Antidoping Schweiz erhob daraufhin Anklage gegen den Spieler bei der DK. Der Spieler machte geltend, die Mittel für sein anderes Hobby (Fitness/Bodybuilding) bestellt zu haben und nicht zum Zweck der Leistungssteigerung im Unihockey. Die DK sperrte den Spieler mit Entscheid vom 13. August 2015 wegen Versuchs der Anwendung einer verbotenen Substanz (Art. 2.2 Doping-Statut) für 2 Jahre. Die (m.E. klar zu verneinende) Frage, ob die Bestellung bereits als Besitz einer verbotenen Substanz i.S.v. Art. 2.6 Doping-Statut zu betrachten sei, liess die DK dagegen ausdrücklich offen.
C. Exkurs: Die DK App
Die von der DV gewählte (Art. 26 lit. l, Art. 55 lit. a und Art. 58 Abs. 2 Statuten; siehe vorstehend Rz. 24) DK ist erstinstanzlich zuständig für die Beurteilung von Verletzungen von Verbandsvorschriften und die erstinstanzliche Entscheidung über Strafen und Disziplinarmassnahmen nach Art. 60 Statuten (Verweis, Busse, Spielsperre, Suspension, etc.), die ausserordentliche Wertung von Verbandsspielen und Proteste (Art. 56 Abs. 1 Statuten).
Grundlage der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane von swiss unihockey (DK und VG) ist das Rechtspflegereglement (RPR; Art. 26 lit. j, Art. 32 Abs. 2 lit. b und Art. 57 Abs. 1 Statuten). Die Disziplinarrichter (DR) der DK amten dabei stets als Einzelrichter; das Verbandsrecht von swiss unihockey kennt auf Stufe DK keine Kollegialentscheide (Art. 23 RPR; vgl. demgegenüber Art. 43 Abs. 1 RPR für das VG).
Seit 2018 werden nahezu sämtliche (Ausnahmen bestehen u.a. für Proteste und bestimmte Disziplinarfälle wie die Verletzung der Bestimmungen über das Schiedsrichterkontingent) in die Zuständigkeit der DK fallenden Fälle über eine Online-Applikation abgewickelt, die sog. DK App. Die DK App dient sowohl der Fallerfassung und Sachverhaltsermittlung als auch der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien sowie dem anschliessenden Redigieren und Versenden der Entscheide der DK.
Der Ablauf ist wie folgt:
Bei Feststellung eines möglichen Disziplinartatbestands (auf Meldung von Schiedsrichtern, Offiziellen, etc. hin) und allfälligen Vorabklärungen erfasst die Geschäftsstelle den Fall in der DK App und teilt ihn – nach sprachlichen oder persönlichen (z.B. aufgrund von Verbundenheiten) Kriterien – einem DR zu. Mit der Zuteilung des Falls an eine Disziplinarrichter*in wird der/die Betroffene (Verein, Spieler*in, Betreuer*in, Schiedsrichter*in, etc.) über die Verfahrenseröffnung informiert und erhält Gelegenheit zur Erreichung einer Stellungnahme innert vordefinierter Frist. Die Information erfolgt über den Service IncaMail der Schweizerischen Post.
Die Betroffenen können anschliessend direkt in der DK App (alternativ auch per E-Mail oder schriftlich) eine Stellungnahme zum Fall erfassen und speichern. Ist dies der Fall, löst die DK App automatisch eine Mitteilung an die zuständigen DR aus, dass der Fall jetzt (grundsätzlich) spruchreif sei. Anschliessend können die DR je nachdem entweder weitere Sachverhaltsabklärungen treffen (wie Parteien oder Zeugen befragen, wenn die Stellungnahme der Betroffenen dazu Anlass gibt oder wenn ein Videoausschnitt eines Foulspiels eingereicht wird) oder den Fall für spruchreif erklären und entscheiden.
Der Entscheid der DR wird wiederum über die DK App in die Formatvorlage gebracht und als PDF (via IncaMail) an die Betroffenen versandt. Der Entscheid enthält (von wenigen Ausnahmen abgesehen, wo der Entscheid der DK endgültig ist, namentlich bei vorsorglichen Spielsperren) eine Rechtsmittelbelehrung zugunsten des VG. Rekurse an das VG von swiss unihockey werden indessen nicht über die DK App abgewickelt. Das VG beurteilt i.d.R. etwa fünf bis zehn Rekurse pro Jahr, bei aktuell rund 700 bis 900 Fällen auf Stufe DK.