Leichtathletik

Olivia Curiger
Olivia Curiger

Zitiervorschlag: Olivia Curiger, Leichtathletik, in: Anne Mirjam Schneuwly/Mirjam Koller Trunz/Yael Nadja Strub (Hrsg.), Sportverbandskommentar, https://sportverbandskommentar.ch/leichtathletik, 1. Aufl., (publiziert am 3. April 2025).

Kurzzitat: Curiger, Rz. xx.


Literatur

Babst Andreas, Pascal Mancini darf seine Gesinnung haben – muss aber mit den harten Konsequenzen leben, Neue Zürcher Zeitung (NZZ), 1. August 2018; Berger Bernhard, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2021 – 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit, ZBJV 2023/159, S. 152 ff.; Bolling Hans, The Beginning of the IAAF, A Study of its Background and Foundation, Stockholm 2007; Brühlmann Jessica/Schnydrig Hanjo, Materiellrechtliche Aspekte der privatrechtlichen Dopingbekämpfung in der Schweiz, in: Schneuwly Anne Mirjam/Strub Yael Nadja/ Koller Trunz Mirjam (Hrsg.), Sportverbandskommentar; Burkart Michael, Schiedsfähigkeit individualarbeitsrechtlicher Streitigkeiten: Unter besonderer Berücksichtigung der Sportschiedsgerichtsbarkeit, in: Schmid Jörg (Hrsg.), Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band Nr. 151, Luzern 2020; Dasser Felix/ Wójtowicz Piotr, Swiss International Arbitral Awards Before The Federal Supreme Court – Statistical Data 1989-2019, ASA Bulletin 1/2021 Vol. 39, S. 7 ff.; Derungs Vitus, Klub- und verbandsinternes Sanktionswesen, in: Kleiner Jan/Baddeley Margareta/Arter Olivier (Hrsg.), Sportrecht – Band I, Zürich 2013, S. 289 ff.; Dianconu Madalina, Transgender Athletes: A Concern for Sport Integrity?, Jusletter vom 8. April 2024; Gurovits András, Verbandsinterne Gerichtsbarkeit, in: Kleiner Jan/Baddeley Margareta/Arter Olivier (Hrsg.), Sportrecht – Band II, Zürich 2018, S. 291 ff.; Haas Ulrich, Sportverbandsstruktur, in: Schneuwly Anne Mirjam/Strub Yael Nadja/ Koller Trunz Mirjam (Hrsg.), Sportverbandskommentar; Haas Ulrich/Martens Dirk-Reiner, Sportrecht – Eine Einführung in die Praxis, Zürich 2012; Haas Ulrich/Hessert Björn, The legal regime applicable to disciplinary measures by sports associations – one size does not fit all, in: Jung Peter et al. 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BK ZGB-Riemer, Art. N); Derselbe, Vereinsinternes Verfahren bei Vereinsstrafen, Causa Sport 2013, S. 296 ff. (zit. Riemer, S.); Roberts Timothy A./Smalley Joshua/Ahrendt Dale, Effect of gender affirming hormones on athletic performance in transwomen and transmen: implications for sporting organisations and legislators, Br J Sports Med 2021 Vol. 55, S. 577 ff.; Scherrer Urs, Vereinsrechtliche Anfechtungsklage und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport, Causa Sport 2008, S. 58 ff.; Scherrer Urs/Brägger Rafael, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. N); Steiner Marco, Verfahrensrechtliche Aspekte der privatrechtlichen Dopingbekämpfung in der Schweiz, in: Anne Mirjam Schneuwly/Yael Nadja Strub/Mirjam Koller Trunz (Hrsg.), Sportverbandskommentar; Sutherland Michelle A. B./Wassersug Richard J./Rosenberg Karen R., From transsexuals to transhumans in elite athletics, in: Anderson Eric/Travers Ann (Hrsg.), Transgender Athletes in Competitive Sport, Oxon/New York 2017; Valloni Lucien W./Pachmann Thilo, Sports Justice in Switzerland, in: Colucci Michele/Jones Karen L. (Hrsg.), European Sports Law and Policy Bulletin, Brussels/The Hague 2013, S. 599 ff.; Vedovatti Marco/Groselj Luka, CAS award in Blake Leeper case upheld (Swiss Supreme Court), Practical Law Arbitration, 20. Juli 2021; Viret Marjolaine, Pistorius revisited: A comment on the CAS award in Blake Leeper v. IAAF, Asser International Sports Law Blog, 20. November 2020; Walter Gerhard, Die Rechtsnatur der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic, in: Bachmann Birgit et al. (Hrsg.), Festschrift für Peter Schlosser zum 70. Geburtstag, Tübingen 2005, S. 1049 ff.; Wiater Patricia, Chaos in the Sporting World over Russia’s War of Aggression: Political Neutrality in Light of Human Rights Protection, Business and Human Rights Journal Vol. 8, Issue 3, Cambridge 2023, S. 461 ff.

Materialien

Anti-Doping Rules von World Athletics vom 1. Januar 2023 (zit. World Athletics Anti-Doping Rules); Area Association Rules von World Athletics vom 1. Juli 2023 (zit. World Athletics Area Association Rules); Athletic Shoe Regulations von World Athletics vom 1. Januar 2022 (zit. World Athletics Shoe Regulations); Athletics Integrity Unit Reporting, Investigation and Prosecution Rules – Non-Doping vom 14. August 2023 (zit. AIU Reporting, Investigation and Prosecution Rules); Athletics Integrity Unit Rules vom 14. August 2023 (zit. World Athletics AIU Rules); Competition Rules von World Athletics vom 17. Januar 2024 (zit. World Athletics Competition Rules); Constitution von World Athletics vom 1. Dezember 2021 (zit. World Athletics Statuten); Disciplinary and Appeals Tribunal Rules von World Athletics vom 14. August 2023 (zit. World Athletics Disciplinary and Appeals Tribunal Rules); Eligibility Rules von World Athletics vom 13. Juli 2022 (zit. World Athletics Eligibility Rules); Eligibility Regulations for the Female Classification von World Athletics vom 1. November 2018 (zit. DSD-Reglement 2018); Eligibility Regulations for the Female Classification von World Athletics vom 31. März 2023 (zit. DSD-Reglement 2023); Eligibility Regulations Transgender Athletes von World Athletics vom 1. Oktober 2019 (zit. Transgender-Reglement 2019); Eligibility Regulations Transgender Athletes von World Athletics vom 23. März 2023 (zit. Transgender-Reglement 2023); Gebert Angela, Lamprecht Markus, Stamm H.P., Bürgi Rahel, Schweizer Sportobservatorium c/o Lamprecht & Stamm Sozialforschung und Beratung, Swiss Olympic Verbandsbefragung 2020 (zit. Swiss Olympic Verbandsbefragung 2020); Integrity Code of Conduct von World Athletics vom 14. August 2023 (zit. World Athletics ICOC); Qualification System and Entry Standards for World Athletics Championships Budapest 23 von World Athletics vom 19. August 2022 (zit. World Athletics Qualification System and Entry Standards); Regulations Governing Eligibility of Females with Hyperandrogenism to Compete in Women's Competition von World Athletics vom 1. Mai 2011 (zit. Hyperandrogen-Reglement); Scoring Tables of Athletics – Outdoor von World Athletics vom 18. Januar 2022 (zit. World Athletics Scoring Tables); Technical Delegate Guidelines von World Athletics vom 11. Februar 2020 (zit. World Athletics Technical Delegate Guidelines); Technical Rules von World Athletics vom 17. Januar 2024 (zit. World Athletics Technical Rules); World Athletics Book of Rules - Generally Applicable Definitions vom 9. Februar 2024 (zit. World Athletics Generally Applicable Definitions).

I. Allgemeines zum Sport

[1]

Die Leichtathletik vereint Geh-, Lauf-, Sprung- und Wurfdisziplinen. Neben den Einzeldisziplinen werden auch kombinierte Wettkämpfe, sogenannte Mehrkämpfe, durchgeführt. Aufgrund der grossen Vielzahl an Disziplinen ist die Leichtathletik die teilnehmerstärkste Einzelsportart bei den Olympischen Spielen. Der Ursprung der Leichtathletik lässt sich bis zu den ersten Olympischen Spielen der Antike (776 v. Chr.) zurückverfolgen. Zu den Disziplinen, die damals ausgetragen wurden, zählten Laufen und ein Fünfkampf, der aus den Disziplinen Lauf, Weitsprung, Diskus- und Speerwurf sowie Ringen bestand. Die Anfänge der modernen Leichtathletik lassen sich im 19. Jahrhundert in England verorten, wo 1880 der erste nationale Leichtathletikverband, die «Amateur Athletic Association», gegründet wurde (Bolling, S. 4 ff.). Die ersten Leichtathletikwettkämpfe, die den heutigen ähnelten, folgten im Jahr 1840 in Shropshire, England.

[2]

Im Jahr 1912 wurde der internationale Leichtathletikverband, die International Amateur Athletics Federation (IAAF), mit Sitz in Monaco gegründet. Das Fehlen eines vollständigen und weltweit einheitlichen Regelwerks für die Leichtathletik bei den Olympischen Spielen 1912 in Stockholm zeigte die Notwendigkeit der Koordination und Harmonisierung der Regeln und somit den Bedarf einer zentralen Organisation (Bolling, S. 10). Seit 2019 wird der internationale Leichtathletikverband World Athletics genannt (Art. 1.2 World Athletics Statuten). In den 1960er Jahren gewann die Leichtathletik vor allem in den Entwicklungsländern an Popularität, so dass die Mitgliederzahl von World Athletics von 17 Gründungsmitgliedern auf aktuell 214 Mitglieder anstieg. Anfangs beschränkte sich der Verband auf den Männersport und öffnete sich erst im Jahr 1936 für Frauen durch die Eingliederung der Fédération Sportive Féminine Internationale (Bolling, S. 5). Erstmals wurden Leichtathletinnen im Jahr 1928 in Amsterdam zu den Olympischen Spielen zugelassen. Allerdings erstreckte sich die Teilnahmeberechtigung zunächst nur auf 17 Disziplinen. Erst seit der Einführung des 3000-m-Hindernislaufs für Frauen im Jahr 2008 nehmen Frauen und Männer in denselben Disziplinen an den Olympischen Spielen teil, jeweils in getrennten Geschlechtskategorien. An den Olympischen Spielen in Tokio fand erstmals eine geschlechtergemischte 4x400-Meter-Staffel statt. Das Programm der Olympischen Spiele in Paris im Jahr 2024 umfasste zusätzlich eine gemischte Staffel im Marathon-Gehen.

[3]

Die Leichtathletik-Weltmeisterschaften (World Athletics Championships) finden alle zwei Jahre statt. In den dazwischen liegenden Jahren werden kontinentale Wettkämpfe wie z.B. die Europameisterschaft ausgetragen. Von internationaler Bedeutung ist auch die von World Athletics organisierte Wanda Diamond League mit jährlich 14 Meetings. Bei diesen Meetings sammeln die Athlet*innen Punkte und die Erfolgreichsten jeder Disziplin qualifizieren sich für das Wanda Diamond League Finale. Für die Gewinner*innen des Finals ist in jeder Disziplin ein Preisgeld in der Höhe von USD 30'000.00 vorgesehen.

[4]

In der Schweiz entstand 1971 aus dem Zusammenschluss des Eidgenössischen Leichtathleten-Verbandes und des Schweizerischen Amateur-Leichtathletik-Verbandes der Schweizerische Leichtathletik-Verband (SLV). Im Jahr 2006 erfolgte die Umbenennung in Swiss Athletics. Nach dem Schweizerischen Fussballverband (SFV) und dem Schweizerischen Turnverband (STV) ist Swiss Athletics der drittgrösste Sportverband der Schweiz (Swiss Olympic Verbandsbefragung 2020). Im Jahr 2023 verfügten 11’746 Athlet*innen über eine von Swiss Athletics ausgestellte Lizenz (Swiss Athletics Jahresbericht 2023, S. 59), die grundsätzlich zur aktiven Teilnahme an lizenzpflichtigen, von Swiss Athletics bewilligten Wettkämpfen berechtigt (Art. 14 Swiss Athletics Statuten).

II. Organisation des Verbandes Swiss Athletics

A. Allgemeine Struktur

[5]

Die Leichtathletik ist nach dem typischen europäischen Sportmodell pyramidenförmig organisiert und folgt dem Ein-Platz-Prinzip (siehe hierzu die Beiträge von Haas und Humbel/Schneuwly, Rz. 21; Pachmann, S. 25 f.). An der Spitze der Pyramide steht World Athletics. Der Hauptzweck von World Athletics besteht zusammengefasst in der Organisation, Förderung und Regulierung der Leichtathletik auf globaler Ebene (Art. 4 World Athletics Statuten). Hierzu hat World Athletics das Book of Rules herausgegeben, welches sämtliche Bereiche der Leichtathletik detailliert regelt. In der Pyramide unterhalb von World Athletics stehen die sechs kontinentalen Leichtathletikverbände (area associations): Confederation of African Athletics, Asian Athletics Association, European Athletics, North American, Central American and Caribbean Athletics Association, Oceania Athletics Association und die Atletismo Sudamericano (Art. 19 World Athletics Statuten, Art. 1.3 World Athletics Area Association Rules). Zu ihren Hauptaufgaben zählt die Förderung und Weiterentwicklung der Leichtathletik in der jeweiligen Region, insbesondere durch die Organisation von interkontinentalen Wettkämpfen (Art. 20.1 World Athletics Statuten; Art. 1.1 World Athletics Area Association Rules). Auf der nächsttieferen Stufe stehen die nationalen Leichtathletikverbände. In der Schweiz ist dies Swiss Athletics. Die Basis der Pyramide bilden die Leichtathletikvereine und ihre Mitglieder. Neben der Mitgliedschaft in den übergeordneten internationalen Leichtathletikverbänden (World Athletics und European Athletics) ist Swiss Athletics auch Mitglied von Swiss Olympic (Art. 3 Swiss Athletics Statuten).

[6]

Swiss Athletics ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Ittigen bei Bern. Der von Swiss Athletics verfolgte Zweck ist in Art. 2 Swiss Athletics Statuten wie folgt festgehalten: «Swiss Athletics ist der Fachverband für Leichtathletik in der Schweiz. Er fördert und verbreitet die Leichtathletik und pflegt das Ansehen dieser Sportart innerhalb des Gesamtsportes. Im Interesse der Sportart arbeitet er mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen, welche Leichtathletik betreiben. Swiss Athletics fördert den Leistungs- und Breitensport inklusive Nachwuchs und Running, Berglauf und Trailrunning. Swiss Athletics vertritt die Interessen seiner Mitglieder und stellt ihnen Dienstleistungen zur Verfügung. Swiss Athletics ist politisch unabhängig». Entsprechend verfolgt Swiss Athletics vereinstypische nichtwirtschaftliche Zwecke i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ZGB (m.w.H. hierzu Humbel/Schneuwly, Rz. 29 ff.; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 60 N 1 ff.).

B. Organe

[7]

Im Sinne der Organisationsautonomie sind Vereine in der Ausgestaltung ihrer Organisation grundsätzlich frei (Humbel/Schneuwly, Rz. 27 f.; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 64 N 4). Ein Verein muss jedoch zwingend eine Vereinsversammlung (Art. 64 ZGB), einen Vorstand (Art. 69 ZGB) sowie eine Revisionsstelle (Art. 69b ZGB) als Organe aufweisen, da andernfalls ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 69c ZGB vorliegt. Zusätzlich zu den zwingenden Organen hat Swiss Athletics das Verbandsschiedsgericht als fakultatives Organ eingesetzt.

[8]

Oberstes Organ von Swiss Athletics ist die Delegiertenversammlung. Diese entspricht der Vereinsversammlung i.S.v. Art. 64 ff. ZGB. Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (Art. 21 Abs. 1 Swiss Athletics Statuten). Der Zentralvorstand kann bei Bedarf zudem jederzeit oder muss auf Verlangen von Mitgliedern, die mindestens 15% der Stimmrechte vertreten, eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen (Art. 27 Swiss Athletics Statuten).

[9]

Die stimmberechtigten Mitglieder von Swiss Athletics üben ihr Stimmrecht durch Delegierte aus. Allerdings wurde das Stimmrecht durch Swiss Athletics auf die Kantonal- bzw. Regionalverbände sowie Vereine, andere juristische Personen oder Personengemeinschaften, die lizenzierte Leichtathletik betreiben, beschränkt, was im Rahmen der Vereinsautonomie grundsätzlich zulässig ist (zum Ganzen BK ZGB-Riemer, Art. 70 N 107). Demnach verfügen Leichtathletikgemeinschaften, Lauftreffs, Event-Organisator*innen, Interessensgruppen und Einzelmitglieder als Mitglieder von Swiss Athletics über kein Stimmrecht (vgl. Rz. 19 ff.).

[10]

Das Stimmrecht der stimmberechtigten Mitglieder ist zudem gebündelt. Die Kantonal- bzw. Regionalverbände vertreten dabei ein Drittel der gesamten Stimmrechte, wobei jedem Kantonal- bzw. Regionalverband mindestens eine Stimme zukommt. Die übrigen zwei Drittel der Stimmrechte entfallen auf die Vereine, andere juristische Personen und Personengesellschaften, die Leichtathletik betreiben und mindestens 75 Mitglieder aufweisen. Die Stimmkraft erhöht sich dabei in Abhängigkeit von der Anzahl Mitglieder wie folgt (Art. 28 Abs. 2 Swiss Athletics Statuten):
75-200 Mitglieder: 1 Stimmrecht
201-300 Mitglieder: 2 Stimmrechte
301-380 Mitglieder: 3 Stimmrechte
381-450 Mitglieder: 4 Stimmrechte
451-510 Mitglieder: 5 Stimmrechte
511-560 Mitglieder: 6 Stimmrechte
561-600 Mitglieder: 7 Stimmrechte
über 600 Mitglieder: 8 Stimmrechte

[11]

Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Stimmrechte beschlussfähig, sofern sie statutengemäss einberufen wurde (Art. 30 Swiss Athletics Statuten).

[12]

Der Vorstand von Swiss Athletics i.S.v. Art. 69 ZGB wird Zentralvorstand genannt. Der Zentralvorstand umfasst sieben bis zehn Mitglieder (einschliesslich Präsident*in und Vizepräsident*in), welche von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Die Amtszeit ist auf höchstens drei aufeinanderfolgende Amtsperioden beschränkt. Zusätzlich ist eine Altersgrenze zu berücksichtigen, wonach eine Wahl nur bis zum vollendeten 70. Lebensjahr möglich ist (Art. 34 Abs. 1 Swiss Athletics Statuten). Derzeit besteht der Zentralvorstand aus neun Mitgliedern (Stand 2024). Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist (Art. 35 Abs. 2 Swiss Athletics Statuten). Die ihm grundsätzlich zustehende Geschäftsführungskompetenz hat der Zentralvorstand von Swiss Athletics an die Geschäftsleitung delegiert (vgl. Art. 35 Abs. 4 Swiss Athletics Statuten; weiterführend BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 69 N 17). Folglich obliegt dem Zentralvorstand primär die Wahrnehmung strategischer Aufgaben wie die Festlegung der Verbandspolitik, die Leitung des Verbandes, dessen Vertretung sowie die Ausübung der Oberaufsicht (Art. 36 Swiss Athletics Statuten).

[13]

Swiss Athletics verfügt über eine Revisionsstelle (vgl. Art. 69b ZGB), welche jährlich durch die Delegiertenversammlung gewählt wird. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich (Art. 37 Swiss Athletics Statuten; siehe Art. 730a Abs. 1 OR). Im Jahr 2023 erfüllte Swiss Athletics keine der in Art. 69b ZGB genannten Grössen, weshalb eine eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a OR durchgeführt werden konnte (vgl. Swiss Athletics Jahresbericht 2023).

[14]

Das Verbandsschiedsgericht von Swiss Athletics ist ein fakultatives Organ und somit nicht von Gesetzes wegen vorgesehen. Es besteht aus drei Mitgliedern, welche von der Delegiertenversammlung für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Statutarisch ist vorgesehen, dass mindestens eines der Mitglieder den Beruf Rechtsanwalt*in oder Richter*in ausüben muss. Ausserdem sind die statutarischen Unvereinbarkeitsbestimmungen zu beachten (Art. 39 Swiss Athletics Statuten). Das Verbandsschiedsgericht agiert neben dem Zentralvorstand und dem Wettkampfschiedsgericht als Rechtspflegeorgan der internen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit (Art. 2 Swiss Athletics Rechtspflegereglement). Hinsichtlich der Aufgaben und Kompetenzen des Verbandsschiedsgerichts finden sich weitere Bestimmungen im Rechtspflegereglement von Swiss Athletics (siehe Rz. 66 ff.).

C. Weitere Organisationseinheiten

1. Geschäftsstelle

[15]

Die Geschäftsstelle wird in Art. 8 der Swiss Athletics Statuten als zuständig erklärt, Aufnahmegesuche von Vereinen oder anderen juristischen Personen oder Personenvereinigungen entgegenzunehmen und über diese zu entscheiden (vgl. hierzu Rz. 18 ff.). Ansonsten sind den Statuten keine weiteren Hinweise auf die Zuständigkeit der Geschäftsstelle zu entnehmen.

2. Ausschüsse und Kommissionen

[16]

Die Statuten sehen vor, dass der Zentralvorstand für besondere Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen bilden kann (Art. 35 Abs. 5 Swiss Athletics Statuten). Die Wahl der Mitglieder erfolgt ebenfalls durch den Zentralvorstand (Art. 35 Abs. 6 und 7 Swiss Athletics Statuten). Die Einzelheiten hierzu werden in einem nicht öffentlichen Organisationsreglement geregelt (Art. 35 Abs. 8 Swiss Athletics Statuten). Aus dem Organigramm von Swiss Athletics ist ersichtlich, dass der Zentralvorstand Ausschüsse unter anderem in den Bereichen Finanzen und Ethik sowie eine Selektionskommission eingesetzt hat. Die Selektionskommission von Swiss Athletics, bestehend aus acht Mitgliedern, ist für die abschliessende Selektion der Athlet*innen für alle internationalen Grossveranstaltungen von World Athletics und European Athletics zuständig. Sie reicht auch Selektionsanträge für die Olympischen Spiele, Youth Olympic Games, European Youth Olympic Festivals, Militärweltspiele und Universiaden bei Swiss Olympic oder dem entsprechenden Dachverband ein. Die Selektionskriterien werden jeweils in den jährlichen Selektionskonzepten festgehalten, wobei wünschenswert wäre, wenn jeweils auch der Rechtsmittelweg zur Anfechtung einer (Nicht-)Selektion transparent in die Konzepte integriert wäre.

3. Athletenrat

[17]

Im Jahr 2023 wurden erstmals Vertreter*innen für den Athletenrat von Swiss Athletics gewählt. Dieser übernimmt die Funktion einer Interessenvertretung für die Athlet*innen gegenüber Swiss Athletics und tagt mindestens einmal jährlich. Der Athletenrat setzt sich aus maximal 20 Athlet*innen zusammen (Art. 53 Swiss Athletics Statuten). Derzeit sind 12 Mitglieder im Athletenrat vertreten. Einzelheiten sind dem Reglement Athletenrat von Swiss Athletics zu entnehmen.

D. Mitgliedschaft bei Swiss Athletics

[18]

Die Mitgliedschaft bei Swiss Athletics ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Folglich werden natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften als Mitglieder aufgenommen. Swiss Athletics unterscheidet in den Statuten zwischen folgenden vier Arten von Mitgliedern (Art. 6 Abs. 1 lit. a - d Swiss Athletics Statuten):

  • Vereine,
  • andere juristische Personen oder Personengemeinschaften,
  • Einzelmitglieder (natürliche oder juristische Personen),
  • assoziierte Mitglieder (natürliche oder juristische Personen).
[19]

Im Folgenden werden Vereine, andere juristische Personen und Personengemeinschaften als «Kollektivmitglieder» gemeinsam behandelt und teilweise wird nur auf die Rechtsform des Vereins Bezug genommen (z.B. «Leichtathletikverein»), da es sich hierbei um die wichtigste Rechtsform handelt. Gemeint sind aber alle Rechtsformen. Eine Mitgliedschaft als Kollektivmitglied von Swiss Athletics kann beantragt werden, sofern der Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein liegt und einer der folgenden Zwecke verfolgt wird (Art. 6 Abs. 2 Swiss Athletics Statuten):

  1. Kollektivmitglied betreibt Leichtathletik mit lizenzierten Athlet*innen (nachfolgend: «Leichtathletikverein»),
  2. Kollektivmitglied ist ein Zusammenschluss von Vereinen mit lizenzierten Athlet*innen (nachfolgend «Leichtathletikgemeinschaft»),
  3. Kollektivmitglied betreibt Laufsport (nachfolgend «Lauftreff»),
  4. Kollektivmitglied organisiert Leichtathletik- oder Laufveranstaltungen, verfügt aber über keine sporttreibenden Mitglieder (nachfolgend: «Event-Organisatorin»),
  5. Kollektivmitglied fördert aktiv als Vereinigung oder Laufveranstaltung die Leichtathletik oder den Laufsport (nachfolgend «Interessensgruppe»).
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der verfolgte Zweck des Kollektivmitglieds entscheidend für die Art der Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

[20]

Der Antrag auf Aufnahme als Leichtathletikverein (Ziff. i) erfolgt durch Einreichen eines schriftlichen Aufnahmegesuchs unter Beilage der Statuten oder ähnlicher Dokumente bei der Geschäftsstelle von Swiss Athletics (Art. 8 Abs. 1 Swiss Athletics Statuten). Mit dem Beitritt eines Leichtathletikvereins zu Swiss Athletics erfolgt automatisch auch der Beitritt als Mitglied in den zuständigen Kantonal- bzw. Regionalverband (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Swiss Athletics Statuten). Zu den Rechten eines Leichtathletikvereins zählt insbesondere die Startberechtigung seiner lizenzierten Vereinsmitglieder an lizenzpflichtigen Wettkämpfen von Swiss Athletics sowie das Recht, bewilligungspflichtige Leichtathletikwettkämpfe zu veranstalten. Leichtathletikvereine, die über 75 Mitglieder aufweisen, verfügen an der Delegiertenversammlung von Swiss Athletics über ein Stimmrecht (vgl. Rz. 8). Swiss Athletics zählte am 31. Dezember 2023 408 Leichtathletikvereine als Mitglieder (Swiss Athletics Jahresbericht 2023, S. 59). Leichtathletikvereine sind die einzigen Kollektivmitglieder, die neben der einmaligen Einschreibegebühr und dem jährlichen pauschalen Vereinsbeitrag von CHF 400.00 eine Gebühr für jedes gemeldete Vereinsmitglied an Swiss Athletics zahlen müssen.

[21]

Ein wesentlicher Unterschied zu einem Leichtathletikverein besteht darin, dass ein Lauftreff (Ziff. iii) keine Trainings in den technischen Disziplinen der Leichtathletik durchführen darf. Der Zweck muss sich daher auf die Förderung des Laufsports als Breiten- und Gesundheitssport beschränken. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Lauftreff organisatorisch und finanziell unabhängig von allfälligen Leichtathletikvereinen ist. Lauftreffs haben im Vergleich zu Leichtathletikvereinen eingeschränkte Rechte (aber auch Pflichten). Demnach können Mitglieder eines Lauftreffs keine Lizenz von Swiss Athletics erwerben, womit sie keinen Zugang zu lizenzpflichtigen Wettkämpfen haben. Ausserdem können Lauftreffs zwar an der Delegiertenversammlung von Swiss Athletics teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht (Art. 28 Abs. 4 Swiss Athletics Statuten). Sofern Lauftreffs Erwachsenensportangebote vom Verein Erwachsenensport Schweiz (esa) unter der Leitung von ausgebildeten esa-Leiter*innen Running anbieten, sind sie zudem berechtigt, sowohl das Swiss Running als auch das Swiss Athletics Logo zur Bewerbung dieser Angebote zu verwenden. Um als esa-Leiter*in Running Lauftrainings anbieten zu können, muss eine Kurzausbildung von sechs Ausbildungstagen bei Swiss Athletics absolviert werden. Schliesslich sind Lauftreffs unabhängig von ihrer Mitgliederanzahl nur dazu verpflichtet, eine einmalige Einschreibegebühr sowie einen pauschalen Jahresbeitrag in Höhe von CHF 300.00 an Swiss Athletics zu entrichten. Die Aufnahme als Lauftreff erfolgt durch Einreichung eines Gesuches mit dem entsprechenden Anmeldeformular und den Statuten oder ähnlichen Dokumenten bei der Geschäftsstelle von Swiss Athletics. Die Lauftreffs werden mit dem Beitritt zu Swiss Athletics assoziierte Mitglieder des jeweiligen Kantonal- oder Regionalverbandes, sind aber nicht beitragspflichtig (Art. 7 Abs. 2 Swiss Athletics Statuten). Laut Jahresbericht waren am 31. Dezember 2023 insgesamt 39 Lauftreffs Mitglied von Swiss Athletics (Swiss Athletics Jahresbericht 2023, S. 59).

[22]

Um als Event-Organisatorin (Ziff. iv) Mitglied von Swiss Athletics zu werden, muss der Verein den Zweck verfolgen, Leichtathletik- und/oder Laufveranstaltungen zu organisieren und darf keine sporttreibenden Mitglieder haben. Mit der Mitgliedschaft erhält eine Event-Organisatorin insbesondere das Recht, bewilligungspflichtige Leichtathletikwettkämpfe zu veranstalten. Dazu kann auf die Daten aus der Mitgliederdatenbank von Swiss Athletics zugegriffen werden. Zudem haben die Event-Organisatorinnen das Recht, das Swiss Athletics Logo zu verwenden. Event-Organisatorinnen sind ausserdem berechtigt, an der Delegiertenversammlung von Swiss Athletics teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht (Art. 28 Abs. 4 Swiss Athletics Statuten). Eine einmalige Einschreibegebühr von CHF 100.00 ist zur Erlangung der Mitgliedschaft zu entrichten. Zusätzlich ist ein pauschaler Jahresbeitrag von CHF 300.00 geschuldet. Der Antrag auf Aufnahme als Event-Organisatorin erfolgt ebenfalls mittels Anmeldeformular unter Beilage der Statuten oder ähnlicher Dokumente bei der Geschäftsstelle von Swiss Athletics. Event-Organisatorinnen werden mit dem Beitritt zu Swiss Athletics ausserdem assoziierte Mitglieder des jeweiligen Kantonal- oder Regionalverbandes, ohne Beitragspflicht (Art. 7 Abs. 2 Swiss Athletics Statuten). Swiss Athletics umfasste per 31. Dezember 2023 112 Event-Organisatorinnen als Mitglieder (Swiss Athletics Jahresbericht 2023, S. 59).

[23]

Ebenfalls können Leichtathletikgemeinschaften (Ziff. ii) und Interessensgruppen (Ziff. v) eine Mitgliedschaft bei Swiss Athletics beantragen, sofern ihr Zweck auf die Förderung und/oder Mitgestaltung der Leichtathletik oder den Laufsport ausgerichtet ist. Sie erhalten bei Aufnahme den Status eines «assoziierten Mitglieds» von Swiss Athletics und werden wie die übrigen Mitglieder zu den Verbandsanlässen eingeladen und mit Verbandsinformationen bedient. Zudem haben sie das Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt (Art. 28 Abs. 4 Swiss Athletics Statuten). Es ist eine einmalige Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 100.00 sowie ein individuell vereinbarter Jahresbeitrag geschuldet. Für Leichtathletikgemeinschaften beträgt der Jahresbetrag pauschal CHF 400.00. Weitere Rechte und Pflichten werden gemäss Swiss Athletics mit jedem assoziierten Mitglied separat festgelegt. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch Einreichung eines schriftlichen Aufnahmegesuchs unter Beifügung der Statuten oder ähnlicher Dokumente bei der Geschäftsstelle. Für diese Mitgliederkategorie scheint es jedoch kein Online-Formular zu geben. Zurzeit sind 28 Leichtathletikgemeinschaften und vier Interessensgruppen (Swiss Walking; Leichtathletikverband der Behinderten; Liechtensteiner Leichtathletikverband; PLUSPORT Behindertensport Schweiz) als Mitglied von Swiss Athletics registriert (Swiss Athletics Jahresbericht 2023, S. 59).

[24]

Lehnt der Zentralvorstand den Mitgliedschaftsantrag eines potentiellen Kollektivmitglieds ab, können die Gesuchsteller*innen an die Delegiertenversammlung von Swiss Athletics gelangen (Art. 8 Abs. 4 Swiss Athletics Statuten). Ein Austritt kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Swiss-Athletics-Geschäftsjahres (31.12.) erfolgen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 38 Swiss Athletics Statuten). Die Mitgliedschaft eines assoziierten Mitglieds erlischt bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags (Art. 9 Abs. 2 Swiss Athletics Statuten).

[25]

Zu den Mitgliedern von Swiss Athletics gehören auch die 19 Kantonal- bzw. Regionalverbände (vgl. bspw. Art. 4 Bernischer Leichtathletikverband Statuten). Die Kantonal- bzw. Regionalverbände sind jeweils ebenfalls als Verein i.S.v. Art. 60 ff. ZGB konstituiert und weisen grundsätzlich eine von Swiss Athletics unabhängige und selbstbestimmte Organisation auf. Ihre Statuten, Reglemente und Handlungen dürfen den Statuten und Regularien von Swiss Athletics jedoch nicht widersprechen (Art. 43 Swiss Athletics Statuten; vgl. auch bspw. Art. 1 und Art. 21 ff. Bernischer Leichtathletikverband Statuten). Der Beitritt eines Kollektivmitgliedes zu Swiss Athletics zieht automatisch die (assoziierte) Mitgliedschaft zum zuständigen Kantonal- oder Regionalverband nach sich (Art. 7 Abs. 1 Swiss Athletics Statuten). Demnach setzen sich die (assoziierten) Mitglieder der Kantonal- bzw. Regionalverbände einerseits aus den Kollektivmitgliedern von Swiss Athletics im jeweiligen Kanton bzw. in der jeweiligen Region zusammen. Andererseits können mit vorgängiger Zustimmung von Swiss Athletics auch Mitglieder aufgenommen werden, die nicht Mitglied von Swiss Athletics sind (Art. 41 Swiss Athletics Statuten; vgl. bspw. auch Art. 7 lit. b, c und d Bernischer Leichtathletikverband Statuten).

[26]

Die Einzelmitgliedschaft steht gemäss den Statuten natürlichen und juristischen Personen offen (Art. 6 Abs. 1 Swiss Athletics Statuten). Die Ausgestaltung der Einzelmitgliedschaft ist jedoch primär auf natürliche Personen ausgerichtet (siehe Swiss Athletics AGB Einzelmitgliedschaft). Swiss Athletics unterscheidet zwischen drei Arten von Einzelmitgliedschaften; vgl. auch Art. 6 Abs. 4 Swiss Athletics Statuten):

  • Member,
  • Suporter,
  • Goldmember.
[27]

Um Anrecht auf eine Lizenz in den Kategorien U16 und älter zu haben, müssen die Athlet*innen Mitglied eines Mitgliedvereins von Swiss Athletics sein. Zudem ist eine Member-Mitgliedschaft bei Swiss Athletics erforderlich (Art. 1 Swiss Athletics AGB Lizenzbestellung). Entsprechend sind aktive Leichtathlet*innen jeweils Mitglied bei einem Leichtathletikverein (bspw. TV Länggasse) sowie direkte Member-Mitglieder von Swiss Athletics. Die Member-Mitgliedschaft steht aber auch allen anderen interessierten Personen offen. Die Supporter- und die Goldmember-Mitgliedschaften bieten im Vergleich zur Member-Mitgliedschaft attraktivere Mitgliedervorteile, die mit einem entsprechend höheren Mitgliedsbeitrag einhergehen. Beispielsweise werden die Supporter- und Goldmember-Mitglieder als Ehrengäste an ein VIP-Apéro an den Leichtathletik Schweizer Meisterschaften eingeladen. Die Anmeldung zur Einzelmitgliedschaft erfolgt auf der Webseite von Swiss Athletics durch Ausfüllen des Online-Anmeldeformulars. Einzelmitglieder sind berechtigt, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht (Art. 28 Abs. 4 Swiss Athletics Statuten). Die Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern erlischt bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages (Art. 9 Abs. 2 Swiss Athletics Statuten).

[28]

Eine besondere Stellung kommt den Ehrenmitgliedern von Swiss Athletics zu. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Antrag des Zentralvorstands durch die Delegiertenversammlung. Berücksichtigt werden Personen, die sich in besonderer Weise für Swiss Athletics oder die Leichtathletik engagiert haben. Ehrenmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, verfügen aber über kein Stimmrecht (Art. 12 Swiss Athletics Statuten).

E. Disziplinarregeln

[29]

Aus der Vereinsautonomie fliesst das Recht der Vereine, Regulierungen zu erlassen, welche die Pflichten der Regelunterworfenen (direkte und indirekte Mitglieder) sowie allfällige Konsequenzen bei Verstössen festlegen (Haas/Hessert, S. 279 f.; Riemer, S. 296). Das Gesetz sieht als Sanktionsmöglichkeit lediglich den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein vor (Art. 72 ZGB). Dies ist zugleich die schwerste Sanktion eines Mitglieds (Derungs, S. 297; Riemer, S. 296). Alle anderen Sanktionen bedürfen einer statutarischen Grundlage (m.w.H. Urteil 5A_787/2014 E. 5.3; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 22; Derungs, S. 297; Haas/Hessert, S. 280; Riemer, S. 296). Im Sinne des vereinsrechtlichen Legalitätsprinzips müssen Sanktionen im richtigen reglementarischen Rang festgelegt werden. Das bedeutet, dass wichtige Bestimmungen in den Statuten zu verankern sind, während Konkretisierungen in Reglementen geregelt werden können (Derungs, S. 291). Des Weiteren ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die regelunterworfenen Personen die Konsequenzen einer Pflichtverletzung abschätzen können müssen. Dies erfordert eine klare und unmissverständliche statutarische bzw. reglementarische Grundlage (vgl. CAS 2017/A/5498, Vitaly Mutko v. IOC, Rz. 50 und 60; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 22; Haas/Hessert, S. 280). Zudem schränkt übergeordnetes Recht sowie allgemeine Rechtsprinzipien, wie insbesondere der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Vereinsautonomie weiter ein (Derungs, S. 298; Haas/Hessert, S. 280). Dazu gehört auch, dass ein Verein einen Verstoss nachweisen muss, bevor eine allfällige Sanktion verhängt wird und dass ein schuldhaftes Handeln der regelunterworfenen Person vorliegen muss (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 21; Haas/Hessert, S. 280 f.).

[30]

In zahlreichen Fällen zwischen Sportverbänden und Athlet*innen war umstritten, ob es sich bei der angewandten Bestimmung um eine Disziplinarregel oder um eine sog. Eligibility Rule (Zulassungs- bzw. Teilnahmebestimmung) handelt. Sportverbände neigen dazu, Disziplinarmassnahmen als Eligibility Rule zu qualifizieren, um die soeben genannten Einschränkungen zu umgehen (Haas/Hessert, S. 281). Wenn Disziplinarmassnahmen in Frage stehen, ist daher immer zuerst diese Abgrenzung vorzunehmen, bevor die Zulässigkeit der Massnahme im Einzelnen beurteilt werden kann. Die Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) zeigt, dass die Bezeichnung der Bestimmung für die Abgrenzung irrelevant ist; stattdessen wird auf den verfolgten Zweck der Bestimmung abgestellt. Dabei sind die Natur und die Wirkung der Bestimmung entscheidend (CAS 2011/O/2422, USOC v. IOC, Rz. 33 f.; CAS 2017/A/5498, Vitaly Mutko v. IOC, Rz. 50; m.w.H. Haas/Hessert, S. 281 ff.). Anhand dieser Abgrenzungskriterien wurden die Bestimmungen in den Reglementen von World Athletics betreffend den Ausschluss von Athlet*innen mit DSD bei Überschreiten eines bestimmten Testosteronspiegels und von Transgender-Athlet*innen vom CAS zu Recht als Eligibility Rules qualifiziert (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF); zur Thematik der Eligibility Rules siehe Rz. 75 ff.). Die Nichtzulassung dieser Athlet*innen zu Wettkämpfen knüpft nämlich nicht an ein unerwünschtes Verhalten der Athlet*innen an, sondern zielt lediglich darauf ab, die Teilnahme an Wettkämpfen nach bestimmten Kriterien einzuschränken. Folglich beabsichtigt World Athletics mit diesen Bestimmungen auch nicht, die betroffenen Athlet*innen zu bestrafen, weshalb das für Disziplinarmassnahmen geltende Rechtssystem auf diese Bestimmungen nicht anwendbar ist (Haas/Hessert, S. 282).

[31]

Der statutarische Sanktionskatalog von Swiss Athletics knüpft an vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen von Verbandsvorschriften oder Beschlüssen sowie an unsportliches Verhalten an (Art. 47 Abs. 1 Swiss Athletics Statuten). Es wird zwischen leichten und schweren Verletzungen differenziert. Bei leichten Verletzungen ist eine Geldbusse von CHF 50.00 bis 1'000.00 vorgesehen. Im Falle einer schweren Verletzung sieht Swiss Athletics eine befristete Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte und Bussen von CHF 1'000.00 bis 10'000.00 vor. In Bezug auf die befristete Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte werden beispielhaft der Lizenzentzug sowie das Verbot, Wettkämpfe zu organisieren oder an Kursen teilzunehmen, genannt. Dieser Sanktionskatalog wird in Art. 25 Swiss Athletics Rechtspflegereglement etwas ausführlicher wiederholt, wobei insbesondere festgehalten wird, dass die Strafen einzeln oder kumuliert angewendet werden können.

[32]

Im Gegensatz zu anderen Sportverbänden hat Swiss Athletics darauf verzichtet, ein eigenes Disziplinarreglement zu erlassen oder die potenziellen Regelverstösse einzeln in einem anderen Reglement auszuführen. Auch der Sanktionskatalog ist im Vergleich zu anderen Sportverbänden eher rudimentär gehalten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Bundesgericht (BGer) bisher offengelassen hat, ob es gemäss dem Bestimmtheitsgrundsatz erforderlich ist, den Strafrahmen der jeweiligen Sanktion in den Statuten oder in einem Reglement zu definieren (Urteil 5A_787/2014 vom 4. Mai 2015 E. 5.3; BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 22). Nach Auffassung der Lehre hängt dies von der in Frage stehenden Sanktion sowie der Grösse und Bedeutung des Vereins ab (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 70 N 22). Angesichts der Schwere eines Lizenzentzugs wäre es ratsam, dass Swiss Athletics für die jeweiligen Suspendierungen der Mitgliedschaftsrechte einen Strafrahmen in den Katalog aufnehmen würde (wie dies für die Bussen gemacht wurde). Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot ist abschliessend festzuhalten, dass der Begriff des unsportlichen Verhaltens in Art. 47 Abs. 1 Swiss Athletics Statuten zwar als relativ schwammig erscheint, jedoch von der herrschenden Lehre als zulässiger Anknüpfungspunkt für eine Disziplinarmassnahme anerkannt wird (Derungs, S. 299; Haas/Martens, S. 98 f.).

[33]

Zuständig für die Beurteilung allfälliger Disziplinarverstösse ist der Zentralvorstand von Swiss Athletics (vgl. vorstehend Rz. 12). Gegen Entscheide des Zentralvorstands kann innert 20 Tagen beim Verbandsschiedsgericht Beschwerde erhoben werden (siehe zum Rechtsmittelweg nachstehend Rz. 66). Weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen zum Disziplinarverfahren finden sich im Rechtspflegereglement von Swiss Athletics. In Art. 50 und 51 der Swiss Athletics Statuten werden zudem das Doping-Statut und das Ethik-Statut von Swiss Olympic für anwendbar erklärt, sodass die dort vorgesehenen Disziplinarverfahren verbindlich sind und in die Zuständigkeit der Stiftung Swiss Sport Integrity fallen (Art. 52 Swiss Athletics Statuten; vgl. hierzu Rz. 58 f., 71 ff.). Seit dem 1. Juli 2024 entscheidet das Schweizer Sportgericht über die Disziplinarstrafe (vgl. zum Rechtsmittelweg nachstehend Rz.71 ff.).

[34]

Das wohl öffentlich bekannteste Disziplinarverfahren der letzten Jahre, das in die Zuständigkeit von Swiss Athletics fiel, betraf den Sprinter Pascal Mancini (anstelle vieler Babst). Am 31. Juli 2018 hat der Zentralvorstand einen befristeten Lizenzentzug beschlossen, da der Sprinter auf seiner Athleten-Facebookseite Beiträge mit rechtsextremem Gedankengut verbreitet hatte. Gemäss der Medienmitteilung von Swiss Athletics vom 31. Juli 2018 wurde dieses Verhalten als Verstoss gegen eine zwischen Swiss Athletics und dem Athleten unterzeichnete Athletenvereinbarung sowie gegen den damals geltenden Verhaltenskodex von Swiss Athletics qualifiziert. Der Entscheid des Zentralvorstandes wurde durch das Verbandsschiedsgericht weitestgehend gestützt. Das Verbandsschiedsgericht wies den Zentralvorstand jedoch an, die Sanktionen angemessen (und somit im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips) zu reduzieren. Der Entscheid ist rechtskräftig (vgl. Medienmitteilung von Swiss Athletics vom 19. April 2019). Es ist bedauerlich, dass Swiss Athletics von seinem Recht auf Veröffentlichung von Entscheiden gemäss Art. 9 Abs. 2 Swiss Athletics Rechtspflegereglement keinen Gebrauch gemacht hat, wodurch eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Fall nicht möglich ist.

III. Regelungen für den Hobbysport

A. Laufsport

[35]

Der Laufsport geniesst in der Schweiz eine bemerkenswerte Popularität. Vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie erreichten Laufveranstaltungen im ganzen Land Rekordteilnehmerzahlen (Swiss Athletics Jahresbericht 2019, S. 21). Aktuell zeichnet sich eine Erholung des Laufsports von den Auswirkungen der Pandemie ab, wobei die Teilnehmerzahlen bereits nahezu das Niveau vor der Pandemie erreichen. Im Jahr 2023 nahmen insgesamt 485’000 Finisher an 507 Schweizer Laufveranstaltungen teil und der grösste Laufanlass der Schweiz, die Escalade in Genf, verzeichnete mit 53’508 Anmeldungen einen neuen Anmelderekord (Swiss Athletics Jahresbericht 2023, S. 16).

[36]

Die Beliebtheit des Laufsports dürfte auch ausschlaggebend für die Gründung von Swiss Running gewesen sein, einem Joint Venture von Swiss Athletics und dem Verein Swiss Runners. Die Gründung stellt einen bedeutenden Schritt zur verstärkten Förderung des Lauf- und Breitensports dar. Swiss Running betreibt die gleichnamige online Plattform, deren Kernstück der LaufGuide ist, welcher etwa 500 Laufveranstaltungen jährlich aufführt.

[37]

Im Jahr 2022 umfasste Swiss Running 53 Laufveranstalterinnen als Mitglieder (Swiss Athletics Jahresbericht 2022, S. 19). Der Mitgliederbeitritt erfolgt durch Ausfüllen des Online-Anmeldeformulars. Den Laufveranstalterinnen stehen die drei Mitgliederkategorien Gold, Silber und Bronze mit unterschiedlichen Mitgliederbeiträgen und entsprechenden Mitgliedervorteilen offen. Durch den Beitritt zu Swiss Running als Veranstalterin erfolgt ebenfalls der Beitritt zu Swiss Athletics in der Mitgliederkategorie «Event-Organisatorin» (siehe Rz. 22 ff.).

B. Leichtathletik im Schweizerischen Turnverband

[38]

Neben den Mitgliedern von Swiss Athletics betreiben auch die Mitglieder des STV Leichtathletik, allerdings in etwas unterschiedlicher Form und unabhängig voneinander (m.w.H. zum STV McLin/Oldridge, Rz. 27 ff.). Das Leichtathletik-Angebot des STV ist polysportiver und primär auf Mannschaftswettkämpfe ausgerichtet. Die wichtigsten Wettkämpfe sind der Leichtathletik-Mannschafts-Mehrkampf (LMM) und die Turnfeste, wobei das alle 6 Jahre stattfindende Eidgenössische Turnfest den Höhepunkt darstellt. Die Leichtathletik ist mit einem Anteil von über 50% die am häufigsten ausgeübte Sportart an den Turnfesten. An STV-Wettkämpfen sind alle Turner*innen teilnahmeberechtigt, die Vereinsmitglied eines STV-Mitglieds sind und eine STV-Mitgliederkarte besitzen, wobei für Kantonal-, Regional- und Kreisturnfeste spezielle Regelungen gelten (Art. 1.6.1 Weisungen LA STV). Viele Athlet*innen (insbesondere im Nachwuchsbereich), die Mitglied von Swiss Athletics sind, nehmen auch an Wettkämpfen des STV teil, da sich dies gegenseitig nicht ausschliesst. Die im Rahmen von STV-Wettkämpfen erzielten Leistungen werden von Swiss Athletics jedoch nicht anerkannt.

[39]

Das Wettkampfprogramm des STV umfasst zudem Disziplinen, die von Swiss Athletics nicht angeboten werden. Beispielhaft sind die Wettkämpfe in den Disziplinen Schleuderball und Weitwurf zu nennen (vgl. Art. 4.3 und 4.6 Weisungen LA STV). Auch die Reglemente des STV weisen Unterschiede zu denjenigen von Swiss Athletics auf. Die Weisungen LA STV legen jedoch ausdrücklich fest, dass für die Auslegung und Durchführung der Leichtathletik-Disziplinen die Internationalen Wettkampfregeln von World Athletics sowie die Wettkampfordnung von Swiss Athletics massgeblich sind (Art. 1.1.3 Weisungen LA STV).

IV. Wettkampfregelungen

A. Regelwerke

[40]

World Athletics ist in Zusammenarbeit mit den kontinentalen und nationalen Mitgliedsverbänden für das Überwachen des weltweiten Wettkampfsystems verantwortlich, welches alle World Rankings Competitions (teilweise auch International Competitions genannt; nachfolgend «WCR-Wettkämpfe») umfasst (Art. 1.1 World Athletics Technical Rules, Art. 1.1 IWR). Die genaue Definition der WCR-Wettkämpfe findet sich im Book of Rules von World Athletics (World Athletics Generally Applicable Definitions, S. 2 f.). In der Schweiz gehören die Diamond League Meetings und die World Athletics Continental Tour Meetings, alle Schweizer Meisterschaften im Stadion sowie alle SVM-Wettkämpfe im Meisterschaftsmodus (NLA, NLB, NLC, PL und U20) zu den WCR-Wettkämpfen. Hinzu kommen all jene Wettkämpfe, welche durch die Event-Organisatorinnen bei World Athletics als WCR-Wettkampf registriert und genehmigt wurden (Swiss Athletics World Ranking Q&A). Eine Übersicht aller WCR-Wettkämpfe weltweit ist im World Athletics Meeting-Kalender einsehbar. Für die Erstellung des World Rankings werden von World Athletics ausschliesslich die Resultate der WCR-Wettkämpfe berücksichtigt (vgl. Rz. 49 ff.).

[41]

World Athletics hat als Bestandteil seines Book of Rules die Competition Rules & Technical Rules erlassen, die an den WCR-Wettkämpfen Anwendung finden. Zusätzlich sind an den WCR-Wettkämpfen weitere Reglemente zu beachten, wie beispielsweise die Athletic Shoe Regulations und die Mechanical Aids Regulations. Die Competition Rules beinhalten die allgemeinen Wettkampfregeln (bspw. das Genehmigungsverfahren zur Durchführung von Wettkämpfen), während die Technical Rules unter anderem die Teilnahmevoraussetzungen und die spezifischen technischen Anforderungen für jede Disziplin der Leichtathletik enthalten.

[42]

Die Arbeitsgemeinschaft der Regelkommissionen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV), des Luxemburger Leichtathletik-Verbandes (LLV), des Österreichischen Leichtathletik-Verbandes (ÖLV) und von Swiss Athletics hat die Competition Rules & Technical Rules von World Athletics in das deutschsprachige Regelwerk Internationale Wettkampfregeln (IWR) übernommen und mit Erläuterungen ergänzt. Des Weiteren finden sich darin sogenannte Nationale Bestimmungen, welche die internationalen Regeln für die nationalen Verbände DLV, ÖLV und Swiss Athletics abändern bzw. ergänzen. Sie finden in allen drei Verbänden Anwendung, sofern der jeweilige Verband nicht gesondert genannt wird. Ihre Anwendung erfolgt jedoch lediglich an den Wettkämpfen, an denen ausschliesslich Athlet*innen der jeweiligen nationalen Verbände teilnehmen bzw. die Genehmigung des Wettkampfes ausschliesslich der nationalen Verbände unterliegt (IWR, S. 4). Das heisst sie finden keine Anwendung an WCR-Wettkämpfen.

[43]

Schliesslich hat Swiss Athletics die Wettkampfordnung für Leichtathletik (Swiss Athletics WO) herausgegeben, welche in Verbindung mit den IWR die rechtliche Grundlage für die Leichtathletikwettkämpfe in der Schweiz sind (Art. 16 Abs. 1 Swiss Athletics Statuten, Swiss Athletics WO, S. 2).

B. Teilnahmevoraussetzungen

[44]

Die Teilnahme an WCR-Wettkämpfen ist gemäss Art. 4.1 World Athletics Technical Rules auf eligible athletes (zugelassene Athlet*innen) beschränkt. Die konkreten Voraussetzungen hierfür sind in den Eligibility Rules von World Athletics festgelegt, die ebenfalls Bestandteil des Book of Rules von World Athletics sind. Gemäss Art. 3.1 World Atheltics Eligibility Rules sind Athlet*innen teilnahmeberechtigt, wenn sie einem nationalen Mitgliedsverband angehören und die übrigen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen oder von World Athletics als neutrale Athlet*innen zugelassen wurden.

[45]

Das Konzept der neutralen Athlet*innen wurde von World Athletics eingeführt, nachdem der Dopingskandal der Russian Athletics Federation (RusAF) aufgedeckt und die RusAF im Jahr 2015 von World Athletics suspendiert wurde. Athlet*innen konnten daraufhin beantragen, nicht als Vertreter*innen der Russischen Föderation, sondern unter neutraler Flagge an Wettkämpfen teilzunehmen, sofern sie die von World Athletics definierten Voraussetzungen erfüllten (m.w.H. zur Suspendierung CAS 2016/O/4684 ROC et al v. IAAF). Infolge der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 haben zahlreiche Sportverbände eine Suspendierung ihrer russischen und belarussischen Mitgliedsverbände von sämtlichen Wettkämpfen erlassen. Einige von ihnen sowie das IOC wenden mittlerweile das Konzept der neutralen Athlet*innen an, um bestimmten Athlet*innen dieser beiden Nationen unter gewissen Voraussetzungen dennoch die Wettkampfteilnahme zu ermöglichen (vgl. hierzu Wiater). World Athletics suspendierte ebenfalls beide Mitgliedsverbände und sämtliche ihrer Athlet*innen im Jahr 2022 und bestätigte diesen Entscheid im folgenden Jahr. Bisher wurde seitens World Athletics das Konzept der neutralen Athlet*innen auf diese Suspendierung der beiden Mitgliedsverbände nicht angewandt, sondern es werden bis auf Weiteres keine Athlet*innen der Russischen Föderation und der Republik Belarus zur Teilnahme an den Weltmeisterschaften von World Athletics zugelassen. Dies galt auch für das Leichtathletik-Programm an den Olympischen Spielen in Paris 2024. Des Weiteren empfiehlt World Athletics den Organisatorinnen der Diamond League und anderer Meetings, einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen. Soweit ersichtlich wird diese Empfehlung von den Organisatorinnen auch umgesetzt.

[46]

Grundsätzlich dürfen Athlet*innen ab dem 16. Lebensjahr an WCR-Wettkämpfen teilnehmen, sofern die anwendbaren Reglemente keine anderslautenden Bestimmungen vorsehen (Art. 3.1 World Athletics Technical Rules, Art. 3.4 World Athletics Eligibility Rules). Ausserdem müssen die Athlet*innen die Bestimmungen des Transgender-Reglements, DSD-Reglements und der Mechanical Aids Regulations von World Athleitcs einhalten, um teilnahmeberechtigt zu sein (Art. 3.5 f. World Atheltics Eligibility Rules; siehe hierzu nachstehend Rz. 75 ff.). Schliesslich werden suspendierte Athlet*innen bzw. Athlet*innen eines suspendierten Mitgliedsverbands (ausser als neutrale Athlet*innen) zu einem Wettkampf nicht zugelassen (Art. 6 World Athletics Eligibility Rules).

[47]

Teilnahmeberechtigte Athlet*innen werden sanktioniert, wenn sie bei Wettkämpfen nicht zugelassene Ausrüstung verwenden. Das Book of Rules enthält hierzu insbesondere Bestimmungen in der World Athletics Athletic Shoe Regulations (bspw. Art. 15). Sicherheitshalber sollten Athlet*innen die Zulässigkeit ihrer Schuhe jeweils vorgängig mithilfe des Shoe-Checker auf der Webseite von World Athletics überprüfen. In diesem Kontext sei zudem auf die Marketing Regulation sowie Advertising Regulation von World Athletics verwiesen, welche detaillierte Bestimmungen zu zugelassenen Kleidungsstücken und Accessoires enthalten.

[48]

In der Schweiz müssen Athlet*innen, die älter als 13 Jahre sind, im Besitz einer Swiss Athletics Lizenz sein, um an den von Swiss Athletics genehmigten Wettkämpfen und den von Swiss Athletics beschickten internationalen Meisterschaften startberechtigt zu sein (Art. 1.3 und 1.4 lit. d Swiss Athletics WO). Voraussetzung hierfür ist die Mitgliedschaft in einem Mitgliedverein von Swiss Athletics und die direkte Member-Mitgliedschaft bei Swiss Athletics (vgl. Rz. 27; Art. 1.3 Swiss Athletics WO, Art. 1 Swiss Athletics AGB Lizenzbestellung). Des Weiteren ist die Teilnahme an bestimmten Wettkämpfen (beispielsweise Meisterschaften) teilweise an weitere Voraussetzungen gebunden. Dazu zählt unter anderem das Erreichen einer vorgegebenen Leistung (sog. Limite; bspw. Art. 6.5 Swiss Athletics WO). Um Sanktionen zu vermeiden müssen die Athlet*innen insbesondere die Werbebestimmungen gemäss Swiss Athletics Werbereglement beachten.

C. World Ranking

[49]

Das World Ranking von World Athletics umfasst einerseits eine aktuelle Weltrangliste für jede Disziplin sowie eine Gesamtweltrangliste, welche die Athlet*innen disziplinübergreifend in beiden Geschlechtskategorien vergleicht. Das World Ranking wird wöchentlich am Mittwoch aktualisiert.

[50]

Das World Ranking ist ein wesentlicher Bestandteil des Qualifikationssystems für Meisterschaften und andere Grossveranstaltungen. Athlet*innen können sich nämlich entweder durch das Erreichen festgelegter Limiten (entry standards) oder durch ihre Platzierung im World Ranking für solche Veranstaltungen qualifizieren. Zusätzlich vergibt World Athletics jeweils den Gewinner*innen gewisser Grossveranstaltungen ein automatisches Recht an der Teilnahme (siehe World Athletics Qualification System and Entry Standards). Das Qualifikationssystem soll am folgenden Beispiel verdeutlicht werden: Beim Weitsprung der Frauen bei den Weltmeisterschaften 2023 in Budapest waren 36 Teilnehmer*innen zugelassen. Die Athlet*innen konnten sich qualifizieren, indem sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Weite von 6.85 m erreichten oder eine Wildcard erhielten. World Athletics vergab Wildcards an die Weltmeister*in im Weitsprung 2022 sowie an die Sieger*in des Diamond League Finals 2022. Die übrigen Athlet*innen qualifizierten sich über ihre Platzierung im World Ranking, bis die maximale Teilnehmerzahl erreicht war. Zur Gewährleistung der Chancengleichheit aller Kontinente waren ausserdem alle Sieger*innen der letzten kontinentalen Meisterschaften automatisch qualifiziert, es sei denn, eine andere Athlet*in dieses Kontinents hatte sich bereits über das World Ranking qualifiziert (vgl. World Athletics Qualification System and Entry Standards).

[51]

Das World Ranking beruht auf den sog. ranking scores der Athlet*innen, die sich jeweils aus dem Durchschnitt der fünf besten performance scores zusammensetzten, welche die Athlet*innen in einem bestimmten Zeitraum bei WCR-Wettkämpfen erzielt haben. Der bei einem Wettkampf erzielte performance score ergibt sich wiederum aus der Addition der beiden Faktoren result score und placing score, die jeweils einzeln ermittelt werden müssen. Um den result score zu bestimmen, hat World Athletics in jeder Disziplin sämtliche Leistungen mit einer Punktezahl von 0 und 1400 bewertet (vgl. World Athletics Scoring Tables). Eine Weitspringerin, die an einem Outdoor-WCR-Wettkampf eine Weite von 6.85 m erzielt, erhält beispielsweise einen Result Score von 1185 Punkten. In gewissen Disziplinen wird anhand der Windrichtung und -stärke von dieser Punktezahl gewisse Punkte addiert oder subtrahiert. Der Placing Score hängt hingegen von der Klassifizierung des Wettkampfs und der erreichten Platzierung ab. Hinsichtlich der Klassifizierung des Wettkampfs unterscheidet World Athletics zwischen zehn verschiedenen Kategorien (OW, DF, GW, GL, A, B, C, D, E und F), wobei je nach Kategorie unterschiedlich hohe Punkte verteilt werden.

[52]

Zusammengefasst basiert das World Ranking auf dem Durchschnitt der fünf besten Punktzahlen der Athlet*innen in einem bestimmten Zeitraum. Die Punkte setzen sich jeweils aus einer Kombination von Leistung, Platzierung und Wettkampfkategorie zusammen. Daher führt dieselbe Leistung zu unterschiedlichen Punktzahlen, abhängig davon, bei welchem Wettkampf sie erzielt und welche Platzierung damit erreicht wurde. Eine sorgfältige Wettkampfplanung unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist für die Athlet*innen daher entscheidend, um eine Qualifikation über das World Ranking zu erreichen.

D. Protestverfahren

[53]

Das Protestverfahren an WCR-Wettkämpfen gegen Entscheide der technical delegates von World Athletics (siehe Art. 5 World Athletics Competition Rules und Technical Delegate Guidelines) ist ähnlich wie jenes an Wettkämpfen von Swiss Athletics (vgl. nachstehend Rz. 54 f.). Die Einzelheiten des Protestverfahrens sind in Art. 8 World Athletics Technical Rules geregelt. An jedem WCR-Wettkampf wird eine jury of appeal bestellt, die grundsätzlich aus drei, fünf oder sieben Personen besteht (Art. 12 Abs. 1 World Athletics Competition Rules). Die Zuständigkeit der jury of appeal erstreckt sich auf alle eingereichten Proteste gemäss Art. 8 World Athletics Technical Rules sowie auf sämtliche Fragen, die sich während eines Wettkampfes ergeben und der Jury zur Entscheidung vorgelegt werden (Art. 12 Abs. 5 World Athletics Competition Rules). Ein wesentlicher Unterschied zum Verfahren von Swiss Athletics besteht jedoch darin, dass die Entscheide der jury of appeal endgültig sind und eine Beschwerde damit ausgeschlossen ist (Art. 8.11 World Athletics Technical Rules).

[54]

An nationalen Wettkämpfen kommt das Protestverfahren bei Entscheidungen der Funktionär*innen von Swiss Athletics (insb. Schiedsrichter*innen (SR), vgl. Anhang 1 Swiss Athletics WO) zur Anwendung (Art. 26 ff. Swiss Athletics Rechtspflegereglement). Aktivlegitimiert sind die Athlet*innen bzw. die von ihnen bestimmten Vertreter*innen; bei Mannschaftswettbewerben die Mannschaftsführung. Der Zusammenschluss mehrerer Athlet*innen zu Sammelprotesten ist unzulässig (Art. 26 Swiss Athletics Rechtspflegereglement). Um Protest zu erheben, ist das offizielle Protestformular bei dem*der Chef*in des Wettkampfschiedsgerichts einzureichen (Art. 29 Abs. 1 Swiss Athletics Rechtspflegereglement). Wenn der Protest die Teilnahmeberechtigung betrifft, muss er vor Beginn des Wettkampfs eingereicht werden. In diesem Fall entscheidet das Wettkampfschiedsgericht soweit möglich auch vor Beginn des Wettkampfes. Andernfalls ist die betroffene Person unter Vorbehalt startberechtigt (Art. 28 Abs. 1 Swiss Athletics Rechtspflegereglement). Proteste, die sich auf Ereignisse während eines Wettkampfes beziehen, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe der Ergebnisse bzw. nach Beendigung des Wettkampfes einzureichen (Art. 28 Abs. 2 Swiss Athletics Rechtspflegereglement). Sofern der aktivlegitimierten Person schwerwiegende sachliche Gründe für einen Protest erst nach Ablauf der Protestfrist bekannt werden, kann sie spätestens eine Woche nach dem Wettkampf schriftlich bei Swiss Athletics Protest erheben (Art. 28 Abs. 3 Swiss Athletics Rechtspflegereglement).

[55]

Das Wettkampfschiedsgericht (auch Jury genannt, vgl. Anhang 2 Swiss Athletics WO) sollte in der Regel aus drei Personen (SR-Chef*in, National Technical Official (NTO) oder weitere*r SR und Wettkampfleitung) bestehen (Anhang 2 Swiss Athletics WO). Ist die Bildung einer dreiköpfigen Jury nicht möglich, ist auch eine kleinere Jury zugelassen, wobei der/die SR-Chef*in einen allfälligen Stichentscheid fällt. Sofern eines der Mitglieder an der Entscheidung beteiligt war, ist dieses verpflichtet, in den Ausstand zu treten und das Mitglied ist durch ein anderes zu ersetzen (Anhang 2 Swiss Athletics WO).

[56]

Der/die Chef*in des Wettkampfschiedsgericht ruft das Wettkampfschiedsgericht nach Erhalt des Protests ein und informiert gegebenenfalls die Gegenpartei (Art. 29 Abs. 3 Swiss Athletics Rechtspflegereglement, Swiss Athletics Merkblatt Protestablauf). Anschliessend fällt das Wettkampfschiedsgericht unverzüglich in geheimer Beratung einen Mehrheitsentscheid über den Protest (Art. 29 Abs. 4 und Art. 30 Abs. 1 Swiss Athletics Rechtspflegereglement; Swiss Athletics Merkblatt Protestablauf). Der Entscheid wird den Parteien auf dem offiziellen Formular schriftlich und begründet eröffnet und Swiss Athletics mitgeteilt (Art. 30 Abs. 1 und Swiss Athletics Rechtspflegereglement; Swiss Athletics Merkblatt Protestablauf). Entscheide des Wettkampfschiedsgerichts können innerhalb von 14 Tagen mit Beschwerde beim Verbandsschiedsgericht angefochten werden, wobei gewisse Ausnahmen zu beachten sind (Art. 32 und Art. 34 Abs. 1 lit. a Swiss Athletics Rechtspflegereglement; zum weiteren Rechtsmittelweg nachstehend Rz. 66 ff.).

E. Antidopingkontrollen

[57]

World Athletics hat als Unterzeichner des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) seine Anti-Doping Rules in Übereinstimmung mit den Anforderungen des WADC erlassen (Art. 1.1.1 World Athletics Anti-Doping Rules). Diese enthalten zusätzlich einen dynamischen Verweis auf den WADC, wonach dieser und die Internationalen Standards (jeweils in ihrer aktuellen Fassung) integraler Bestandteil der Bestimmungen sind und im Falle einer Divergenz Vorrang haben (Art. 1.1.2 World Athletics Anti-Doping Rules). World Athletics gründete 2017 die Athletics Integrity Unit (AIU), die als unabhängige Organisation agiert (vgl. World Athletics AIU Rules). Sie ist unter anderem für die Dopingkontrollen sowie für die Untersuchung und die Verfolgung von Dopingfällen gemäss den Anti-Doping Rules von World Athletics zuständig (vgl. für sämtliche Funktionen Art. 10.1 World Athletics AIU Rules).

[58]

Das Doping-Statut von Swiss Olympic ist die Umsetzung des WADC in der Schweiz. Swiss Athletics ist als Mitgliedsverband von Swiss Olympic dem Doping-Statut und den dazugehörigen durch Swiss Sport Integrity erlassenen Ausführungsbestimmungen unterstellt (Art. 51 Abs. 3 Swiss Athletics Statuten; Doping-Statut, S. ). Die Stiftung Swiss Sport Integrity ist die nationale Anti-Doping Organisation (NADO) und verfügt in spezifischen Verfahren als Erstinstanz Entscheidungsgewalt gemäss dem Doping-Statut und dessen Ausführungsbestimmungen (Doping-Statut, S. 3).

[59]

Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Antidopingkontrolle wird sowohl auf der Ebene von World Athletics als auch auf nationaler Ebene zwischen «im Wettkampf» und «ausserhalb des Wettkampfes» unterschieden. Eine Dopingkontrolle wird als «im Wettkampf» qualifiziert, wenn sie im Zeitraum ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf bis zum Ende dieses Wettkampfes durchgeführt wird und die Probenahme in Verbindung mit diesem Wettkampf steht. Alle anderen Zeiträume gelten als «ausserhalb des Wettkampfes» (Doping-Statut, S. 56 und 59). Diese Unterscheidung ist relevant, da «im Wettkampf» eine grössere Anzahl an Substanzen verboten ist (vgl. Art. 4.2.1 Doping-Statut; Brühlmann/Schnydrig, Rz. 34). «Ausserhalb des Wettkampfes» erleichtern die Meldungen der Athlet*innen zu ihren Aufenthaltsorten (sog. Whereabouts) die Organisation der Dopingkontrollen (m.w.H. Brühlmann/Schnydrig, Rz. 22 f.). Im Jahr 2022 nahm die AIU insgesamt 10'686 Proben, wobei etwa zwei Drittel der Proben im Rahmen von Wettkämpfen erfolgten (AIU Annual Report 2022, S. 9).

[60]

«Im Wettkampf» ist die AIU grundsätzlich für Dopingkontrollen bei internationalen Wettkämpfen zuständig (Art. 5.3.1 Doping-Statut; Art. 5.4.1.1 World Athletics Anti-Doping Rules), während Swiss Sport Integrity hauptsächlich Dopingkontrollen bei nationalen Wettkämpfen durchführt (Art. 5.3.1 Doping-Statut; Art. 5.4.1.3 World Athletics Anti-Doping Rules). Beide Organisationen können sich jedoch gegenseitig ermächtigen, Dopingkontrollen im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Organisation durchzuführen (Art. 5.3.2 Doping-Statut; Art. 5.4.2 World Athletics Anti-Doping Rules). «Ausserhalb des Wettkampfs» werden die Zuständigkeitsbereiche anhand von sog. testing pools unterteilt. Der AIU obliegt es Dopingkontrollen bei Athlet*innen durchzuführen, die im sogenannten International Registered Testing Pool aufgeführt sind (siehe Art. 1.4.4 World Athletics Anti-Doping Rules). Die Liste dieser Athlet*innen wird quartalsweise aktualisiert und öffentlich publiziert. Zurzeit gehören diesem Pool sieben Athlet*innen der Schweiz an (Stand Oktober 2024). Dem Testing Pool von Swiss Sport Integrity hingegen gehören sämtliche Athlet*innen an, die einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic oder einem letzterem angeschlossenem Verband, Verein oder Club angehören oder von einem solchen eine Lizenz haben (Art. 5.2.1 Doping-Statut). Demnach überschneiden sich die Zuständigkeiten der AIU und von Swiss Sport Integrity für die Schweizer Athlet*innen, die sowohl dem International Registered Testing Pool als auch dem Testing Pool von Swiss Sport Integrity angehören.

[61]

Wird die Dopingkontrolle von Swiss Sport Integrity durchgeführt, ist diese grundsätzlich auch für das anschliessende Resultatmanagement zuständig (Art. 7.1.1 Doping-Statut, Art. 7.1.2 World Athletics Anti-Doping Rules). Einen Entscheid im Resultatmanagement im Sinne von Art. 7.5 Doping-Statut kann Swiss Sport Integrity jedoch nur fällen, sofern die Voraussetzungen von Art. 7.3 Ausführungsbestimmungen zum Resultatmanagement (ABRM) erfüllt sind (vgl. Steiner, Rz. 7 f.). Andernfalls erhebt Swiss Sport Integrity Anklage vor dem Schweizer Sportgericht (Art. 7.1 ABRM; siehe hierzu Steiner, Rz. 9 ff.). Bei den von der AIU durchgeführten Dopingkontrollen ist die AIU auch für das anschliessende Resultatmanagement und den Entscheid (notice of charge) zuständig (Art. 7.1.3 und Art. 8.5.1 World Athletics Anti-Doping Rules).

[62]

Schliesslich ist im Verhältnis zwischen World Athletics und den nationalen Mitgliedsverbänden auf das Kategoriensystem gemäss Art. 15 World Athletics Anti-Doping Rules hinzuweisen. Demnach bewertet World Athletics das Dopingrisiko aller nationalen Mitgliedsverbände anhand verschiedener Faktoren. Die Bewertung führt zur Einteilung der nationalen Mitgliedsverbände in die Kategorien A bis C, wobei die Mitgliedsverbände der Kategorie A das höchste und die Mitgliedsverbände der Kategorie C das niedrigste Dopingrisiko aufweisen (Art. 15.3.1 World Athletics Anti-Doping Rules). Die Mitgliedsverbände bzw. ihre Mitglieder unterliegen allgemeinen Verpflichtungen, während spezifische Verpflichtungen je nach Kategorie variieren. Die AIU analysiert das Dopingrisiko der Mitgliedsverbände kontinuierlich und kann gegebenenfalls Verschärfungen bei World Athletics beantragen. Beispielsweise hat World Athletics im Vorfeld der Olympischen Spiele 2024 auf Empfehlung der AIU die Anti-Doping-Verpflichtungen von Brasilien, Ecuador, Peru und Portugal verschärft. Die vier nationalen Mitgliedsverbände gehören grundsätzlich der Kategorie B an. Sie wurden jedoch im Rahmen der Weltmeisterschaften im Jahr 2022 wegen unzureichender nationaler Anti-Dopingkontrollprogramme verwarnt. Da sie ihre Programme bis zu den Weltmeisterschaften 2023 nicht verbessert hatten, müssen sie nun strengere Antidopingkontrollen durchführen, die mit den Verpflichtungen der Kategorie A vergleichbar sind. Demnach müssen sich alle Athlet*innen, die nicht im International Registered Testing Pool registriert sind (siehe Rz. 60), in den zehn Monaten vor dem 4. Juli 2024 mindestens drei unangekündigten Antidopingkontrollen «ausserhalb des Wettkampfes» (Urin und Blut sowie gegebenenfalls Athlete Biological Passport Test und EPO-Test) im Abstand von mindestens drei Wochen unterziehen (AIU Medienmitteilung vom 11. März 2024).

V. Rechtsmittelweg innerhalb der Leichtathletik

A. Streitigkeiten zwischen World Athletics und Regelunterworfenen oder zwischen Mitgliedern von World Athletics

[63]

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von World Athletics oder zwischen einem Mitglied und World Athletics behält sich der Council von World Athletics vor, geeignete Massnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen (Art. 84.1 lit. a World Athletics Statuten, vgl. auch Art. 45 lit. d Swiss Athletics Statuten). Sollte der Council keine Massnahmen ergreifen oder sollten diese erfolglos bleiben, fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Ordinary Arbitration Division des CAS. Es ist eine Frist von fünf Tagen seit Entstehung der Streitigkeit oder dem Scheitern der Streitbeilegung zu beachten (Art. 84.4 World Athletics Statuten).

[64]

World Athletics hat das unabhängige Disciplinary and Appeals Tribunal gegründet, das von Sport Resolutions verwaltet wird. Das Disciplinary Tribunal beurteilt erstinstanzlich Dopingverstösse und andere Regelverstösse (non-doping) gemäss Art. 9.1 World Athletics Disciplinary and Appeals Tribunal Rules (Art. 1.8 World Athletics Disciplinary and Appeals Tribunal Rules; siehe nachstehend Rz. 71 ff.). Zudem hat World Athletics 2023 eine Appeal Division gegründet, die in sehr beschränktem Umfang endgültig über Berufungen entscheidet (Art. 17 World Atheletics Disciplinary and Appeals Tribunal Rules). Demnach sind die Entscheide der Appeal Division nicht vor dem CAS anfechtbar (Art. 22 World Athletics Disciplinary and Appeals Tribunal Rules).

[65]

Gegen alle anderen verbandsinternen endgültigen Entscheide von World Athletics können die Regelunterworfenen Berufung bei der Appeal Arbitration Division des CAS einlegen. Es gilt eine Frist von 21 Tagen ab Zustellung des schriftlichen und begründeten Entscheids. Bezüglich Entscheide des Disciplinary Tribunals ist dieser Rechtsweg ausdrücklich in Art. 76.3 World Athletics Statuten festgehalten (siehe nachstehend Rz 71 ff.; vgl. auch Art. 16.4 World Athletics Disciplinary and Appeals Tribunal Rules). Ausgenommen sind Entscheide der jury of appeal im Rahmen von Protesten bei Wettkämpfen, da diese ebenfalls endgültig sind (Art. 8.11 World Athletics Technical Rules; siehe vorstehend Rz. 53 f.).

B. Streitigkeiten zwischen Swiss Athletics und Regelunterworfenen oder zwischen Mitgliedern von Swiss Athletics

[66]

Die Verbandsgerichtsbarkeit von Swiss Athletics wird durch den Zentralvorstand, das Verbandsschiedsgericht und dem Wettkampfschiedsgericht ausgeübt (Art. 2 Swiss Athletics Rechtspflegereglement). Doping- oder Ethikverstösse werden hingegen von Swiss Sport Integrity untersucht und seit dem 1. Juli 2024 entscheidet das Schweizer Sportgericht über diese Fälle (siehe nachstehend Rz. 71 ff.). Gegen Entscheide der Funktionär*innen von Swiss Athletics im Rahmen eines Wettkampfes ist das Protestverfahren anwendbar, welches in die Zuständigkeit des Wettkampfschiedsgerichts fällt (vgl. vorstehend Rz. 53 ff.). Für die Beurteilung aller anderen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Swiss Athletics oder zwischen Regelunterworfenen und Swiss Athletics ist erstinstanzlich der Zentralvorstand von Swiss Athletics zuständig (Art. 45 lit. a Swiss Athletics Statuten). Die Entscheide des Zentralvorstands von Swiss Athletics können innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Verbandsschiedsgericht von Swiss Athletics angefochten werden (Art. 45 lit. b Swiss Athletics Statuten, Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b Swiss Athletics Rechtspflegereglement). Aktivlegitimiert ist, wer glaubhaft macht, in den eigenen Rechten verletzt worden zu sein (Art. 33 Abs. 2 Swiss Athletics Rechtspflegereglement). Das Verfahren richtet sich nach Art. 33 ff. Swiss Athletics Rechtspflegereglement.

[67]

Die Entscheide der Rechtspflegeorgane (sog. Verbandsentscheide) von Swiss Athletics sind nicht als «echte Schiedssprüche» bzw. als in der Schweiz vollstreckbare Zivilurteile zu qualifizieren. Grund dafür ist insbesondere, dass den Rechtspflegeorganen von Swiss Athletics aufgrund ihrer Stellung als Verbandsorgane eine Vorzugsstellung zukommt, die mit den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV nicht vereinbar ist (vgl. zum Ganzen Gurovits, S. 298 ff.; Burkart, Rz. 482; m.w.H. BGE 97 I 488, E. 1). Die Entscheide werden stattdessen als blosse Willensäusserungen der Rechtspflegeorgane bzw. als Verwaltungsakte qualifiziert (Burkart, Rz. 482). Demnach sind auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 353 ff. ZPO nicht direkt anwendbar. Allerdings muss auch das verbandsinterne Schiedsverfahren den Mindeststandards eines fairen Verfahrens genügen. Infolgedessen sind insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und die damit verbundenen Verfahrensrechte sowie der Persönlichkeitsschutz zu beachten (vgl. Gurovits, S. 298; Riemer, S. 296 f.; Valloni/Pachmann, S. 602).

[68]

Swiss Athletics sieht weder in den Statuten noch in ihrem Rechtspflegereglement eine Schiedsklausel zugunsten des CAS vor. Folglich unterliegen die Verbandsentscheide von Swiss Athletics der gerichtlichen Überprüfung durch die staatlichen Gerichte. Ein Verbandsentscheid kann aus verschiedenen Gründen und mit verschiedenen Klagen angefochten werden. Im Vordergrund steht aber die vereinsrechtliche Anfechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB (Valloni/Pachmann, S. 603). Aufgrund der zwingenden Natur von Art. 75 ZGB ist ein vollständiger Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung von Entscheiden der internen Rechtspflegeorgane nach schweizerischem Recht unzulässig (Jönsson, S. 447).

[69]

Zur Beurteilung der Anfechtungsklage sind somit die Zivilgerichte am Sitz des Vereins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO) zuständig. Die Klage muss innert Frist von einem Monat seit Kenntnisnahme des Verbandsentscheids eingereicht werden (Art. 75 ZGB), wobei die Frist gewahrt ist, wenn das Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO rechtzeitig eingereicht wurde (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 75 N 26a). Zur Anfechtungsklage aktivlegitimiert sind zunächst alle Mitglieder von Swiss Athletics und alle anderen Regelunterworfenen (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 75 N 16; Jönsson, S. 450; Valloni/Pachmann, S. 604). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt ein staatliches Gericht nur auf die Klage ein, wenn der verbandsinterne Instanzenzug ausgeschöpft wurde (Gurovits, S. 303; Riemer, S. 297; m.w.H. BGE 132 III 503 E. 3.2). Dies bedeutet auch, dass im Falle einer Fristversäumnis im verbandsinternen Schiedsverfahren eine Anfechtung nach Art. 75 ZGB vor den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist (Jönsson, S. 448). Ferner ist zu beachten, dass allfällige Verfahrensmängel bereits im verbandsinternen Rechtsmittelverfahren gerügt werden müssen, ansonsten ist das Recht zur gerichtlichen Anfechtung verwirkt (BGE 132 III 503 E. 3.3; Gurovits, S. 303). Heisst das staatliche Gericht die Anfechtungsklage gut, fällt es ein kassatorisches Urteil. Ein reformatorisches Urteil eines staatlichen Gerichts würde zu stark in die vereinsrechtliche Kompetenzordnung eingreifen (so auch Jönsson, S. 450; Scherrer, S. 59; Valloni/Pachmann, S. 604).

[70]

Neben der Anfechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB ist in der Praxis insbesondere auch die Nichtigkeitsklage anerkannt, die auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verbandentscheids zielt. Nichtige Verbandsentscheide weisen einen schwerwiegenden formellen oder materiellen Mangel auf, beispielsweise wenn sie gegen das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 27 ZGB verstossen (siehe für weitere Beispiele formell und materiell nichtiger Vereinsbeschlüsse BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 75 N 36). Die Nichtigkeitsklage ist an keine Frist gebunden (Jönsson, S. 450; Valloni/Pachmann, S. 604) und erfordert nicht die Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 75 N 34).

C. Dopingverstösse

[71]

Auf Ebene von World Athletics ist die AIU für die Dopingkontrollen sowie für die Untersuchung und Verfolgung von Dopingfällen gemäss den Anti-Doping Rules von World Athletics zuständig. Der Entscheid der AIU (notice of charge) kann innert 14 Tagen seit Zustellung beim Disciplinary Tribunal von World Athletics angefochten werden (Art. 8.5.5 World Athletics Anti-Doping Rules). Beide Parteien (AIU und Athlet*in) haben schliesslich das Recht, gegen den Entscheid des Disciplinary Tribunals Berufung beim CAS einzureichen (Art. 13.2.1 World Athletics Anti-Doping Rules; vgl. auch Rz. 63). Zusätzlich ist auch die WADA und die zuständige NADO (z.B. die Swiss Sport Integrity) zur Berufung beim CAS legitimiert (Art. 13.2.3 lit. a Ziff. v und vi World Athletics Anti-Doping Rules).

[72]

Swiss Athletics untersteht dem Doping-Statut von Swiss Olympic (Art. 51 Abs. 3 Swiss Athletics Statuten; Doping-Statut, S. 4). Die Durchführung der Antidopingkontrollen an nationalen Wettkämpfen fällt damit in die Zuständigkeit von Swiss Sport Integrity (vgl. vorstehend Rz. 58). Sie ist zudem kompetent, im Rahmen des Resultatmanagement Entscheide zu fällen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 7.3 ABRM erfüllt sind. Diese Entscheide konnten bisher bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports angefochten werden. Seit dem 1. Juli 2024 hat das Schweizer Sportgericht die Geschäftstätigkeit der Disziplinarkammer übernommen, womit dieses seither für die Beurteilung der Berufungen zuständig ist (Art. 13.1 lit. a Doping-Statut). Das Schweizer Sportgericht ist im Gegensatz zur Disziplinarkammer als «echtes» Schiedsgericht im Sinne von Art. 353 ff. ZPO organisiert (Swiss Olympic Präsentation, S. 49 ff.; zum Ganzen Walter, S. 1054 ff.). Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7.3 ABRM nicht erfüllt, entscheidet das Schweizer Sportgericht erstinstanzlich. Sowohl die erstinstanzlichen Entscheide als auch die Berufungsentscheide des Schweizer Sportgerichts können schliesslich beim CAS angefochten werden (Art. 13.1 lit. b Doping-Statut). Die Möglichkeit, einen Entscheid eines «echten Schiedsgerichts» vor einem anderen «echten Schiedsgericht» anzufechten, erscheint auf den ersten Blick durchaus ungewöhnlich. Diesbezüglich sei jedoch auf die Vorgabe des WADC verwiesen, wonach gegen Entscheide in Dopingfällen die Beschwerde an das CAS als Rechtsmittel vorgesehen ist. Gegen den Entscheid des CAS kann Beschwerde an das BGer erhoben werden (vgl. Art. 190 Abs. 2 IPRG)

D. Ethikverstösse

[73]

World Athletics hat den Integrity Code of Conduct (World Athletics ICOC) erlassen und die Zuständigkeit für die Untersuchung und Verfolgung von allfälligen Ethikverstössen an die AIU übertragen (Art. 7.1 World Athletics ICOC; Art. 4 AIU Reporting, Investigation and Prosecution Rules). Wird das durch die AIU festgestellte Verhalten von der beschuldigten Person bestritten, ist das World Athletics Disciplinary Tribunal für die Überprüfung des Entscheids der AIU und gegebenenfalls für die Verhängung einer angemessenen Sanktion zuständig (Art. 5.3.3 AIU Reporting, Investigation and Prosecution Rules). Der Entscheid des Disciplinary Tribunals kann von beiden Parteien mit Berufung beim CAS angefochten werden (Art. 76 World Athletics Statuten).

[74]

Swiss Athletics hat am 26. März 2022 das Ethik-Statut des Schweizer Sports (Ethik-Statut) genehmigt (Art. 50 Swiss Athletics Statuten). Zu dessen Umsetzung hat Swiss Athletics zeitgleich eine neue Fassung seines Ethik-Konzepts verabschiedet. Die Zuständigkeit zur Ahndung mutmasslicher Ethikverstösse (Art. 2 Ethik-Statut) sowie von Missständen (Art. 3 Ethik-Statut) obliegt der Swiss Sport Integrity sowie dem Schweizer Sportgericht, das die Geschäftstätigkeit der Disziplinarkammer des Schweizer Sports am 1. Juli 2024 übernommen hat (Swiss Olympic Präsentation, S. 49 ff.; Art. 8 Ethik-Statut). Entscheide des Schweizer Sportgerichts in Fällen, die vor dem 1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemacht worden sind, unterliegen der Berufung an das CAS (gemäss Art. 5.8 des Ethik-Statuts vom 26. November 2022). Bei Entscheiden in ab dem 1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemachten Fällen ist die Berufung an das CAS nicht mehr möglich (vgl. Art. 10.3.3 Ethik-Statut). In diesen Fällen sind die Entscheide direkt mit Beschwerde an das BGer anfechtbar.

VI. Spezifische Fragestellungen: Eligibility Regulations von World Athletics

[75]

In der Leichtathletik werden, wie in den meisten olympischen Sportarten, neben den Alterskategorien auch Geschlechterkategorien unterschieden (vgl. Art. 3 World Athletics Technical Rules). Die Geschlechtertrennung folgt dem binären Modell von männlich und weiblich, wobei in den beiden Kategorien teilweise Regelunterschiede bestehen. Beispielsweise sind die Wurfgegenstände (Diskus, Kugel, Speer und Hammer) in der weiblichen Kategorie leichter als ihre Pendants in der männlichen Kategorie. Die Geschlechtertrennung basiert auf der Erkenntnis, dass Männer in der Leichtathletik eine höhere athletische Leistungsfähigkeit als Frauen aufweisen. Dabei gehen die CAS-Panels in Sachen Chand und Semenya von einem Leistungsunterschied zwischen den besten männlichen Athleten und den besten weiblichen Athleten von etwa 10–12% aus (CAS 2014/A/3759 Dutee Chand v. AFI & IAAF, Rz. 533; vgl. auch CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF). Folglich zielt die Geschlechtertrennung darauf ab, faire Wettbewerbsbedingungen (level playing field) für Frauen zu schaffen. In diesem Sinne wird die weibliche Kategorie auch als protected class women bezeichnet.

[76]

Die Aufteilung in binäre Geschlechtskategorien wirft jedoch die Frage auf, welches Abgrenzungskriterium am besten geeignet ist, um die Athlet*innen in die beiden Kategorien zu unterteilen. Mögliche Abgrenzungskriterien sind das rechtliche Geschlecht, die Geschlechtsidentität oder bestimmte biologische Merkmale (wie bspw. der Testosteronspiegel) der Athlet*innen. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist jedoch jedes dieser Kriterien mit Herausforderungen verbunden (siehe Urteil des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 143). Einerseits gibt es ein breites Spektrum an biologischen Geschlechtsausprägungen. Andererseits haben einige Rechtsordnungen die Gesetze zur Geschlechtszuweisung weiterentwickelt, indem sie ein drittes Geschlecht gesetzlich anerkannt haben (z.B. «divers» in Deutschland) oder eine Änderung des rechtlichen Geschlechts ermöglichen. Letzteres für den Fall, dass das biologische Geschlecht und die Geschlechtsidentität einer Person nicht übereinstimmen (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 458; zu den Auswirkungen des dritten Geschlechts auf den Sport in Deutschland Meier, S. 1013 f.).

[77]

Wie herausfordernd die Einteilung der Athlet*innen in die binären Geschlechterkategorien ist, wurde spätestens deutlich, als bei Caster Semenya nach ihrem Sieg im 800-Meter-Lauf bei den Weltmeisterschaften 2009 die Variante der Geschlechtsentwicklung (Differences of Sex Development, DSD) «46 XY DSD» diagnostiziert wurde. Personen mit 46 XY DSD weisen XY-Geschlechtschromosomen, männliche Keimdrüsen (Hoden und nicht Eierstöcke) und einen Testosteronspiegel im männlichen Bereich (7.7-29.4 nmol/L) auf. Der durchschnittliche Testosteronspiegel einer Frau ohne DSD liegt bei etwa 0.06-1.68 nmol/L (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 489 und 497). Aufgrund einer unzureichenden Umwandlung von Testosteron in Dihydrotestosteron weisen Personen mit 46 XY DSD bei Geburt jedoch keine äusseren männlichen Geschlechtsorgane auf. Daher werden sie rechtlich vielfach dem weiblichen Geschlecht zugeordnet (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 498). Auch Caster Semenya wurde bei Geburt das weibliche Geschlecht zugewiesen. Sie hat sich zudem stets als Frau identifiziert und hat keine Geschlechtsänderung vorgenommen (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 454). Würde die Einteilung in die Geschlechtskategorien nach dem Abgrenzungskriterium des rechtlichen Geschlechts oder der Geschlechtsidentität erfolgen, wäre Caster Semenya somit unbestritten der weiblichen Kategorie zuzuordnen.

[78]

World Athletics erachtet den erhöhten Testosteronspiegel von Athlet*innen mit DSD jedoch als unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber Athlet*innen ohne DSD, der die Integrität in der weiblichen Kategorie untergräbt. Aus diesem Grund sah sich World Athletics dazu veranlasst, die Teilnahme von Athlet*innen an Wettkämpfen in der weiblichen Kategorie nicht mehr ausschliesslich auf der Grundlage des rechtlichen Geschlechts und/oder der Geschlechtsidentität, sondern auf der Grundlage biologischer Merkmale zu regulieren. Infolgedessen erliess World Athletics in Zusammenarbeit mit dem IOC im Jahr 2011 das Hyperandrogen-Reglement (WA Medienmitteilung vom 12. April 2011), welches zwischenzeitlich durch das DSD-Reglement ersetzt wurde und somit nicht mehr in Kraft ist (vgl. Rz. 85 ff.). Gemäss diesem Reglement waren Athlet*innen mit DSD an Wettkämpfen nur teilnahmeberechtigt, wenn ihr Testosteronspiegel unter 10 nmol/L lag (Art. 6.5 Hyperandrogen-Reglement). Bei Werten, die über dem zulässigen Bereich lagen, war eine Senkung des Wertes durch medikamentöse oder operative Massnahmen erforderlich. Andernfalls erfolgte der Ausschluss vom Wettkampfsport (Jakob, S. 144). Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Rechtsprechung wurden die Eligibility Regulations betreffend Athlet*innen mit DSD von World Athletics kontinuierlich angepasst (vgl. nachstehend Rz. 82 ff; siehe für Qualifikation als Eligibility Rule Rz. 30). Die Kernfrage, ob eine Begrenzung des maximalen Testosteronspiegels in der weiblichen Kategorie gerechtfertigt ist, um die Integrität der weiblichen Kategorie zu schützen, ist jedoch seit der Einführung des Reglements höchst umstritten.

[79]

Das Transgender-Reglement, welches die Teilnahme von Transgender-Athlet*innen in der weiblichen Kategorie reguliert, ist ebenfalls Gegenstand starker Kontroversen. Das Transgender-Reglement wurde von World Athletics im Jahr 2018 erlassen und im Jahr 2023 revidiert (vgl. Rz. 101 ff.). In seinem Urteil in Sachen Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 hat der EGMR zu Recht darauf hingewiesen, dass die rechtliche Situation von Athlet*innen mit DSD und Transgender-Athlet*innen aufgrund der biologischen Unterschiede differenziert zu beurteilen ist: «It is not clear to the Court why the applicant and transgender athletes who have undergone a male-to-female transition were treated equally. Without wishing to prejudge cases that could be brought before it, the Court simply notes at this juncture that, in the case of female transgender athletes, the advantage they possess stems from the inequality inherent in their having been born male (…). The advantage they have arises from their initial biological make-up, and moreover, the treatment they are asked to undergo in order to decrease their testosterone level is simply an adjustment of the treatment they are already undergoing» (Urteil des EGMR in Sachen Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 198). Dennoch betreffen beide Konstellationen besonders schutzwürdige Interessen von Athlet*innen mit DSD und Transgender-Athlet*innen einerseits und die Fairness für cis-Athletinnen (ohne DSD) in der weiblichen Kategorie andererseits (siehe Diancu, Rz. 37 ff.). Des Weiteren besteht kein wissenschaftlicher Konsens hinsichtlich eines möglichen Leistungsvorteils von Athlet*innen mit DSD sowie von Transgender-Athlet*innen gegenüber cis-Athletinnen (ohne DSD). In diesem Zusammenhang ist insbesondere der wissenschaftliche Diskurs über den Einfluss des Testosteronspiegels auf die athletische Leistungsfähigkeit hervorzuheben. Häufig wird der Testosteronspiegel zwar als ausschlaggebender Faktor für die Leistungsfähigkeit angesehen, allerdings wurde diese Auffassung auch mehrfach relativiert oder sogar widerlegt (m.w.H. Diancu, Rz. 9 ff.). Folglich ist bislang nicht eindeutig geklärt, in welchem Ausmass der Testosteronspiegel tatsächlich die Leistungsfähigkeit beeinflusst und wie signifikant (sofern überhaupt) ein potenzieller Leistungsvorteil daraus resultiert.

[80]

An dieser Stelle sei auf den nicht-bindenden Leitfaden «Fairness, Inclusion and Non-discrimination on the basis of gender identity and sex variations» des IOC hingewiesen, der nach einem umfangreichen Konsultationsprozess im November 2021 veröffentlicht wurde (IOC-Leitlinie). Im Vergleich zur Position des IOC im Rahmen des Entstehungsprozesses des Hyperandrogen-Reglements von World Athletics im Jahr 2011 (siehe hierzu Rz. 78) lässt sich ein klarer Wandel erkennen, der exemplarisch für die divergierenden und teilweise konträren Erkenntnisse betreffend Teilnahmebeschränkungen in der weiblichen Kategorie steht. Das IOC empfiehlt im neuen Leitfaden keinen sportübergreifenden, allgemeingültigen Ansatz mehr, sondern erkennt an, dass jede Sportart und Disziplin durch spezifische Leistungsmerkmale gekennzeichnet ist, die bei der Entwicklung von eligibility regulations durch die internationalen Sportdachverbände zu berücksichtigen sind (IOC-Leitlinie, S. 1). In der Präsentation zur Leitlinie weist das IOC zudem darauf hin, dass die kausale Beziehung zwischen dem Testosteronspiegel und der Leistung von Athlet*innen unklar sei und Hormonbehandlungen auf die Gesundheit der Athlet*innen potenziell schwerwiegende Auswirkungen haben können (IOC-Präsentation, S. 10). Infolgedessen fordert das IOC die Sportdachverbände auf, allfällige Teilnahmebeschränkungen auf solide und überprüfte Daten zu stützen (Art. 6.1 IOC-Leitlinie). In der Schweiz hat Swiss Olympic am 13. Juni 2022 ein Factsheet mit Informationen zur Zulassung von Transathlet*innen in sportlichen Geschlechterkategorien veröffentlicht. Das Factsheet enthält unter anderem Empfehlungen bezüglich der Teilnahme von Transgender-Athlet*innen im Leistungs- und im Breitensport und ist ähnlich vage formuliert wie die IOC-Leitlinie (Swiss Olympic, Factsheet Transgender Athet*innen; m.w.H. Diancu, Rz. 31 f.).

[81]

World Athletics hat zusätzlich zu den eligibility regulations betreffend Athlet*innen mit DSD und Transgender-Athlet*innen die Mechanical Aids Regulations erlassen, welche die Teilnahme von Athlet*innen mit mechanischen Hilfsmitteln wie Prothesen an Wettkämpfen reguliert. Die Regulierungen waren bereits mehrfach Gegenstand eines CAS-Verfahrens (vgl. Rz. 106 ff.).

A. Athlet*innen mit DSD

1. Dutee Chand: Hyperandrogen-Reglement (2011)

[82]

Wie bereits vorstehend in Rz. 78 erwähnt, hat World Athletics im Jahr 2011 das Hyperandrogen-Reglement erlassen, wonach Athlet*innen in der weiblichen Kategorie teilnahmeberechtigt sind, sofern sie einen Testosteronwert von höchstens 10 nmol/L aufweisen (siehe Rz. 78). Dutee Chand, eine indische Sprinterin, legte gegen das Reglement beim CAS Berufung ein, nachdem der indische Leichtathletikverband (AFI) sie gestützt auf das Reglement vorübergehend von allen Leichtathletikwettkämpfen ausgeschlossen hatte. Chand machte im Einzelnen geltend, dass das Reglement in mehrfacher Hinsicht diskriminierend und nicht verhältnismässig sei sowie auf unzutreffenden Annahmen über den Zusammenhang zwischen Testosteronspiegel und sportlicher Leistungsfähigkeit von Athlet*innen mit DSD beruhe. Zudem verstosse es gegen die Anti-Doping-Bestimmungen von WADA (CAS 2014/A/3759 Dutee Chand v. AFI & IAAF, Rz. 4 und 112 ff.). World Athletics entgegnete, dass die Bestimmungen notwendig, angemessen und verhältnismässig seien, um faire Wettbewerbsbedingungen in der weiblichen Kategorie sicherzustellen (CAS 2014/A/3759 Dutee Chand v. AFI & IAAF, Rz. 242 ff.).

[83]

Mit vorläufigem Entscheid vom 24. Juli 2015 suspendierte das CAS-Panel das Hyperandrogen-Reglement für zwei Jahre. In seiner Begründung führte das CAS-Panel insbesondere aus, dass die Bestimmungen diskriminierend und nicht verhältnismässig seien (CAS 2014/A/3759 Dutee Chand v. AFI & IAAF, Rz. 448 ff. und 500 ff.). In concreto kam das CAS-Panel zu diesem Schluss, weil das Ausmass des Leistungsvorteils von Athlet*innen mit DSD gegenüber Athlet*innen ohne DSD von World Athletics nicht hinreichend bewiesen worden sei und die Notwendigkeit einer Testosterongrenze in der weiblichen Kategorie somit nicht gegeben sei (CAS 2014/A/3759 Dutee Chand v. AFI & IAAF, Rz. 509 ff.). World Athletics wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren Beweise für das Ausmass des Leistungsvorteils vorzulegen. Andernfalls würde das Hyperandrogen-Reglement für ungültig erklärt werden (CAS 2014/A/3759 Dutee Chand v. AFI & IAAF, Rz. 548).

[84]

In Reaktion auf den zuvor genannten Entscheid wurden seitens World Athletics interne Studien durchgeführt, deren Ergebnisse in der berichtigten Version einen durchschnittlichen Leistungsvorteil von Athlet*innen mit DSD gegenüber Athlet*innen ohne DSD von 1.6% in gewissen Disziplinen aufzeigten (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 522). Daraufhin ersetzte World Athletics im Jahr 2018 das Hyperandrogen-Reglement durch das DSD-Reglement, wonach Mittelstreckenläufer*innen an internationalen Wettkämpfen oder zum Aufstellen eines Weltrekordes nur berechtigt waren, wenn sie einen Testosteronspiegel von unter 5 nmol/L aufwiesen (Art. 2.1 ff. DSD-Reglement 2018). Am 1. November 2018 trat das DSD-Reglement in Kraft (Art. 1.4 DSD-Reglement 2018). Dutee Chand war als 100m-Sprinterin nicht vom Anwendungsbereich des DSD-Reglement (2018) erfasst, womit das Verfahren vor dem CAS beendet wurde (Art. 2.2 lit. b DSD-Reglement 2018; CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 10).

2. Caster Semenya: DSD-Reglement (2018)

[85]

Anders als Dutee Chand (siehe Rz. 84) wurde Caster Semenya als Mittelstreckenläuferin vom Anwendungsbereich des am 23. April 2018 von World Athletics verabschiedeten DSD-Reglements erfasst. Folglich musste sie entweder ihren Testosteronspiegel senken oder war ab Inkrafttreten des Reglements von sämtlichen internationalen Wettkämpfen ausgeschlossen. Daraufhin leiteten Caster Semenya und der Südafrikanische Leichtathletikverband (ASA; gemeinsam: die Klägerinnen) gegen das DSD-Reglement (2018) ein Schiedsverfahren beim CAS ein. Die Klägerinnen beantragten insbesondere, dass das DSD-Reglement ungültig zu erklären sei (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 223 f.). Sie machten geltend, dass das DSD-Reglement (2018) diskriminierend sei, auf einer fehlerhaften und unzuverlässigen Studie basiere und weder erforderlich noch angemessen oder verhältnismässig sei, um einen fairen Wettbewerb innerhalb der weiblichen Kategorie zu gewährleisten (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 2, 50 ff.). World Athletics entgegnete, dass das DSD-Reglement (2018) die Rechte der Athlet*innen nicht verletze, sondern ein erforderliches, angemessenes und verhältnismässiges Mittel sei, um die Integrität der weiblichen Kategorie sicherzustellen (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 415). Während World Athletics den diskriminierenden Charakter des Hyperandrogen-Reglements in Sachen Chand anerkannte (CAS 2014/A/3759 Dutee Chand v. AFI & IAAF, Rz. 117), vertrat World Athletics in Sachen Semenya die Auffassung, dass das DSD-Reglement (2018) nicht diskriminierend sei (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 299).

[86]

Das CAS-Panel hielt demgegenüber in seiner Begründung fest, dass auch das DSD-Reglement diskriminierend sei, da es nur auf die weibliche Kategorie anwendbar sei und die Bestimmungen innerhalb der weiblichen Kategorie nach bestimmten biologischen Merkmalen differenziere (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 547). In einem zweiten Schritt prüfte das CAS-Panel anhand einer Interessenabwägung, ob diese Differenzierung gerechtfertigt sei (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 548).

[87]

Während World Athletics in Chand im Rahmen der Interessensabwägung die Notwendigkeit (necessity) einer Testosterongrenze in der weiblichen Kategorie nicht beweisen konnte (vorstehend Rz. 83), erachtete das CAS-Panel in Sachen Semenya das DSD-Reglement (2018) als notwendiges Mittel, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der weiblichen Kategorie sicherzustellen (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 556). Der ausschlaggebende Faktor war sicherlich die neue Beweislage, die durch die eingereichten Studien von World Athletics geschaffen wurde, sowie die Eingrenzung des Reglements auf gewisse Disziplinen. Zudem erachtete das CAS-Panel es nicht mehr erforderlich, den exakten Leistungsvorteil von Athlet*innen mit DSD gegenüber Athlet*innen ohne DSD zu quantifizieren, um die Notwendigkeit der Bestimmungen beurteilen zu können (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 538, 578). In Sachen Chand hat das Schiedsgericht hingegen noch Folgendes festgehalten: «While a 10% difference in athletic performance certainly justifies having separate male and female categories, a 1% difference may not justify a separation between athletes in the female category, given the many other relevant variables that also legitimately affect athletic performance. The numbers therefore matter» (CAS 2014/A/3759 Dutee Chand v. AFI & IAAF, Rz. 527). Nach der hier vertretenen Auffassung ist nicht nachvollziehbar, weshalb das CAS-Panel in Sachen Semenya von diesem Standpunkt abgewichen ist. Dies, obwohl nur wenige wissenschaftliche Studien über das Ausmass des tatsächlichen Leistungsvorteils vorlagen und das Schiedsgericht offensichtlich nicht genügend überzeugt von den World Athletics Studien war, um auf die darin ermittelten Werte abzustützen. Das Schiedsgericht zog es vor, das genaue Ausmass des Leistungsvorteils offen zu lassen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn man den von World Athletics ermittelten durchschnittlichen Leistungsvorteil von 1,6% als zutreffend erachtet, dieser deutlich unter dem Leistungsvorteil der Männer gegenüber den Frauen liegt (siehe Rz. 75). In Anlehnung an die Aussage des Schiedsgerichts in Sachen Chand wird hier die Ansicht vertreten, dass das Ausmass des Leistungsvorteils bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit hätte berücksichtigt werden müssen. Dabei hätte auch ein Vergleich mit dem Ausmass des Leistungsvorteils aufgrund anderer, nicht regulierter (biologischer) Faktoren vorgenommen werden müssen, um den Leistungsvorteil aufgrund des erhöhten Testosteronspiegels in Relation zu setzen.

[88]

Die Mehrheit des CAS-Panels erachtete die Testosterongrenze gemäss dem DSD-Reglement (2018) ausserdem als angemessen (reasonable) und verhältnismässig (proportional), um die Integrität der weiblichen Kategorie zu schützen (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 582 ff.). Obwohl das CAS-Panel die Auswirkungen einer Hormonbehandlung als medizinisch unnötig und mit potenziell schwerwiegenden Nebenwirkungen verbunden erachtete sowie die intimen Geschlechtsuntersuchungen als «highly intrusive» bezeichnete (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 590 und 600), wogen diese Vorbringen weniger schwer als die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen in der weiblichen Kategorie (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 604). Die Möglichkeit, den Testosteronspiegel mit oralen hormonellen Kontrazeptiva (Antibabypille) zu senken, dürfte für diese Schlussfolgerung ein massgeblicher Faktor gewesen sein (siehe CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 592).

[89]

Abschliessend äusserte das CAS-Panel gewisse Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des DSD-Reglements (2018). Insbesondere wies es auf Schwierigkeiten hinsichtlich der vertraulichen Behandlung der Fälle und der konstanten und dauerhaften Senkung des Testosteronspiegels auf unter 5 nmol/L hin. Des Weiteren beanstandete das CAS-Panel die Aufnahme der Laufdistanzen 1’500 Meter und 1 Meile in das DSD-Reglement, da es für den Leistungsvorteil von Athlet*innen mit DSD in diesen Disziplinen keine stichhaltigen Beweise gebe (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 605 ff.). Das CAS Panel hielt ausserdem fest, dass sich das DSD-Reglement (2018) zu einem späteren Zeitpunkt als unverhältnismässig erweisen könne, wenn die Anwendung unmöglich oder übermässig erschwert sei (CAS 2018/O/5794 und CAS 2018/0/5798 Caster Semenya & ASA v. IAAF, Rz. 620). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass das CAS-Panel hiermit ausdrücklich die Möglichkeit einer abweichenden Prüfung der Verhältnismässigkeit in einem konkreten Anwendungsfall vorbehalten wollte.

[90]

Caster Semenya und ASA (gemeinsam: Beschwerdeführerinnen) erhoben gegen den Schiedsspruch Beschwerde in Zivilsachen beim BGer und rügten eine Verletzung des materiellen ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). Caster Semenya stellte zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 setzte das BGer die Anwendbarkeit des DSD-Reglements superprovisorisch aus (m.w.H. Peter/Schmidt). Mit Urteil 4A_248/2019 vom 29. Juli 2019 hob das BGer die superprovisorische Massnahme jedoch auf und gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht.

[91]

Das BGer ist befugt, Entscheide internationaler Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz mit beschränkter Kognition zu prüfen (Art. 190 Abs. 2 IPRG). Die Beschwerdeführerinnen machten im Rahmen des ordre public eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (und der Geschlechtsmerkmale) sowie eine Verletzung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte geltend (Urteil 4A_398/2019 vom 25. August 2020 E. 9.3, 10, 11). Der ordre public wird vom BGer bisher sehr eng ausgelegt. Eine Statistik zur Anwendung der Norm zeigt, dass das BGer im Zeitraum von 1989-2019 keinen einzigen CAS Schiedsspruch aufgrund des ordre public aufgehoben hat (Dasser/Wójtowicz, S. 13). Auch im vorliegenden Fall erachtete das BGer den ordre public hinsichtlich sämtlicher erhobener Rügen als nicht verletzt (Urteil 4A_398/2019 vom 25. August 2020 E. 9.3. ff.; zur Begründung siehe Berger, S. 152 f. und Peter/Groth, S. 25).

[92]

Die Frage, ob das Diskriminierungsverbot auf das Verhältnis zwischen Sportverband und Athlet*innen überhaupt anwendbar ist, wurde vom BGer bedauerlicherweise offengelassen. Es stellte lediglich fest, dass die bisherige Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) an den Staat richtet und grundsätzlich keine direkte horizontale Wirkung auf die Beziehungen zwischen Privatpersonen hat (Urteil 4A_398/2019 vom 25. August 2020 E. 9.4). Immerhin erkannte das BGer an, dass die Beziehung zwischen Athlet*innen und Dachverband gewisse Ähnlichkeiten mit der Beziehung zwischen Privatpersonen und Staat aufweist. Dennoch kam das BGer zum Schluss, dass unklar bleibe, ob dies ausreiche, damit sich Athlet*innen gegenüber einem privaten Sportverband im Rahmen des ordre public auf das Diskriminierungsverbot berufen können (Urteil 4A_398/2019 vom 25. August 2020 E. 9.4).

[93]

Am 18. Februar 2022 reichte Caster Semenya Klage gegen die Schweiz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. Sie machte gestützt auf Art. 3 (Verbot der Folter), Art. 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens), Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) sowie Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend, dass sie aufgrund eines biologischen Geschlechtsmerkmals diskriminiert worden sei. ASA hat ebenfalls Klage beim EGMR erhoben. In seinem Urteil vom 5. Oktober 2021 hat der EGMR jedoch einstimmig entschieden, dass ASA nicht zur Klage legitimiert sei. Die Begründung hierfür liegt darin, dass der Verband als juristische Person kein direktes und persönliches Opfer der geltend gemachten Verletzungen gemäss Art. 8 und Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK sei. Im Weiteren könne sich ASA nicht auf das Protokoll 1 berufen, da dieses von der Schweiz nicht ratifiziert worden sei (Urteil des EGMR i.S. ASA gegen die Schweiz vom 5. Oktober 2021 Nr. 17670/21, Rz. 13 ff.).

[94]

Mit Urteil in Sachen Semenya gegen die Schweiz vom 11 Juli 2023 stellte der EGMR mit einer Mehrheit von 4 zu 3 Stimmen fest, dass die Schweiz die Garantien gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 sowie Art. 13 i.V.m. Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt habe. Der EGMR begründete dies insbesondere damit, dass der Klägerin in der Schweiz keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit der EMRK zur Verfügung gestanden habe. Folglich sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, ausreichend überprüfen zu lassen, ob sie in unzulässiger Weise diskriminiert worden sei. Dies, obwohl eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsmerkmale Gegenstand des Schiedsspruchs gewesen sei und nur sehr gewichtige Gründe eine solche Diskriminierung rechtfertigen würden (Urteil des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 201 f. und 235 ff.). Demnach hielt die Mehrheit der Kammer ausdrücklich fest, dass das BGer gemäss Art. 14 EMRK verpflichtet gewesen wäre, eine vertiefte Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen der Parteien vorzunehmen (Urteil des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 186). Mit dieser Begründung rügte der EGMR (erstmals) die eingeschränkte Kognition des BGer bzw. dessen enge Auslegung des ordre public (Netzle, S. 348).

[95]

In Bezug auf den Schiedsspruch stellt die Mehrheit der Kammer schliesslich fest, dass das Schiedsgericht zwar eine zweistufige Prüfung vorgenommen und die Kriterien der Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismässigkeit geprüft habe. Allerdings kritisiert die Mehrheit der Kammer, dass sich das CAS-Panel dabei in keiner Weise auf die Bestimmungen oder auf die Rechtsprechung des EGMR bezogen habe (Urteil des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 174; siehe auch Netzle, S. 350). Obgleich die Kammer des EGMR keine eigene Interessensabwägung vorgenommen hat (Urteil des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 170), lässt sich aus ihrer Kritik an den Begründungen des CAS-Panels ableiten, welche Argumente anders zu gewichten gewesen wären (Netzle, S. 350). Zudem hebt die Mehrheit der Kammer hervor, dass das CAS-Panel Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des DSD-Reglements geäussert habe (siehe vorstehend Rz. 89) und daher verpflichtet gewesen wäre, das Reglement auszusetzen, um weitere Abklärungen zu veranlassen (Urteil des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 182).

[96]

Umstritten war auch, ob der EGMR überhaupt zur Beurteilung der Klage zuständig ist (Urteil des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 81 ff.). Die Klägerin ist südafrikanische Staatsbürgerin und auch dort wohnhaft. Das strittige Reglement wurde von World Athletics, einem Verband mit Sitz in Monaco, verfasst. Das Schiedsgericht beurteilte die Gültigkeit des Reglements gemäss den Statuten und Reglemente von World Athletics, der Olympischen Charta und subsidiär nach monegassischem Recht. Einziger Anknüpfungspunkt zur Schweiz ist somit der Sitz des CAS in Lausanne, der letztlich dazu führte, dass das BGer den Schiedsspruch mit eingeschränkter Kognition prüfte. Trotz des extraterritorialen Charakters des Falles entschied die Mehrheit der Kammer, dass eine ausreichende «gerichtliche Verbindung» zum Vertragsstaat Schweiz entstanden sei, indem sich das BGer mit der Beschwerde befasst habe. Hierdurch sei die Zuständigkeit des EGMR begründet worden (Urteil des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 103 ff).

[97]

Die ablehnende Minderheit der Kammer kritisierte in ihrer Minderheitsmeinung (dissenting opinion), dass die Kammer mit diesem Urteil erstmals ihre Zuständigkeit aufgrund einer «gerichtlichen Verbindung» für die Beurteilung materieller Rügen begründet habe. Bisher habe eine «gerichtliche Verbindung» lediglich eine Zuständigkeit des EGMR für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 6 EMRK und somit von prozessualen Rügen begründet (vgl. hierzu das Urteil des EGMR in Sachen Markovic and Others v. Italy Nr. 1398/03, Rz. 54). Demnach beanstandet die Minderheit, dass die Kammer eine übermässige Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit des EGMR vorgenommen und damit zu Unrecht die materielle Prüfung der Vereinbarkeit mit der EMRK auf die «gesamte Welt des Sports» ausgedehnt habe (Joint Dissenting Opinion of Judges Grozev, Roosma and Ktistakis, S. 108 f. des Urteils des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, siehe auch Netzle, S. 349). In Bezug auf die Diskriminierung kritisierte die Minderheit der Kammer, dass im Urteil lediglich die Interessen der Klägerin berücksichtigt worden seien, während die Interessen der «protected class women» ausser Acht gelassen worden seien (Joint Dissenting Opinion of Judges Grozev, Roosma and Ktistakis, S. 111 ff. des Urteils des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21).

[98]

Die Schweiz hat gegen das Urteil vom 11. Juli 2023 die Verweisung des Falles an die Grosse Kammer nach Art. 43 Abs. 1 EMRK beantragt. Der Ausschuss der Grossen Kammer hat diesen Antrag nach Art. 43 Abs. 2 EMRK angenommen. Die Anhörung fand am 15. Mai 2024 statt. Sollte das Urteil durch die Grosse Kammer bestätigt werden, ist die Schweiz dazu verpflichtet, den Rechtsschutz in vergleichbaren Fällen zu verbessern (Netzle, S. 352). Für den CAS wird es zur Folge haben, dass die Schiedsgerichte die EMRK in den einschlägigen Fällen unmittelbar anwenden müssen, damit die Urteile vor einer Überprüfung durch das BGer standhalten (siehe Heerdt, S. 100 f.).

[99]

In Bezug auf das DSD-Reglement ist festzuhalten, dass der EGMR primär den mangelnden Rechtsschutz in der Schweiz rügte und nicht ausdrücklich die Bestimmungen des besagten Reglements. Ein rechtskräftiges Urteil der Grossen Kammer wird somit in keinem Fall zur Ungültigkeit des Reglements und somit zur Startberechtigung von Caster Semenya in der weiblichen Kategorie ohne entsprechende Hormonbehandlung führen. Somit ist abschliessend auf die am 31. März 2023 in Kraft getretene Revision des DSD-Reglements hinzuweisen (vgl. Medienmitteilung von World Athletics vom 23. März 2023). Die geltenden Bestimmungen sind deutlich restriktiver als die Bestimmungen aus dem Jahr 2018, welche von Caster Semenya angefochten wurden. Um in der weiblichen Kategorie starten zu können, müssen Athlet*innen mit DSD ihren Testosteronspiegel auf maximal 2.5 nmol/Liter senken (bisher 5 nmol/Liter) und diesen Wert zwei Jahre lang unterschreiten, bevor sie in der weiblichen Kategorie startberechtigt sind (Art. 3.2.2 f. DSD-Reglement 2023). Des Weiteren ist die Testosterongrenze nun auf alle Disziplinen anwendbar, nicht mehr lediglich auf die Mittelstreckendistanzen (Art. 12.2 DSD-Reglement 2023).

[100]

Abschliessend ist auf das BGer Urteil 4A_488/2023 vom 23. Januar 2024 hinzuweisen, welches eine russische Triathletin betrifft, die im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen für vier Jahre gesperrt wurde. Das Urteil ist im vorliegenden Kontext insofern interessant, als sich die Athletin in ihrer Beschwerde an das BGer unmittelbar auf Bestimmungen der EMRK stützte. Dies stellt soweit ersichtlich den ersten Versuch seit dem Urteil in Sachen Semenya dar, eine direkte Anwendung der EMRK durch das BGer zu erwirken. Das BGer stellte jedoch ausdrücklich fest, dass das Urteil des EGMR in Sachen Semenya mangels Rechtskraft nicht bindend sei (Urteil 4A_488/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3). Das BGer bringt damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass es nicht gewilligt ist, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern und bis auf Weiteres daran festhält, dass die EMRK nur bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien hilfsweise herangezogen werden kann (zum Ganzen Mavromati). In Anbetracht dessen bleibt zunächst abzuwarten, wie das Urteil der Grossen Kammer in Sachen Semenya ausfallen und inwiefern sich dies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Anwendbarkeit der EMRK bei der Überprüfung von internationalen Schiedssprüchen auswirken wird.

B. Transgender-Athlet*innen

[101]

Ein Jahr nach Erlass des DSD-Reglements 2018 hat World Athletics auch für Transgender-Athlet*innen eine Testosterongrenze von 5 nmol/L eingeführt (Art. 3.2.1 f. Transgender-Reglement 2019). Im Zeitpunkt des Erlasses des Transgender-Reglements im Jahr 2019 wiesen die Zulassungsbestimmungen für Athlet*innen mit DSD und Transgender-Athlet*innen daher im Wesentlichen denselben Inhalt auf (Urteil des EGMR i.S. Semenya gegen die Schweiz vom 11. Juli 2023 Nr. 10934/21, Rz. 197).

[102]

Mit der Revision des DSD-Reglements am 31. März 2023 hat World Athletics auch das Transgender-Reglement revidiert (siehe Medienmitteilung von World Athletics vom 23. März 2023). Das Reglement wurde dahingehend geändert, dass Transgender-Athlet*innen, die bei der Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden und sich erst nach der Pubertät einer geschlechtsangleichenden Behandlung unterzogen, ab Inkrafttreten des Reglements von allen WCR-Wettkämpfen in der weiblichen Kategorie ausgeschlossen sind (Art. 3.2.2 Transgender-Reglement 2023). Der Ausschluss ist unabhängig vom Testosteronspiegel der betroffenen Transgender-Athlet*innen. Für Transgender-Athlet*innen, die vor dem 12. Lebensjahr eine geschlechtsangleichende Behandlung unterzogen haben, besteht die Möglichkeit der Teilnahme, sofern ihr Testosteronspiegel einen Wert von höchstens 2.5 nmol/L aufweist (Art. 3.2.3 f. Transgender-Reglement 2023).

[103]

Diese Revision folgt der im Juni 2022 erlassenen «Policy on the Eligibility for the Men’s and Women’s Competition Categories» von World Aquatics, die Transgender-Athlet*innen in der weiblichen Kategorie von allen Spitzenwettkämpfen im Schwimmen ausschliesst, wenn sie einen Teil der männlichen Pubertät durchlaufen haben. Der Wechsel, die Teilnahme von Transgender-Athlet*innen an Wettkämpfen noch restriktiver zu regulieren als mit einer Testosterongrenze, basiert auf Erkenntnissen von Wissenschaftler*innen, die besagen, dass die Auswirkungen von Testosteron auf gewisse Bereiche des Körpers von Transgender-Athlet*innen irreversibel sind. Folglich würden Transgender-Athlet*innen aufgrund ihrer ursprünglich männlichen Physiologie auch nach einer geschlechtsangleichenden Behandlung Vorteile gegenüber den cis-Athletinnen in der weiblichen Kategorie aufweisen (Diancu, Rz. 13 f.; vgl. hierzu Heather, S. 5 f.; Sutherland/Wassersug/Rosenberg, S. 176 f.; Roberts/Smalley/Ahrendt, S. 579 f.).

[104]

Die Transgender-Schwimmerin Lia Thomas leitete im September 2023 ein Schiedsverfahren vor dem CAS gegen die genannte Regelung von World Aquatics ein. Angesichts der ähnlichen Ausgestaltung der Eligibility Rules betreffend Transgender-Athlet*innen von World Aquatics und World Athletics wurden Auswirkungen des Verfahrens auf die Reglemente von World Athletics vermutet. Das Verfahren wurde jedoch am 29. Jänner 2024 auf die Frage der Legitimation von Lia Thomas zur Anfechtung des Reglements beschränkt. Mit Entscheidung vom 13. Juni 2014 hat das CAS-Panel die Legitimation verneint, ohne sich inhaltlich mit dem Reglement auseinanderzusetzen (CAS 2023/O/10000 Lia Thomas v. World Aquatics). Aus diesem Entscheid können daher keine direkten Rückschlüsse auf das Transgender Reglement 2019 von World Athletics gezogen werden.

[105]

Interessant ist auch der Pilotversuch von World Aquatics einer «offenen Kategorie», in der alle Athlet*innen zugelassen sind. Dies war der Versuch, Transgender-Athlet*innen auf diese Art und Weise in die Schwimmwettkämpfe einzubeziehen. Für die Weltmeisterschaft 2023 in Berlin gab es jedoch keine Anmeldungen für diese Kategorie, so dass der Start des Pilotprojekts nicht als erfolgreich bezeichnet werden kann (Medienmitteilung von World Aquatics vom 3. Oktober 2023). In Anbetracht dessen ist fraglich, ob andere Dachverbände wie World Athletics einen ähnlichen Pilotversuch überhaupt initiieren werden.

C. Athlet*innen mit mechanischen Hilfsmitteln

[106]

Die Mechanical Aids Regulations von World Athletics regulieren die Nutzung mechanischer Hilfsmittel wie Prothesen. Athlet*innen, die solche Hilfsmittel benötigen, müssen diese vorgängig von World Athletics genehmigen lassen. Ohne diese Genehmigung ist die Teilnahme an anderen als WCR-Wettkämpfen zwar grundsätzlich möglich, die Ergebnisse werden jedoch separat aufgeführt und von World Athletics nicht anerkannt (Art. 3.2.2 World Athletics Mechanical Aids Regulations).

[107]

Im Rahmen der Genehmigungsprüfung vergleicht World Athletics die Leistung der Athlet*innen mit den mechanischen Hilfsmitteln mit der hypothetischen Leistung, welche dieselben Athlet*innen ohne Behinderung und somit ohne mechanische Hilfsmittel erzielen würden (Art. 3.3 World Athletics Mechanical Aids Regulations; vgl. hierzu auch CAS 2020/A/6807 Blake Leeper v. IAAF, Rz. 310). Wird ein Gesamtvorteil (overall competitive advantage) festgestellt, wird die Nutzung der mechanischen Hilfsmittel nicht zugelassen, was zur Konsequenz hat, dass die betroffenen Athlet*innen nicht an der Wettkampfteilnahme zugelassen sind.

[108]

Die betroffenen Athlet*innen müssen die «Mechanical Aids Application Form» mit allen relevanten Unterlagen spätestens 24 Wochen vor dem Wettkampf einreichen, an dem erstmals eine Teilnahme erfolgen soll (Art. 4.1.1 f. World Athletics Mechanical Aids Regulations). Der Antrag wird vom Review Officer von World Athletics geprüft und anschliessend an das Mechanical Aids Review Panel weitergeleitet, welches über den Antrag entscheidet (Art. 4.2.3 ff. World Athletics Mechanical Aids Regulations). Gegen diesen Entscheid kann beim CAS Berufung eingereicht werden (Art. 7 World Athletics Mechanical Aids Regulations).

[109]

Im Jahr 2008 befasste sich das CAS im Fall des Sprinters Oscar Pistorius erstmals mit der Frage, ob ein Athlet mit Prothesen an Wettkämpfen mit nicht-behinderten Athlet*innen teilnehmen darf. Anlass war der Erlass von Art. 144 Abs. 2 lit. e IAAF Rule (mittlerweile ausser Kraft) durch World Athletics im Vorjahr, der die Nutzung technischer Hilfsmittel verbot, die Federn, Räder oder andere Elemente enthalten, die einen Vorteil gegenüber anderen Athlet*innen verschaffen. Oscar Pistorius legte gegen den Entscheid des Councils von World Athletics, wonach er gestützt auf Art. 144 Abs. 2 lit. e IAAF Rule (mittlerweile ausser Kraft) wegen seiner Cheetah Flex-Foot-Prothesen nicht zuzulassen sei, erfolgreich Berufung beim CAS ein. Das CAS-Panel befand, dass die von World Athletics vorgelegte Studie in sich nicht schlüssig aufzeige, dass Oscar Pistorius einen «overall net advantag» gegenüber nicht-behinderten Athlet*innen habe, was vom Schiedsgericht als relevantes Kriterium erachtet wurde (CAS 2008/A/1480 Pistorius v. IAAF, Rz. 35).

[110]

Der Schiedsspruch in Sachen Pistorius führte dazu, dass World Athletics die Regulierung änderte und die Beweislast auf die Athlet*innen verlagerte. Demnach mussten die betroffenen Athlet*innen ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass die Nutzung eines mechanischen Hilfsmittels keinen «overall competitive advantage» verschafft (Art. 144 Abs. 3 lit. e IAAF Competition Rule, später identisch in Art. 6.3.4 World Athletics Technical Rules). Die Auswirkungen dieser Beweislastverschiebung zeigte sich im Fall des deutschen Weitspringers Markus Rehm, der eine Genehmigung von World Athletics für seine Prothesen beantragte, um sich für die Olympischen Spiele 2016 zu qualifizieren. Das daraufhin erstellte Gutachten der Sporthochschule Köln, konnte nicht eindeutig klären, ob die Prothese Markus Rehm einen Gesamtvorteil gegenüber nicht-behinderten Athlet*innen verschaffte. Dies wirkte sich aufgrund der neuen Beweislastregelung nachteilig für ihn aus. Soweit ersichtlich ergriff Markus Rehm keine rechtlichen Massnahmen gegen seine Nichtzulassung (m.w.H. Viret).

[111]

Mehr als 10 Jahre nach dem Schiedsspruch in Sachen Pistorius wurde die Regulierung erneut Gegenstand eines CAS-Verfahrens. Blake Leeper beantragte die Zulassung seiner Prothesen bei World Athletics, doch sein Antrag wurde ebenfalls abgelehnt, da er nicht nachweisen konnte, dass ihm seine Prothesen keinen Gesamtvorteil verschaffen (CAS 2020/A/6807 Blake Leeper v. IAAF, Rz. 6). Am 27. Februar 2020 legte Blake Leeper Berufung gegen den Beschluss beim CAS ein. Die strittigen Punkte waren die Beweislastverteilung gemäss Art. 6.3.4 World Athletics Technical Rules und die konkrete Zulassung seiner Prothesen (CAS 2020/A/6807 Blake Leeper v. IAAF, Rz. 8). Das CAS-Panel bezeichnete die Bestimmung «unbefriedigend und mehrdeutig» und stellte fest, dass die betreffende Bestimmung so auszulegen sei, dass Blake Leeper grundsätzlich nicht mit seinen Prothesen an Wettkämpfen gegen nicht-behinderte Athlet*innen teilnehmen dürfe. Dies gelte jedoch nicht, sofern er nachweisen könne, dass seine Leistung im 400-Meter-Lauf mit Prothesen nicht schneller sei als die hypothetische Leistung mit intakten biologischen Beinen (CAS 2020/A/6807 Blake Leeper v. IAAF, Rz. 313).

[112]

In Bezug auf die Rechtmässigkeit der Beweislastverteilung verwies das CAS-Panel auf die Schiedssprüche in Sachen Chand und Semenya und stellte fest, dass vorliegend zuerst zu prüfen sei, ob die Regelung diskriminierend sei. In einem solchen Fall komme das zweistufige Verfahren zur Anwendung, wonach es zunächst der klagenden Partei obliege die Diskriminierung zu beweisen, bevor die Gegenpartei die Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Regelung nachweisen müsse (vgl. Rz. 83 und86 f.).

[113]

Das CAS-Panel kam zum Schluss, dass die Bestimmung eine indirekte Diskriminierung darstelle, da de facto nur Athlet*innen mit Behinderungen nachweisen müssten, dass ihnen ihre Prothesen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen würden (CAS 2020/A/6807 Blake Leeper v. IAAF, Rz. 318 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entschied das CAS-Panel, dass die Beweislastverteilung in dieser Form nicht notwendig, angemessen und verhältnismässig sei, um das legitime Ziel der Sicherung der Integrität des Wettbewerbs zu erreichen. Dies insbesondere aufgrund der erheblichen praktischen und finanziellen Folgen für die Athlet*innen, die mit dem Beweis eines negativen Umstandes verbunden seien. Im Ergebnis modifizierte das Schiedsgericht die Bestimmung, indem es den betreffenden Teil zur Beweislast strich. Hierdurch wurde die Beweislast wieder auf World Athletics übertragen, wie es im Zeitpunkt des Schiedsspruchs in Sachen Pistorius der Fall war (CAS 2020/A/6807 Blake Leeper v. IAAF, Rz. 358).

[114]

Hinsichtlich der Frage, ob Blake Leeper aufgrund seiner Prothesen einen Gesamtvorteil hat, verwies das Schiedsgericht auf die MASH-Regel (maximum allowable standing height, vgl. hierzu den MASH Rechner) des International Paralympic Committee und leitete daraus ab, dass Blake Leeper durch die Nutzung seiner Prothesen grösser sei als er mit intakten biologischen Beinen wäre. Dadurch sei er in der Lage, den 400-Meter-Lauf mehrere Sekunden schneller zu laufen als er es mit intakten biologischen Beinen wäre, wodurch er einen Gesamtvorteil gegenüber anderen Athlet*innen habe. Folglich kam das CAS-Panel zum Schluss, dass seine Prothesen an WCR-Wettkämpfen zu Recht nicht zugelassen worden seien. Die Begründung des CAS-Panels zur Nichtzulassung der Prothesen fällt im Vergleich zum Teil über die Beweislastverteilung auffällig kurz aus. Es ist bemerkenswert, dass die wenigen von World Athletics vorgelegten wissenschaftlichen Beweise bezüglich des Gesamtvorteils dem Schiedsgericht genügten und dass es sich bei seiner Begründung mehrheitlich auf allgemeine Grundsätze stützte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das CAS-Panel im gleichen Entscheid in Bezug auf die Beweislastverteilung den Beweisaufwand als erheblich einstufte und infolgedessen die Athlet*innen von der Beweislast entlastete (siehe auch Viret).

[115]

Am 26. November 2020 erhob Blake Leeper Beschwerde in Zivilsachen beim BGer. Er machte einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend. Andererseits rügte er eine Verletzung des (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots, den Verstoss gegen pacta sunt servanda und die Verletzung der Menschenwürde. Zunächst wies das Bundesgericht auf seine eingeschränkte Kognition bei der Überprüfung von internationalen Schiedssprüchen hin (Urteil 4A_618/2020 vom 2. Juni 2021, E. 3.1) und stellte fest, dass die Bestimmungen der EMRK im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar seien (Urteil 4A_618/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1 und 5.2). Mit Blick auf das (noch nicht rechtskräftige) Urteil des EGMR in Sachen Semenya ist abzuwarten, ob das BGer in Zukunft von dieser Rechtsprechung abweichen wird (siehe vorstehend Rz. 94 und 98).

[116]

Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs machte Blake Leeper geltend, dass das Schiedsgericht sein Argument nicht berücksichtigt habe, wonach die direkte oder indirekte Anwendung der MASH-Regel auf einen afroamerikanischen Athleten diskriminierend sei, da die Regel lediglich auf Daten von Personen mit nicht-afrikanischer und nicht-afroamerikanischer Herkunft basiere. Das BGer stellte jedoch fest, dass er nicht habe aufzeigen können, dass sein Argument die Schlussfolgerung des CAS im Ergebnis hätte ändern können. Wie in Rz. 91 dargelegt, beurteilt das BGer den ordre public sehr restriktiv, weshalb es nicht überrascht, dass das BGer die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen hat (m.w.H. zur Begründung Peter/Wohlgemuth, S. 26; Vedovatti/Groselj). In Bezug auf das Diskriminierungsverbot hat das Bundesgericht, wie auch im Urteil in Sachen Semenya, offen gelassen, ob das Diskriminierungsverbot überhaupt auf das horizontale Verhältnis zwischen zwei Privaten anwendbar ist (siehe Rz. 92). Das Urteil des BGer in Sachen Leeper ist rechtskräftig.

[117]

Kurz nach der Beschwerde von Blake Leeper beim Bundesgericht stellte er am 24. Dezember 2020 dem Mechanical Aids Review Panel von World Athletics einen neuen Antrag auf Zulassung seiner Prothesen. Das Panel stellte jedoch erneut fest, dass die Länge der Prothesen einen Gesamtvorteil für den Athleten darstelle. Das CAS bestätigte diesen Entscheid am 11. Juni 2021 (CAS Medienmitteilung vom 11. Juni 2021). Soweit ersichtlich, erhob Blake Leeper dagegen keine weiteren Rechtsmittel, womit der Ausschluss von sämtlichen WCR-Wettkämpfen rechtsgültig ist.

[118]

Der CAS-Schiedsspruch in Sachen Leeper ist insofern von Bedeutung, als dass das CAS-Panel klar zum Ausdruck brachte, dass Sportverbände nicht ohne weiteres in allen Bereichen, die erhebliche Beweisanforderungen erfordern, die Beweislast analog zu gewissen Bestimmungen im Dopingverfahren (bspw. Art. 4 Abs. 1 lit. b ISTUE) auf die Athlet*innen abwälzen können (siehe auch Viret).

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